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4 StR 71/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 7 1 / 1 4 vom 17. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Herstellens von Schusswaffen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bielefeld vom 6. November 2013 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen uner- laubten Herstellens von Schusswaffen in Tateinheit mit uner- laubtem Handel mit Schusswaffen und unerlaubtem Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen in zwei tateinheitlichen Fällen, unerlaubten Herstellens von Schusswaffen in Tatein- heit mit unerlaubtem Handel mit Schusswaffen und unerlaub- tem Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen in vier tatein- heitlichen Fällen, unerlaubten Herstellens von Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Handel mit Schusswaffen und unerlaubtem Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen in acht Fällen sowie unerlaubten Besitzes von halbautomati- schen Kurzwaffen verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltrei- bens mit halbautomatischen Kurzwaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Herstel- len und Besitz halbautomatischer Kurzwaffen“ in 14 Fällen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die allge- meine Sachrüge gestützte Revision führt zu einer Änderung des Schuld- spruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme von Tatmehrheit hält in den Fällen 2a) und b) sowie 2c), e), f) und g) der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Der waffenkundige Angeklagte machte auf Bestellung dauerhaft un- brauchbar gemachte halbautomatische Pistolen (Dekorationswaffen i.S.v. An- lage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zu § 1 Abs. 4 WaffG) wieder voll- ständig funktionsfähig und verkaufte sie anschließend gewerbsmäßig an seine Kunden weiter. Das Landgericht hat darin zutreffend jeweils ein unerlaubtes Herstellen von Schusswaffen (zum Begriff des Herstellens vgl. Anlage 1 Ab- schnitt 2 Nr. 8.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, MüKoStGB/Heinrich, 2. Aufl., § 1 WaffG Rn. 190 mwN) und ein unerlaubtes Handeltreiben mit Schusswaffen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2c WaffG gesehen. Da sich der Angeklagte vom Abschluss des Herstellungsprozesses bis zur Weitergabe der Pistolen tateinheitlich auch des Besitzes an einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG schuldig gemacht hat, stehen – wie das Landgericht ebenfalls nicht ver- kannt hat – Herstellen, Besitz und Handeltreiben zueinander in Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 1995 – 4 StR 273/95, BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 1). Bei der Beurteilung der Konkurrenzen zwischen den einzel- nen Taten hat das Landgericht jedoch übersehen, dass durch die gleichzeitige 1 2 3 - 4 - Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen alle in Bezug auf die- se Waffen in der Besitzphase begangenen Verstöße gegen das Waffengesetz zu Tateinheit verbunden werden (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 4 StR 258/12, NStZ-RR 2013, 321, 322; Beschluss vom 30. November 2010 – 1 StR 574/10, StraFo 2011, 61 mwN). Dies hat hier zur Folge, dass die in den Fällen 2a) und b) und die in den Fällen 2c), e), f) und g) begangenen waffen- rechtlichen Verstöße nicht in Tatmehrheit, sondern jeweils in Tateinheit zuei- nander stehen. b) Nach den Feststellungen wurden die halbautomatischen Pistolen der Fälle 2c), e), f) und g) aus Dekorationswaffen hergestellt, die der Angeklagte am 23. Januar 2013 bei verschiedenen Händlern bestellt hatte. Da die Straf- kammer selbst mitteilt, dass der Angeklagte die Waffen (zunächst) umbaute und (anschließend) veräußerte (UA S. 11), waren alle Herstellungsvorgänge vor der ersten Veräußerung abgeschlossen und der Angeklagte hatte diese Pisto- len in der Phase zwischen der letzten Umbaumaßnahme bis zum ersten Ver- kauf gleichzeitig in Besitz. Nichts anderes gilt für die konkurrenzrechtliche Beur- teilung der in den Fällen 2a) und b) der Urteilsgründe begangenen Waffendelik- te. Die in diesen beiden Fällen verkauften halbautomatischen Pistolen wurden von dem Angeklagten aus am 16. Oktober 2009 bei seinem Lieferanten bestell- ten Dekorationswaffen hergestellt, sodass auch insoweit von einer Phase zeit- gleichen Besitzes auszugehen ist. 2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den abweichenden Tatvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die abwei- chende konkurrenzrechtliche Beurteilung führt zum Wegfall von vier Einzel- strafen in Höhe von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. 4 5 - 5 - Die Gesamtstrafe hat dennoch Bestand. Die bloße Korrektur des Konkur- renzverhältnisses hat keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuld- gehalts in seiner Gesamtheit zur Folge (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 – 3 StR 178/13, Rn. 8; Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 StR 537/12, Rn. 12; Be- schluss vom 7. Januar 2011 – 4 StR 409/10, NStZ 2011, 281, 282). Der Senat schließt deshalb aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der verblei- benden Einzelstrafen von drei Mal zwei Jahren und neun Monaten Freiheits- strafe, sieben Mal zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und einer weiteren Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe die Ge- samtstrafe milder als geschehen zugemessen hätte (§ 354 Abs. 1 StPO ana- log). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin