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Urteil

625 KLs 8/21

LG Hamburg 25. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:1124.625KLS8.21.00
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Leitsätze
1. Das unerlaubte Überlassen einer Kriegswaffe gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKontrG stehen zueinander in Tateinheit.(Rn.378) 2. Durch den gleichzeitigen Verkauf von 3 halbautomatischen Pistolen hat sich der Angeklagte tateinheitlich hierzu des unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen in drei tateinheitlichen Fällen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz an halbautomatischen Kurzwaffen in drei tateinheitlichen Fällen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG strafbar gemacht.(Rn.379) 3. Da der Angeklagte bis zum Abschluss des Handeltreibens Besitz an diesen Waffen hatte, stehen der Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG und das Handeltreiben mit Schusswaffen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG vorliegend ebenfalls in Tateinheit zueinander.(Rn.380) .
Tenor
1. Der Angeklagte G. W. wird wegen unerlaubter Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit - unerlaubtem Handeltreiben mit und unerlaubtem Besitz von vollautomatischen Schusswaffen und Vorderschaftrepetierflinten im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 und 1.2.1.2 des Waffengesetzes sowie diesen gleichgestellten wesentlichen Waffenteilen, - unerlaubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen und diesen gleichgestellten wesentlichen Waffenteilen, - unerlaubtem Handeltreiben mit Schusswaffen und diesen gleichgestellten wesentlichen Waffenteilen und Munition, - unerlaubtem Handeltreiben mit zielmarkierenden Vorrichtungen, - unerlaubtem Besitz von Schusswaffen und diesen gleichgestellten wesentlichen Waffenteilen, zielmarkierender Vorrichtungen, eines Schießkugelschreibers und Munition und - unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt. 2. Die Einziehung folgender Waffen, wesentlicher Waffenteile, Zielvorrichtungen, Munition, waffenähnlicher Gegenstände und Zubehörteile für Waffen sowie Sprengstoff wird angeordnet: - eine Maschinenpistole Ceska Samopal, vz. 48, mit der Waffennummer SHE... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Ceska Samopal, vz. 48, mit der Waffennummer BZ... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Ceska Samopal, vz. 48, mit der Waffennummer F... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Skorpion mit Laserpointer mit der Waffennummer V... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Skorpion mit Laserpointer mit der Waffennummer S... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Skorpion mit Laserpointer mit der Waffennummer V... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Skorpion mit Schalldämpfer und Laserpointer mit der Waffennummer L... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Skorpion mit Schalldämpfer und Laserpointer mit der Waffennummer F... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Thompson 1928 mit der Waffennummer S... (Gehäuse) und S-... (Griffstück) (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Thompson 1928 mit Schalldämpfer im Waffenkoffer mit der Waffennummer S-... (Gehäuse) und S-... (Griffstück) (Barcode... ) - vier Schalldämpfer, rund, für vollautomatische Schusswaffen (MP Skorpion und MP Uzi) (Barcode... ) - eine Vorderschaftrepetierflinte Remington mit Pistolengriff (Barcode... ) - drei Schalldämpfer, eckig, für halbautomatische Kurzwaffen mit Picatinnyschiene (Barcode... ) - eine Schusswaffe Karabiner Kal. 8x57 IS (modern) (Barcode... ) - eine Patrone 8 x 57 IS mit Magazin von Büchse T -01 (Barcode... ) - ein Flintenlaufgeschoss Rottweil/Brenneke, passend für Vorderschaftrepetierflinte Remington (Barcode... ) - 3 Patronen 45 Auto, passend für Maschinenpistole Thompson 1928 (Barcode... ) - 6 Patronen 9 mm Luger, passend für Maschinenpistole Ceska Samopal (Barcode... ) - 11 Patronen 45 Colt und Schrotkaliber, passend für Vorderschaftsrepetierflinte Remington (Barcode... ) - ein zusammengesetzter Schießkugelschreiber (Barcode... ) - 294 Läufe sowie diverse passgenaue Gehäuse, Schlagstücke, Federn, Kappen, Führungen und Spannhebel als Teile von Schießkugelschreibern (Barcode... ) - ein Schusswaffenlauf für eine Maschinenpistole, passend für MP Ceska Samopal (Barcode... ) - eine Schusswaffe/Maschinenpistole PPSch-41 ohne Lauf und ohne Verschluss, Waffennummer BM 1108 (Barcode... ) - ein Gewehrlauf, nachträglich bearbeitet, für Repetiergewehr Kal. 22 long rifle (Barcode... ) - ein Laserpointer (Barcode... ) - 47 Pistolenpatronen Tokarev, 7,62 mm (Barcode... ) - ein Trommelmagazin MP Thompson mit 73 Patronen (Barcode... ) - 14 Magazine, davon 8 für Pistole Sig Sauer, 2 für Pistole Walther P38 und 4 für MP Skorpion (Barcode... ) - 14 Handfeuerwaffenmagazine für Kurzwaffe, MP, Sturmgewehr (Barcode... ) - eine Armbrust mit Nachtsichtgerät des Herstellers Buffalo River, Modell Crossbow (Barcode... ) - eine Schusswaffe Karabiner, Typ ähnlich einer K98, in der Farbe Braun, ohne Verschluss (Barcode... ) - Perkussionsrevolver des Importeurs Orion, Model New Navy, Kaliber, 44 Black Powder (Barcode... ) - 1 Patrone Kal 9mm (Barcode... ) - Waffenkoffer SIG Sauer (Barcode... ) - 3 x Munition Vollmantelgeschoss (9mm =BC... ) (Rem. = BC... ) (8x57 JS = BC... ) - 10 x Teilmantelgeschoss (Barcode...,...,...,... ) - 1x Patrone 22 Kal (Barcode... ) - eine Soft-Air-Pistole (Fabrikat Kuan-Ju, Modell 92, Barcode... ) - ein Waffenlauf Kal. 4,5 mm ohne Innenprofil (Barcode... ) - ein Magazin Modell 110 Kal. 8mm Knall (Barcode... ) - ein Griffstück und ein Verschluss für eine Pistole der Marke SIG Sauer in der Farbe Silber aus Container (Barcode... ) - ein Magazin Ceska Skorpion aus Container (Barcode... ) - 7 Verschlüsse für halbautomatische Schusswaffen (Barcode... ) - ein Waffenlauf der Marke SIG Sauer, Modell X-Six, Lauflänge 155 mm, Kal. 9 mm mit Griffschalen, Schlagbolzen, Abzug, Abzugsstange, Schlaghahn, Sicherungshebel, Steuerstück, Schrauben, Stifte und Federn (Barcode... ) - drei Waffenläufe für halbautomatische Kurzwaffen und ein Verschluss eines Repetiergewehres (Kal. 22 long rifle) – als vier Waffenläufe sichergestellt - mit Abzügen, Schlaghähnen, Abzugsstangen, Visiereinrichtungen, Auswerfer, Montagehebel, Verschlussfanghebel und Stifte (Barcode... ) - vier Laufrohlinge mit Innenprofil und fertiggestelltem Gewinde für Revolver (Barcode... ) - ein Magazin 22 long rifle für über 10 Patronen (Barcode... ) - ein Magazin des Herstellers „HK“ (Barcode... ) - ein Magazin des Herstellers „Reck Tuning“ (Barcode... ) - eine Visiereinrichtung / Laserpointer mit Waffenschiene (Barcode... ) - eine LED-Leuchte / Zielscheinwerfer mit Waffenschiene (Barcode... ) - ein Luftgewehr Ruger Blackhawk (Barcode... ) - 5 Dosen Diabolos (Barcode... ) - 15 Patronen 9mm Luger (mit Waffenkoffer) – (Barcode... ) - 50 Floberpatronen (9mm) (Barcode... ) - 50 Flober-Schrotpatronen (9mm) (Barcode... ) - 14 Patronen 8mm x 58R für Gewehr (Barcode... ) - 18 Patronen 7,5 mm x 55 swiss für Gewehr (Barcode... ) - 27 Patronen für Handfeuerwaffe (Barcode... ) - 1 Patrone Kaliber 22 (Barcode... ) - 1 Magazin für MP 38 (Barcode... ) - 1 Revolver mit PTB im Viereck (Barcode... ) - Systemgehäuse – asserviert als Verschluss - für SIG Sauer (Barcode... ) - Handlauf für Maschinenpistole (Barcode... ) - Gehäuse mit Abzugseinrichtung (Barcode... ) - ein Magazin leer, Kal. 22 (Barcode... ) - eine Flasche Schwarzpulver (Barcode... ). 3. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.800 € wird angeordnet. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 22a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6a, Abs. 2 KrWaffKontrG; § 51 Abs. 1, Abs. 2, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b und c, § 52 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 a und b WaffG; § 40 Abs. 1 Nr. 1 SprengG, §§ 52, 73 Abs. 1, 73c Satz 1, 73d, 74 StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das unerlaubte Überlassen einer Kriegswaffe gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKontrG stehen zueinander in Tateinheit.(Rn.378) 2. Durch den gleichzeitigen Verkauf von 3 halbautomatischen Pistolen hat sich der Angeklagte tateinheitlich hierzu des unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen in drei tateinheitlichen Fällen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz an halbautomatischen Kurzwaffen in drei tateinheitlichen Fällen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG strafbar gemacht.(Rn.379) 3. Da der Angeklagte bis zum Abschluss des Handeltreibens Besitz an diesen Waffen hatte, stehen der Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG und das Handeltreiben mit Schusswaffen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG vorliegend ebenfalls in Tateinheit zueinander.(Rn.380) . 1. Der Angeklagte G. W. wird wegen unerlaubter Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit - unerlaubtem Handeltreiben mit und unerlaubtem Besitz von vollautomatischen Schusswaffen und Vorderschaftrepetierflinten im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 und 1.2.1.2 des Waffengesetzes sowie diesen gleichgestellten wesentlichen Waffenteilen, - unerlaubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen und diesen gleichgestellten wesentlichen Waffenteilen, - unerlaubtem Handeltreiben mit Schusswaffen und diesen gleichgestellten wesentlichen Waffenteilen und Munition, - unerlaubtem Handeltreiben mit zielmarkierenden Vorrichtungen, - unerlaubtem Besitz von Schusswaffen und diesen gleichgestellten wesentlichen Waffenteilen, zielmarkierender Vorrichtungen, eines Schießkugelschreibers und Munition und - unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt. 2. Die Einziehung folgender Waffen, wesentlicher Waffenteile, Zielvorrichtungen, Munition, waffenähnlicher Gegenstände und Zubehörteile für Waffen sowie Sprengstoff wird angeordnet: - eine Maschinenpistole Ceska Samopal, vz. 48, mit der Waffennummer SHE... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Ceska Samopal, vz. 48, mit der Waffennummer BZ... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Ceska Samopal, vz. 48, mit der Waffennummer F... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Skorpion mit Laserpointer mit der Waffennummer V... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Skorpion mit Laserpointer mit der Waffennummer S... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Skorpion mit Laserpointer mit der Waffennummer V... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Skorpion mit Schalldämpfer und Laserpointer mit der Waffennummer L... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Skorpion mit Schalldämpfer und Laserpointer mit der Waffennummer F... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Thompson 1928 mit der Waffennummer S... (Gehäuse) und S-... (Griffstück) (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Thompson 1928 mit Schalldämpfer im Waffenkoffer mit der Waffennummer S-... (Gehäuse) und S-... (Griffstück) (Barcode... ) - vier Schalldämpfer, rund, für vollautomatische Schusswaffen (MP Skorpion und MP Uzi) (Barcode... ) - eine Vorderschaftrepetierflinte Remington mit Pistolengriff (Barcode... ) - drei Schalldämpfer, eckig, für halbautomatische Kurzwaffen mit Picatinnyschiene (Barcode... ) - eine Schusswaffe Karabiner Kal. 8x57 IS (modern) (Barcode... ) - eine Patrone 8 x 57 IS mit Magazin von Büchse T -01 (Barcode... ) - ein Flintenlaufgeschoss Rottweil/Brenneke, passend für Vorderschaftrepetierflinte Remington (Barcode... ) - 3 Patronen 45 Auto, passend für Maschinenpistole Thompson 1928 (Barcode... ) - 6 Patronen 9 mm Luger, passend für Maschinenpistole Ceska Samopal (Barcode... ) - 11 Patronen 45 Colt und Schrotkaliber, passend für Vorderschaftsrepetierflinte Remington (Barcode... ) - ein zusammengesetzter Schießkugelschreiber (Barcode... ) - 294 Läufe sowie diverse passgenaue Gehäuse, Schlagstücke, Federn, Kappen, Führungen und Spannhebel als Teile von Schießkugelschreibern (Barcode... ) - ein Schusswaffenlauf für eine Maschinenpistole, passend für MP Ceska Samopal (Barcode... ) - eine Schusswaffe/Maschinenpistole PPSch-41 ohne Lauf und ohne Verschluss, Waffennummer BM 1108 (Barcode... ) - ein Gewehrlauf, nachträglich bearbeitet, für Repetiergewehr Kal. 22 long rifle (Barcode... ) - ein Laserpointer (Barcode... ) - 47 Pistolenpatronen Tokarev, 7,62 mm (Barcode... ) - ein Trommelmagazin MP Thompson mit 73 Patronen (Barcode... ) - 14 Magazine, davon 8 für Pistole Sig Sauer, 2 für Pistole Walther P38 und 4 für MP Skorpion (Barcode... ) - 14 Handfeuerwaffenmagazine für Kurzwaffe, MP, Sturmgewehr (Barcode... ) - eine Armbrust mit Nachtsichtgerät des Herstellers Buffalo River, Modell Crossbow (Barcode... ) - eine Schusswaffe Karabiner, Typ ähnlich einer K98, in der Farbe Braun, ohne Verschluss (Barcode... ) - Perkussionsrevolver des Importeurs Orion, Model New Navy, Kaliber, 44 Black Powder (Barcode... ) - 1 Patrone Kal 9mm (Barcode... ) - Waffenkoffer SIG Sauer (Barcode... ) - 3 x Munition Vollmantelgeschoss (9mm =BC... ) (Rem. = BC... ) (8x57 JS = BC... ) - 10 x Teilmantelgeschoss (Barcode...,...,...,... ) - 1x Patrone 22 Kal (Barcode... ) - eine Soft-Air-Pistole (Fabrikat Kuan-Ju, Modell 92, Barcode... ) - ein Waffenlauf Kal. 4,5 mm ohne Innenprofil (Barcode... ) - ein Magazin Modell 110 Kal. 8mm Knall (Barcode... ) - ein Griffstück und ein Verschluss für eine Pistole der Marke SIG Sauer in der Farbe Silber aus Container (Barcode... ) - ein Magazin Ceska Skorpion aus Container (Barcode... ) - 7 Verschlüsse für halbautomatische Schusswaffen (Barcode... ) - ein Waffenlauf der Marke SIG Sauer, Modell X-Six, Lauflänge 155 mm, Kal. 9 mm mit Griffschalen, Schlagbolzen, Abzug, Abzugsstange, Schlaghahn, Sicherungshebel, Steuerstück, Schrauben, Stifte und Federn (Barcode... ) - drei Waffenläufe für halbautomatische Kurzwaffen und ein Verschluss eines Repetiergewehres (Kal. 22 long rifle) – als vier Waffenläufe sichergestellt - mit Abzügen, Schlaghähnen, Abzugsstangen, Visiereinrichtungen, Auswerfer, Montagehebel, Verschlussfanghebel und Stifte (Barcode... ) - vier Laufrohlinge mit Innenprofil und fertiggestelltem Gewinde für Revolver (Barcode... ) - ein Magazin 22 long rifle für über 10 Patronen (Barcode... ) - ein Magazin des Herstellers „HK“ (Barcode... ) - ein Magazin des Herstellers „Reck Tuning“ (Barcode... ) - eine Visiereinrichtung / Laserpointer mit Waffenschiene (Barcode... ) - eine LED-Leuchte / Zielscheinwerfer mit Waffenschiene (Barcode... ) - ein Luftgewehr Ruger Blackhawk (Barcode... ) - 5 Dosen Diabolos (Barcode... ) - 15 Patronen 9mm Luger (mit Waffenkoffer) – (Barcode... ) - 50 Floberpatronen (9mm) (Barcode... ) - 50 Flober-Schrotpatronen (9mm) (Barcode... ) - 14 Patronen 8mm x 58R für Gewehr (Barcode... ) - 18 Patronen 7,5 mm x 55 swiss für Gewehr (Barcode... ) - 27 Patronen für Handfeuerwaffe (Barcode... ) - 1 Patrone Kaliber 22 (Barcode... ) - 1 Magazin für MP 38 (Barcode... ) - 1 Revolver mit PTB im Viereck (Barcode... ) - Systemgehäuse – asserviert als Verschluss - für SIG Sauer (Barcode... ) - Handlauf für Maschinenpistole (Barcode... ) - Gehäuse mit Abzugseinrichtung (Barcode... ) - ein Magazin leer, Kal. 22 (Barcode... ) - eine Flasche Schwarzpulver (Barcode... ). 3. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.800 € wird angeordnet. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 22a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6a, Abs. 2 KrWaffKontrG; § 51 Abs. 1, Abs. 2, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b und c, § 52 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 a und b WaffG; § 40 Abs. 1 Nr. 1 SprengG, §§ 52, 73 Abs. 1, 73c Satz 1, 73d, 74 StGB. I. Zur Person des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Der heute 54 Jahre alte ledige Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er wurde 1967 in der ehemaligen DDR in S. geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinem zwei Jahre jüngeren Bruder bei seinen Eltern auf. Nach dem Besuch der Grund- und weiterführenden Schule, die er 1984 nach der 10. Klasse mit dem Realschulabschluss abschloss, absolvierte der Angeklagte in G. im dortigen Kernkraftwerk eine dreijährige Ausbildung zum Facharbeiter für Betriebsmess-, Steuerungs- und Regelungstechnik. Um sich nicht länger der hohen Strahlung im Kernkraftwerk auszusetzen, wechselte er nach Abschluss der Lehre im Jahr 1987 zum Bahnstromwerk in S.. Bis zur Freigabe seiner Kaderakten arbeitete der Angeklagte zuvor für drei Monate in einer Zuckerfabrik. Am 2. September 1989 wurde sein einziger Sohn M. G. geboren. Mit dessen Mutter B. G. führte der Angeklagte einige Jahre eine Beziehung und lebte mit ihr erst in seinem Haus in S. und später in A. zusammen. Das Haus in S., P. Weg..., nutzt der Angeklagte seitdem nur noch als Feriendomizil. Von 1990 bis 1993 arbeitete der Angeklagte bei der AG H. als Monteur. Ab ca. Ende 1993 war er als Angestellter bei der Firma C. S. tätig, deren Geschäftszweck die Montage und Reparatur von CNC-Fräsmaschinen war. 1996 machte sich der Angeklagte mit der Firma C. M. im Bereich Montage und Reparatur von CNC-Fräsmaschinen selbständig. Zum 1. Mai 2003 meldete er in H. ein Gewerbe zur "Programmierung von CNC-Fräs-und Drehmaschinen, Beratung von Problemen mit Werkzeugmaschinen, Handel mit Ersatzteilen und gebrauchten Maschinen, Service im elektronischen und mechanischen Bereich" an. Seit 2004 war der Angeklagte zudem Mitglied im Schützenverein K. von... e.V. Über diesen beantragte er im Februar 2006 eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz in Form einer Waffenbesitzkarte und einer Munitionserwerbsberechtigung, welche er auch erhielt. Im Jahr 2008 beendete der Angeklagte seine Selbständigkeit, nach eigenen Angaben aufgrund der negativen medialen Berichterstattung über seine Person im Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft H. zum Az.... wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontroll- und Waffengesetz. In dem genannten Verfahren kam es am 10. Juli 2008 zu einer Durchsuchung der damaligen Wohnung des Angeklagten im G. Weg...,... H.. Im Nachgang zur Wohnungsdurchsuchung untersagte die Landespolizeiverwaltung H. dem Angeklagten mit Bescheid vom 15. Juli 2008 die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung – einschließlich solcher Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht nach dem Waffengesetz unterliegt –, widerrief seine Waffenbesitzberechtigungen und Munitionserwerbsberechtigungen und stellte seine beiden Waffenbesitzkarten (Nr.... und... ) sicher. Am 11. März 2010 verurteilte ihn das Amtsgericht H. in dieser Sache zum Az.... zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten auf Bewährung (im Einzelnen hierzu sogleich). Im Jahr 2011 meldete der Angeklagte Privatinsolvenz an und am 9. Juni 2011 sein Gewerbe ab. Während der Dauer des bis 2019 andauernden Insolvenzverfahrens arbeitete der Angeklagte von 2011 bis 2013 als Angestellter bei der Firma S. in T., von 2013 bis 2014 bei der Firma E. Maschinenbau und von 2014 bis Ende 2017 bei der Firma L. H.. 2016 lernte der Angeklagte seine spätere Lebensgefährtin J. N. kennen und zog zu ihr in deren Wohnung in die K.str. ... in H.. Zum 1. Dezember 2017 meldete Frau N. auf ihren Namen als Inhaberin ein Gewerbe mit der Bezeichnung „Handel mit gebrauchten Maschinen und Ersatzteilen sowie Softwareberatung im Bereich CNC-Maschinen“ an, in dem der Angeklagte bis zu seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren am 24. März 2021 als alleiniger Angestellter tätig war und in alleiniger Verantwortung Aufträge im Bereich Montage, Betrieb und Reparatur von CNC-Fräsmaschinen akquirierte, kalkulierte und abarbeitete. Die Beziehung zu Frau N. endete ca. zwei Wochen vor seiner Festnahme. Bereits am 31. März 2021 meldete Frau N. das auf ihren Namen laufende Gewerbe ab. Der Angeklagte nimmt weder Drogen, noch besteht ein erhöhter Alkoholkonsum. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Am 16. Juli 2008 widerrief die Landespolizeiverwaltung H. zum Az.... die Erteilung der Waffenbesitzkarte und des Munitionserwerbsscheins und untersagte dem Angeklagten die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition. Der Bescheid wurde unanfechtbar. Am 31. Oktober 2008, rechtskräftig seit dem 8. November 2008, verurteilte das Amtsgericht H. B. den Angeklagten zum Az.... wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10,00 €. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Angeklagte am 19. Dezember 2007 gegen 12:00 Uhr mit einem PKW die Bundesautobahn... auf Höhe der Abfahrt C., obwohl ihm, wie er wusste, die Fahrerlaubnis am 28. April 2007 von der Fahrerlaubnisbehörde der Stadt H. bereits zum zweiten Mal – nachdem sie ihm bereits 2001 unanfechtbar entzogen und 2002 neu erteilt worden war – entzogen worden und diese Entscheidung seit dem 13. November 2007 unanfechtbar war. Am 11. März 2010, rechtskräftig am selben Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht H. zum Az. ... wegen des Besitzes und Führens von halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG, des Besitzes und Führens von entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 WaffG genannten Gegenständen, des Erwerbs, Besitzes und Führens einer Schusswaffe ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG, des Erwerbs und Besitzes von Munition ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG, des Erwerbs und Besitzes von Patronenmunition entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 WaffG und des Bearbeitens von Schusswaffen ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von 2 Jahren – bis zum 10.03.2012 – zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde. Der Verurteilung lag ausweislich der Urteilsfeststellungen folgender Sachverhalt zugrunde: Kurz vor dem 9. Juli 2008 entschlossen sich der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten F. und H. dazu, Schusswaffen selbst zu bearbeiten und danach zu verkaufen, wofür die beiden Mitangeklagten Griffstücke und Verschlüsse für 4 halbautomatische Kurzwaffen (Modell Walter PPK) erwarben, die von dem Angeklagten mithilfe seiner Dreh- und Fräsmaschinen in scharfe Schusswaffen des Ursprungskalibers 7,65 mm zurückgebaut werden sollten und die zu diesem Zweck am 9. Juli 2007 dem Sohn des Angeklagten von den Mitangeklagten übergeben wurden. Für die fertig zu stellenden Waffen hatte der Angeklagte bis zum 8. Juli 2008 bereits Abnehmer gefunden. Noch am 9. Juli 2008 fertigte der Angeklagte eine Selbstladepistole mit 2 Magazinen der Firma Walther PPK an. Die Herstellung weiterer Waffen und deren gewinnbringender Verkauf scheiterten nur daran, dass die übrigen Waffenteile bei der Durchsuchung der Wohnanschrift des Angeklagten im G. Weg...,... H. am 10. Juli 2008 sichergestellt wurden. Der Angeklagte lagerte des Weiteren ohne waffenrechtliche Erlaubnis bis zum 10. Juli 2008 neben den genannten Waffenteilen weitere Waffenteile, Munition sowie nach dem Waffengesetz verbotene Gegenstände in seiner Wohnung im G. Weg... in H., u.a. eine Repetierbüchse, ein Gewehr mit Zielfernrohr, eine Selbstladepistole, einen Schalldämpfer (Eigenbau), diverse Patronen, Schießkugelschreiber (Eigenbau), drei Maschinenpistolen, eine Pistole der Firma Glock mit Magazinen, ein bearbeitetes Repetiergewehr ohne Verschluss, ein Griffstück Tokarew, einen Verschluss Tokarew und Schwarzpulver in einer Zigarrenhülse. Zudem produzierten der Angeklagte und der Mitangeklagte W1, ein Journalist, im November 2006 in einem Industriegebiet in der Nähe von H. und in einer Tiefgarage in H. zwei Filmbeiträge, in denen der Angeklagte von ihm mitgebrachte illegale Waffen präsentierte, u.a. ein Gewehr mit Zielfernrohr, eine Selbstladepistole, 16 Schießkugelschreiber, eine veränderte Schreckschusspistole Derringer, eine Maschinenpistole und eine aus verschiedenen Einzelteilen zusammengebaute Waffe des Kalibers 22, die wie eine Maschinenpistole aussah. Am 12. März 2007 fuhr der Angeklagte mit den oben genannten Waffen zur Wohnanschrift des Mitangeklagten W1 in der F.str. ... in H., um im Garten des vom Angeklagten W1 mitbewohnten Hauses seiner Mutter einen weiteren Filmbeitrag über die illegalen Waffen des Angeklagten zu drehen. Durch Urteil des Amtsgerichts H. B. vom 14. April 2010 zum Aktenzeichen... rechtskräftig seit dem 14. September 2010, wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt und erhielt eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 26. Januar 2011. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der zuvor bereits mehrfach straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte am 29. August 2009 um 12:30 Uhr die H.str. in H., stieß dort mit seinem Fahrzeug gegen den am rechten Fahrbahnrand geparkten PKW Daewo des Geschädigten N1 und schob diesen gegen einen Lichtmast, infolgedessen die hintere linke sowie die vordere rechte Seite des PKW Daewo eingedrückt wurde und ein Schaden in Höhe von 1.250 € entstand. Der Angeklagte, der die Kollision bemerkt hatte, setzte seine Fahrt fort und stellte seinen PKW in der R.chaussee in H. ab, wo ihn die von einer Zeugin verständigte Polizei sicherstellte. Erst am nächsten Morgen meldete sich der Angeklagte auf der Polizeiwache. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 26. Mai 2011 zum Az.... ), rechtskräftig seit dem 16. Juni 2011, wurde gegen den Angeklagten wegen Kennzeichenmissbrauchs eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 25 € festgesetzt. Nach dem Inhalt des Strafbefehls versah der Angeklagte am 19. Januar 2011 in H. einen PKW Hyundai, den er kurz zuvor gekauft hatte, mit dem für seinen anderen PKW ausgegeben Kennzeichen. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 12. Dezember 2011, Az.... rechtskräftig seit dem 30. Dezember 2011, wurde gegen den Angeklagten wegen falscher Versicherung an Eides statt eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25 € festgesetzt. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte am 17. Februar 2011 gegenüber einem Obergerichtsvollzieher in einem an Eides statt versicherten Vermögensverzeichnis wahrheitswidrig behauptete, Inhaber einer Forderung gegenüber einer anderen Firma zu sein, weshalb seine Gläubigerin in die angeblich offene Forderung Vollstreckungsmaßnahmen ergriff, obwohl die Forderung, wie der Angeklagte wusste, tatsächlich nicht bestand. Durch Gesamtstrafenbeschluss vom 25. Juli 2012, Az.... bildete das Amtsgericht H. aus den beiden Strafen der Strafbefehle vom 12. Dezember 2011 und 26. Mai 2011 eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 25 €. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts F. a. M. vom 25. April 2013 zum Az...., rechtskräftig seit dem 22. Mai 2013, wurde gegen den Angeklagte wegen Missbrauchs von Ausweispapieren eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 € festgesetzt. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte am 7. Dezember 2012 gegen 10:45 Uhr vom F. Flughafen nach D. ausreisen wollte und an der Passkontrolle einen deutschen Reisepass, ausgestellt auf Herrn M. N., geboren am 3. Januar 1971, vorlegte, um über seine Identität zu täuschen. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts H. –S.. G. vom 27. Januar 2014, Az.... rechtskräftig seit dem 15. Februar 2014, wurde gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 € festgesetzt. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte am 31. März 2012 mit einem PKW die E.str. in H. befuhr, ohne, wie er wusste, im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Das Amtsgericht F. a. M. bildete aus den Geldstrafen vom 27. Januar 2014 und 24. April 2013 durch Beschluss vom 22. Mai 2014 (Az.Az.... ), rechtskräftig seit dem 11. Juni 2014, eine nachträgliche Gesamtstrafe von 75 Tagessätzen zu je 30 €. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 13. Oktober 2014, Az. ..., rechtskräftig seit dem 1. November 2014, wurde gegen den Angeklagte erneut wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe, diesmal in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 20 €, festgesetzt. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte am 20. Juli 2014 mit einem PKW die Bundesstraße ... in Richtung S1 in T1 befuhr, ohne, wie er wusste, im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. In der vorliegenden Sache befand sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 25. März 2021 (Az. 168 Gs 212/21), neu gefasst am 23. Juni 2021, seit dem 25. März 2021 in Polizei- und Untersuchungshaft, wobei aufgrund der Covid-19-Pandemie besonders strenge Besuchsregeln sowie Kontaktregeln für die Inhaftierten untereinander galten. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, die bestätigt und ergänzt werden durch die glaubhaften Angaben der Zeugin N., die Auskunft aus dem Gewerberegister der F. und H. H. vom 11. November 2021, den Bescheid der Landespolizeiverwaltung H., LPV..., vom 15. Juli 2008 zum Az...., das Urteil des Amtsgerichts H.- B. vom 31. Oktober 2008 zum Az.... das Urteil des Amtsgerichts H. vom 11. März 2010 zum Az.... (... ), das Urteil des Amtsgerichts H.- B. vom 14. April 2010 zum Az.... den Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 26. August 2011, Az.... den Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 12. Dezember 2011, Az.... den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts H. vom 25. Juli 2012, Az.... den Strafbefehl des Amtsgerichts F. a. M. vom 24. April 2013 zum Az...., den Strafbefehl des Amtsgerichts H. –S.. G. vom 27. Januar 2014, Az.... den Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 13. Oktober 2014, Az...., die den Angeklagten betreffende Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 30. Juli 2021 und die ihn betreffenden Vollstreckungsmitteilungen. II. Der Verurteilung liegt – nachdem das Verfahren gegen den gesondert Verfolgten G1 nach § 153a StPO eingestellt und die Verfolgung des Angeklagten auf die der Verurteilung zugrunde liegenden Vorwürfe nach § 154a StPO beschränkt wurde, womit die Vorwürfe zu Fall 2 und 3 der Anklageschrift vom 5. August 2021 (Az. 5003 Js 4/21) sowie Vorwürfe betreffend bestimmte Waffen- und Waffenteile ausgeschieden sind – folgender, von der Kammer festgestellter Sachverhalt zugrunde: Mitte 2019 vereinbarte der Angeklagte mit dem gesondert Verfolgten R., dass er – der Angeklagte – Waffen, Waffenteile und Munition, die ihm der gesondert Verfolgte R. liefern sollte, gewinnbringend an Dritte weiterverkauft und die beiden sich den Gewinn hälftig teilen. In der Folge erhielt der Angeklagte von dem gesondert Verfolgten R. diverse Waffen, Waffenteile und Munition, aus denen er sich ein Waffenarsenal aufbaute und die er in einem Tresor in einem Bunker in der M. ... in H. lagerte und zum Verkauf bereithielt, ohne – wie er wusste – im Besitz der erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein. Aus diesem Waffenarsenal verkauft der Angeklagte ab Mitte 2019 diverse Waffen und Waffenteile an verschiedene Abnehmer, um sich aus dem fortgesetzten Verkauf eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Am 24. März 2021 wurde das Waffenarsenal bei einer Durchsuchung durch Polizeibeamte aufgefunden und sämtliche Waffen sichergestellt. An einigen der Waffen, die der Angeklagte von dem gesondert Verfolgten R. erhalten und seinem Waffenarsenal hinzugefügt hatte, hatte der Angeklagte nicht ausschließbar während des gesamten Tatzeitraums durchgehenden Besitz. Im Einzelnen: Der nunmehr gesondert Verfolgte G1, ein langjähriger Freund des Angeklagten, mietete im Jahr 2012 als Geschäftsführer der Firma G./ A. GmbH von der S. AG ein Grundstück in der M. ... in H.- L. an, auf welchem sich ein Bunker befindet. Im Jahr 2018 wurde der Angeklagte Mitnutzer des Bunkergrundstücks. Er renovierte das Bunkergebäude und beabsichtigte dessen Trockenlegung, um den Bunker als Lagerraum zu nutzen. Im Verlauf des Jahres 2020 stellten der gesondert Verfolgte G1 und der Angeklagte zwei Seecontainer auf dem Grundstück auf, die ebenfalls als Lagerfläche dienen sollten. Jedenfalls einer dieser Container wurde allein von dem Angeklagten genutzt. Ende 2018 oder Anfang 2019 lernte der Angeklagte den gesondert Verfolgten H. R., einen gelernten Büchsenmacher aus W. bei K1 kennen, welcher – wie der Angeklagte – im metallverarbeitenden bzw. Fräsgewerbe tätig war. Der gesondert Verfolgte R. hatte in B. eine 30 Tonnen schwere CNC-Fräsmaschine für seine Firma gekauft und den Angeklagten mit der Demontage, dem Transport und dem Wiederaufbau der Fräsmaschine seiner Firma beauftragt. Aufgrund seiner Spezialkenntnisse im Bereich CNC-Fräsmaschinen wurde der Angeklagte in Folge regelmäßig von dem gesondert Verfolgten R. oder seinen Mitarbeitern, den Zeugen K. und B., mit Reparaturaufträgen für die CNC-Fräsmaschinen in der Firma des gesondert Verfolgten R. beauftragt. Parallel zu diesem Geschäftskontakt entdeckten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. ihr gemeinsames Interesse an Waffen. Der gesondert Verfolgte R. stellte hochwahrscheinlich bereits seit geraumer Zeit Waffenteile und voll funktionsfähige Schusswaffen her, die er – zusammen mit scharfer Munition – zum Verkauf bereithielt, obwohl ihm bereits 1994 wegen fehlender Zuverlässigkeit die Erlaubnis zur Herstellung von Waffen und zum Handeltreiben mit Waffen entzogen worden war. Spätestens im Frühjahr 2019 vereinbarten der gesondert Verfolgte R. und der Angeklagte, dass dieser die von dem gesondert Verfolgten R. hergestellten oder anderweitig herbeigeschaffte Waffen, Waffenteile und Munition gewinnbringend unter hälftiger Gewinnbeteiligung an Dritte verkauft. Hierzu erklärte sich der Angeklagte bereit, um sich aus dem fortgesetzten Verkauf von Waffen und Waffenteilen eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, obwohl er wusste, dass auch er nicht über die hierfür erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügte. Denn mit Bescheid vom 15. Juli 2008 hatte ihm die Landespolizeiverwaltung H. die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung – einschließlich solcher Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht nach dem Waffengesetz unterliegt – untersagt, seine Waffenbesitzberechtigungen und Munitionserwerbsberechtigungen widerrufen und seine beiden Waffenbesitzkarten (Nr.... und... ) sichergestellt. In der Folgezeit, jedenfalls spätestens seit dem 11. Juni 2019, besprachen der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. entweder telefonisch, über WhatsApp-Chatnachrichten oder bei persönlichen Treffen zu welchem Zeitpunkt der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten welche Waffen, Waffenteile und Munition zum gewinnbringenden Weiterverkauf übergeben oder zukommen lassen soll, tauschten sich über mögliche Kaufinteressenten, mit denen der Angeklagte Kontakt aufgenommen hatte und die er mit Namen wie „der Gute“, „der Reiche“, „der Schwätzer“ versah, sowie erfolgreiche Verkäufe aus und vereinbarten regelmäßig sowohl Treffpunkte für Waffen- oder Geldübergaben als auch die Übersendung von Waffen, Waffenteilen oder Geld per Post. Die unterschiedlichen Waffen, Waffenteile und Munition bezeichneten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. in den Chatnachrichten oder bei gemeinsamen Telefonaten nicht mit klaren Bezeichnungen, sondern verklausulierten ihre Unterhaltungen, indem sie für die Waffen, Waffenteile oder Munition Synonyme wie „3B“, „Pumpen“ oder „Pumpi“ für Pumpguns, „Mücken“, „stechende Mücken“ oder „Stechmücken“ für halbautomatische Selbstladepistolen des Typs „Mosquito“ der Firma SIG Sauer, „Tiere“ für Repetiergewehre, sowie „Küsten“, „Uhren“ für Waffen der Firma Glock und „belgische (Waffel) Eisen“ nutzen. Für Munition verwendeten sie das Wort „Futter“ in verschiedenen Variationen wie „Judenfutter“, „Katzenfutter“, „Edingfutter“, „Pumpenfutter“, „Stiftfutter“, für Magazine „Futtermittelhalter“ und für Schalldämpfer „Leisetreter“. Die Initiative für die Lieferung von Waffen, Waffenteilen und Munition ging dabei nicht allein von dem gesondert Verfolgten R. aus. Entweder informierte der gesondert Verfolgte R. den Angeklagten über WhatsApp-Chatnachrichten oder telefonisch, dass er Waffen zur Verfügung hat oder fertigstellen konnte oder der Angeklagte teilte mit, Kaufinteressenten für gewisse Waffen oder Waffenteile zu haben und gab Bestellungen bei dem gesondert Verfolgten R. auf, woraufhin dieser dem Angeklagten die Waffen, Waffenteile oder Munition besorgte und zum Weiterverkauf andiente. Zudem teilte der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten über WhatsApp-Chatnachrichten und telefonisch regelmäßig mit, wieviel Geld der Angeklagte an ihn – den gesondert Verfolgten R. – für die Waffen bzw. als seinen Anteil an einem Waffenverkauf zu zahlen hatte, auf welche Weise die Bezahlung erfolgen sollte – per Expressüberweisung über die P.bank oder über W. U. oder bar – und wieviel Geld der Angeklagte dem gesondert Verfolgten R. insgesamt noch schuldete. Den Eingang von Geld bestätigte der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten regelmäßig mit den Worten: „der Adler ist gelandet“. Die Übergabe der Waffen, Waffenteile und Munition von dem gesondert Verfolgten R. an den Angeklagten erfolgte auf verschiedene Weisen: Entweder lieferte der gesondert Verfolgte R. die Waffen persönlich in die Wohnung des Angeklagten in die K.str. ... oder zu dem von dem Angeklagten mitgenutzten Bunkergrundstück in die M. ... in H. oder der Angeklagte holte die Waffen bei dem gesondert Verfolgten R. in W. ab. Gelegentlich trafen sie sich auch auf einer Raststätte oder der gesondert Verfolgte R. versandte die Waffen, Waffenteile und Munition per Post. Bei einem der Treffen, dessen genauen Zeitpunkt die Kammer nicht sicher feststellen konnte, erhielt der Angeklagte von dem gesondert Verfolgten R. zudem eine Preisliste für die Waffen, die er in einem verschlossenen Sekretär in seiner Wohnung in der K.str. ... in H. verwahrte. Zu welchem Zeitpunkt genau welche Waffen oder Waffenteile von dem gesondert Verfolgten R. an den Angeklagten übergeben wurden, hat die Kammer im Einzelnen – mit einer Ausnahme – nicht feststellen können. Jedenfalls im Frühjahr 2020 lieferte eine „B.“, hochwahrscheinlich die Lebensgefährtin des gesondert Verfolgten R., dem Angeklagten ca. 30 Maschinenpistolen des Modells Skorpions, 10 bis 15 Maschinenpistolen des Modells „Uzi“ und 5 Pistolen des Herstellers Sig Sauer, sowie Munition zum Bunkergelände M. ... in H.. Aus den von dem von dem gesondert Verfolgten R. und seiner Lebensgefährtin seit Juni 2019 gelieferten, voll funktionsfähigen Schusswaffen, Waffenteilen und Munition, die der Angeklagte sämtlich zum gewinnbringenden Verkauf bereithielt, baute sich der Angeklagte in der Folgezeit ein umfangreiches Waffenarsenal auf, welches er in einem ihm allein zugänglichen Tresor in der Ecke eines Raumes in dem Bunker auf dem Pachtgrundstück M. ... in H. verwahrte. Der Angeklagte hatte schon zu Beginn des Aufbaus seines Arsenals die Absicht, sich aus dem fortgesetzten Verkauf von Waffen eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu sichern, obwohl er – wie er wusste – hierfür nicht die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis besaß. In Umsetzung dieses Tatplanes verkaufte der Angeklagte im Zeitraum von Juni 2019 bis zum 24. März 2021 aus diesem Waffenarsenal verschiedene Waffen, Waffenteile und Munition bei passender Gelegenheit gewinnbringend an Abnehmer. Die Kammer konnte Feststellungen zu folgenden konkreten Verkäufen des Angeklagten von Waffen, Waffenteilen und Munition aus dem schließlich am 24. März 2021 im Bunker in der M. ... entdeckten Waffenarsenal treffen: 1. Am 30. Mai 2020 verkaufte und übergab der Angeklagte drei Kurzwaffen des Herstellers SIG Sauer und eine Maschinenpistole Modell Skorpion mitsamt Munition, die er vorher zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt von dem gesondert Verfolgten R. erhalten und seinem Waffenarsenal hinzugefügt hatte, für mindestens 8.800 € und für den Angeklagten mit Gewinn an den Encrochatnutzer „d.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte M. S.) - ursprünglicher Fall 1 der Anklageschrift vom 5. August 2021. Hierfür suchte der Encrochatnutzer „d.“ – hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S. – den Angeklagten am 30. Mai 2020 gegen 14:00 Uhr im Bunker in der M. ... in H. auf und besah sich die vorhandenen Waffen, unter anderem Maschinenpistolen des Modells „Skorpion“ und „Uzi“ sowie ein Repetiergewehr und Kurzwaffen des Herstellers SIG Sauer, die der Angeklagte zuvor aus dem Waffenarsenal aus dem Tresor im Bunker entnommen und verkaufsfertig in Kartons oder auf Decken aufgereiht aufgestellt hatte. „D.“ fertigte mit seinem Handy von den Waffen Fotos, die er über Encrochat an den Encrochatnutzer „y.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S1) und potentielle Abnehmer wie den Encrochatnutzer „x.“ versandte. Nachdem der Encrochatnutzer „x.“ Interesse an „3 SIG Sauer und 1 Skorpion“ gezeigt hatte, überprüfte „d.“ die Waffen zunächst positiv auf ihre Funktionsfähigkeit, indem er in einem Raum im Bunker mit diesen schoss. Im Anschluss verkaufte und übergab der Angeklagten ihm mindesten drei Kurzwaffen des Herstellers SIG Sauer und eine Maschinenpistole Modell Skorpion sowie mindestens eine Packung Munition zu 50 Stück für sich mit Gewinn für mindestens 8.800 €, wobei der Kaufpreis in bar entrichtet wurde. Im Anschluss daran übergab der Encrochatnutzer „d.“ die angekauften Waffen an den Encrochatnutzer „x.“. Am selben Tag zahlte der Angeklagte 8.810 € in bar auf sein Konto bei der P.bank H. mit der IBAN... ein und überwies dem gesondert Verfolgten R. am 2. Juni 2020 mit dem Überweisungsbetreff „auto G.“ drei Beträge in Höhe von 3000 €, 3000 € und 2.800 € auf dessen Bankkonto bei der D. P.- und F.bank AG mit der IBAN..., um diesen absprachegemäß am Gewinn zu beteiligen und einen Teil seiner bereits bestehenden Schulden zu begleichen. Dieser Verkaufsvorgang war Teil der fortgesetzten Begehung von Waffenverkäufen, aus denen sich der Angeklagte eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einigem Gewicht verschaffte. 2. An drei nicht näher bestimmbaren Tagen im Sommer 2020 verkaufte und übergab der Angeklagte dem gesondert Verfolgten M. S1 S2 an dessen Wohnanschrift in der U. Landstraße...,... Q., insgesamt vier Waffen nebst Magazinen und Munition sowie einen Schalldämpfer, die er vorher zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt von dem gesondert Verfolgten R. erhalten und seinem Waffenarsenal hinzugefügt hatte und aus deren Verkauf er einen Erlös von mindestens 3000 € erzielte (ursprüngliche Fälle 4 bis 6 der Anklageschrift vom 5. August 2021). Im Einzelnen: a. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Frühsommer 2020 suchte der Angeklagte den gesondert Verfolgten S2 an seiner Wohnanschrift in Q. auf und bot diesem jedenfalls zwei halbautomatische Handfeuerwaffen des Herstellers SIG Sauer Modell „Mosquito“, die er zuvor von dem gesondert Verfolgten R. erhalten und seinem Waffenarsenal in dem Tresor im Bunkergebäude in der M. ... in H. entnommen hatte, zum Kauf an. Nachdem der gesondert Verfolgte S2 die Waffen in einem schallisoliertem Raum in seinem Wohnhaus unter dem Dach erfolgreich auf deren Funktionsfähigkeit überprüft hatte, verkaufte der Angeklagte ihm zwei halbautomatische Handfeuerwaffen des Herstellers SIG Sauer, Model „Mosquito“, Kal. 7,65mm Browning mit grünem Griff, zuzüglich zwei vollgeladenen Magazinen zum Preis von jeweils mindestens 1.000 €, die der gesondert Verfolgte S2 dem Angeklagten in bar übergab. Im Anschluss beauftrage der gesondert Verfolgte S2 den gesondert Verfolgten H. M. damit, die Patronen, die bei der Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Waffen in der Schallisolierung stecken geblieben waren, zu entfernen. b. Zu einem ebenfalls nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt einige Wochen später erschien der Angeklagte erneut an der Wohnanschrift des gesondert Verfolgten S2. Neben einer weiteren halbautomatischen Handfeuerwaffe des Herstellers SIG Sauer, Modell „Mosquito“, bot der Angeklagte dem gesondert Verfolgten S2 einen Schalldämpfer zum Kauf an, den der gesondert Verfolgte R. selbst gebaut hatte, wobei er die Waffe und den Schalldämpfer ebenfalls zuvor von dem gesondert Verfolgten R. erhalten und seinem Waffenarsenal in dem Tresor im Bunkergebäude in der M. ... entnommen hatte. Nachdem der gesondert Verfolgte S2 die Waffe in seinem Garten erfolgreich auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft hatte, indem er damit eine Glasflasche zerschoss, verkaufte der Angeklagte ihm die halbautomatische Handfeuerwaffe des Herstellers SIG Sauer, Modell „Mosquito“ Kal. 7,65mm Browning, mit grünem Griff, zuzüglich des passenden Schalldämpfers und eines vollen Magazins zum Preis von mindestens 1.000 €, wobei der gesondert Verfolgte S2 dem Angeklagten den Kaufpreis erneut in bar übergab. c. Schließlich trafen sich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte S2 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt ein bis zwei weitere Monate später ein drittes Mal an dessen Wohnanschrift in Q.. Bei diesem Treffen präsentierte der Angeklagte dem gesondert Verfolgten S2 neben einer halbautomatischen Kurzwaffe des Herstellers Walther, Modell PP, mindestens noch ein Maschinengewehr Uzi und ein Maschinengewehr Modell Skorpion, welche der Angeklagte wiederum zuvor von dem gesondert Verfolgten R. erhalten und seinem Waffenarsenal in dem Tresor im Bunkergebäude in der M. ... entnommen hatte. Der gesondert Verfolgte S2 entschied sich für eine halbautomatische Kurzwaffe des Herstellers Walther, Modell PP, Kaliber 7,65mm Browning mit den Waffennummern... und... sowie zwei dazugehörigen Magazine mit jeweils 10 Patronen des Kalibers 7,65mm Browning, Bodenprägung Geco 7,65, und weiteren 5 Patronen des Kalibers 7,65mm Browning, Bodenprägung PPU32 AUTO, mithin insgesamt 15 Patronen, die ihm der Angeklagte zu einem Preis von mindestens 600 € verkaufte und welche im Anschluss daran zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nähe der Wohnanschrift des gesondert Verfolgten S2 in einem Waldstück vergraben wurde, wo sie am 19. Mai 2021 aufgrund eines Hinweises des gesondert Verfolgten M. von Polizeibeamten gefunden und sichergestellt wurde. Auch dieser Verkaufsvorgang war Teil der fortgesetzten Begehung von Waffenverkäufen, aus denen sich der Angeklagte eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffte. Im Juni 2020 wurde aufgrund von Angaben der Vermieterin des gesondert Verfolgten R. – einer Frau F1 – gegen diesen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz eingeleitet und unter Zuhilfenahme operativer Maßnahme (Telekommunikationsüberwachung) ab Juli 2020 gegen diesen ermittelt. Nachdem die Polizei in H1 im Rahmen der Telefonüberwachung in dem Ermittlungsverfahren gegen den gesondert Verfolgten R. Erkenntnisse dazu erlangt hatte, dass der gesondert Verfolgte R. und der Angeklagte konspirativ über Waffengeschäfte sprechen, wurde im Juli 2020 auch gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz eingeleitet. Bis Ende August 2020 hatte der Angeklagte bei dem gesondert Verfolgten R. aufgrund von diversen Waffenankäufen, die sich im Einzelnen nicht sicher feststellen ließen, mittlerweile Schulden zwischen 15.000 € und 19.700 € angehäuft. Nachdem der Angeklagte auch nach mehrfacher Aufforderung des gesondert Verfolgten R. keine (Teil-)Leistungen auf die Schulden zahlte, erwog der gesondert Verfolgte R. am 30. August 2020 zunächst, die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten zu beenden und sämtliche Waffen am 8. September 2020 in der M. ... in H. abzuholen. Hierzu kam es in der Folge aber nicht. Auf richterliche Anordnung wurden am 31. August 2020 die Wohnanschrift des gesondert Verfolgten R. in L. sowie dessen Lagerhalle in W1 durchsucht und diverse Waffen sichergestellt. Trotz der polizeilichen Maßnahmen und trotz der bestehenden Schulden des Angeklagten bei dem gesondert Verfolgten R. hielten diese ihre Geschäftsbeziehung weiter aufrecht. Der gesondert Verfolgte R. änderte lediglich seine Mobilnummer, weshalb der Angeklagte den gesondert Verfolgten R. ab dem 2. September 2020 nicht mehr unter „H. R.“, sondern unter „H.2“ in seinem Mobiltelefon speicherte. Zudem wurden der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. vorsichtiger und besprachen ihre Geschäfte – die sie weiterführten – nicht mehr so ausführlich per Chat. Nachdem die Geschäfte des Angeklagten zunächst schleppend liefen und er eine Zeit lang keine Ankäufer für die Waffen aus seinem Waffenarsenal finden konnte, hatte sich am 15. Oktober 2020 „was ergeben“, so dass der Angeklagte den gesondert Verfolgten R. hinsichtlich des Abzahlens seiner Schulden weiter hinhalten konnte. Als es Anfang Dezember zu weiteren polizeilichen Maßnahmen im Umfeld des gesondert Verfolgten R. und des Angeklagten kam, im Rahmen dessen ein „Kumpel“ des Angeklagten wahrscheinlich inhaftiert wurde, vereinbarten beide, zunächst eine „Pause“ einzulegen. Doch schon im Januar 2021 nahmen die beiden – wenn auch in geringerem Maße als zuvor – die Geschäfte wieder auf, die jedoch in ihren Einzelheiten nicht konkret festgestellt werden konnten, denn der Angeklagte hatte nach wie vor die Absicht, die sich in dem Tresor im Bunkergebäude verwahrten Waffen und Waffenteile bei Gelegenheit gewinnbringend an Dritte zu veräußern, um sich durch den weiteren fortgesetzten Verkauf seine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu erhalten, auch wenn er – wie er wusste – weiterhin nicht die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis hierfür besaß. Nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft H. im Februar 2021 wurden schließlich auf richterliche Anordnung am 24. März 2021 Durchsuchungsbeschlüsse gegen den Angeklagten vollstreckt und in dessen Wohnung in der K.str. ... in H. und auf dem Bunkergelände in der M. ... in H. diverse Waffen, Waffenteile und andere gefährliche Gegenstände sichergestellt (Fall 8 der Anklageschrift vom 5. August 2021). Im Einzelnen: 1. a. Im Tresor im Bunker in der M. ... stellten die Polizeibeamten folgende zum gewinnbringenden Verkauf bestimmte und funktionsfähige Waffen, Munition, Schalldämpfer und Laserpointer sicher, die der Angeklagte bis zu diesem Tag von dem gesondert Verfolgten R. erhalten hatte: - eine Maschinenpistole Ceska Samopal, vz. 48, mit der Waffennummer SHE... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Ceska Samopal, vz. 48, mit der Waffennummer BZ... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Ceska Samopal, vz. 48, mit der Waffennummer F... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Skorpion mit Laserpointer mit der Waffennummer V... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Skorpion mit Laserpointer mit der Waffennummer S... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Skorpion mit Laserpointer mit der Waffennummer V... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Skorpion mit Schalldämpfer und Laserpointer mit der Waffennummer L... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Skorpion mit Schalldämpfer und Laserpointer mit der Waffennummer F... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Thompson 1928 mit der Waffennummer S... (Gehäuse) und S-... (Griffstück) (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Thompson 1928 mit Schalldämpfer im Waffenkoffer mit der Waffennummer S-... (Gehäuse) und S-... (Griffstück) (Barcode... ) - vier Schalldämpfer, rund, für vollautomatische Schusswaffen (MP Skorpion und MP Uzi) (Barcode... ) - eine Vorderschaftrepetierflinte Remington mit Pistolengriff (Barcode... ) - drei Schalldämpfer, eckig, für halbautomatische Kurzwaffen mit Picatinnyschiene (Barcode... ) - eine Schusswaffe Karabiner Kal. 8x57 IS (modern) (Barcode... ) - eine Patrone 8 x 57 IS mit Magazin von Büchse T -01 (Barcode... ) - ein Flintenlaufgeschoss Rottweil/Brenneke, passend für Vorderschaftrepetierflinte Remington (Barcode... ) - 3 Patronen 45 Auto, passend für Maschinenpistole Thompson 1928 (Barcode... ) - 6 Patronen 9 mm Luger, passend für Maschinenpistole Ceska Samopal (Barcode... ) - 11 Patronen 45 Colt und Schrotkaliber, passend für Vorderschaftsrepetierflinte Remington (Barcode... ) Durch den weiteren fortgesetzten Verkauf dieser Waffen wollte der Angeklagte sich seine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer sichern, obwohl er – wie er wusste – nicht im Besitz der hierfür erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis war. An einzelnen Waffen, die der Angeklagte von dem gesondert Verfolgten R. erhalten hatte, hatte der Angeklagte während der gesamten Waffenan- und -verkäufe nicht ausschließbar durchgängigen uneingeschränkten Besitz bzw. übte an diesen die tatsächliche Gewalt aus. b. In dem offen zugänglichen Raum des Bunkers verwahrte der Angeklagte außerdem – ebenfalls in Kenntnis dessen, dass er nicht im Besitz einer hierfür erforderlichen Erlaubnis war – einen voll funktionsfähigen zusammengesetzten Schießkugelschreiber (Barcode... ) und in dem von ihm alleine genutzten Container vor dem Bunker ein funktionsfähiges Griffstück und einen funktionsfähigen Verschluss für eine Pistole der Marke SIG Sauer in der Farbe Silber (Barcode... ). 2. In der Wohnung des Angeklagten in der K.str. ...,... H., stellten die Polizeibeamten die nachfolgenden funktionsfähigen Waffen, wesentliche Waffenteile und verbotenen Gegenstände sicher, die der Angeklagte hier verwahrte und über die er den uneingeschränkten Besitz ausübte, obwohl er wusste, nicht über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen: - sieben Verschlüsse für halbautomatische Schusswaffen (Barcode... ) - ein Waffenlauf der Marke SIG Sauer, Modell X-Six, Lauflänge 155 mm, Kal. 9 mm mit Griffschalen, Schrauben, Federn etc. für eine halbautomatische Schusswaffe (Barcode... ) - drei Waffenläufe für halbautomatische Kurzwaffen und einen Verschluss eines Repetiergewehres (Kal. 22 long rifle) – als vier Waffenläufe sichergestellt - mit Abzügen, Schlaghähnen, Abzugsstangen, Visiereinrichtungen, Auswerfer, Montagehebel, Verschlussfanghebel und Stifte (Barcode... ) - vier Laufrohlinge mit fertiggestelltem Gewinde für Revolver (Barcode... ) - eine Flasche Schwarzpulver, ohne im Besitz der erforderlichen sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zu sein (Barcode... ). 3. Es erfolgten weitere Sicherstellungen, die aufgrund einer insoweit erfolgten Beschränkung nach § 154a StPO jedoch nicht Grundlage der Verurteilung sind: Im Zuge der am 24. März 2021 im Bunker in der M. ... in H. und in der Wohnung des Angeklagten in der K.str. ... in H. und am 1. April 2021 in seinem als Ferienhaus genutzten ehemaligen Wohnhaus im P. Weg... in S. durchgeführten Durchsuchungen wurden zusätzlich zu den oben aufgeführten Waffen und wesentlichen Waffenteilen weitere dem Waffengesetz unterfallende Gegenstände sichergestellt: a. Im Tresor des Bunkers in der M. ... in H. wurden folgende weitere Waffen und wesentliche Teile von Waffen gefunden und sichergestellt: - ein Schusswaffenlauf für eine Maschinenpistole, passend für MP Ceska Samopal (Barcode... ), - eine Schusswaffe / Maschinenpistole PPSch-41 ohne Lauf und ohne Verschluss, Waffennummer BM... (Barcode... ), - ein Gewehrlauf für Repetiergewehr Kal. 22 „long rifle“ (Barcode... ), - ein Laserpointer (Barcode... ), welcher mit einer Picanntiny Montageschiene für Schusswaffen versehen war, - 47 Pistolenpatronen Tokarev, 7,62 mm (Barcode... ), passend für eine der im Tresor gefundenen Maschinenpistole Ceska Typ Samopal, - ein Trommelmagazin MP Thompson mit 73 Patronen (Barcode... ), - 14 Magazine (Barcode... ), - 14 Handfeuerwaffenmagazine (Barcode... ). b. Außerhalb des Tresors im Bunker in der M. ... in H. wurden noch folgende weiteren Gegenstände sichergestellt: - 294 Läufe sowie diverse passgenaue Gehäuse, Schlagstücke, Federn, Kappen, Führungen und Spannhebel als Teile von Schießkugelschreibern (Barcode... ), - eine Armbrust mit Nachtsichtgerät des Herstellers Buffalo River, Modell Crossbow (Barcode... ), - eine Schusswaffe Karabiner, Typ ähnlich einer K98, in der Farbe Braun, ohne Verschluss (Barcode... ), - ein Perkussionsrevolver des Importeurs Orion, Model New Navy, Kaliber, 44 Black Powder (Barcode... ), - eine Soft-Air-Pistole, Fabrikat Kuan-Ju, Modell Beretta 92 (Barcode... ), - eine Patrone Kaliber 9mm (Barcode... ), - ein Waffenkoffer SIG Sauer (... ), - 3 Stück Munition Vollmantelgeschoss, einmal für Kal. 9mm (Barcode... ), einmal des Herstellers Remington für Kaliber 223 (Barcode... ) und einmal für das Kaliber 8x57 JS (Barcode... ), - 10 Stück Teilmantelgeschoss (Barcodes...,...,...,... ), - eine Patrone 22 Kaliber (Barcode... ), - ein Waffenlauf Kal. 4,5 mm (Barcode... ), - ein Magazin Modell 110 Kal. 8mm Knall (Barcode... ), - ein Magazin Ceska Skorpion (Barcode... ). c. Im PKW BMW des Angeklagten mit dem amtlichen Kennzeichen... wurde zusätzlich ein Magazin leer, Kal. 22 (Barcode... ) sichergestellt. d. In der Wohnung des Angeklagten in der K.str. ... in H. wurden zusätzlich folgende weiteren wesentliche Waffenteile, Waffen und Munition gefunden und sichergestellt: - 15 Patronen 9mm Luger – (Barcode... ) - eine Visiereinrichtung / Laserpointer mit Waffenschiene (Barcode... ), - 50 Floberpatronen (9mm) (Barcode... ), - 50 Flober-Schrotpatronen (9mm) (Barcode... ), - eine LED-Leuchte (Taschenlampe) / Zielscheinwerfer mit Waffenschiene (Barcode... ), - ein Magazin des Herstellers „HK“ (Barcode... ) - 27 Patronen für Handfeuerwaffe (Barcode... ) - 14 Patronen 8mm x 58R für Gewehr (Barcode... ), - 18 Patronen 7,5 mm x 55 swiss für Gewehr (Barcode... ), - 1 Gehäuse mit Abzugseinrichtung (Barcode... ), - ein Magazin 22 long rifle für über 10 Patronen (Barcode... ), - ein Magazin des Herstellers „Reck Tuning“ (Barcode... ) 1 Patrone Kaliber 22 (Barcode... ), - 1 Magazin für MP 38 (Barcode... ), - 1 Revolver mit PTB im Viereck (Barcode... ), - Systemgehäuse für SIG Sauer (Barcode... ), - 1 Handlauf / Griffe für Maschinenpistole (Barcode... ). e. Darüber hinaus wurde auf richterliche Anordnung am 1. April 2021 ein weiterer Durchsuchungsbeschluss gegen den Angeklagten vollstreckt und in seinem als Ferienhaus genutzten ehemaligen Wohnhaus im P. Weg... in S. folgende weitere Schusswaffen und Munition sichergestellt: - ein Luftgewehr Ruger Blackhawk (Barcode... ), - 5 Dosen Diabolos (Barcode... ). Von einer Verfolgung des Angeklagten wegen des Besitzes an den unter Ziffer 3. genannten Waffen, Waffenteilen, Zubehör für Waffen und Munition wurde gemäß § 154a StPO abgesehen. III. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt wurde, sowie dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen S3, A., W2, B1, A1, G2, I., H1, L., F2, P. und B2, den glaubhaften Angaben der Zeugen M., K. und B., den Angaben der Zeugen R. und S2, soweit ihnen gefolgt werden konnte, dem Inhalt der eingeführten Telefonate zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R., den in Augenschein genommenen Lichtbildern, dem Inhalt der Chatnachrichten aus den Messenger-Diensten WhatsApp und Encrochat sowie den Gutachten der Sachverständigen L1, V. und B3. Soweit der Angeklagte keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen konnte, beruhen die Feststellungen ergänzend ebenfalls auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme. 1. Der Angeklagte hat zunächst über seinen Verteidiger eine schriftlich vorbereitete Erklärung verlesen lassen und im Laufe der Hauptverhandlung selbst oder über seinen Verteidiger noch ergänzende Angaben zur Sache gemacht. Im Kern hat der Angeklagte den Vorwurf des (einfachen) Besitzes der verfahrensgegenständlichen, am 24. März 2021 in dem ihm allein zugänglichen Tresor im Bunker in der M. ... aufgefundenen Waffen, wesentlichen Waffenteile, Schalldämpfern und Munition sowie an dem zusammengesetzten Schießkugelschreiber aus dem Bunkerraum und an den in dem Container aufgefundenen Waffenteilen, ebenso wie den Besitz an den in seiner Wohnung in der K.str. ... in H. am 24. März 2021 aufgefundenen Waffen, wesentlichen Waffenteilen und dem Sprengpulver eingeräumt und hierzu ergänzt, sämtliche im Tresor gelagerten Waffen, Waffenteile, Schalldämpfer und Munition von dem gesondert Verfolgten H. R. erhalten zu haben, welcher von ihm verlangt habe, diese für ihn zu verkaufen. Den Vorwurf des gewerbsmäßigen Besitzes, der gewerbsmäßigen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, des Handeltreibens mit Waffen und des gewerbsmäßigen Überlassens von Kriegswaffen hat der Angeklagte bestritten. Er habe nie die Absicht gehabt, Waffenverkäufe durchzuführen und habe dies auch nie getan. Den gesondert Verfolgten R. habe er im Jahr 2018 anlässlich des Abbaus einer CNC-Maschine in B. kennengelernt und in der Folgezeit mit ihm gemeinsam Waffenmessen besucht. Der gesondert Verfolgte R. habe selbst Waffen- und Waffenteile hergestellt oder vorrätig gehalten und ihn zunehmend gedrängt, Waffen von ihm zu verkaufen. Er, der Angeklagte, sei am Telefon und in den Chatnachrichten jedoch lediglich zum Schein auf den Vorschlag eingegangen, um den gesondert Verfolgten R. nicht zu verärgern. Tatsächlich habe er für den gesondert Verfolgten R. nie Waffen verkauft und mit ihm aktiv auch nicht über Waffen gesprochen, auch nicht verklausuliert unter der Bezeichnung „Mücken“, „Tiere“ oder „Leisetreter“. Wenn, dann habe möglicherweise R. von „Mücken“ gesprochen, er habe jedoch nicht gewusst, was damit gemeint sei. Waffen mit der Bezeichnung „Mosquito“ der Firma SIG Sauer kenne er zwar, er habe den Begriff „Mücken“ aber nicht in Zusammenhang mit Waffen gebraucht. Wenn er dem gesondert Verfolgten R. Geld überwiesen habe, dann sei das für Maschinen, Maschinenersatzteile oder Autos gewesen, die er von R. gekauft habe, nicht für Waffen. Er – der Angeklagte – habe den überwiegenden Teil der im Tresor gelagerten Waffen erst im Jahr 2020 von dem gesondert Verfolgten R. erhalten. So habe etwa im Juni 2020 eine Frau, vermutlich die Lebensgefährtin des gesondert Verfolgten R., zusammen mit deren Teenager-Tochter ca. 30 Skorpions, 10 bis 15 „Uzis“ und fünf Pistolen Sig Sauer sowie diverse Munition mit dem Auto bei ihm in der M. ... angeliefert. Zwar habe der gesondert Verfolgte R. die Waffen ursprünglich selbst vorbeibringen wollen, kurzfristig jedoch geschrieben, dass jemand anderes morgens um 5 Uhr kommen werde. Die gelieferten Waffen, Waffenteile und die Munition habe er – wie die bereits zuvor von dem gesondert Verfolgten R. erhaltenen Waffen, Waffenteile und Munition – in seinem Tresor gelagert. Er habe jedoch nie vorgehabt, diese zu verkaufen, vielmehr habe er diese nur verwahren wollen, bis der gesondert Verfolgte R. die Gegenstände wieder abholt. In dem Karton, in dem sich die gelieferten Waffen befunden hätten, sei auch die bei ihm im Sekretär in der K.str. ... aufgefundene Preisliste gewesen. Diese habe der gesondert Verfolgte R. geschrieben. Ende März 2021, am Samstag nach der Durchsuchung bei ihm, habe der gesondert Verfolgte R. die Waffen und die Munition im Bunker abholen sollen, das sei so abgemacht gewesen. Hierzu sei es aufgrund seiner Verhaftung jedoch nicht mehr gekommen. Den Waffenrohling und den Verschluss der Firma SIG Sauer, die in dem von ihm alleine genutzten Container vor dem Bunker in der M. ... gefunden wurden, habe er viele Jahre zuvor eingeklemmt in einer Maschine von SIG Sauer gefunden, die er abgebaut und woanders wieder aufgebaut habe. Er habe diese Waffenteile als Erinnerung mitgenommen und aufbewahrt. Den gesondert Verfolgten S2 kenne er, weil er einen Auftrag über die Durchführung von Elektroarbeiten bei diesem zu Hause von dem Malermeister S. M1, der für den gesondert Verfolgten S2 tätig gewesen sei, angetragen bekommen habe. Deshalb sei er im Frühjahr oder Frühsommer 2020 zum Haus des gesondert Verfolgten S2 gefahren. Den Auftrag habe er jedoch bereits bei seinem ersten Besuch abgelehnt, weil ihn die Arbeit nicht interessiert habe. Er habe dort noch einen Kaffee getrunken und sei, weil ihn sonst keiner beachtet habe, mit einem schlanken Mann mit Brille, der im Garten eine Drohne habe fliegen lassen und bei dem es sich um den gesondert Verfolgten und Zeugen M. gehandelt habe, ins Gespräch gekommen. Da er selbst an Drohnen interessiert sei und eine defekte Drohne besessen habe, sei er nach diesem Besuch an verschiedenen Tagen im Abstand von mehreren Wochen zu dem Zeugen M., der im Haus des gesondert Verfolgten S2 gewohnt habe, gefahren, um von diesem seine defekte Drohne dahin begutachten zu lassen, ob diese reparabel sei. Waffen habe er dort nie verkauft. Er habe im Haus des gesondert Verfolgten S2 lediglich den Zeugen M. aufgesucht. Den gesondert Verfolgten S. kenne er ebenfalls nicht. Diesem habe er auch nie Waffen verkauft. Soweit in den Encrochats des Nutzers „d.“ Fotos von Waffen zu sehen seien, handele es sich zwar um Lichtbilder von den Waffen, die sich bei ihm im Tresor befunden haben. Jedoch wisse er nicht, wie diese in die Chats gekommen seien. Er könne es sich lediglich so erklären, dass Leute, die sich bei Grillveranstaltungen oder anderer Gelegenheit Waffen angesehen und von diesen Fotos gemacht hätten, diese Fotos weitergeschickt haben. Verkaufsgespräche habe er jedoch weder mit gesondert Verfolgten S. noch mit sonst wem geführt. Die Überweisung an den gesondert Verfolgten R. vom 2. Juni 2021 betreffe den Verkauf eines Transporters. Er habe für den gesondert Verfolgten R. eine Maschine verkaufen sollen und diese auf einer Verkaufsplattform, deren Namen er nicht mehr erinnere, eingestellt. Daraufhin hätten ihn ausländische Interessenten angeschrieben und angefragt, ob zu der Maschine auch Transporter zu verkaufen seien. Nach Rücksprache mit dem gesondert Verfolgten R., der sich als Eigentümer eines Transporters geriert habe, habe er den Interessenten dann noch einen weißen Transporter verkauft, wobei er diesen Transporter nie gesehen habe. Das Geld, was er an R. überwiesen habe, habe er selbst von den Käufern erhalten und lediglich weitergeleitet. An der Abwicklung des Verkaufs sei er nicht beteiligt gewesen. 2. Die Kammer erachtet die Einlassung des Angeklagten nur in dem Umfang als glaubhaft, in dem sie den getroffenen Feststellungen entspricht. Im Übrigen und insbesondere soweit die Einlassung des Angeklagten von den Feststellungen der Kammer abweicht, wird die Einlassung des Angeklagten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Inhalt der eingeführten Chatnachrichten widerlegt. a. Zur Anmietung und Nutzung des Bunkergrundstücks in der M. ... in H. Die Feststellungen der Kammer zur Anmietung des Bunkergrundstücks in der M. ... in H. durch den gesondert Verfolgten G1 und der gemeinsamen Nutzung des Grundstücks durch den Angeklagten und den gesondert Verfolgten G1 ab 2018 beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, die bestätigt und ergänzt wird durch die Angaben des gesondert Verfolgten G1 und den Gewerberaum-Mietvertrag zwischen der S. –S. AG und der G. G1 W. T. GmbH über das Grundstück M. ...,... H. vom 20. November 2012. b. Zur Identifizierung der Teilnehmer aus den eingeführten Chats und Telefonaten betreffend den überwachten Anschluss mit der Nummer... Die Feststellung der Kammer, dass es sich bei den Teilnehmern der eingeführten Chats und den Telefonaten zwischen den Nummern +... und +... um den Angeklagten und den gesondert Verfolgten R. handelt, ergibt sich – neben der dies bestätigenden Einlassung des Angeklagten – auch aus den Erkenntnissen aus der Auswertung des iPhone des Angeklagten und dem Inhalt der Chats selbst. So haben die Polizeibeamten und Zeugen L. und F2 übereinstimmend angegeben, dass die Chats sich auf dem iPhone 12 des Angeklagten befunden hätten, welches am 24. März 2021 bei diesem sichergestellt worden sei. Auf diesem Handy sei WhatsApp installiert gewesen und der Angeklagte damit als der eine Chatteilnehmer einzuordnen. Diese Annahme wird gestützt durch den aus dem Inhalt der Chats ersichtlichen WhatsApp-Nutzernamen „... @s.whatsapp.net G. (owner)“ und durch den Umstand, dass der Kontakt „H. R.“ seinen Chatpartner mit „G.“ anspricht (so beispielsweise in den Nachrichten vom 25. Juni 2019 um 7:31:59 Uhr und 12. Juli 2019 um 8:10:51 Uhr, 16. Juli 2019 16:22:41 Uhr). Die Identifikation des gesondert Verfolgten R. als Kontakt „H. R.“ folgt ebenfalls aus dem Inhalt der Chats selbst. So schrieb der Kontakt „H. R.“, welcher ausweislich des Inhalts der Chatnachrichten bei dem Angeklagten unter der Nummer „... “ gespeichert war, am 18. Juni 2019 um 4:39:15 Uhr auf die Nachricht des Angeklagten „bitte nochmal deine Adresse“ als Antwort: „H. R., L. ...,... W.“ und wiederholte seinen Namen am 8. November 2019 um 8:15:16 Uhr: „H. R., L. ..., D-... W., geboren... 1957 K2“. Am 10. November 2019 um 14:30:00 Uhr ergänzte der gesondert Verfolgte R. seine Angaben mit der Nachricht: „... Personal Ausweis“ und teilte mit Nachricht vom 24. Dezember 2019 um 14:18:30 Uhr seine Bankverbindung mit: „... “ mit. Diese Kontonummer ist ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen S3 und B1 sowie der eingeführten Kontoverdichtung zu diesem Konto dem gesondert Verfolgten H. R. bei der P.bank, D. P.- und F.bank zuzuordnen. Schließlich wurde der Anschluss, unter dem „H. R.“ eingespeichert war (... ) ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin und Zeugin B1 und der eingeführten Anschlussinhaberauskunft ebenfalls dem gesondert Verfolgten R. zugeordnet. Dass es sich bei dem Kontakt „H.2“, mit dem der Angeklagte nahtlos ab dem 2. September 2020 Nachrichten austauschte, ebenfalls um den gesondert Verfolgten R. handelt, ergibt sich – neben der dies bestätigenden Einlassung des Angeklagten – auch aus der Eingangsmitteilung des „H.2“ vom 2. September 2020 „Police war bei mir…“, was sich mit der glaubhaften Aussage der Polizeibeamtin und Zeugin B1 über eine am 31. August 2020 bei dem gesondert Verfolgten R. durchgeführten Durchsuchung deckt. Darüber hinaus haben die Polizeibeamten und Zeugen A. und S3 übereinstimmend glaubhaft angegeben, anlässlich der Durchsuchungsmaßnahme auf dem Bunkergelände am 24. März 2021 mit Zustimmung des Angeklagten über dessen Mobiltelefon den Kontakt „H.2“ angerufen zu haben, woraufhin sich der gesondert Verfolgte R. gemeldet habe. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass es sich bei den Teilnehmern der eingeführten Telefonate zwischen dem überwachten Anschluss mit der Nummer... ... und der „Partnernummer“... ebenfalls um den Angeklagten und den gesondert Verfolgten R. handelt. c. Zur Entstehung der Geschäftsbeziehung des Angeklagten mit dem gesondert Verfolgten H. R. Die Einlassung des Angeklagten, er habe den gesondert Verfolgten R. 2018 im Rahmen eines Auftrags kennengelernt und es habe zu Beginn einen auf CNC-Fräsmaschinen beschränken Geschäftskontakt mit dem gesondert Verfolgten R. gegeben, wird bestätigt durch die insoweit übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Zeugen R., K. und B., wonach über den Aufbau einer CNC-Fräsmaschine für die Firma des gesondert Verfolgten R. vor einigen Jahren ein geschäftlicher Kontakt zu dem Angeklagten zustande gekommen sei und dieser die Firma des gesondert Verfolgten R. mehrmals aufgesucht habe. Dies korreliert mit den glaubhaften Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten und Zeugin N., die ausweislich der verlesenen Auskunft aus dem Gewerberegister als Geschäftsführerin in dem – nach Aussage der Zeugin und des Angeklagten – allein von dem Angeklagten betriebenen Gewerbe Beratung, Reparatur und Montage von CNC-Fräsmaschinen tätig war und dort lediglich die Rechnungen schrieb und die sich an einen geschäftlichen Kontakt zu dem gesondert Verfolgten R. erinnerte. Die Einlassung, dass der Angeklagte außerhalb des geschäftlichen Kontakts mit dem gesondert Verfolgten R. Waffenmessen, u.a. in K3, besucht hat, weil sie beide Waffenliebhaber seien und sich auch insoweit verstanden hätten, stimmt mit der insoweit glaubhaften Aussage des gesondert Verfolgten und Zeugen R. überein. d. Zu den weiteren Erkenntnissen zu dem gesondert Verfolgten R. Die weiteren Feststellungen zu dem gesondert Verfolgten R. beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin und Zeugin B1, die in dem Verfahren gegen den gesondert Verfolgten R. wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und Waffengesetz Ermittlungsführerin ist. Danach habe der gesondert Verfolgte R. schon vor Mitte 2019 selbst Waffenteile und voll funktionsfähige Schusswaffen hergestellt, die er – zusammen mit scharfer Munition – zum Verkauf bereitgehalten habe. Nach den Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren sei diesem jedoch bereits 1994 wegen fehlender Zuverlässigkeit die Erlaubnis zur Herstellung von Waffen und zum Handeltreiben mit Waffen entzogen worden. Dass der gesondert Verfolgte R. selbst Waffen herstellt, wird gestützt durch den Inhalt der Chats zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. vom 7. und 8. November 2019. An diesem Tag schrieb der gesondert Verfolgte R. um 19:28:23 Uhr an den Angeklagten: „Baue noch meinen Schatz, noch ca. 3 Stunden Arbeit“ und um 19:30:36 Uhr: „dann Foto“. Am 8. November 2019 sendete der gesondert Verfolgte R. nach der Nachricht um 15:45:38 Uhr: „schicke dir eben die Bilder“ um 15:54:12 Uhr dann vier durch Inaugenscheinnahme eingeführte Fotos einer Langwaffe, die liegend vor einem mit Gardinen behangenen Fenster und aufgeständert auf einem Zweibein auf einem Fliesenboden präsentiert wird. Dieses Lichtbild ist nach Überzeugung der Kammer in den Wohnräumen des gesondert Verfolgten R. erzeugt worden. Denn identische Fliesen befinden sich ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Durchsuchung der Wohnanschrift des gesondert Verfolgten R. am 31. August 2020 in dem Flur vor dem Büro des gesondert Verfolgten R., in dem Raum rechts neben seinem Büro und in seinem Gartenhaus. Identische Gardinen befinden sich im Gartenhaus des gesondert Verfolgten R. über dessen Werkbank. In dem eingeführten Telefonat vom 13. Juli 2020 um 12:02:14 Uhr (überwachter Anschluss... ) erklärte der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten nach dessen Hinweis, dass der „Leisetrete von dem Tier ... hängengeblieben“ ist, zudem: „Ja, dann schick ich dir nen Neuen mal. […] ich mach dir einen fertig. […] Denn da hab ich noch welche. Ich hab heute morgen drei gemacht.“). Der gesondert Verfolgte R. hat – insoweit glaubhaft – bekundet, bei „Leisetretern“ handele es sich um Schalldämpfer, diese stelle er nach wie vor, allerdings nur für Jagdwaffen, her. Die Feststellungen betreffend die Ermittlungsmaßnahmen in Bezug auf den gesondert Verfolgten R., wie die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen diesen aufgrund der Anzeige von der Vermieterin F1, die Erkenntnisse aus der durchgeführten Telefonüberwachung und den sich daraus ergebenden Hinweisen auf den Angeklagten und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auch gegen diesen, sowie das Ergebnis der Durchsuchungen bei dem gesondert Verfolgten R. beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin und Zeugin B1, die den Sachverhalt insoweit wie festgestellt glaubhaft geschildert hat. e. Zur Beteiligung des Angeklagten an Waffengeschäften Der Angeklagte hat lediglich eingeräumt, dass der gesondert Verfolgte R. ihm die sich im Tresor befindlichen Waffen, Waffenteile und Munition angeliefert habe und bestritten, mit dem gesondert Verfolgten R. über Waffen gesprochen geschweige denn mit Waffen gehandelt oder diese zum Verkauf bereitgehalten zu haben. Zwar habe der gesondert Verfolgte R. ihn gedrängt, für ihn Waffen zu verkaufen, zu einem tatsächlichen Verkauf von Waffen sei es aber nie gekommen. Die Kammer schenkt der Einlassung des Angeklagten nach umfassender Würdigung in diesem Punkt keinen Glauben. Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich insoweit um eine Schutzbehauptung. Der Angeklagte war ersichtlich bemüht, den gesondert Verfolgten R. als Waffenhändler darzustellen, der ihn gedrängt habe, Waffen zu verkaufen, worauf er sich aber nicht eingelassen habe. Zudem ist die Einlassung, der Angeklagte habe mit dem gesondert Verfolgten R. nie über Waffen gesprochen, bereits widerlegt durch den Inhalt der oben aufgeführten eingeführten Chats und der Lichtbilder vom 8. November 2019. Nachdem der gesondert Verfolgte R. sich um 14:41:30 Uhr vergewissern wollte: „Meld dich mal wat is los??? Keine Info?? Ist alles ok?? Sonst schicke ich kein Bild“ und der Angeklagte ihn um 15:43:56 Uhr beruhigte, er müsse nur immer aus der Firma gehen zum Telefonieren, übersandte der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten Bilder, auf denen augenscheinlich eine Langwaffe abgebildet ist. Gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten, er habe die von dem gesondert Verfolgten R. angelieferten Waffen nicht verkauft sondern nur gelagert, sprechen zudem schon seine eigenen Angaben zu der Anzahl der Waffen, die der gesondert Verfolgte R. einmal durch seine Lebensgefährtin angeliefert haben soll, nämlich 30 Skorpions, 10-15 Uzis sowie 3-5 Pistolen der Firma SIG Sauer, die er sämtlich in dem Tresor gelagert habe. Bei der Durchsuchung am 24. März 2021 konnten ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen S3, G2 und A1 sowie den damit korrespondierenden Sicherstellungsverzeichnissen jedoch keine Uzis oder Pistolen der Marke Sig Sauer und lediglich 5 Maschinenpistolen des Modells „Skorpion“ sichergestellt werden und zudem ein leerer Koffer für eine Sig Sauer des Modells „Mosquito“. Offensichtlich müssen vor der Durchsuchung Waffen aus dem Tresor entfernt worden sein. Unabhängig davon ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus einer Gesamtschau aller Beweismittel – die gleichzeitig die Einlassung des Angeklagten insoweit widerlegt – dass der Angeklagte Mitte 2019 mit dem gesondert Verfolgten R. übereingekommen ist, von diesem gelieferte Waffen, Waffenteile und Munition gegen eine hälftige Gewinnbeteiligung zu veräußern, um sich aus dem fortgesetzten Verkauf eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu schaffen. Hierfür hat der gesondert Verfolgte R. bereits seit Juni 2019 eine Vielzahl von Waffen an den Angeklagten geliefert, aus denen dieser ein im Tresor im Bunker gelagertes Waffenarsenal aufbaute und hieraus immer wieder Abverkäufe an zum Teil unbekannte Abnehmer durchführte. aa. Beginn der geschäftlichen Zusammenarbeit ab Juni 2019 Die Feststellungen der Kammer, dass die geschäftliche Zusammenarbeit des Angeklagten und des gesondert Verfolgten R. spätestens Mitte 2019 begann, beruht insbesondere auf dem Inhalt der eingeführten, zwischen den beiden geführten WhatsApp-Chatkommunikation. Ausweislich der übereinstimmenden Angaben der Polizeibeamten und Zeugen L. und F2 haben sich auf dem ausgewerteten Handy des Angeklagten Chatnachrichten mit den gesondert Verfolgten R. ab Juni 2019 befunden. Dies korrespondiert mit dem Inhalt und den Zeitangaben der eingeführten Chatnachrichten. Bereits zu Beginn der Chatkommunikation zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. am 11. Juni 2019 um 16:27:42 Uhr hieß es von dem gesondert Verfolgten R.: „Sachen sind alle geholt und liegen bereit, bis morgen lg H.“. Am 17. Juni 2019 schrieb der Angeklagte um 16:44:01 Uhr dann: “Bin in 15 min bei dir“ und um 23:45:18 Uhr: „Bitte nochmal deine Adresse“. Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte bereits im Juni 2019 „Sachen“, die der gesondert Verfolgte R. herangeschafft hatte, zur eigenen Verwendung abholte. bb. Zum Inhalt der Zusammenarbeit bzw. Geschäftsbeziehung des Angeklagten und des gesondert Verfolgten R.: Waffenhandel und hälftige Gewinnverteilung Die Überzeugung, dass der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. Mitte Juni 2019 vereinbart haben, dass der Angeklagte Waffen, die er von dem gesondert Verfolgten R. erhalten sollte, gewinnbringend gegen eine Gewinnbeteiligung verkauft, stützt die Kammer ebenfalls insbesondere auf den Inhalt der zwischen den beiden geführten Chatkommunikation und Telefonate: (1) Überwiegend konspirative Gespräche Zwar führten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. im Rahmen der Chats und der Telefonate auch Gespräche über alltägliche und persönliche Dinge. So unterhielten sie sich beispielsweise im Telefonat vom 7. Juli 2020 um 8:08:51 Uhr (überwachter Anschluss... ), 8. Juli 2020 um 8:23:02 Uhr und 13. Juli2020 um 12:02:14 Uhr teilweise über den Geburtstag des Angeklagten oder am 11. Juli 2020 um 10:44:11 Uhr über eine Verletzung des gesondert Verfolgten R. am Finger und in den Chats immer mal wieder über die Tiere des gesondert Verfolgten R., wobei der Angeklagte am 24. Dezember 2019 um 13:07:30 Uhr schrieb: „So eine hübsche Katze“ oder am 19. April 2020 um 17:05:17 Uhr: „Wow! Was für ein schönes Tier“. Jedoch führten die beiden im Zeitraum von Juni 2019 bis März 2021 über WhatsApp oder Telefon überwiegend konspirative Gespräche in welchen sie fortwährend Synonyme nutzen wie „Küste“, „Pumpen“, „3B“, „Tiere“, „Mücken“, „Uhren“ „belgische Eisen“, „Futter“, „Futtermittelhalter“ und „Leisetreter“: So hieß es beispielsweise in der Nachricht des gesondert Verfolgten R. an den Angeklagten am 10. Juli 2019 um 10:10:57 Uhr: „Da ich nichts mehr von dir gehört habe, würde ich das Futter anderweitig verwenden“, woraufhin der Angeklagte um 10:49:12 Uhr antwortete: „Moin ich hab auch noch nichts gehört! Lass ma noch liegen bitte“. Am 25. September 2019 um 17:25:04 Uhr schrieb der Angeklagte an den gesondert Verfolgten R.: „Ich brauche unbedingt 3 Küsten oder Uhren oder ähnliches“ und am 5. Oktober 2019 um 19:31:13 Uhr: „3 Tiere 5 Küsten“. Am 18. November 2019 um 16:03:24 Uhr schrieb der gesondert Verfolgte R. wiederum: „Kann sein, dass du 3 Uhren bekommst“, woraufhin der Angeklagte um 16:03:49 Uhr antwortete: „Ich liebe 3 Uhren“. Am 31. Januar 2020 kontaktierte der gesondert Verfolgte R. den Angeklagten um 8:47:02 Uhr mit den Worten: „Hätte noch drei Kleine“, am 23. März 2020 fragte er den Angeklagten um 8:08:42 Uhr: „Für die 3B zusätzliche Futtermittel Halter?“ Am 3. April 2020 fragte der gesondert Verfolgte R. den Angeklagten um 16:04:04 Uhr: “Hattest du noch Interesse an der belgischen Ableitung?“, woraufhin der Angeklagte um 16:47:02 Uhr antwortete: “100% mit dem belgischen!!!- Eine Uhr und eine Küste mit. Auch!“ und der gesondert Verfolgte R. um 16:48:38 Uhr angab: „Küste null max 1 Stück Uhren weißt du. Belgische Waffel Eisen wird reserviert“. Am 11. April 2020 schrieb der gesondert Verfolgte R. um 11:09:11 Uhr: „Stechmücke?“, woraufhin der Angeklagte um 20:16:35 Uhr antwortete: „Ja eine zum zeigen“, und der gesondert Verfolgte R. dann am 12. April um 15:49:04 Uhr schrieb: „B 57 geht klar. Anzahlung sollte sein. Kannst du die anderen Sachen bei Abholung schon bezahlen? Lg und weiter dicke Eier“, was der Angeklagte um 16:59:28 Uhr mit den Worten: „ja ich bezahle bei Abholung“ bestätigte. Am 4. Juli 2020 fragte der gesondert Verfolgte R. um 18:17:30 Uhr dann: „Kann ich ich Mücken weggeben“, woraufhin der Angeklagte um 18:19:02 Uhr antwortete: “lass ma noch bis morgen“. Am 5. Juli 2020 um 20:24:28 Uhr erklärte der gesondert Verfolgte R. dann: „nur noch drei bitte Info sonst gebe ich die restlichen auch weg. Lg H.“ (2) Kenntnis des Angeklagten von der Bedeutung der Synonyme Aus den in Augenschein genommenen Telefonaten und den eingeführten Chatnachrichten zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. ergibt sich zur Überzeugung der Kammer eindeutig, dass der Angeklagte – entgegen seiner Einlassung – zum einen genau wusste, wovon der gesondert Verfolgte R. sprach, wenn er die oben benannten Synonyme nutzte und zum anderen, dass der Angeklagte dieselben Synonyme auch selbst ganz selbstverständlich nutzte: So teilte der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten in dem Telefonat vom 03. Juli 2020 um 11:16:12 Uhr (überwachter Anschluss... ) mit: „von den Tierchen da, da hab ich noch vier. […] Leider keine fünf mehr. Es sind nur noch vier“. Ohne weitere Nachfrage antwortete der Angeklagte darauf: „Okay, also vier, ist auch okay. Aber zumindest habe ich ne Zahl, die ich sicher vertreten kann. Nicht, dass ich sag fünf und dann kann ich nur vier.“ Dem Angeklagten war danach offensichtlich klar, was mit „Mücken“ gemeint ist. Auch in den eingeführten Chats fragte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt nach, wenn der gesondert Verfolgte R. Synonyme nutzte. So schrieb Letzterer am 2. Februar 2020 um 18:20:22 Uhr: „OK Küste auch weg, die anderen mit der Zahlung Ende Januar“, woraufhin der Angeklagte um 18:23:36 Uhr antwortete „Küste ist noch da! Morgen Abend weiß ich mehr“. Auf die Frage des gesondert Verfolgten R. am 03. April 2020 um 16:04:04 Uhr: „Hattest du noch Interesse an der belgischen Ableitung?“ antwortete der Angeklagte um 16:47:02 Uhr ebenso unumwunden: „100% mit dem belgischen!!! Eine Uhr und eine Küste mit…auch!“. Am 11. April 2020 hieß es dann von dem gesondert Verfolgten R. um 11:09:11 Uhr: „Stechmücke“ und der Angeklagte antwortete um 20:16:35 Uhr: „Ja, eine zum zeigen.“ Auch auf die Frage des gesondert Verfolgten R. vom 4. Juli 2020 um 18:17:30 Uhr: „Kann ich ich Mücken weggeben“, erklärte der Angeklagte um 18:19:02 Uhr direkt:“ Lass ma noch bis morgen“. (3) Die Synonyme bezeichnen Waffen, Waffenteile und Munition Nach Überzeugung der Kammer ergibt sich aus der Gesamtschau des Inhalts der zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. geführten Kommunikation und dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, dass die in den Chatnachrichten verwendeten Synonymen wie „Küste“, „Pumpen“, „3B“, „Tiere“, „Mücken“, „Stechmücken“ „Uhren“ und „belgische“ unterschiedliche Waffen bezeichnen, „Futter“ die dazugehörige Munition meint, „Futtermittelhalter“ Magazine sind und „Leisetreter“ Schalldämpfer: In den Chats wird im Zusammenhang mit oben genannten Begriffen von „Eisen“ gesprochen, was in der waffenrechtlichen Szene nach Kenntnis der Kammer allgemein ein Begriff für Waffen ist. So antwortete der Angeklagte am 7. Mai 2020 auf die Nachricht des gesondert Verfolgten R. von 16:30:44 Uhr „erzähl mir nicht es liegt an einer Mücke, dass du dir keine Rücklagen bilden kannst“, um 16:32:39 Uhr: „Ich erzähle dir nichts! Es liegt doch alles in Eisen bei mir!!!“ Nach Überzeugung der Kammer, ist mit dem Begriff „Mücke“ oder „Stechmücke“ eine Waffe und zwar eine halbautomatische Selbstladepistole des Herstellers SIG Sauer mit der Handelsbezeichnung „Mosquito“ gemeint. Diese Überzeugung beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugin B1 zu ihren Erkenntnissen aus dem gegen den gesondert Verfolgten R. geführten Ermittlungsverfahren, insbesondere der dort durchgeführten Telekommunikationsüberwachung. Danach habe der gesondert Verfolgte R. – so die Zeugin – in der Zeit vom 3. Juli 2020 bis zum 13. Juli 2020 dem gesondert Verfolgten U. telefonisch wiederholt eine „Mücke" zum Kauf angeboten. Anfang August 2020 habe der gesondert Verfolgte U. dann telefonisch eine Reklamation bei dem gesondert Verfolgten R. angemeldet, nachdem er mit der „Mosquito gespielt“ habe. Im Gegenzug habe sich der gesondert Verfolgte R. nach dem verwendeten Schalldämpfer erkundigt, woraus sich – so die Zeugin B1 weiter – ein Zusammenhang zu einer Schusswaffe ergeben habe. Am 10. Dezember 2020 habe die Polizei dann anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung bei dem gesondert Verfolgten U. diverse Schusswaffen, unter anderem auch eine Waffe des Herstellers SIG Sauer, Modell Mosquito, mit grünem Griff sowie ein Repetiergewehr gefunden. Nach Überzeugung der Kammer spricht der Fund der Waffe des Herstellers SIG Sauer, Modell Mosquito bei dem gesondert Verfolgten U. in Zusammenschau mit der vorher mit dem gesondert Verfolgten R. geführten Kommunikation – neben der Ähnlichkeit zu der Bezeichnung „Mücke“– dafür, dass mit der Bezeichnung „Mücken“ Waffen des Modells „Mosquito“ des Herstellers SIG Sauer gemeint sind. Die Überzeugung der Kammer wird gestützt durch den Inhalt des Chatverlaufs zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. vom 7. Mai 2020 in welchem der Angeklagte ebenfalls eine nicht funktionsfähige „Mücke“ gegenüber dem gesondert Verfolgten R. reklamiert und die Verbindung der „Mücke“ zum „Eisen“ herstellt. So schrieb der Angeklagte an den gesondert Verfolgten R. um 12:30:29 Uhr: „Moin, hab dir 1000 überwiesen. LG G.“ und um 15:01:15 Uhr: „Mehr ging nich! tut mir leid.“ Der gesondert Verfolgte R. schrieb auf diese Nachricht um 16:30:44 Uhr zurück: „Du hast deinen Gewinn verballert, erzähl mir nicht es liegt an einer Mücke, dass du dir keine Rücklage bilden kannst“, woraufhin der Angeklagte am selben Tag um 16:32:39 Uhr antwortete: „Ich erzähle dir nichts! Es liegt doch alles in Eisen bei mir!! Und das schlimme ist, das was nicht funktioniert!“. Die Bezeichnung „Tier“ ist nach Überzeugung der Kammer das Synonym für „Repetiergewehr“, jedenfalls aber auch für eine Waffe. Dafür spricht neben dem Umstand, dass „Tier“ in „Repetiergewehr“ enthalten ist, ebenfalls der Inhalt der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R.. Die „Tiere“ werden in den in Augenschein genommenen Telefonaten zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. mit Stückzahlen und „Leisetretern“ benannt. So teilte der gesondert Verfolgte R. in dem Telefonat vom 3. Juli 2020 um 11:16:12 Uhr (überwachter Anschluss... ) dem Angeklagten mit: „Von den Tierchen da, da hab' ich noch vier“, worauf der Angeklagte erwiderte: „Okay, also vier (…) ist auch okay. Aber zumindest mal hab ich 'ne Zahl, die ich sicher vertreten kann. Nicht, dass ich sag fünf und dann kann ich nur vier“. In einem weiteren Telefonat vom 13. Juli 2020 um 12:02:14 Uhr (überwachter Anschluss... ) teilte der Angeklagte dem gesondert Verfolgten R. dann mit: „den Leisetreter von dem Tier ... Äh, das ist hängengeblieben vorne drin. Aber ich habe ihm auch gesagt, ist seine Schuld. Weil der das alles nicht richtig bis ans Ende geschraubt hat“ und dann: „der Leisetreter hat sich in Wohlgefallen aufgelöst“, woraufhin der gesondert Verfolgte R. sich erkundigte: „Ja, hast du dem denn ein neues Teil für das Tier gegeben aus dem anderen Karton?“ und weiter: „Ja, dann schick ich dir nen Neuen mal. […] ich mach dir einen fertig. […] Denn da hab ich noch welche. Ich hab heute morgen drei gemacht.“). Nach den jedenfalls insoweit glaubhaften Angaben des gesondert Verfolgten R. auf Nachfrage zu den einzelnen Synonymen habe er das Wort „Leisetreter“ regelmäßig als Bezeichnung für Schalldämpfer verwendet, welche er nach wie vor auf legale Weise für Jagdwaffen herstelle. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Inhalt des oben aufgeführten Telefonats vom 13. Juli 2020, aus dem sich ergibt, dass der gesondert Verfolgte R. morgens drei Leisetreter hergestellt habe, und fügt sich in das Bild ein, dass „Leisetreter“, also Schalldämpfer, an die Waffe, das „Tier“, geschraubt werden. Soweit der gesondert Verfolgte R. darüber hinaus angegeben hat, die von ihm im Chat verwendeten Begriff „Küste“, „Pumpen“, „3B“, „Tiere“, „Mücken“, „Uhren“ usw. seien nicht auf Waffen bezogen, der Begriff „Küste“ bezeichne in seinen Nachrichten stattdessen die Nordsee- oder Ostseeküste, denn der Angeklagte wohne ja „an der Küste“, folgt die Kammer dem gesondert Verfolgten R. nicht. Die Aussage ist insoweit bereits in sich unplausibel. Denn der gesondert Verfolgte R. schrieb dem Angeklagten am 22. Dezember 2019 um 15:58:51 Uhr: „Hab noch einen alten leisetreter Küste“, woraus sich ergibt, dass es sich bei der „Küste“ – wie auch bei dem „Tier“ – um eine Waffe handelt, für die es Schalldämpfer, nämlich „Leisetreter“ gibt. Dass es sich bei „Küsten“ zudem um durch den Angeklagten zu verkaufende Gegenstände handelt, folgt aus den Nachrichten des gesondert Verfolgten R. vom 2. Februar 2020 um 18:20:22 Uhr an den Angeklagten, in der es heißt „OK Küste auch weg, die anderen mit der Zahlung Ende Januar?“ Auf die Antwort von dem Angeklagten am selben Tag um 18:23:36 Uhr: „Küste ist noch da! Morgen Abend weiß ich mehr“ schrieb der gesondert Verfolgte R. um 18:35:08 Uhr: „OK schau wat du hinbekommst wollte der die Küste nicht Sonnabedn (Samstag) abholen?“. Am 27. Mai 2020 schrieb der gesondert Verfolgte R. dann um 11:33:34 Uhr: „was ist jetzt? Bau den Motor ein nimmst die kleine mit und legst 2.500 und gut. Wenn du dich nicht meldest bringe ich Küste zurück.“ Unabhängig davon sind die Angaben des gesondert Verfolgten R. zu den übrigen Synonymen durch die Gesamtschau des Inhalts der eingeführten Chats widerlegt, aus denen sich vielmehr ergibt, dass die von ihm und dem Angeklagten genutzten Synonyme sämtlich im Zusammenhang mit Waffen stehen. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der gesondert Verfolgte R. insoweit bewusst die Unwahrheit gesagt hat, bzw. es sich um eine Schutzbehauptung handelt. Denn ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin und Zeugin B1 läuft ein Ermittlungsverfahren gegen den gesondert Verfolgten R.. Mit wahrheitsgemäßen Angaben hätte sich der Verdacht gegen ihn erhärtet. Allein betreffend die „Leisetreter“ hielt der gesondert Verfolgte R. seine Angaben für unbedenklich, da er – so seine Angaben – der Auffassung ist, dass die Herstellung von Schalldämpfern nicht strafbewehrt sei. Für alles andere habe er ja „seine Waffenhändler“. Dass sich der gesondert Verfolgte R. insoweit nach Auffassung der Kammer einer Schutzbehauptung bedient hat, berührt die Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Übrigen, insbesondere zu der Bedeutung „Leisetreter“ nicht, denn diese finden eine Stütze im weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme. Dass auch mit den Begriffen „3B“, „Uhr“ „Pumpen“ und „Futter“ Waffen und Munition gemeint sind, folgt zur Überzeugung der Kammer neben der Ähnlichkeit der Bezeichnung „Uhr“ mit dem englischen Wort „Clock“, was auf Waffen der Firma Glock hinweist, der Ähnlichkeit der Bezeichnung „Pumpe“ mit „Pumpgun“ und der Verbindung von Futter für Tiere mit Munition für Waffen daraus, dass die Begriffe „3B“ und „Clock“ auf der Preisliste stehen, die ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen A. und S3 in der Wohnung des Angeklagten im Sekretär gefunden wurde und in welcher augenscheinlich neben „3B“ und „Clock“ offensichtlich Namen anderer Waffen wie „Walther PP“ und „SIG Sauer“, „UZI“ und „Beretta“ aufgelistet sind. Ebenfalls aufgelistet sind „Mosquito“. Schließlich wurde im Tresor des Angeklagten am 24. März 2021 ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen G2 und S3 sowie den damit korrespondierenden Sicherstellungsverzeichnissen von der Durchsuchung am 24. März 2021 auch eine Vorderschaftrepetierflinte mit Pistolengriff (Barcode... ) gefunden, bei der es sich nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen L1, denen sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt, um eine sogenannte „Pumpgun“ handelt, was im Zusammenhang mit dem Kontext der Nachricht des gesondert Verfolgten R. vom 12. März 2020 um 11:12:58 Uhr: „Alle drei fest reserviert plus 1 pumpi“ und vom 8. August 2020 um 23:07:03 Uhr: „Pumpen, juden, eding und Katzen Futter wieder auf Lager Lg H.“ dafür spricht, dass es sich auch bei diesem Synonym um eine Waffe handelte. Aus dieser Nachricht folgt zugleich, dass der Begriff „Futter“ für Munition verwendet wurde. (4) Bestellung und Lieferung von Waffen sowie deren gewinnbringende Abverkäufe durch den Angeklagten mit hälftiger Gewinnbeteiligung Aus der Gesamtschau der eingeführten Chatnachrichten, den in Augenschein genommenen Telefonaten und den Erkenntnissen aus der Kontoauswertung betreffend den Angeklagten und den gesondert Verfolgten R. ergibt sich zur Überzeugung der Kammer eindeutig, dass der Angeklagte ab Juli 2019 Waffen, Waffenteile und Munition von dem gesondert Verfolgten R. geliefert bekam, und einen Großteil gewinnbringend gegen eine hälftige Gewinnbeteiligung verkaufte, wobei Feststellungen zu konkreten Verkäufen lediglich in vier Fällen getroffen werden konnten (dazu unter f.). (a) Einzelne nicht konkret feststellbare An- und Verkaufsvorgänge mit Gewinnbeteiligung des gesondert Verfolgten R. (aa) Zunächst erhielt der Angeklagte von dem gesondert Verfolgten R. Gegenstände übergeben, ohne dass in unmittelbarem Zusammenhang über die Art der Gegenstände gesprochen wurde: Die erste – für die Kammer feststellbare – Übergabe von Gegenständen an den Angeklagten durch den gesondert Verfolgten R. fand im Juni 2019 statt. Nachdem der gesondert Verfolgte R. in der Nachricht vom 11. Juni 2019 um 16:27:42 Uhr ankündigte: „Sachen sind abgeholt und liegen bereit“ holte der Angeklagte diese offenkundig bei dem gesondert Verfolgten R. in W. ab, weil er am 17. Juni 2019 um 16:44:01 Uhr mitteilte, dass er „in 15 min bei [ihm] sei“ und um 23:45:18 Uhr „nochmal [s]eine Adresse“ brauche, woraufhin der gesondert Verfolgte R. um 4:39:14 Uhr die Anschrift L. ...,... W. angab, bei der es sich ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin und Zeugin B1 um die Wohnanschrift des gesondert Verfolgten R. handelte. Ein weiteres Treffen mit der Übergabe von Gegenständen erfolgte zur Überzeugung der Kammer am 6. oder 7. September 2019 in der Wohnung des Angeklagten in der K.str. ... in H.. So schrieb der gesondert Verfolgte R. an den Angeklagten am 5. September 2019 um 19:56:06 Uhr: „Wo ist die Adresse“, woraufhin der Angeklagten um 20:01:36 Uhr antwortete: „... H., K.str. ... “. Am 6. September 2019 um 5:36:54 Uhr kündigte der gesondert Verfolgte R. seine Ankunft mit der Uhrzeit: „7:30“ an. Dass es tatsächliche zu einem Treffen gekommen ist, bei welchem der Angeklagte von dem gesondert Verfolgten R. Waffen zum Verkauf erhalten hat, folgt aus der Nachricht des gesondert Verfolgten R. vom 17. September 2019 um 13:04:08 Uhr an den Angeklagten: „10 Tage sind um was ist“, worauf der Angeklagte um 13:16:54 Uhr antwortete: „hat ja gestern auch funktioniert“, was zu der Forderung des R. am 18. September 2019 um 5:36:28 Uhr führte: „dann offen 4680, deine Freunde 1.800, 2850 heute schicken“. Dass der Angeklagte schon in diesen beiden Fällen Waffen von dem gesondert Verfolgten R. erhalten hatte, die der Angeklagte an Dritte weiterverkaufen sollte bzw. weiterverkauft hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Gesamtschau der weiteren, sich aus den Chats ergebenden Übergaben und Verkäufe, welche einen deutlichen Bezug zu Waffen aufweisen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte andere von dem gesondert Verfolgten R. gelieferten Gegenstände verkauft hat, als Waffen, haben sich demgegenüber aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ergeben. (bb) Am 25. September 2019 orderte der Angeklagte bei dem gesondert Verfolgten R. um 17:25:04 Uhr: “3 Küsten oder Uhren“, ohne dass die Kammer feststellen konnte, ob der Angeklagte diese tatsächlich erhalten und dann weiterverkauft hat. Jedoch ergibt sich aus der Angabe des Angeklagten, dass er offenkundig einen Interessenten für 3 Waffen hat, die in die Richtung „Küsten“ oder „Uhren“ gehen sollten. (cc) Am 5. Oktober 2019 um 19:31:13 Uhr schrieb der Angeklagte an den gesondert Verfolgten: „3 Tiere und 5 Küsten“, woraus sich für die Kammer ergibt, dass er insgesamt 8 Waffen zum Weiterverkauf benötigte, woraufhin der gesondert Verfolgte R. dann um 19:45:19 Uhr antwortete: „Küsten hab ich nit“ und der Angeklagte um 23:06:16 konterte: „Du machst das schon“, woraus sich zur Überzeugung der Kammer weiter ergibt, dass der Angeklagte bei dem gesondert Verfolgten R. Bestellungen aufgegeben hat, wenn er Interessenten für bestimmte Waffen aufgetan hat und dieser die Waffen dann besorgte. Ob es zu der Lieferung und dem Weiterverkauf der Waffen kam, hat die Kammer jedoch nicht konkret feststellen können. (dd) Aus dem Nachrichtenverlauf vom 7. November 2019 ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte nicht näher bestimmbare Waffen mit der Bezeichnung „Faber“ am nächsten Tag an unbekannte Abnehmer für 2.000 € verkauft und Interessenten für Waffen mit der Bezeichnung „3B“ hatte: So schrieb er der Angeklagte am 7. November 2019 um 18:33:37 Uhr an den gesondert Verfolgten R.: „morgen bekomme ich zwei für die faber. Und alles was dann noch so geht muss ich dann so machen wie zuletzt besprochen. Brauche dann noch mal die Daten für Union“. Der gesondert Verfolgte R. antwortete hierauf um 18:38:42 Uhr: „muss ja dann alles über Union gehen … gehen die 3B denn noch weg? Das wäre gut stehe in heißen Verhandlungen zur Neuauflage“, worauf der Angeklagte um 18:39:37 Uhr antwortete: „Im Grunde ja!“ Der Bezug zu Waffenverkäufen ergibt sich hierbei aus dem Begriff „3B“, der auf der Preisliste steht, die ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen A. und S3 in der Wohnung des Angeklagten im Sekretär gefunden wurde und in welcher neben „3B“ offensichtlich Namen anderer Waffen wie „Walther PP“ und „SIG Sauer“, „UZI“ und „Beretta“ aufgelistet sind. Im Anschluss an die Ankündigung, dass der Angeklagte neben dem Verkauf der „Faber“ auch Interessenten für die „3B“ habe, schickte der gesondert Verfolgte R. am 8. November 2019 um 8:15:16 Uhr auf die Frage des Angeklagten nach den Daten der „Union“ per WhatsApp seine Adresse und sein Geburtsdatum und verlangte am 9. November 2019 um 17:26:16 Uhr die Zahlung von „so viel wie möglich minimal 2.700“. Der Angeklagte antwortete daraufhin am 9. November 2019 um 17:38:54 Uhr „Hab 3“ und schrieb am 11. November 2019 um 11:39:50 Uhr „In 45 min bin ich bei der Post“ und kurz darauf um 18:08:38 Uhr „Hat ja geklappt“. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte neben der „Faber“ tatsächlich weitere Verkäufe tätigen und damit mehr Geld als dessen eigentlichen Anteil an den gesondert Verfolgten R., überweisen konnte. Dass es am 11. November 2019 tatsächlich zu einer Überweisung von 3000 € des Angeklagten an den gesondert Verfolgten R. über die Firma W. U. gekommen ist, wird bestätigt durch die glaubhafte Aussage des Polizeibeamten und Zeugen S3, dem leitenden Ermittlungsbeamten in diesem Verfahren, ausweislich der er nach Abschluss der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten eine Transaktionsanfrage bei der Firma W. U. für den 11. November 2019 in Auftrag gegeben hat, woraufhin die Firma W. U. eine am 11. November 2019 ausgeführte Transaktion in Höhe von 3000 € von dem Angeklagten an den gesondert Verfolgten R., die über die P.bank in der K. A. K. Chaussee... in... H. erfolgte, bestätigt hat. (ee) Kurze Zeit später fragte der gesondert Verfolgten R. den Angeklagten am 17. November 2019 um 17:31:37 Uhr: „was schickst du denn morgen“, woraufhin der Angeklagte um 17:34:14 Uhr die Gegenfrage stellte: „Wieviel muss ich“. Der gesondert Verfolgte R. schrieb dann um 17:34:37 Uhr zunächst: „100 000“ und um 17:35:36 Uhr dann: „Wieviel haste denn zusammen, sagtest ja am Samstag geht der Rest weg“, worauf der Angeklagte um 17:36:16 schrieb: „Gucken wir morgen Abend“. Als der gesondert Verfolgte R. daraufhin um 17:36:45 Uhr meinte: „Hat es nicht geklappt“, erklärte der Angeklagte um 17:37:15 Uhr: „Im Grunde schon“, was für die Überzeugung der Kammer spricht, dass auch in diesem Zeitraum ein erfolgreicher Verkauf von Waffen stattgefunden hat, hinsichtlich dessen der Angeklagte dem gesondert Verfolgten R. seinen Gewinnanteil schicken sollte, dessen nähere Einzelheiten sich jedoch nicht aufklären ließen. (ff) Am 23. November fragte der gesondert Verfolgte R. den Angeklagten um 14:05:34 Uhr erneut: „… Wieviel kannst mitbringen? Gruß H.“, woraufhin der Angeklagte um 14:08:45 Uhr antwortete „Ich bin drei mit“, und der gesondert Verfolgte R. um 14:12:58 Uhr erwiderte: „Geht 4“ und der Angeklagte um 18:01:34 Uhr bestätigte: „OK Ich bring 4 mit“. Daraus schließt die Kammer, dass der Angeklagte weitere Verkäufe nach dem 17. November 2019 getätigt hat und nun dem gesondert Verfolgten R. seinen Gewinnanteil zukommen lassen musste. Aus dem anschließenden Dialog zwischen den beiden folgt, dass es am 24. November 2019 tatsächlich zu einem Treffen der beiden kam, bei dem der Angeklagte auch mindestens eine weitere Waffe von dem gesondert Verfolgten R. erhielt. So schrieb der Angeklagte an diesem Tag um 12:59:47 Uhr: „ich freu mich über die kleine“, worauf der gesondert Verfolgte R. um 13:08:18 Uhr antwortete: „Die ist in der Seitentasche, Reklamation funktioniert“. (gg) Am 24. Dezember 2019 fragte der gesondert Verfolgte R. den Angeklagten um 11:33:14 Uhr wieder: „Wieviel?“, worauf der Angeklagte um 13:01:41 Uhr meinte: „Muss ich echt noch in die Filiale?“ und der gesondert Verfolgte R. um 13:03:35 Uhr erwiderte „abgesprochen war heute. Wieviel schickst du?“. Der Angeklagte kündigte daraufhin um 13:03:53 Uhr als Überweisungsbetrag 2.000 € an („Na wenn dann 2“). Daraufhin erkundigte sich der gesondert Verfolgte R. nach Überzeugung der Kammer um 13:04:34 Uhr nach Abnehmern: „hast du gestern keinen mehr treffen können“, was der Angeklagte um 13:05:15 Uhr mit den Worten: „Nein dann hätte ich dich ja wohl informiert!!!“ verneinte. Der gesondert Verfolgte R. erklärte sich daraufhin um 13:05:40 Uhr mit 2.000 € einverstanden („OK dann halt die 2 lg“) und übersendet seine IBAN („... “). Ausweislich der Kontoverdichtung betreffend das Konto des Angeklagten mit der IBAN... bei der P.bank und das Konto des gesondert Verfolgten R. mit der IBAN... bei der P.bank, D. P.- und F.bank, kam es dieser Absprache entsprechend am 24. Dezember 2019 zunächst zu einer Einzahlung von 2.000 € auf das Konto des Angeklagten, und einer anschließenden Überweisung des Angeklagten in Höhe von 2.000 € mit dem Betreff „Rückzahlung“ auf das Konto des gesondert Verfolgten R., auf welchem der Betrag allerdings erst am 27. Dezember 2019 gutgeschrieben wurde. Aus der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. wird neben dem Umstand, dass der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer weitere Verkäufe getätigt hat, erneut deutlich, dass der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. eine Gewinnteilung vereinbart haben und der Angeklagte den gesondert Verfolgten R. über entsprechende Verkäufe unterrichten sollte, damit sie abrechnen konnten. (hh) Am 23. Januar 2020 führte der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer einen weiteren Waffenverkauf erfolgreich durch. So schrieb er dem gesondert Verfolgten R. am 23. Januar 2020 um 19:28:30 Uhr: „Ich schick dir morgen 5“, woraufhin der gesondert Verfolgte R. um 19:52:47 Uhr fragte: „Dat hört sich gut an, wie kam es?“ und der Angeklagte um 19:53:13 Uhr antwortete: „Unverhofft kommt oft“. Der gesondert Verfolgte R. bat um 8:47:29 Uhr im Anschluss um Expressüberweisung („Bitte aber wie gehabt mit Express“) und bestätigte am 25. Januar 2020 um 16:39:30 Uhr den Geldeingang mit den Worten „Der Adler ist gelandet“. Dass mit dieser Redewendung Zahlungseingängen bestätigt werden, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zwar schon aus dem Gesamtkontext der Nachrichten, wird aber auch gestützt durch die diesbezüglich glaubhaften Aussage des gesondert Verfolgten R., der die Worte als eine für ihn gebräuchliche Redewendung für Zahlungseingänge bezeichnete. (ii) Auch am 10. Februar 2020 um 8:11:14 Uhr teilte der Angeklagte dem gesondert Verfolgten R. mit: „Ich bring 2 auf die Post. Mehr ist im Moment nich.“ Aufgrund der Gesamtschau der Inhalte der vorangegangenen Chats und dem Bild der Geschäftsbeziehung zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. geht die Kammer auch hinsichtlich dieser Zahlungsankündigung davon aus, dass zuvor ein erfolgreicher Waffenverkauf stattgefunden hat, dessen Gewinnanteil der Angeklagte dem gesondert Verfolgten R. zukommen lassen musste. Bis zum 25. Februar 2020 hatte der Angeklagte ausweislich der Nachricht des gesondert Verfolgten R. vom selben Tag um 9:20:15 Uhr: „Delta liegt bei 17.350“ Schulden in dieser Höhe. Bis zum 4. März 2020 muss es dann zu weiteren Zahlungen durch den Angeklagten an den gesondert Verfolgten R. und damit auch zu weiteren – jedoch nicht konkret feststellbaren Verkäufen durch den Angeklagten – gekommen sein, denn um 11:58:06 Uhr bestätigte der gesondert Verfolgte R. den Eingang einer weiteren Zahlung mit „Der Adler ist gelandet“ und informierte den Angeklagten über die Höhe der nunmehr bestehenden Schulden mit: „Rest 9.7“. (jj) Mit Nachricht vom 12. März 2020 um 11:12:58 Uhr erklärte der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten: „Alle drei fest reserviert plus 1 pumpi“ und bestätigte am 13. März 2020 um 12:32:25 Uhr wiederum den Eingang einer Zahlung mit den Worten: „Der Adler ist gelandet“, genauso wie am 24. März 2020 um 12:31:08 Uhr, am 25. April 2020 um 11:46:52 Uhr und am 30. Mai 2020 um 18:55:43 Uhr, woraus die Kammer schließt, dass in diesem Zusammenhang weitere Verkäufe von Waffen stattgefunden haben müssen, die jedoch in ihren Einzelheiten nicht festgestellt werden konnten. (kk) Am 11. April 2020 bot der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten um 11:09:11 Uhr mit dem einzigen Wort: „Stechmücke“ die Überlassung einer Waffe an, was der Angeklagte um 20:16:35 Uhr mit den Worten: „Ja, eine zum zeigen“ annahm, der gesondert Verfolgte R. am 12. April um 15:49:04 Uhr aber klarstellte: „Anzahlung sollte sein“ und fragte, „kannst du die anderen Sachen bei Abholung schon bezahlen?“ Ob und welche „Sachen“ bzw. Waffen der Angeklagte erhielt und ob und wann er diese weiterverkaufte, konnte die Kammer nicht feststellen. (ll) Am 30. April 2020 erwarb der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer von dem gesondert Verfolgten R. erneut nicht konkret feststellbare Waffen, die er in der Folgezeit jedenfalls zum Teil verkaufte und einen Gewinnanteil an den gesondert Verfolgten R. überwies. So fragte der gesondert Verfolgte R. den Angeklagten am 28. April 2020 um 7:00:11 Uhr: „Kommst du Donnerstag“. Zwar kam hierauf keine bestätigende Antwort des Angeklagten per Chat, jedoch schrieb er am 30. April 2020 zunächst um 6:35:54 Uhr: „Das is doch nich war! Ich steh an der selben Stelle im Unfallstau“ und dann um 21:50:03 „bin gut zurück“. Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte sich am 30. April 2020 mit dem gesondert Verfolgten R. getroffen hat. Am 1. Mai 2020 schrieb der gesondert Verfolgte R. dann zunächst an den Angeklagten um 9:23:11 Uhr: „Klappt alles? Wat sagen die Puder Boys“, woraufhin der Angeklagte um 10:26:23 Uhr antwortete: „bin doch grade erst aufgewacht“. Am 2. Mai 2020 schrieb der gesondert Verfolgte R. dann an den Angeklagten um 11:15:15 Uhr „Konntest du schon schicken? Abruf Auftrag?“, woraufhin der Angeklagte um 11:17:21 Uhr antwortete: „Ich warte auf Rücksprache. Hat sich noch nichts ergeben“. Am 5. Mai 2020 schrieb der gesondert Verfolgte R. dann um 6:58:31 Uhr: „3 sind wichtig“, um 7:28:52 Uhr: „alles wären 4,45, schau was geht“ und am 7. Mai 2020 um 9:51:59 Uhr: „... 1.200 Lg H.“. Der Angeklagte erwiderte daraufhin am 7. Mai 2020 um 12:30:29 Uhr: „Moin, habe dir 1000 überwiesen“ und um 15:01:15 Uhr: „Mehr ging nich! tut mir leid“ und um 16:18:37 Uhr: „hab dir ja gesagt woran es liegt“. Der gesondert Verfolgte R. antwortete darauf um 16:30:44 Uhr: „Du hast Deinen gewinn verballert, erzähl mir nicht es liegt an einer Mücke, dass du dir keine Rücklage bilden kannst“, woraufhin der Angeklagte um 16:32:39 Uhr konterte: „Ich erzähle dir nichts!!! Es liegt doch alles in Eisen bei mir!!! Und das schlimme ist, das was nicht funktioniert!!!!“. Die Kammer ist aufgrund der Bezugnahme auf „Mücken“, dem Hinweis des Angeklagten darauf, dass „alles in Eisen“ bei ihm liege, und des Vorwurfs des gesondert Verfolgten R., die geringe Höhe der Überweisung von 1000,- € statt der als Minimum geforderten 3.000,- € beruhe nur darauf, dass der Angeklagte seinen Gewinn „verballert“ habe, davon überzeugt, dass die Überweisung im Zusammenhang mit der Veräußerung von Waffen durch den Angeklagten stand, die ihm am 30. April 2020 von dem gesondert Verfolgten R. übergeben worden waren und für die er diesem seinen Gewinnanteil überweisen sollte. (mm) Zwei weitere Waffenverkäufe, die in ihren Einzelheiten jedoch ebenfalls nicht festgestellt werden konnten, erfolgten nach Überzeugung der Kammer zum einen zwischen dem 22. Juni 2020 und dem 26 Juni 2020 und zum anderen am 27. Juni 2020. So schrieb der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten zunächst am 14. Juni 2020 um 17:12:47 Uhr: „dann mal viel Glück mit den irrrrren“, worauf der Angeklagte um 17:14:18 Uhr antwortete: „Er hat den Termin nicht eingehalten, jetzt fahr ich zum anderen“. Am 17. Juni 2020 erkundigte sich der gesondert Verfolgte R. zwischen 13:30:04 Uhr und 15:23:57 Uhr sowie um 18:06:10 Uhr, ob der Angeklagte bereits Geld überwiesen habe und ob jetzt „die kleinere“ weg sei („Ist der Adler gestartet?“, „Hier ist nichts angekommen trotz Absprache“ und „Ist die kleinere jetzt weg“). Am 18. Juni 2020 schrieb der gesondert Verfolgte R. um 18:59:35 Uhr: „du wolltest die 2.5 gestern schicken“. Am 19. Juni 2020 fragte der gesondert Verfolgte R. dann um 15:58:49 Uhr: „Wo ist der Adler“, woraufhin der Angeklagte am 20. Juni 2020 um 19:22:09 Uhr antwortete: „Der arsch hat sich gemeldet. Ja es gab da ein Problem“ und auf Frage des gesondert Verfolgten R. um 19:23:13 Uhr: „dein guter? Oder der Schwätzer?“ antwortete: „Der Schwätzer“. Am 22. Juni 2020 schrieb der Angeklagte dann um 9:21:35 Uhr: „Ich treffe morgen oder übermorgen erst relevante Leute“, worauf der gesondert Verfolgte R. um 9:43:09 Uhr antwortete: „ruf mal an wenn de kannst! klappt der gute??“. Vier Tage später, am 26. Juni 2020, kommt es dann ausweislich der Kontoverdichtung zu dem Konto des Angeklagten bei der P.bank mit der IBAN... zu einer Überweisung des Angeklagten in Höhe von 2000 € mit dem Verwendungszweck „auto G.“ an den gesondert Verfolgten R.. Insbesondere die Bezugnahme auf „die kleinere“, die Bezeichnung der unterschiedlichen Käufer mit Codenamen wie „der Gute“, „der Schwätzer“, „der Irre“ und das der Überweisung vorausgegangene „Treffen mit relevanten Leuten“ des Angeklagten lässt aus Sicht der Kammer keine Zweifel daran entstehen, dass die Überweisung vom 26. Juni 2020 im Anschluss an einen vorangegangenen Verkauf von Waffen durch den Angeklagten erfolgte und damit dem gesondert Verfolgten R. sein von ihm geforderter Anteil in Höhe von 2.500 € jedenfalls teilweise überwiesen wurde und keinen Bezug zu einem Auto hatte. Dies wird gestützt durch die übereinstimmenden Angaben der Zeugen K. und B., wonach der Angeklagten mit dem gesondert Verfolgte R. zwar geschäftlich zu tun gehabt habe, es aber nie zu einem Verkauf von Autos gekommen sei es. Auch aus dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dem Inhalt der zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. geführten Kommunikation hat sich kein einziger Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die mit dem Betreff „auto G.“ bezeichneten Überweisungen im Zusammenhang mit Autos standen. Dies korreliert mit den Angaben der Polizeibeamten und Zeugen S3 und L., ausweislich derer sich auch aus der weiteren Auswertung der technischen Geräte des Angeklagten insoweit keine Anhaltspunkte ergeben hätten und den weiter eingeführten Zevis-Halterabfragen vom 11. November 2021, ausweislich derer der Angeklagte oder dessen ehemalige Lebensgefährtin, die Zeugin N., zu keinem Zeitpunkt Halter von einem Fahrzeug waren, welches vorher dem gesondert Verfolgten R. zugeordnet war. Ein weiterer Waffenverkauf erfolgte nach Überzeugung der Kammer dann am 27. Juni 2020. So erkundigte sich der gesondert Verfolgte R. mit Nachricht vom 28. Juni 2020 um 18:07:02 Uhr: „Biste weiter gekommen?“, worauf der Angeklagte um 18:08:57 Uhr erwiderte: „Ja ein bisschen. War gestern den ganzen Tag deswegen unterwegs. Ist aber nix fürs Telefon!!!!!!!!!!!!!! Ich mach es die Woche klar und dann treffen. Verlass dich wie immer auf mich“. Am 29. Juni 2020 zahlte der Angeklagte dann ausweislich der Kontoverdichtung betreffend sein Konto mit der IBAN... bei der P.bank zunächst 1.420 € in bar auf sein Konto ein und überwies am selben Tag an den gesondert Verfolgten R. die noch ausstehenden 500 € zu der Geldforderung vom 18. Juni 2020 auf dessen Konto bei der P.bank, D. P.- und F.bank, mit der IBAN... . Der konspirative Inhalt der Nachricht („Ist aber nix fürs Telefon“), der Bezug des Restbetrages von 500 € zu der Geldforderung vom 18. Juni 2020 und die am 29. Juni 2020 erfolgte Bareinzahlung des Angeklagten auf sein Konto bei der P.bank stützt im Gesamtzusammenhang die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte am 27. Juni 2020 bei seinen Absatzbemühungen Erfolg hatte und dem gesondert Verfolgten R. am 29. Juni 2020 seinen Gewinnanteil aus diesem Geschäft und den restlichen Anteil der am 18. Juni 2020 geforderten 2.500 € überweisen konnte. (nn) Schließlich war nach Überzeugung der Kammer Grundlage auch für die sich aus der Kontoverdichtung betreffend das Konto des Angeklagten bei der P.bank mit der IBAN DE... ergebenden beiden Überweisungen vom 13. Juli 2020 in Höhe von jeweils 2000 € auf das Konto des gesondert Verfolgten R. bei der P.bank, D. P.- und F.bank mit der IBAN..., die ebenfalls mit dem Verwendungszweck „auto G.“ erfolgten, und für die in der Nachricht vom 16. Juli 2020 um 3:43:52 Uhr angekündigte Versendung von 4.700 € von dem Angeklagten an den gesondert Verfolgten R. ebenfalls ein jeweils vorangegangener Waffenverkauf durch den Angeklagten: Aus dem Inhalt der Chatnachrichten in Verbindung mit den in Augenschein genommenen Telefonaten zwischen den beiden vom 6. Juli 2020 um 9:50 Uhr, vom 11. Juli 2020 um 10:44 Uhr und vom 13. Juli 2020 um 12:02 Uhr (jeweils überwachter Anschluss... ... ), folgt nach Überzeugung der Kammer, dass sowohl die Überweisung der insgesamt 4.000 € als auch die Zahlung weiterer 4.700 € von dem Angeklagten an den gesondert Verfolgten R. für durch den Angeklagten verkaufte und von dem gesondert Verfolgten R. gelieferte Waffen erfolgte, wobei der gesondert Verfolgte R. mutmaßlich, jedoch für die Kammer nicht sicher feststellbar, zwei als „Mücken“ bezeichnete Waffen des Modells „Mosquito“ der Firma SIG Sauer und ein weiteres, als „Muster“ bezeichnetes, unbekanntes Waffenteil am 10. Juli 2020 in einem Paket an den Angeklagten übersandte, welches diesen am 15. Juli 2020 erreichte. So fragte der gesondert Verfolgte R. den Angeklagten in der Chatnachricht vom 4. Juli 2020 um 18:17:30 Uhr: „Kann ich die Mücken weg geben?“, worauf der Angeklagte um 18:19:02 Uhr antwortete: „Lass ma noch bis morgen“. Am 5. Juli 2020 um 20:24:28 Uhr teilte der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten dann um 20:24:28 Uhr mit, dass nur noch drei vorhanden seien („Nur noch drei, bitte Info, sonst gebe ich die restlichen auch weg“). In dem Telefonat vom 6. Juli 2020 um 9:50 Uhr (überwachter Anschluss... ... ) informierte der gesondert Verfolgte R. den Angeklagten dann, dass nur noch zwei „Mücken“ übrig seien („Ne, wegen den Mücken, weißte? … das sind jetzt nur noch zwei“) und fragte zugleich, ob noch mehr benötigt würden („Ähm, von den Mücken dann brauchen wir dann nichts mehr?“). Der Angeklagte sicherte daraufhin zu, in den nächsten Tagen bei seinen Abnehmern nachzufragen, wie viele diese noch brauchen („Wenn du noch zwei hast, weiß ich Bescheid. … Heute schaff ich das nicht. … Morgen vielleicht, dass ich denen sagen kann, dass ich da bin. Dann kann der sich mit mir treffen. Dann kann ich dir sagen, was er will.“). Am 10. Juli 2020 schrieb der Angeklagte dem gesondert Verfolgten R. dann per Chatnachricht um 6:23:36 Uhr: „kannst du schon Bestellung aufnehmen?“ woraufhin der gesondert Verfolgte R. antwortet „Rufe sofort an“. In der Folge kam es nach Überzeugung der Kammer zu der Bestellung der beiden noch übrigen „Mücken“, denn der gesondert Verfolgte R. schrieb noch am 10. Juli 2020 um 8:38:11 Uhr per Chatnachricht an den Angeklagten: „morgen Post an dich“ und verlangte am selben Tag die Zahlung von „4,0“ („bitte 4,0 einzahlen“) und schrieb um 12:36:15 Uhr: „Mache es aber bitte heute noch lg“. Der Bezug des Chatinhalts zu Waffen, die von dem gesondert Verfolgten R. hergestellt werden und die der Angeklagte verkaufen wollte, sowie die Vereinbarung einer Erlösbeteiligung zwischen beiden ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus folgenden Chatinhalten: Am 10. Juli 2020 schrieb der gesondert Verfolgte R. um 13:14:52 Uhr an den Angeklagten: „Dein sample ist fertig“, um 18:17:11 Uhr: „Morgen bekommst du die Sachen. Futter müssen wir aufteilen“ und um 18:17:32 Uhr: „Jeweils 1.5“. Der Angeklagte zahlte anschließend ausweislich der Kontoverdichtung zu seinem Konto bei der P.bank mit der IBAN..., am 10. Juli 2020 zunächst 2.500 € in bar und am 12. Juli 2020 weitere 1.250 € in bar auf sein Konto ein und überwies dem gesondert Verfolgten R. am 13. Juli 2020 zweimal 2.000 € mit dem Betreff „auto G.“. Dem voraus ging die Chatnachricht des Angeklagten vom 10. Juli 2020 um 18:11:25 Uhr: „Ich mache gerade Feierabend beim Kunden, dann das geld einzahlen und wenn es gutgeschrieben ist, überweise ich“. Aus der Gesamtschau der im Zusammenhang mit der Überweisung des Geldes stattgefundenen Kommunikation des Angeklagten mit dem gesondert Verfolgten R. ergibt sich zur Überzeugung der Kammer gleichzeitig, dass der an den gesondert Verfolgten R. überwiesene Geldbetrag nicht im Zusammenhang mit einem Auto, sondern offenkundig mit dem Bezug oder dem Verkauf von Waffen stand. Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. haben zu keinem Zeitpunkt über den Kauf von Autos gesprochen. Die Zeugen B. und K., welche in dem Betrieb des gesondert Verfolgten R. beschäftigt sind, haben zudem übereinstimmend bekundet, es habe zu keinem Zeitpunkt einen Autoverkauf zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. gegeben. Letzterer habe gar kein Auto gehabt, welches zum Verkauf gestanden habe.Auch aus dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dem Inhalt der zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. geführten Kommunikation hat sich – wie oben ausgeführt – kein einziger Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die mit dem Betreff „auto G.“ bezeichneten Überweisungen im Zusammenhang mit Autos standen. Vielmehr ergibt sich aus den folgenden Chatinhalten, dass die Zahlung im Zusammenhang mit Waffen und gerade nicht mit Autos stand: Am 11. Juli 2020 teilte der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten in einem um 10:44 Uhr geführten Telefonat (überwachter Anschluss... ) mit: „Ich war gerade auf der Post. Hab drei (…) Teile weggeschickt. (…) Dann hast du ein Muster und dann kannste den Leuten mal anhand der Steuerung zeigen wie das läuft mit der neuen Steuerung“, was der Angeklagte als „gute Maßnahme“ bezeichnete. Daraus folgt zur Überzeugung der Kammer, dass der gesondert Verfolgte R. die „Bestellung“ des Angeklagten verschickt hatte und der Inhalt des Pakets zwei bestellte Waffen – hochwahrscheinlich die beiden „Mosquitos“ (Mücken) – und ein zusätzliches Muster einer Waffe oder eines Waffenteils enthielt. Die Überzeugung der Kammer, dass es sich bei dem Inhalt des Paketes um Waffen handelte und nicht um legale Teile für Maschinen wird gestützt durch den Inhalt des Telefonats vom 13. Juli 2020 um 12:02:14 Uhr (überwachter Anschluss... ), wonach sich der gesondert Verfolgte R. sorgte, ob noch Fingerabdrücke von ihm auf den Sachen im Paket sein könnten, was sich aus seiner Äußerung ergibt: „Hör mal. Die Sachen... Die müsstest du alle abreiben. Das war ja... Ich hab das so schnell gemacht... das wäre mir sehr angenehm“, woraufhin ihn der Angeklagte mit den Worten beruhigte: „Ja, das mach ich sowieso immer alles. Mein Sortiment liegt immer so bereit, dass alles gleich sowieso. Ich hab da drei Säcke mit so Überzieher für die Finger. Alles gut“. Ausweislich seiner Chatnachrichten vom 15. Juli 2020 um 11:31:50 Uhr: „Ja ist angekommen“ und 16. Juli 2020 um 00:31:59 Uhr: „wieviel muss ich für die drei Sachen schicken?“ hat der Angeklagte die Waffen auch erhalten. Dass der Inhalt des Paketes von dem Angeklagten an Dritte weiterverkauft werden sollte und der gesondert Verfolgte R. und der Angeklagte sich den Erlös teilen wollten, ergibt sich aus dem weiteren Inhalt des Telefonats vom 13. Juli 2020 um 12:02:14 Uhr (überwachter Anschluss:... ), worin der Angeklagte dem gesondert Verfolgten R. mitteilte, noch auf das Paket zu warten und die Überweisung der 4.000 € mit folgenden Worten bestätigte: „Ich warte jetzt da drauf... Auf das Paket und dann geht es richtig los. …. Und dann wollen wir gucken, was wir machen … Ja, ich hab dir vier Scheine geschickt“, woraufhin der gesondert Verfolgte R. erwiderte, dass er die 4000 € als seinen Anteil für bereits durchgeführte Verkäufe durch den Angeklagten ansieht und nicht als Bezahlung für das Paket, was sich aus folgender Äußerung ergibt: „Ja, die vier waren ja vorher. Die waren ja für die 50%. … Samstag hat der doch geholt und hat bezahlt“. Der Angeklagte stellte daraufhin richtig, dass er „nur eins“ habe verkaufen können und ankündigte, weitere Verkäufe in der folgenden Woche nach Erhalt des Paketes zu versuchen, indem er antwortete: „Nein, nein, nein. Der hat bloß eins gekauft. Eins, eins, eins... Also keine vier. … Aber das wird jetzt ja losgehen die Woche. Hoffe ich jedenfalls. Der hat ja gestern gesagt: Wenn das da ist, muss der das unbedingt sehen“. Auf erneute Frage des gesondert Verfolgten R. nach Käufern, die er konspirativ wie folgt bezeichnete: „Und der Reiche, der ist verschwunden, ne? … Und der eine kommt erst dann, wenn Paket da ist?“, bestätigte der Angeklagte, dass er erst auf das Paket warte, weil er seinem Interessenten die noch bei ihm vorhandenen Sachen bereits gezeigt habe, indem er antwortete „Jaja. Was soll der sonst vorher. Das haben wir ja alles schon gesehen.“. Die Überzeugung der Kammer, dass der Inhalt des Paketes im Anschluss von dem Angeklagten auch tatsächlich verkauft wurde, beruht auf der Chatnachricht des Angeklagten an den gesondert Verfolgten R. vom 16. Juli 2020 um 3:37:10 Uhr: „hab ihm alles verkauft. Stückzahlen kommen hoffentlich“ und weiter um 3:39:32 Uhr: „kann dir morgen 4 per Post schicken?!?!“. Der gesondert Verfolgte R. schrieb daraufhin um 3:39:38 Uhr zurück: „Es sind noch 19.700 offen“, was sich – wie aus der Reaktion des Angeklagten und dem weiteren Chatinhalt ersichtlich wird – auf sämtliche Waffen bezog, die noch bei dem Angeklagten im Waffenarsenal lagerten, denn der Angeklagte antwortete um 3:40:12 Uhr: „Ja!! Es geht ja um das was ich weg habe“, woraufhin sich der gesondert Verfolgte R. um 3:40:54 Uhr erkundigte: „Wat ist das, was du weg hast?“ und der Angeklagte um 3:41:12 Uhr erwiderte: „Na die von heute“. Der gesondert Verfolgte R. schrieb daraufhin um 3:42:32 Uhr: „ok, mach 4,7, dann sind wir auf 15 ich dachte der würde die ganze Lieferung nehmen“, was der Angeklagte um 3:43:52 Uhr kommentierte mit: „Ja! Das wird schon. Gut! 4,7 kein Problem, kann ich eben nur 1 Woche Urlaub machen.“ Dass nach dem 13. Juli 2020 keine weiteren Überweisungen an den gesondert Verfolgten R. über das Bankkonto des Angeklagten feststellbar sind, insbesondere nicht in Höhe weiterer 4.700 €, ist nach Überzeugung der Kammer dem Umstand geschuldet, dass der gesondert Verfolgte R. am Schluss des Telefonats vom 13. Juli 2020 um 12:02:14 Uhr (überwachter Anschluss... ) darauf hingewiesen hatte: „Nur, wenn es zuviel ist, dann bitte nicht überweisen“, worauf der Angeklagte versicherte: „Drücken wir die Daumen. Ja, das mach ich nicht“. Die Überzeugung der Kammer, dass es zur Zahlung der vereinbarten 4.700,- € dennoch kam, beruht auf dem Inhalt der Chatnachrichten des gesondert Verfolgten R. an den Angeklagten vom 26. August 2020 um 9:48:36 Uhr, worin der gesondert Verfolgte R. die bei ihm bestehenden Schulden des Angeklagten – wie mit Chatnachricht vom 16. Juli 2020 um 3:42:32 Uhr angekündigt – mit 15.000 € statt ursprünglich 19.700 € bezifferte. Hierin heißt es: „geht. Stiftfutter ist allerdings schon weg, schick Geld und ich versende. Auch etwas auf die 15.000. was ist den mit deiner großbestellzng, heiße Luft.?“ und um 15:36:17 Uhr: „Du bist seit 5 Wochen überfällig mit den 15“, und am 29. August 2020 um 7:26:34 Uhr: „G. was ist mit Abzahlung der 15?“. (b) Hälftige Gewinnbeteiligung Nach Überzeugung der Kammer folgt aus den oben aufgeführten Chatnachrichten und Telefonaten in Zusammenschau mit den festgestellten Überweisungen des Angeklagten an den gesondert Verfolgten R., dass diese eine hälftige Gewinnteilung vereinbart haben. (aa) Gewinnzahlungen an den gesondert Verfolgten R. nach Waffenverkäufen Wie aus obigen Ausführungen ersichtlich überwies der Angeklagte dem gesondert Verfolgten R. nach einem Waffenverkauf regelmäßig Geld über die W. U., schickte ihm dieses per Post oder übergab es bar. Vor diesen Transaktionen wurde zwischen den beiden jeweils besprochen, wieviel Geld an den gesondert Verfolgten R. gehen sollte. So fragte der gesondert Verfolgte R. beispielsweise am 17. November 2019 um 17:31:37 Uhr: „was schickst du denn morgen“, woraufhin der Angeklagte um 17:34:14 Uhr antwortete: „Wieviel muss ich“, und der gesondert Verfolgte R. um 17:35:36 Uhr erwiderte: „Wieviel hast denn zusammen, sagtest ja am Samstag geht der Rest weg“. Auch am 23. November fragte der gesondert Verfolgte R. um 14:05:24 Uhr: „… Wieviel kannst mitbringen? Gruß H.“ und am 24. Dezember 2019 um 13:03:35 Uhr erneut: „Wieviel schickst du?“. Der Angeklagte kündigte daraufhin um 13:03:53 Uhr als Überweisungsbetrag 2.000 € an, indem er schrieb: „Na wenn dann 2“, woraufhin der gesondert Verfolgte R. sich nach Überzeugung der Kammer um 13:04:34 Uhr nach Abnehmern erkundigte mit den Worten: „hast du gestern keinen mehr treffen können“, was der Angeklagte um 13:05:15 Uhr mit den Worten verneinte: „Nein dann hätte ich dich ja wohl informiert!!!“. Der gesondert Verfolgte R. erklärte sich daraufhin um 13:05:40 Uhr mit 2.000 € einverstanden, indem er zurück schrieb: „OK dann halt die 2 lg“. Auch am 2. Mai 2020 schrieb der gesondert Verfolgte R. um 11:15:15 Uhr: „Konntest du schon schicken? Abruf Auftrag?“, woraufhin der Angeklagte um 11:17:21 Uhr antwortete: „Ich warte auf Rücksprache. Hat sich noch nichts ergeben“. Am 5. Mai 2020 schrieb der gesondert Verfolgte R. dann um 6:58:31 Uhr: „3 sind wichtig, alles wären 4,45,. Schau was geht“ und am 7. Mai 2020 um 9:51:59 Uhr: „... 1.200 Lg H.“. Der Angeklagte erwiderte daraufhin am 7. Mai 2020 um 12:30:29 Uhr: „Moin, habe dir 1000 überwiesen“, um 15:01:15 Uhr: „Mehr ging nicht tut mir leid“ und um 16:18:37 Uhr: „hab dir ja gesagt woran es liegt“. Der gesondert Verfolgte R. antwortete darauf um 16:30:44 Uhr: „Du hast Deinen gewinn verballert, erzähl mir nicht es liegt an einer Mücke, dass du dir keine Rücklage bilden kannst“, woraufhin der Angeklagte um 16:32:39 Uhr konterte „Ich erzähle dir nichts! Es liegt doch alles in Eisen bei mir!! Und das schlimme ist, das was nicht funktioniert!“. Aus der Gesamtschau der Chatinhalte wird nach Überzeugung der Kammer deutlich, dass der Geldbetrag, den der gesondert Verfolgte R. erhalten sollte, jeweils von dem Gewinn abhing, den der Angeklagte aus den Waffenverläufen erlangt hat. (bb) Hälftige Teilung der Gewinne Die Überzeugung der Kammer, dass es sich um eine hälftige Beteiligung handelte, beruht auf folgenden eingeführten Chatinhalten und in Augenschein genommenen Telefonaten: In dem Telefonat zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. am 6. Juli 2020 um 9:50 Uhr (überwachter Anschluss... ), sagte der gesondert Verfolgte R. „Wir hatten ja noch zu den 50% noch die 3.300 oder sowas. Kannst du denn die schon legen oder nicht?“ Im Chat über WhatsApp schrieb der gesondert Verfolgte R. dann am selben Tag um 8:12:28 Uhr: „Hallo G. bitte melde dich 3.350 zu 50% heute auf jeden Fall.“ In dem Telefonat vom 11. Juli 2020 um 10:44:11 Uhr (überwachter Anschluss... ) sprachen der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. zunächst über ein Paket, was der gesondert Verfolgte R. an den Angeklagten übersandt hatte („wenn man das Samstag einliefert ist das meist erst Dienstag da. Dann hast du die drei Teile“). Im Anschluss daran teilte der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten mit, dass sie bei der einen Sache jetzt ja bei der Hälfte wären, wie sie abgesprochen hätten. Das andere, was jetzt noch komme – wobei der gesondert Verfolgte R. hier nach Überzeugung der Kammer Bezug auf die versendeten „Teile“ nimmt – komme dann obendrauf, aber er – der gesondert Verfolgte R. – gehe davon aus, dass der Angeklagte auch wieder Einnahmen haben werde und betonte, dass man ja 50% gesagt hätte. Deutlich wird die Vereinbarung einer hälftigen Beteiligung auch aus dem Inhalt des Telefonats vom 13. Juli 2020um 12:02:14 Uhr (überwachter Anschluss... ): Hier teilte der Angeklagte dem gesondert Verfolgten R. mit, noch auf das Paket zu warten und bestätigte die Überweisung der 4.000 € mit den Worten: „Ich warte jetzt da drauf... Auf das Paket und dann geht es richtig los. …. Und dann wollen wir gucken, was wir machen … Ja, ich hab dir vier Scheine geschickt“, woraufhin der gesondert Verfolgte R. antwortete: „Ja, die vier waren ja vorher. Die waren ja für die 50%. … Samstag hat der doch geholt und hat bezahlt […] Hat der bezahlt und das waren die 4000?“, woraus zur Überzeugung der Kammer folgt, dass er die 4000 € als seinen Anteil für bereits durchgeführte Verkäufe durch den Angeklagten ansah und nicht als Bezahlung für das Paket. f. Konkrete Waffenverkäufe durch den Angeklagten In vier Fällen hat die Kammer konkrete Feststellungen zum Verkauf von Waffen an Dritte durch den Angeklagten getroffen, nämlich zum einen den Verkauf einer Maschinenpistole Skorpion und drei Pistolen des Herstellers SIG Sauer mit Munition am 30. Mai 2020 zum Preis von mindestens 8.800 € an den Encrochatnutzer „d.“, bei dem es sich hochwahrscheinlich um den gesondert Verfolgten S. handelt (ursprünglicher Fall 1 der Anklage) und zum anderen den Verkauf von zwei Pistolen des Herstellers SIG Sauer, Modell Mosquito, ohne Schalldämpfer, einer Pistole des Herstellers SIG Sauer, Modell Mosquito, mit Schalldämpfer und einer Pistole Walther PP mit Munition mit einem Erlös von mindestens 3000 € an den gesondert Verfolgten S2 an drei nicht näher bestimmbaren Tagen im Sommer 2020 (ursprüngliche Fälle 4 bis 6 der Anklage). aa. Verkauf von Waffen an den Encrochatnutzer „d.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S. - ursprünglicher Fall 1 der Anklage vom 5. August 2021) Die Feststellungen der Kammer zu dem Verkauf von mindestens einer Maschinenpistole Skorpion und drei Pistolen des Herstellers SIG Sauer mit Munition an den Encrochatnutzer „d.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S.) beruhen insbesondere auf dem Inhalt der eingeführten Encrochats zwischen dem Encrochatnutzer „d.“ und den Encrochatnutzern „y.“ und „x.“ vom 30. Mai 2020, den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus diesen Encro-Chats, den Lichtbildern von den aus dem Tresor des Angeklagten sichergestellten Waffen und Waffenteilen sowie den glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten und Zeugen W2, P. und I. und den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen L1 und V.. (1) Identifizierung der Encrochat-Nutzer „d.“ und „y.“ Die Feststellung der Kammer, dass es sich bei dem Encrochatnutzer „d.“ hochwahrscheinlich um den gesondert Verfolgten S. handelt, beruht auf den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Polizeibeamtin und Zeugin W2, welche als Ermittlungsführerin in dem Verfahren gegen den gesondert Verfolgten S. eingesetzt war, und dem Polizeibeamten und Zeugen P., der in dem Verfahren die Identifizierung des gesondert Verfolgten S. durchgeführt und den eingeführten entsprechenden Identifizierungsvermerk vom 24. September 2020 verfasst hat, ausweislich derer der gesondert Verfolgten S. aufgrund verschiedener Kriterien und Inhalte aus den Encrochats als Encrochatnutzer „d.“ identifiziert wurde. Der Zeuge P. hat hierzu für die Kammer nachvollziehbar und plausibel ausgeführt und dargestellt, dass sich in den Chats des Encrochatnutzers „d.“ zwei Lichtbilder von Schreiben befunden hätten, die auf den gesondert Verfolgten S. hingewiesen hätten: ein Schreiben an eine Frau B4 adressiert, in welchem mitgeteilt worden sei, dass die Telekommunikation des gesondert Verfolgten S. überwacht worden sei und dabei auch von Frau B4 geführte Gespräche aufgezeichnet worden seien, sowie ein Schreiben der Staatsanwaltschaft H. an den gesondert Verfolgten S., in welchem diesem unter Nennung eines 6105er Aktenzeichens mitgeteilt worden sei, dass dieser Betroffener strafprozessualer Maßnahmen gewesen sei. Am 2. Juni 2020 habe der Encrochatnutzer „d.“ zudem an den Nutzer „y.“ zwei weitere Fotos von einem Handydisplay geschickt, auf denen das Foto eines an Rechtsanwalt D1 gerichteten Schreibens der Staatsanwaltschaft H. zu sehen gewesen sei, in welchem diese Bezug auf das Verfahren zum Aktenzeichen... genommen habe, das gegen den gesondert Verfolgten S. laufe. Darüber hinaus habe der Encrochatnutzer „d.“ dem Nutzer „s.“ am 4. April 2020 um 16:16 Uhr im Hinblick auf ein geplantes Treffen ein Lichtbild geschickt, auf welchem das Straßenschild mit der Aufschrift „F.- J.-Ring“ zu erkenne gewesen sei. Zur selben Zeit habe sich das Encrochat-Handy des Nutzers „d.“ ausweislich der festgestellten CellID im F.- J.-Ring befunden, in dessen Hausnummer... der gesondert Verfolgte S. gewohnt habe. Auch die Nicknames, unter denen andere Encrochatnutzer den Nutzer „d.“ eingespeichert hätten, wie „i. B. neu“, „i.“, „i. B0“ und andere hätten auf den gesondert Verfolgten S. hingedeutet, der iranischer Staatsangehöriger sei und in B. wohne. In der Gesamtschau dieser Umstände sei – so der Zeuge P. – nur der gesondert Verfolgte S. als Encrochatnutzer „d.“ in Betracht gekommen. Nach eigener Würdigung schließt sich die Kammer diesen Ausführungen, die mit denjenigen aus dem Identifizierungsvermerk vom 24. September 2020 übereinstimmen, an und ist überzeugt, dass der gesondert Verfolgte S. hochwahrscheinlich der Encrochatnutzer „d.“ ist. Das Verfahren gegen den gesondert Verfolgten S. ist noch nicht abgeschlossen. Die Zeugin W2 hat darüber hinaus glaubhaft angegeben, dass der gesondert Verfolgte S1 aufgrund derselben Vorgehensweise wie bei dem gesondert Verfolgten S. aufgrund der Inhalte der entsprechenden Encrochats als Encrochatnutzer „y.“ identifiziert worden sei. Unter anderem habe dieser in seinem Encrochat ein Lichtbild von einem Garten gesendet, in welchem er sich zum Versendungszeitpunkt aufgehalten habe. Dieser Garten sei dann als solcher einer Kleingartenparzelle in H. W. identifiziert worden, der von der Lebensgefährtin des gesondert Verfolgten S1 gepachtet worden sei. Zudem habe der Encrochatnutzer „d.“ den Nutzer „y.“ mehrfach mit Namen wie „C.“, „M.“ oder „M0“ angesprochen. Diese Bezeichnung ähnele – so die Zeugin – dem Spitznamen „M.“ des gesondert Verfolgten S1. Schließlich hätten auch die festgestellten Geodaten zu den Nutzungsorten des Encrochathandys auf den gesondert Verfolgten S1 hingedeutet. Auch diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung an, was zu der Überzeugung führt, dass es sich bei dem Encrochatnutzer „y.“ hochwahrscheinlich um den gesondert Verfolgten S1 handelt. Auch das gegen diesen gerichtete Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. (2) Verkauf von einer Maschinenpistole Modell Skorpion und drei Pistolen des Herstellers SIG Sauer mit Munition zum Preis von mindesten 8.800 € Die Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte dem Encrochatnutzer „d.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S.) diverse Waffen aus seinem Waffenarsenal zum Verkauf anbot und dieser – der Encrochatnutzer „d.“ – mindestens eine Maschinenpistole Skorpion und drei Pistolen des Herstellers SIG Sauer mit Munition zum Preis von mindesten 8.800 € ankaufte und an den Encrochatnutzer „x.“ weiterverkaufte, beruhen insbesondere auf den Inhalten der Encrochats zwischen dem Encrochatnutzer „d.“ und den Encrochatnutzern “ y.“ und „x.“: (a) Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte dem Encrochatnutzer „d.“ am 30. Mai 2020 diverse Waffen aus seinem Waffenarsenal aus dem Tresor im Bunker zum Verkauf angeboten hat, beruht auf folgenden Erwägungen: Am 30. Mai 2020 um 14:19 Uhr übersandte der Encrochatnutzer „d.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S.) an den Encrochatnutzer „y.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S1) über Encrochat zunächst ein Foto von einem Bunker und schrieb dazu: „Amk der Typ sein Platz“. Im Anschluss daran übersandte „d.“ dem „y.“ ab 14:39 Uhr und unter anderem dem Encrochatnutzer „x.“ ab 14:37 Uhr Lichtbilder von diversen Waffen, unter welchen sich ausweislich der nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen V., welcher die Waffen anhand der Lichtbilder waffenrechtlich eingeordnet hat und denen sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt, unter anderem Maschinengewehre des Modells Uzi und Skorpion sowie Pistolen von SIG Sauer und ein Repetiergewehr befanden. Der Angeklagte hat sich selbst dahin eingelassen, dass es sich bei dem auf dem von „d.“ an „y.“ um 14:19 Uhr übersandten Foto abgebildeten Bunker um den von ihm genutzten Bunker in der M. ... in H. handelt. Dies wird bestätigt durch die glaubhafte Aussage des Polizeibeamten und Zeugen I., wonach der Zeuge vor Erstellung der eingeführten Lichtbildmappe vom 25. März 2021 selbst noch einmal zu dem Bunker gefahren sei, um festzustellen, ob das Foto von dem Bunker in dem Encrochat zwischen „d.“ und „y.“ vom 30. Mai 2020 – ohne Container vor dem Bunker und mit Blättern an den Bäumen – trotz der Abweichungen zum Aussehen der Umgebung des Bunkers im März 2021 – mit Containern vor dem Bunker und ohne Grün an den Bäumen – den identischen Ort abbildeten, was er bestätigen könne. Dieser Bewertung schließt sich die Kammer nach dem augenscheinlichen Vergleich des Fotos des Bunkers aus dem Encrochat mit dem Foto, welches der Zeuge I. am 25. März 2021 von dem Bunker in der M. ... gemacht hat, an. Lediglich der Blickwinkel auf den Fotos ist ein jeweils anderer. Trotz der am 25. März 2021 vor dem Bunker abgebildeten Container ist der dahinterstehende Bunker als derjenige zu identifizieren, der auch auf dem Lichtbild aus dem Encrochat abgebildet ist. Der Angeklagte hat sich weiter hinsichtlich der Fotos der Waffen zudem dahin eingelassen, dass auf den von „d.“ im Encrochat an „y.“ und „x.“ übersandten Fotos die bei ihm im Tresor gelagerten Waffen zu sehen sind. Dies wird bestätigt durch den Vergleich der Lichtbilder von den einzelnen Waffen aus dem Encrochat mit den Lichtbildern von den bei dem Angeklagten am 24. März 2021 sichergestellten Waffen aus dem Tresor. Eine Gegenüberstellung der entsprechenden Lichtbilder hat der Zeuge I. in der in eingeführten Lichtbildmappe vom 25. März 2020 erstellt. Für die Kammer ergab sich – in Übereinstimmung mit dem Eindruck des Zeugen I. – nach Auswertung und Vergleich der entsprechenden Lichtbilder eine deutliche Übereinstimmung: Das in dem Encrochat vom 30. Mai 2020 um 15:14 Uhr von dem Encrochatnutzer „d.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S1) an den Encrochatnutzer „y.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S1) und an den Encrochatnutzer „x.“ übersandte Lichtbild einer Waffe in einem Koffer mit rotem Inlay, welche von dem Sachverständigen V. anhand dieses Fotos als Maschinenpistole des Fabrikates Auto Ordnance, Modell... eingeordnet wurde, gleicht der bei der Durchsuchung im Bunker unter dem Barcode... sichergestellten und von dem Sachverständigen L1 nachvollziehbar und schlüssig als vollautomatische Schusswaffe Typ Thompson Modell 1928 mit Trommelmagazin, einer sog. „Tommygun“ identifizierten Waffe. Sowohl in der Abbildung in dem Encrochat als auch in der Abbildung der in dem Bunker sichergestellten Thompson M 1928 liegt die Waffe in einem Waffenkoffer mit rotem Inlay mit beiliegendem Trommelmagazin. Die Waffen auf den Abbildungen gleichen sich sowohl hinsichtlich der charakteristischen Aufbewahrung der auf den Fotos erkennbaren Waffe als auch hinsichtlich der Anordnung und Farbe der Waffenteile. Auf den Lichtbildern im Encrochat von 15:13 Uhr und 15:14 Uhr des Encrochatnutzers „d.“ an den Encrochatnutzer „y.“ sind – nach den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen V. – Maschinenpistolen des Modells Skorpion zu erkennen. Die auf den Lichtbildern in dem Encrochat dargestellten Waffen gleichen augenscheinlich denjenigen Waffen, die in dem Tresor im Bunker sichergestellt und von dem Sachverständigen L1 nachvollziehbar ebenfalls als Maschinenpistolen Modell Skorpions eingeordnet worden sind. Sowohl auf den Lichtbildern im Encrochat als auch auf den Lichtbildern von den sichergestellten Waffen sind Waffen abgebildet, die in Farbe und Form identisch sind. Zudem sind die Waffen auf allen Lichtbildern in einem Pappkarton mit beiliegendem, in weißes Papier gewickelten Schalldämpfer und mit aufklappbarem Bügel zu sehen. Die Abbildung der unteren Waffe in der Encrochatnachricht um 15:16 Uhr des „d.“ an „y.“ und um 15:14 an „x.“, auf der ausweislich der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen V. ein Repetiergewehr zu sehen ist, gleicht augenscheinlich dem ausweislich des entsprechenden Sicherstellungsverzeichnisses unter dem Barcode... in dem Tresor im Bunker sichergestellten und von dem Sachverständigen L1 als Repetiergewehr Karabiner Kal. 8x57 IS (modern) eingeordneten Waffe in dessen charakteristischen Farbe und Form. Zudem ist auf beiden Lichtbildern ein auf der Waffe angebrachtes schwarzes und identisch aussehendes Waffenteil zu sehen. Auch der auf dem Lichtbild im Encrochat von 15:16 Uhr von „d.“ an „y.“ und um 15:14 Uhr an „x.“ gesendete abgebildete eckige Gegenstand, welcher von dem Sachverständigen V. nachvollziehbar als Schalldämpfer eingeordnet wurde, entspricht in seiner äußeren Erscheinung ausweislich der glaubhaften Angaben des Polizeibeamten und Zeugen I. den bei dem Angeklagten im Tresor aufgefundenen und ausweislich des entsprechenden Sicherstellungsverzeichnis unter dem Barcode... sichergestellten baugleichen eckigen Schalldämpfern, die als solche auch nachvollziehbar von dem Sachverständigen L1 eingeordnet wurden. Soweit der Angeklagte sich betreffend der Herkunft der Lichtbilder in den Encrochat des „d.“ dahin eingelassen hat, er kenne den gesondert Verfolgten S., der in dem gegen ihn gerichteten Verfahren durch den Polizeibeamten und Zeugen P. als Encrochatnutzer „d.“ identifiziert wurde, nicht und könne sich nicht erklären, wie die Lichtbilder in den Chat gekommen seien; er habe allenfalls interessierten Personen oder Gästen bei Grillabenden die Waffen aus dem Tresor gezeigt und diesen erlaubt, davon Fotos zu machen, welche die Fotos möglicherweise weitergleitet hätten, folgt die Kammer dieser Einlassung nicht. Hierbei handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung. Denn nach Überzeugung der Kammer hatte der Encrochatnutzer „d.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S.) ausweislich des Inhalts der ihn betreffenden Encrochats unmittelbaren Zugang zu den Waffen aus dem Tresor des Angeklagten und hat die Fotos selbst erstellt. Das ergibt sich daraus, dass der Encrochatnutzer „d.“ am 30. Mai 2020 um 14:19 Uhr an den Encrochatnutzer „y.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S1) zunächst ein Foto des Bunkers mit dem Hinweis „Der Typ sein Platz“ versendete und erst danach Fotos der Waffen, die „d.“ auch anderen Encrochatnutzern zum Kauf angeboten hat. Unmittelbar nach Übersendung der Fotos schrieb „d.“ an „y.“ um 15:17 Uhr: „Sniper Uzi Papkarn“, „Skorpion gibt 2“, und um 15:39 Uhr „Ist noch uzi aug6 popkarn da“ „und sniper“. Die zeitlich versetzten, sehr kurzen und mit zahlreichen Tippfehlern versehenen Mitteilungen machen aus Sicht der Kammer deutlich, dass „d.“ sich erst im Moment der Erstellung der Nachrichten einen Überblick darüber verschafft hat, welche Waffen ihm gerade zum Kauf angeboten werden. Zudem schrieb „d.“ um 15:49 Uhr an den Encrochatnutzer „x.“, er habe mit allen Waffen geschossen („Hab mit alle Waffe geschossen“), was sich mit der glaubhaften Aussage der Polizeibeamtin und Zeugin A1 von der Durchsuchung am 24. März 2021 deckt, wonach ein Seitenraum des Bunkers mit Pappkartons und weißen Schutzanzügen ausgestattet gewesen sei, die jeweils von Patronen durchlöchert gewesen seien und in denen offensichtlich mehrfach mit Waffen geschossen wurde, wofür auf dem Boden des Bunkers gefundene leere Patronenhülsen sprechen würden. Unabhängig davon, dass hierdurch bereits die Einlassung des Angeklagten widerlegt ist, spricht gegen dessen Einlassung, es müsse sich um Fotos handeln, die interessierte Personen oder Bekannte von den Waffen gemacht hätten, bereits die Vielzahl an Fotografien in kürzester Zeit und die Art der Präsentation der Waffen auf den Fotos. Die Waffen auf den Lichtbildern in den Encrochats sind entweder untereinander aufgereiht liegend auf Decken oder einzeln in Kartons oder einem Koffer mit teilweise noch eingepackten Waffenteilen abgebildet. Zwar befanden sich ausweislich der glaubhaften Aussage des Polizeibeamten und Zeugen L. und der erfolgten Inaugenscheinnahme der sich auf dem Handy des Angeklagten befindlichen Lichtbilder auch Fotos von einem Grillabend auf dem Mobiltelefon des Angeklagten, auf welchen insbesondere die Zeuginnen M2 und N3 mit zusammengesetzten und entpackten Waffen neben einer im Bunker befindlichen „Arnold-Schwarzenegger“-Puppe posieren, diese weisen jedoch keinerlei Ähnlichkeit mit den Fotos der Waffen aus dem Encrochat des „d.“ auf. Während es bei den Lichtbildern von dem Grillabend offenkundig darum ging, sich selbst mit Waffen zu präsentieren, ging es bei den Fotos in dem Encrochat erkennbar darum, abzubilden, welche Waffen im Angebot sind. Schließlich wird die Überzeugung der Kammer, dass der Encrochatnutzer „d.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S.) die Fotos von den Lichtbildern am 30. Mai 2020 im Bunker selbst erstellt und nicht zuvor von Dritten erhalten hat, gestützt durch den Umstand, dass „d.“ um 15:34 Uhr an den Encrochatnutzer „x.“ schrieb, welche Waffen er mitgenommen habe („hab 3 SIG Sauer und Skorpion mitgenommen“), um 15:43 Uhr darauf „x.x“ jedoch bezüglich der uzi auf den nächsten Tag vertröstet („Uzi und Sniper machen wir morgen“) und auf die spätere Frage des Encrochatnutzers „y.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgten S1) vom 30. Mai 2020 um 16:03 Uhr: „was ist mit 9/mm“ um 16:23 Uhr nur noch antwortete: „Bin in 1 Stunde zu Hause“. (b) Die Überzeugung der Kammer, dass der Encrochatnutzer „d.“ mindestens drei Pistolen des Herstellers SIG Sauer und eine Maschinenpistole des Modells „Skorpion“ mitsamt Munition von dem Angeklagten ankaufte und an den Encrochatnutzer „x.“ weiterverkaufte, beruht auf folgenden Inhalten der Encrochats zwischen dem Nutzer „d.“ und dem Nutzer „x.“: Der Nutzer „x.“ antwortete auf die ihm von „d.“ am 30. Mai 2020 um 14:37 Uhr übersandten ersten Fotos der Waffen um 14:53 Uhr zunächst „Ich kauf alle“, fragte dann um 15:19 Uhr jedoch nach Übersendung weiterer Fotos vom „d.“ um 15:14 Uhr: „Geht heute 3 SIG sauer und die kleine? Und uzi auch“. Für „die Kleine“ antwortete „d.“ um 15:33 Uhr: „Skorpion ist das“ und vergewisserte sich um 15:34 Uhr: „3 SIG sauer und 1 Skorpion?“. Im Anschluss schrieb „d.“ dann: „Wo bist du bringe ich dir jetzt“ und um 15:37 Uhr: „Hab 3 SIG Sauer und Skorpion mit genommen“. Auf die Frage des „x.“ um 15:42 Uhr: „Was kostet“, antwortete „d.“ um 15:43 Uhr: „Skorpion 3000€ SIG sauer 2500 “. Aus dem späteren Encrochatverlauf zwischen den beiden ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass es anschließend tatsächlich zur Übergabe dieser Waffen von dem Encrochatnutzer „d.“ an den Encrochatnutzer „x.“ kam. So schrieb „x.“ am 30. Mai 2020 um 16:42 Uhr: „Bro ich kann dieses teil nicht hochklappen“, worauf „d.“ um 16:48 Uhr antwortete: „ich sag dir gleich wie es geht“. Um 16:56 Uhr ergänzte er: „Bra schau YouTube“ und um 16:57 Uhr: „Mach nicht kaputt er zeigt mir morgen dann sag ich dir“. „x.“ antwortet hierauf um 16:59 Uhr: „ich hab gefunden wie das geht.“, beschwerte sich aber um 17:17 Uhr: „Bro von sig sauer hat nur eine Patronen“ und ergänzte um 17:18 Uhr: „nur bei eine ist 50 Stück. Sonst pro Waffe 1 Packung Munition“. Hieraus folgt zur Überzeugung der Kammer, dass „x.“ die ihm übergebenden Waffen nacheinander überprüft hat und diesen auch jedenfalls Munition in Form vom 50 Patronen beigefügt war. Aus der Beschwerde des „x.“ über die den SIG Sauer beigefügte angeblich zu geringe Munitionsmenge folgt nach Überzeugung der Kammer gleichzeitig, dass ihm mehrere Pistolen des Herstellers SIG Sauer übergeben wurden. Dass es sich bei dem „teil“, was „x.“ nicht hochklappen konnte, um den Bügel einer ihm überbrachten Maschinenpistole Modell „Skorpion“ handelte, folgt zur Überzeugung der Kammer aus dem augenscheinlichen Vergleich der von dem Encrochatnutzer „d.“ an den Encrochatnutzer „y.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S1) um 15:14 Uhr übersandten Fotos einer von dem Sachverständigen V. nachvollziehbar als Maschinenpistole Modell Skorpion eingeordneten Waffe und dem Lichtbild einer ausweislich des entsprechenden Sicherstellungsverzeichnis und den glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen G2, S3 und A1 im Tresor des Angeklagten sichergestellten Waffe, die von dem Sachverständigen L1 nachvollziehbar ebenfalls als Maschinenpistole Modell Skorpion eingeordnet wurde. Auf beiden Lichtbildern ist erkennbar, dass diese Waffen einen nach oben aufklappbaren Bügel aufweisen. (c) Die Feststellung der Kammer, dass es sich bei den von dem Encrochatnutzer „d.“ angekauften und an den „x. übergegebenen Waffen um voll funktionsfähige Waffen handelte, beruhen auf der Chatnachricht des „d.“ an „x.“ vom 30. Mai 2020 um 15:49 Uhr: „hab mit allen Waffe geschossen“. Dies korreliert mit den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin und Zeugin A1, ausweislich derer ein Seitenraum des Bunkers mit Pappkartons und weißen Schutzanzügen ausgestattet gewesen sei, die jeweils von Patronen durchlöchert gewesen seien und in denen offensichtlich mehrfach mit Waffen geschossen wurde, wofür auf dem Boden des Bunkers gefundene leere Patronenhülsen sprechen würden. (d) Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte aus diesen Verkäufen vom 30. Mai 2020 mindestens 8.800 € in bar erhalten hat, beruht zunächst auf dem Umstand, dass der Angeklagte in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Waffenverkauf – ausweislich der Kontoverdichtung zu dem Konto des Angeklagten bei der P.bank mit der IBAN... nämlich am selben Tag – eine Bareinzahlung in nahezu exakt dieser Höhe, konkret 8.810 €, tätigte. Zudem wird die Überzeugung, dass es sich bei diesem Betrag um den Mindesterlös aus dem Waffenverkauf an den Encrochatnutzer „d.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S.) handelte, gestützt durch den Inhalt der zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. ausgetauschten Chatnachrichten in Verbindung mit dem Umstand, dass der Angeklagte ausweislich der eingeführten Kontoverdichtung zu seinem Bankkonto bei der P.bank mit der IBAN... am 30. Mai 2020 drei Überweisungen an den gesondert Verfolgten R. in Höhe von insgesamt 8.800 € (in Höhe von 3000 €, 3000 € und 2.800 €) tätigte, die dem Konto des gesondert Verfolgten R. bei der P.bank, D. P.- und F.bank, mit der IBAN... ausweislich den zu seinem Konto gehörenden Kontoverdichtung am 2. Juni 2020 gutgeschrieben wurden, was gleichzeitig die Überzeugung der Kammer stützt, dass der Angeklagte die an den Encrochatnutzer „d.“ verkauften Waffen von dem gesondert Verfolgten R. erhalten hat: Auf die Nachricht des gesondert Verfolgten R. vom 27. Mai 2020 um 11:33:34 Uhr: „was ist jetzt? Bau den Motor ein nimmst die kleine mit und legst 2.500 und gut. Wenn du dich nicht meldest bringe ich Küste zurück“, erwiderte der Angeklagte zunächst am 28. Mai 2020 um 20:53:55 Uhr: „hat bis jetzt keine Treffen gegeben. Bringe 1.2 mit lg G.“. Am 29. Mai 2020 schrieb der Angeklagte dann um 4:36:16 Uhr: „bis gleich“, worauf der gesondert Verfolgte R. um 5:25:17 Uhr antwortete: „OK“ und um 7:25:13 Uhr: „Raststätte am Haarstrang“. Hieraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte sich mit dem gesondert Verfolgten R. am Tag vor dem Verkauf der Waffen an den Encrochatnutzer „d.“ getroffen hat und ihm unter anderem „die kleine“, von der auch in dem Encrochat zwischen „d.“ und „x.“ die Rede ist, als Letzterer am 30. Mai 2020 um 15:19 Uhr schrieb: „Geht heute 3 SIG sauer und die kleine? Und uzi auch“, übergeben wurde. Der Umstand, dass der Angeklagte dem gesondert Verfolgten R. bei dem Treffen am 29. Mai 2020 weniger Geld als verlangt (1.200 € statt 2.500 €) geben konnte und er dies damit begründete, dass es „noch keine Treffen“ gegeben habe, spricht nach Überzeugung der Kammer zudem dafür, dass es nach dem 29. Mai 2020 und vor den Überweisungen vom 30. Mai 2020 zu einem Treffen des Angeklagten mit jedenfalls einem Käufer von Waffen – nämlich dem Encrochatnutzer „d.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S.) –gekommen war, weshalb der Angeklagte ausweislich der sein Konto bei der P.bank mit der IBAN... betreffenden Kontoverdichtung 8.810 € in bar auf sein Konto einzahlen und dem gesondert Verfolgten R. seinen Anteil überweisen konnte. Ein anderer Grund für eine Bareinzahlung in dieser Höhe auf sein Privatkonto ist nicht ersichtlich und hat sich aus der Beweisaufnahme auch nicht ergeben. (e) Die Überzeugung der Kammer, dass auch diese Überweisungen – entgegen der Einlassung des Angeklagten und trotz des mit „auto G.“ angegebenen Verwendungszwecks – genau wie andere gleich bezeichnete vorangegangene Überweisungen an den gesondert Verfolgten R. – im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waffen standen, die der Angeklagte zuvor von dem gesondert Verfolgten R. erhalten hatte, und nicht mit dem Ankauf eines Autos oder Maschinen von dem gesondert Verfolgten R., beruht auf folgenden Erwägungen: Der Angeklagte hat sich im Laufe der Hauptverhandlung eingelassen, er habe für den gesondert Verfolgten R. eine Maschine verkaufen sollen. Hierfür habe er die Maschine in einem Portal, welches er nicht mehr benennen könne, eingestellt. Darauf hätten sich ausländische Interessenten gemeldet und ihn gefragt, ob es neben der Maschine noch Autos, Transporter, zu verkaufen gebe. Der gesondert Verfolgte R. habe sich daraufhin als Eigentümer eines weißen Transporters geriert, so dass er – der Angeklagte – einen weißen Transporter mitverkauft hätte. Er selbst habe den Transporter nie gesehen und sei bei der Übergabe auch nicht dabei gewesen. Er habe lediglich das Geld von den Käufern erhalten und an den gesondert Verfolgten R. weitergeleitet. Die Einlassung des Angeklagten ist jedoch auch in diesem Punkt unglaubhaft, weil sie nicht plausibel ist. Zudem ist sie durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die Zeugen K. und B. haben übereinstimmend angegeben, dass der gesondert Verfolgte R. weder privat noch für die Firma weiße Transporter gehabt habe. Mit dem Angeklagten habe der gesondert Verfolgte R. zwar geschäftlich zu tun gehabt, zu einem Verkauf von Autos sei es aber nie gekommen. Letzteres deckt sich mit der eingeführten Zevis-Halteranfrage vom 11. November 2021 bezüglich des gesondert Verfolgten H. R., in welcher ein Transporter nicht aufgelistet ist. Auch aus dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dem Inhalt der zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. geführten Kommunikation hat sich kein einziger Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die mit dem Betreff „auto G.“ bezeichneten Überweisungen im Zusammenhang mit Autos standen. Dies korreliert mit den Angaben der Polizeibeamten und Zeugen S3 und L., ausweislich derer sich auch aus der weiteren Auswertung der technischen Geräte des Angeklagten insoweit keine Anhaltspunkte ergeben hätten und den weiter eingeführten Zevis-Halterabfragen vom 11. November 2021, ausweislich derer der Angeklagte oder dessen ehemalige Lebensgefährtin, die Zeugin N. zu keinem Zeitpunkt Halter von einem Fahrzeug waren, welches vorher dem gesondert Verfolgten R. zugeordnet war. (f) Die Überzeugung der Kammer, dass der Waffenverkauf an den Encrochatnutzer „d.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S.) als Teil von fortgesetzten Waffenverkäufen dem Angeklagten der Schaffung bzw. dem Erhalt einer Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang diente, beruht – neben der hohen Anzahl der dem Encrochatnutzer „d.“ von dem Angeklagten angebotenen Waffen – auf einer Gesamtschau der Inhalte der Chatnachrichten und Telefonate zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R., insbesondere der sich daraus ergebenden Vielzahl an bereits vor dem Verkauf an den Encrochatnutzer „d.“ durchgeführten Waffengeschäften, der Höhe der jeweils erzielten Erlöse und der Vereinbarung über die hälftige Gewinnbeteiligung des Angeklagten an den Verkäufen. Unzweifelhaft hatte der Angeklagte bereits vor dem Verkauf von Waffen an den Encrochatnutzer „d.“ und auch weiterhin die Absicht, Waffenverkäufe in unbestimmter Anzahl durchzuführen. Dafür spricht zum einen, dass noch eine Vielzahl von Waffen, die der Encrochatnutzer „d.“ am 30. Mai 2020 nicht angekauft hatte, vorhanden waren und weiterhin und auch in Kenntnis des Encrochatnutzers „d.“ zum Verkauf standen und zum anderen, dass der Angeklagte auch nach diesem Verkauf weitere Waffenverkäufe durchführte (dazu sogleich). bb. Verkauf von Waffen an den gesondert Verfolgten S2 (ursprüngliche Fälle 4 bis 6 der Anklage) Die Feststellungen zu den an drei Tagen erfolgten Verkäufen von Waffen an den gesondert Verfolgten S2 beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben des Zeugen M., die gestützt werden durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme. (1) Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, er habe dem gesondert Verfolgten S2 nie Waffen verkauft, sondern sei nur wegen angedienter Elektroarbeiten und – nach Ablehnung des Auftrags während des ersten Besuchs bei dem gesondert Verfolgten S2 in dessen Haus in der U. Landstraße in Q. in S.- H. – im Abstand mehrerer Wochen zur Begutachtung seiner defekten Drohne durch den Zeugen M., ob diese reparabel sei, erneut dorthin gefahren, folgt die Kammer dieser Einlassung ebenfalls nicht. Die Einlassung ist insoweit bereits unplausibel. Es ist schon fernliegend, die Fahrt von H. nach Q. mehrmals im Abstand mehrerer Wochen zu unternehmen, um von derselben Person eine defekte Drohne lediglich dahin begutachten zu lassen, ob diese reparabel ist. Es ist auch unplausibel, dass der gesondert Verfolgte S2, dem es nach eigener Aussage um den Einbau von „Sicherheitsmerkmalen“ ging, eine ihm kaum bekannte Person gleich mehrfach in sein Haus oder auf sein Grundstück ließ, ohne dass er von diesem Näheres wusste und ihm vertraute. Darüber hinaus ist die Einlassung des Angeklagten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt: Gegen die Einlassung, dass der Angeklagte den gesondert Verfolgten S2 kaum kennt, spricht bereits, dass der gesondert Verfolgte S2 den Angeklagten während seiner Vernehmung durchgehend als „der G.“ bezeichnet hat. Zudem ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Observation des gesondert Verfolgten S2 vom 9. Juni 2020, dass sich der Angeklagte an diesem Tag um 19:25 Uhr alleine auf die Terrasse des Wohnhauses des Wohnhauses des gesondert Verfolgten S2 in der U. Landstraße... in Q. aufhielt, wo er augenscheinlich auf jemanden wartete, und sodann um 19:27 Uhr von dem gesondert Verfolgten S2 und zwei weiteren unbekannten männlichen Personen, die erst um 19:26 Uhr die Auffahrt zum Grundstück hochgegangen waren und bei denen es sich ersichtlich nicht um den Zeugen M. handelte, durch die Terrassentür angesprochen wurde. Augenscheinlich waren sich die Personen schon zu diesem Zeitpunkt bekannt, so dass es sich nach Überzeugung der Kammer nicht um das erste Treffen zwischen diesen Personen gehandelt hat. Dies widerlegt gleichzeitig die Einlassung des Angeklagten, er habe den gesondert Verfolgten S2 nur bei seinem ersten Besuch angetroffen, sei jedoch nach Ablehnung des Auftrags weder von dem gesondert Verfolgten S2 noch von sonst jemanden weiter beachtet worden und habe ausschließlich mit dem Zeugen M. gesprochen. Der Zeuge M. befand sich zum Zeitpunkt des Besuchs des Angeklagten augenscheinlich nicht auf der Terrasse oder im Garten. (2) Zwar hat der als Zeuge vernommene gesondert Verfolgte S2 die Einlassung des Angeklagten insoweit bestätigt, dass dieser – der Angeklagte – von S. M1 an ihn vermittelt worden sei, um bei ihm im Haus Elektroarbeiten zur Sicherstellung von „Sicherheitsmerkmalen für seine Person“ durchzuführen und dass er von dem Angeklagten nie Waffen erhalten habe. Er hat weiter ausgesagt, in seinem Haus seien keine Waffen vorhanden. Die Walther Modell PP, die in der Nähe seines Hauses gefunden worden sei, gehöre nicht ihm, sondern sei ihm von dem Zeugen M. mitgebracht worden. Er habe von diesem verlangt, sie aus dem Haus zu bringen; von anderen Waffen wisse er nichts, zu dem Vorwurf des Betäubungsmittelhandels wolle er keine Angaben machen. Die Kammer erachtet die Aussage des gesondert Verfolgten S2 jedoch ebenfalls für unglaubhaft. Seine Angaben waren überwiegend detailarm und wenig aussagekräftig. Allein die Angaben zu der Waffe Walther Modell PP, deren Besitz ihm selbst – neben Betäubungsmittelhandel in erheblichen Umfang – in der ihn betreffenden Anklage der Staatsanwaltschaft H. vom 29. Mai 2021 zum Az.... vorgeworfen wird, beschränkten sich nicht nur auf wenige Worte. Nachfragen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft und Verteidigung beantwortete der Zeuge ebenfalls nur sehr eingeschränkt. Seine Äußerungen blieben fast durchweg ohne Substanz und finden zum einen im Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stütze, bzw. stehen dazu im Widerspruch und widersprachen zum anderen auch in Details der Einlassung des Angeklagten. So soll der Angeklagte von einem S. M1 hinzugezogen worden sein, um sein Haus durch Einbau von „Sicherheitsmerkmalen“ fertigzustellen, er – der Angeklagte – habe sich zwei- oder dreimal bei aufgehalten, sei jedoch kaum ansprechbar gewesen; bezahlt habe er S. M1. Auf die Frage der Kammer, ob der Angeklagte mit einer Drohne zu ihm gekommen sei, hat der gesondert Verfolgte S2 erklärt, der Angeklagte sei einmal mit einer Drohne bei ihm gewesen. Demgegenüber hat der Angeklagte sich eingelassen, den Auftrag des gesondert Verfolgten S2 abgelehnt zu haben. Über die Drohne will der Angeklagte nur mit dem Zeugen M. gesprochen und dafür den gesondert Verfolgten S2 kaum gesehen haben. Aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Observation der Wohnanschrift des gesondert Verfolgten S2 vom 9 Juni 2020 ergibt sich – wie ausgeführt – zudem, dass der Angeklagte durchaus mit dem gesondert Verfolgten S2 gesprochen hat, denn auf diesen Bildern sind die beiden um 19:27 Uhr mit zwei weiteren Personen zu sehen, wie sie sich an der Terrassentür unterhalten. Der Angeklagte hat zu diesem Zeitpunkt weder eine Drohne in der Hand, noch hat er Arbeitskleidung an. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des gesondert Verfolgten S2 spricht zudem, dass es diesem offenkundig darum ging, zum einen den Angeklagten nicht zu belasten und Nachfragen der Kammer als für den Angeklagten entlastend zu beantworten und zum anderen den Zeugen und gesondert Verfolgten M. zu belasten und dessen Glaubwürdigkeit zu Unrecht zu schwächen und so den Tatverdacht betreffend den Ankauf oder den Besitz von Waffen von sich auf diesen zu lenken. Denn die Verurteilung des gesondert Verfolgten S2 in eigener Sache hängt maßgeblich von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen M. ab, was ein erhebliches Belastungsmotiv darstellt. Denn der Zeuge M. ist ausweislich der glaubhaften Angaben des Polizeibeamten und Zeugen S3 zwar ebenfalls Beschuldigter, aber auch und insbesondere ein wichtiger Zeuge in dem Verfahren gegen den gesondert Verfolgten S2. (3) Demgegenüber hält die Kammer die Angaben des Zeugen M., der den Sachverhalt wie von der Kammer festgestellt geschildert und den Angeklagten zunächst anhand einer Lichtbildvorlage bei der Polizei und auch im Rahmen der Hauptverhandlung als den „Waffenhändler“ des gesondert Verfolgten S2 identifiziert hat, für vollumfänglich belastbar, was gleichzeitig gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des gesondert Verfolgten S2 spricht und die Einlassung des Angeklagten widerlegt. Die Angaben des Zeugen und gesondert Verfolgten M. waren sowohl hinsichtlich des Kerngeschehens als auch hinsichtlich des geschilderten Randgeschehens detailliert und schlüssig, wobei der Zeuge Erinnerungs- oder Wissenslücken unumwunden eingeräumt hat. So hat er beispielsweise das Interesse des Angeklagten an Drohnen bestätigt und hinsichtlich des von dem gesondert Verfolgten S2 an den Angeklagten für die Waffen gezahlten Kaufpreises angegeben, dies nicht beobachtet zu haben und hierüber auch keine Kenntnis zu haben, was daraus resultiere, dass Bezahlungen in der Regel nicht durch den gesondert Verfolgten S2 direkt, sondern über Mittelsmänner erfolgten. Der Zeuge hat zudem – neben dem weiteren Tatgeschehen – zum Vortatgeschehen ausgesagt, den Angeklagten bereits im März 2020 im Haus des gesondert Verfolgten S2 kennengelernt zu haben, ihn jedoch das erst Mal „im Sommer“ mit Waffen dort gesehen zu haben. Er hat weiter plastisch geschildert, wie der gesondert Verfolgte S2 die Funktionsfähigkeit der Pistolen beim ersten Besuch des Angeklagten mit Waffen im schallisolierten Raum unter dem Dach des Wohnhauses getestet habe, wobei die Patronen der Waffen in den Holzplatten stecken geblieben seien und er, der Zeuge M., diese habe entfernen müssen. Der Zeuge hatte ebenfalls eine präsente Erinnerung daran, dass die Waffen des Herstellers SIG Sauer schwarz lackiert und mit dunkelgrünen Griff gewesen seien, und erklärt, dass er dies noch erinnere, weil er es ungewöhnlich gefunden habe. Im Zusammenhang mit dem späteren Kauf einer weiteren Waffe des Herstellers SIG Sauer mit Schalldämpfer hat der Zeuge als weiteres Detail zum Randgeschehen geschildert, dass der Angeklagte zusätzlich einzelne unlackierte Waffenteile des Herstellers SIG Sauer dabei gehabt habe, die er dem gesondert Verfolgten S2 gezeigt und mitgeteilt habe, sie würden direkt aus dem Werk von SIG Sauer stammen. Er hat außerdem anschaulich geschildert, wie der gesondert Verfolgte S2 die Funktionsfähigkeit dieser weiteren Waffe mit Schalldämpfer im Garten getestet habe, indem er auf eine Glasflasche geschossen habe, die zersprungen sei. Weiter hat der Zeuge M. beschrieben, dass der Angeklagte bei seinem dritten Besuch außer der Waffe Walther PP auch noch weitere Waffen im Kofferraum seines Autos dabei gehabt habe, nämlich eine Maschinenpistole Uzi und ein Maschinengewehr Skorpion, welches einen Bügel besessen habe, den man nach hinten ziehen konnte, diese habe er sich selbst auch angeschaut. Die Schilderung des Zeugen M. deckte sich zudem in allen wesentlichen Teilen mit seinen Angaben, die er in zwei vorherigen polizeilichen Vernehmungen gemacht hat und die von dem Polizeibeamten und Zeugen S3, dem leitenden Ermittlungsbeamten in diesem Verfahren, glaubhaft wiedergegeben wurden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt an der Zuverlässigkeit des Zeugen M. keine Zweifel bestehen. Die Angaben des Zeugen M. werden darüber hinaus durch die übrigen Beweismittel gestützt. Im Einzelnen: Zwei unlackierte Waffenteile des Herstellers Sig Sauer, wie sie nach Aussage des Zeugen M. anlässlich eines Waffenverkaufs von dem Angeklagten dem gesondert Verfolgten S2 gezeigt worden sein sollen, wurden ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen G2 und A1 sowie den eingeführten Sicherstellungsverzeichnissen mit den dazugehörigen in Augenschein genommenen Lichtbildern von den Asservaten aus der Durchsuchung vom 24. März 2021 in der M. ... im Container vor dem Bunker aufgefunden und sichergestellt, welcher allein von dem Angeklagten genutzt wurde. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich dieser Waffenteile dahingehend eingelassen, es würde sich um „Erinnerungsstücke“ aus einer von ihm abgebauten Maschine des Herstellers SIG Sauer handeln. Sie gehörten ersichtlich – schon wegen ihrer von den Waffen im Tresor getrennten Aufbewahrung – nicht zu den üblicherweise vom Angeklagten präsentierten Waffen. Der Zeuge M. konnte von diesen Waffenteilen im Besitz des Angeklagten daher nur wissen, wenn er sie selbst gesehen hat. Auch die Information zu der Herkunft der Waffenteile konnte der Zeuge nur von dem Angeklagten erhalten haben. Genau die Art von Waffe, die der Angeklagte nach Angaben des Zeugen M. bei dem Verkauf der Walther PP noch im Kofferraum gehabt haben soll – ein Maschinengewehr, welches einen Bügel besessen habe – wurde ausweislich der von der Durchsuchung am 24. März 2021 gefertigten und in Augenschein genommenen Lichtbilder im Tresor des Bunkers des Angeklagten gefunden. Auch eine „Uzi“ befand sich nach eigener Einlassung des Angeklagten in seinem Bestand im Tresor und war ausweislich der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen V. ebenfalls auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Encrochat des Encrochatnutzers „d.“ vom 30. Mai 2020 zu sehen, wobei es sich nach Einlassung des Angeklagten ebenfalls um Abbildungen von Waffen aus seinem Tresor handelte. Auch von dem Besitz dieser Maschinenpistolen durch den Angeklagten konnte der Zeuge M. nur Kenntnis haben, wenn er sie selbst gesehen hat. Von der von dem Zeugen M. beschriebenen SIG Sauer mit dunkelgrünem Griff wurden Lichtbilder auf dem Mobiltelefon des Zeugen M. gefunden. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Polizeibeamten und Zeugen B2, der die Auswertung des Mobiltelefons des Zeugen M. durchgeführt hat, sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Mobiltelefon des Zeugen M., bei denen es sich um sogenannte „Thumbnails“ handelt. Auf diesen Lichtbildern ist im Hintergrund – dies ergibt sich aus einem optischen Vergleich der Wandverkleidung mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Wohnungsdurchsuchung bei dem gesondert Verfolgten S2 – nach Überzeugung der Kammer der schallisolierte Raum im Haus des gesondert Verfolgten S2 unter dem Dach zu sehen, in dem – so die Angaben des Zeugen M. – mit den Waffen geschossen worden sein soll. Die Angaben des Zeugen M., dass der Angeklagte Waffen des Herstellers Sig Sauer, Modell „Mosquito“, mit dunkelgrünem Griff an den gesondert Verfolgten S2 verkauft hat, werden zudem gestützt durch die glaubhafte Aussage der Polizeibeamtin und Zeugin B1, wonach aus der Telefonüberwachung betreffend den gesondert Verfolgten R. ein Gespräch bekannt geworden sei, in welchem der gesondert Verfolgte R. dem gesondert Verfolgten U. eine „Mücke“ zum Kauf angeboten habe. Diese Gespräche hätten im selben Zeitraum stattgefunden, in denen der gesondert Verfolgte R. auch mit dem Angeklagten über die Lieferung von „Mücken“ gesprochen habe. Bei einer im Anschluss an das Gespräch zwischen dem gesondert Verfolgten R. und dem gesondert Verfolgten U. bei Letzterem durchgeführten Durchsuchung sei eine Waffe des Herstellers Sig Sauer, Modell „Mosquito“, mit dunkelgrünem Griff gefunden worden. Daraus folgt nach Überzeugung der Kammer zum einen, – wie schon ausgeführt – dass der gesondert Verfolgte R. mit dem Synonym „Mücke“ eine Waffe des Herstellers Sig Sauer, Modell „Mosquito“ bezeichnete und solche auch zum Verkauf bereithielt oder jedenfalls besorgen konnte und dass diese einen dunkelgrünen Griff aufwiesen und zum anderen, dass der Angeklagte solche Waffen von dem gesondert Verfolgten R. zum Verkauf erhalten konnte und auch hat. Letzteres wird gestützt durch den Umstand, dass ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamten S3 und G2 sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Durchsuchung am 24. März 2021 in dem Bunker ein leerer Waffenkoffer des Herstellers Sig Sauer mit einem Aufkleber mit der Aufschrift „Sig Sauer Mosquito“ und eine Anschussscheibe für Waffen mit der Aufschrift „Sig Sauer Mosquito“ aufgefunden wurde. Die Aussage des Zeugen M., dass der Angeklagte dem gesondert Verfolgten S2 auch eine Waffe des Fabrikats Walther PP verkaufte hat, wird gestützt durch den Inhalt der ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen A. und S3 in der Wohnung des Angeklagten im Sekretär gefundenen Preisliste, die ausweislich der insoweit glaubhaften Angabe des Angeklagten von dem gesondert Verfolgten R. stammte und auf der eine Waffe des Fabrikats Walther PP aufgelistet war. Zudem befanden sich ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen S3 und G2 sowie den entsprechenden Sicherstellungsverzeichnissen und Lichtbildern in dem Tresor im Bunker Magazine, welche ausweislich der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen L1 für Waffen des Fabrikats Walther PP passend waren, was zugleich die Überzeugung der Kammer stützt, dass der Angeklagte diese Waffe ebenfalls zuvor von dem gesondert Verfolgten R. erworben hat. Dass im Haus des gesondert Verfolgten S2 eine Waffe Walther PP jedenfalls vorhanden war, hat der gesondert Verfolgte S2, dem der Besitz an dieser Waffe in dem gegen ihn gerichteten Verfahren vorgeworfen wird, bestätigt. Die Angabe des Zeugen M. dazu, dass die Waffe Walther PP in einem Waldstück in der Nähe der Wohnanschrift des gesondert Verfolgten S2 vergraben wurde, wird schließlich bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Polizeibeamten und Zeugen H1, ausweislich derer die Waffe aufgrund der Wegbeschreibung des Zeugen M. aufgefunden und sichergestellt werden konnte, sowie den damit korrespondierenden und in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Fundort der Waffe. Der Glaubhaftigkeit der Identifizierung des Angeklagten als „Waffenhändler“ des gesondert Verfolgten S2 durch den Zeugen M. steht nicht entgegen, dass dem Zeugen M. nach eigenen Angaben während seiner polizeilichen Vernehmung nur ein einzelnes Lichtbild des Angeklagten und keine Wahllichtbildvorlage vorgelegt wurde, anhand dessen er den Angeklagten als den „Waffenhändler“ identifiziert hat. Zum einen hat der Zeuge M. den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung unmittelbar wiedererkannt und die Identifizierung des Angeklagten erneut bestätigt. Zum anderen hat er den „Waffenhändler“ in seiner polizeilichen Vernehmung anhand konkreter Detailangaben näher beschrieben und von sich aus auf einen Waffenkatalog hingewiesen, den er auf einem USB-Stick des gesondert Verfolgten S2 gesehen habe, welcher von dem „Waffenhändler“ stamme und in dem eine Arnold-Schwarzenegger-Puppe sowie ein Foto des „Waffenhändlers“ mit Hakenkreuz abgebildet gewesen sei, weshalb er den „Waffenhändler“ zunächst immer als „Haken-Hansi“ bezeichnet habe. Diese Beobachtungen korrespondieren mit der im Bunker des Angeklagten am 24. März 2021 ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen A1, G2 und S3 sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Durchsuchung aufgefundenen „Arnold-Schwarzenegger-Puppe“, vor der sich ausweislich der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten befindlichen und in Augenschein genommenen Lichtbilder die Zeuginnen M2 und N3 mit Waffen präsentiert hatten. Diese Puppe hat der Zeuge M. in der Hauptverhandlung als diejenige wiedererkannt, die auch auf dem USB-Stick zu sehen gewesen sei. Zudem ist der Angeklagte auf einem weiteren in Augenschein genommenen Foto aus seinem Mobiltelefon abgebildet, auf welchem er einen Hitlergruß ausführt, was genauso zu der Beschreibung des Waffenhändlers durch den Zeugen passt, wie der Umstand, dass ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen A1 und S3 sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Durchsuchung vom 24. März 2021 im Bunker eine großen Hakenkreuz-Flagge aufgefunden wurde, die auf den Lichtbildern von der Durchsuchung des Hauptraumes des Bunkers deutlich erkennbar ist. Zweifel an der Identifizierung des Angeklagten als „Waffenhändler“ des gesondert Verfolgten S2 durch den Zeuge M. bestehen vor diesem Hintergrund nicht. Dies gilt insbesondere unter der Berücksichtigung, dass der Angeklagte sich ausweislich seiner eigenen Einlassung auch mit dem Zeugen M. unterhalten hat, so dass dieser ihn – den Angeklagten – auch aus unmittelbarer Nähe wahrnehmen konnte. Die Kammer hat auch unter der Berücksichtigung, dass gegen den Zeugen M. ein Strafverfahren unter anderem wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge anhängig ist und ihm die Möglichkeiten der Strafmilderung bei Aufklärungshilfe in eigener Sache nach seinen eigenen Angaben bekannt sind, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage oder der Glaubwürdigkeit des Zeugen M.. Zum einen war es nicht der Zeuge M., der bei seiner polizeilichen Vernehmung auf den „Waffenhändler“ zu sprechen kam. Denn ausweislich der glaubhaften Aussage des Polizeibeamten und Zeugen S3 kam die Polizei anlässlich der ersten Vernehmung des Zeugen M. nur durch Zufall auf den „Waffenhändler“ des gesondert Verfolgten S2 zu sprechen, als der Zeuge M. etwas über eine Puppe in Uniform auf einem USB Stick erzählte und den „Waffenhändler“ am Rande erwähnte. Ersichtlich hätte der Zeuge M. von sich aus keine detaillierteren Angaben zu dem „Waffenhändler“ oder Waffenankäufen durch den gesondert Verfolgten S2 gemacht. Erst nach Kenntnis der die Ermittlungen leitenden Staatsanwältin in diesem Verfahren von der Aussage des Zeugen M. in dem gegen ihn geführten Verfahren wurde der Zeuge M. von dem Polizeibeamten und Zeugen S3 ausweislich dessen glaubhaften Angaben konkret zu Waffenverkäufen an den gesondert Verfolgten S2 nachvernommen und zu den einzelnen Ankäufen befragt. Unabhängig davon hat die Kammer auch deshalb keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen und dessen Glaubwürdigkeit, weil dessen Angaben sämtlich durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt werden. (4) Die Feststellungen der Kammer, zu den neben den Waffen an den gesondert Verfolgten S2 übergebenden Magazinen bzw. Munition beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben des Zeugen M., der die übergebene Munition wie festgestellt angegeben hat. Hinsichtlich der zu der Waffe Walther PP verkauften Munition beruhen die Feststellungen ergänzend auf der glaubhaften Aussage des Polizeibeamten und Zeugen H1, ausweislich derer der Walther PP die festgestellte Munition beigelegt war, was bestätigt wird durch die von der Auffindesituation erstellten Lichtbilder und die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen L1, der die Munition waffenrechtlich wie festgestellt eingeordnet hat und denen sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt. (5) Die Feststellungen der Kammer zu der Funktionsfähigkeit der Waffen des Herstellers SIG Sauer beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben des Zeugen M.. Dieser hat anschaulich und detailliert berichtet, wie der gesondert Verfolgte S2 die Waffen an dem einen Tag im schallisolierten Raum des Wohnhauses getestet habe und beim zweiten Mal mit der Waffe im Garten auf Glasflaschen geschossen habe. In beiden Fällen hätten die Waffen einwandfrei funktioniert. Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen L1 war auch die Waffe Walther PP zum Zeitpunkt der Sicherstellung funktionsfähig. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar geschildert, die Waffe untersucht und im Rahmen dessen einen Funktionsbeschuss durchgeführt und dabei keine Störungen festgestellt zu haben. (6) Die Feststellungen der Kammer dazu, dass der Angeklagte dem gesondert Verfolgten S2 die Pistolen des Hersteller SIG Sauer zum Preis von mindestens 1.000 € und die Waffe Walther PP zum Preis von mindestens 600 € verkauft hat, beruhen auf dem Inhalt der bei der Durchsuchung am 24. März 2021 in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Preisliste, wonach SIG Sauer Mosquito 1.200 € und eine Waffe Walther PP 800 € kosten soll. Diese Preise entsprechen den üblichen Preisen für Waffen auf dem (Schwarz-)Markt. Die Kammer hat aufgrund von verbleibenden Unsicherheiten mögliche Preisaufschläge wegen des mitverkauften Zubehörs nicht einbezogen und zusätzlich einen Abschlag von jeweils 200 € pro Waffe genommen. Hinsichtlich der Feststellung des (Mindest-)Erlöses hat die Kammer dann zu Gunsten des Angeklagten einen weiteren Abschlag in Höhe von 600 € genommen, und die Summe auf 3.000 € abgerundet. (7) Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte die Waffen zuvor seinem Waffenarsenal in dem Tresor auf dem Bunkergrundstück entnommen hat, beruhen auf folgenden Erwägungen: Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten lagerte er seit der Anlieferung durch die Lebensgefährtin des gesondert Verfolgten R. in seinem Tresor jedenfalls Maschinenpistolen des Modells „Skorpion“ und „Uzi“ sowie Pistolen der Firma Sig Sauer. Maschinenpistolen des Modells Skorpion und Uzi hatte der Angeklagte ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen M. auch bei seinem dritten Besuch im Kofferraum mitgebracht. Die an den gesondert Verfolgten S2 verkauften Waffen Walther PP und „Mosquito“ des Herstellers Sig Sauer finden sich auch in der eingeführten Preisliste, welche bei der Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten aufgefunden wurden, was dafür spricht, dass auch diese Waffen in dem Waffenarsenal des Angeklagten vorhanden waren. Zudem wurde ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen S3 und G2 und der entsprechenden in Augenschein genommenen Lichtbilder bei der Durchsuchung des Bunkers ein leerer Waffenkoffer von Sig Sauer mit einer Anschussscheibe mit der Aufschrift „Mosquito“ sichergestellt. Anhaltspunkte dafür, dass es einen weiteren Waffenlieferanten oder andere Lagerorte des Angeklagten gegeben hat, hat die Beweisaufnahme zudem nicht ergeben. (8) Die Überzeugung der Kammer, dass die Waffenverkäufe an den gesondert Verfolgten S2 als Teil von fortgesetzten Waffenverkäufen dem Angeklagten der Schaffung bzw. Sicherung einer Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang diente, beruht – neben der hohen Anzahl der dem gesondert Verfolgten S2 angebotenen Waffen, wozu auch diejenigen Waffen gehören, die der Angeklagten ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen M. bei seinem dritten Verkauf im Kofferraum bei sich hatte – auf einer Gesamtschau der Inhalte der Chatnachrichten und Telefonate zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R., insbesondere – wie ausgeführt – der sich daraus ergebenden Vielzahl an bereits vor dem Verkauf an den gesondert Verfolgten S2 durchgeführten Waffengeschäften, insbesondere den Verkäufen an den Encrochatnutzer „d.“, der Höhe der jeweils erzielten Erlöse und der Vereinbarung über die hälftige Gewinnbeteiligung des Angeklagten an dem Verkauf. Unzweifelhaft hatte der Angeklagte bereits vor dem Verkauf von Waffen an den gesondert Verfolgten S2 und auch weiterhin die Absicht, Waffenverkäufe in unbestimmter Anzahl durchzuführen. Dies wird insbesondere gestützt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen M., dass der Angeklagte an dem Tag des Verkaufs der Walther PP noch eine unbestimmte Anzahl weiterer Waffen im Kofferraum dabei hatte, um diese dem gesondert Verfolgten S2 zum Verkauf anzubieten und den Umstand, dass ausweislich der Erkenntnisse aus der Durchsuchung am 24. März 2021 zu diesem Zeitpunkt noch eine Vielzahl von Waffen vorhanden war. g. Verlauf der Geschäftsbeziehung zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. ab August 2020 Die Feststellungen der Kammer dazu, dass die Stimmung zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. aufgrund der Schulden des Angeklagten zunächst angespannt war, der gesondert Verfolgte R. Ende August in Erwägung zog, die Geschäftsbeziehung zu beenden, es dazu jedoch nicht kam und der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. dann Ende Dezember 2020 aufgrund der Gefahr der Entdeckung eine Pause einlegen wollten, dann aber auch im Zeitraum Januar bis März 2021 weiterhin, wenn auch weniger, Geschäfte abwickelten, die in ihren Einzelheiten jedoch nicht konkret festgestellt werden konnten, beruhen auf dem eingeführten Inhalt der Chatnachrichten zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. sowie den glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen F2, S3 und B1 sowie den eingeführten Kontoverdichtungen zu dem Konto des Angeklagten und den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Durchsuchung bei dem gesondert Verfolgten R.. aa. Ausweislich des Inhalts der Chatnachrichten zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. vom 16. Juli 2020 hatte der Angeklagte bei diesem Schulden zwischen 15.000 € und 19.700 €. So schrieb der gesondert Verfolgte R. am 16. Juli 2020 um 3:39:38 Uhr an den Angeklagten: „es sind noch 19.700 offen“. Nach Absprache zwischen den beiden, dass der Angeklagte „4.7“ machen solle schrieb der gesondert Verfolgte R. um 3:42:32:“ dann sind wir auf 15“. Aus diesem Grund drängte der gesondert Verfolgte R. den Angeklagten am 26. August 2020 um 9:48:36 Uhr zunächst: „Schick Geld und ich versende, auch etwas auf die 15.000“ und schrieb auf den Hinweis, des Angeklagten mit Nachricht um 9:56:41 Uhr, dass er „500,-“ habe um 9:58:33 Uhr: „Damit ist ja noch nicht einmal das Futter bezahlt, Kredit Linie muss abgebaut werden und wird nicht erweitert“ und um 15:36:17 Uhr unter anderem: „Du bist seit 5 Wochen überfällig mit den 15“. Am 30. August 2020 schrieb der gesondert Verfolgte R. an den Angeklagten um 8:40:43 Uhr dann, weil er von dem Angeklagten keine Reaktion erhalten hatte: „Hallo G., dank deiner Passivität will ich die Sache zu Ende bringen. […] 8. September 8.00 Uhr Abholung zum Rückkauf-Wert. Bitte bestätigen incl. Adresse“. Der Angeklagte verwies daraufhin um 9:44:31 Uhr auf fehlende Käufer und die Anschrift der Anlieferung: „Moin Ich werde die Sachen nicht los. Die Adresse wo die Anlieferung war. Lg G.“, woraufhin der gesondert Verfolgte R. um 9:52:44 Uhr ankündigte, seine Lebensgefährtin nach der Adresse zu fragen: „Ok, werde B. fragen. Du hast dir sehr viel kaputt gemacht Lg H.“, was den Angeklagten um 9:54:50 Uhr zur Mitteilung der Adresse des Bunkers „H., M. ... “ veranlasste. Der gesondert Verfolgte R. ließ den Einwand fehlender Käufer jedoch nicht gelten, sondern schrieb um 10:12:10 Uhr „die Metro fragt auch nicht ob du die Sachen noch hast oder nicht los bekommst. Bestellung, Lieferung nicht bezahlt“. Daraus folgt zur Überzeugung der Kammer, dass die Verkaufsbemühungen des Angeklagten nach dem letzten Verkauf von Waffen an den gesondert Verfolgten S2 zunächst schleppend liefen und der gesondert Verfolgte R. sich aufgrund der Höhe der Schulden des Angeklagten vorgenommen hatte, die Waffen, die sich bei dem Angeklagten befanden, wieder zurückzunehmen. bb. Die Feststellung der Kammer, dass es zur Abholung der Waffen nicht gekommen ist und der Angeklagte sich weiterhin um den Verkauf der Waffen bemühte und den gesondert Verfolgten R. hinsichtlich seiner Schulden weiter hinhielt, beruht auf dem Inhalt der Chatnachrichten zwischen diesen beiden ab September 2020: Ab dem 2. September 2020 verwendet der Angeklagte – wie bereits ausgeführt – zum Austausch von Nachrichten mit dem gesondert Verfolgten R. den Kontakt „H.2“ anstatt „H. R.“, nachdem das Mobiltelefon des gesondert Verfolgten R. anlässlich der Durchsuchung ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin und Zeugin B1 bei ihm am 31. August 2020 sichergestellt worden war. Auf die Nachfrage des gesondert Verfolgten R. am 4. September um 12:13:45 Uhr: „Zahlst du die Steuerung jetzt oder nicht???“ antwortete der Angeklagte um 16:40:33 Uhr: „ich hab noch nicht mal ansatzweise nen Käufer“ und schlug um 20:28:45 Uhr vor „paar Sachen“ zu tauschen, was der gesondert Verfolgte R. aber um 21:11:49 Uhr mit den Worten: „Zahl erst mal wat“ ablehnte. Auf erneute Nachfrage des gesondert Verfolgten R. am 9. September 2020 um 6:04:38 Uhr: „Zahlst du oder nicht???“ teilte der Angeklagte um 9:26:57 Uhr erneut mit, nichts weiter verkauft zu haben („Ich hab noch nichts umgesetzt“), was der gesondert Verfolgte R. abermals um 9:34:20 Uhr mit den Worten: „Das ist dein Problem, du hast bei mir gekauft und nicht bezahlt, das sind die Fakten, bin kein Auslieferungs Lager, […] schieb ein paar tausend rüber und wir können weitermachen“ nicht gelten lies. Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der gesondert Verfolgte R. zunächst davon abgesehen hatte, die Waffen bei dem Angeklagten abzuholen und jedenfalls noch Interesse daran hatte, mit dem Angeklagten „weiterzumachen“. Ausweislich des weiteren Inhalts der Chatnachrichten suchte der Angeklagte auch weiterhin nach Käufern für die Waffen. So teilte der Angeklagte dem gesondert Verfolgten R. am 16. Oktober 2020 um 8:17:33 Uhr mit: „Gestern Abend hat sich was ergeben. Gucken ob es bis Sonntag umgesetzt werden kann“. cc. Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. nunmehr vorsichtiger wurden und die Geschäfte nicht mehr überwiegend per Chat besprachen, wird gestützt durch den Umstand, dass die Nachrichten zwischen diesen beiden ab dem 16. Oktober 2020 weniger wurden. Die Überzeugung der Kammer, dass der Grund hierfür die Ermittlungen gegen den gesondert Verfolgten R. und Bekannte in seiner Umgebung waren, wird gestützt durch die Nachrichten des Angeklagten und des gesondert Verfolgten R. von Dezember 2020. So teilte der gesondert Verfolgte R. nach einer längeren Pause dem Angeklagten am 11. Dezember 2020 um 3:53:06 Uhr mit: „Bei einem der mit mir telefoniert hat war gestern das sek“. Am 27. Dezember 2020 schrieb der Angeklagte wieder nach einer längeren Pause um 11:46:38 Uhr: „hier ist auch sehr viel passiert“ und mit Nachrichten um 12:07:53 und 12:09:33 Uhr, dass ein „Kumpel“ von ihm „sitzt“. An diesem Tag schlug der Angeklagte dem gesondert Verfolgten R. schließlich eine Pause vor, lehnte jedoch einen Abbruch der Geschäfte ab. Dies ergibt sich aus den Nachrichten vom 27. Dezember 2020, worin der Angeklagte auf die Frage des gesondert Verfolgten R. um 12:10:51 Uhr: „anderes ganz brach“ um 12:14:39 Uhr antwortete „Unbedingt“, auf dessen Vorschlag um 12:15:00 Uhr „tot“ jedoch um 12:30:13 Uhr entgegnete „Nein! Pause is besser“. dd. Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. dennoch ab Januar 2021 die Geschäfte weiter betrieben, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen F2 und S3, ausweislich derer der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. auch im Zeitraum Januar 2021 bis zur Durchsuchung am 24. März 2021 in gleicher Weise wie bereits zuvor – wenn auch nicht mehr so häufig – konspirative Chatnachrichten austauschten. So sei von „Sicherungen“ und – wie auch schon in den Nachrichten zuvor – von „Steuerungen“ gesprochen worden. Der Bezug zu Waffen ergibt sich hierbei nach Überzeugung der Kammer aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Computerbildschirms des gesondert Verfolgten R. aus der Durchsuchung an dessen Wohnanschrift, auf denen ein Dokument zu sehen ist, auf dem „2 Sicherungen Wehrmacht“ und „1 Sicherung Komplett“ neben Bezeichnungen wie „Innenteile alte Clock“, „1 Innenset Mosquito“ und „2 Magazin“ aufgelistet sind, wobei „Clock“ und „Mosquito“ offenkundig Waffen bezeichnen und „Magazin“ damit in Zusammenhang steht. Von „Steuerungen“ hatten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. bereits – wie ausgeführt – in den Chatnachrichten vom 4. September 2020 und in einem Telefonat vom 11. Juli 2020 im Zusammenhang mit Waffen gesprochen. Dafür, dass der Angeklagte mindestens in einem Fall eine weitere Waffe von dem gesondert Verfolgten R. verkauft hat, spricht nach Überzeugung der Kammer der Umstand, dass der Angeklagte ausweislich der eingeführten Kontoverdichtung zu seinem Konto bei der P.bank mit der IBAN... am 9. März 2021 1.500 € mit dem Betreff „steuerung G. W.“an den gesondert Verfolgten R. überwies. h. Freiwilligkeit des Handelns des Angeklagten Aus der Zusammenschau der Chatnachrichten und der zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. geführten Telefonate wird deutlich, dass der Angeklagte – entgegen seiner Einlassung – von dem gesondert Verfolgten R. zu den Verkäufen der Waffen nicht gedrängt wurde. Vielmehr ist nach Überzeugung der Kammer ersichtlich, dass der Angeklagte ab Juli 2019 vermehrt auch auf eigene Initiative Waffenbestellungen bei dem gesondert Verfolgten R. aufgegeben und nach Käufern für die Waffen gesucht hat. So schrieb beispielsweise der Angeklagte am 25. September 2019 um 17:25:04 Uhr: “Ich brauch unbedingt 3 Küsten oder Uhren oder ähnliches“ und am 5. Oktober 2019 um 19:31:13 Uhr: „3 Tiere 5 Küsten“. Am 3. April 2020 um 16:47:02 Uhr schrieb er auf die Frage des gesondert Verfolgten R.: „Hattest du noch Interesse an belgischer Ableitung?“, dass er noch Interesse hätte und zusätzlich „1 Uhr und 1 Küste“ brauche. Am 11. April 2020 um 20:16:35 Uhr orderte er dann bei dem gesondert Verfolgten R. eine Stechmücke „zum zeigen“. Auf die Frage des gesondert Verfolgten R. am 4. Juli 2020 um 18:17:30 Uhr, ob er die “ Mücken weggeben“ könne schrieb der Angeklagte dann um 18:19:02 Uhr: „lass ma noch bis morgen“. Und am 10. Juli 2020 fragte er den gesondert Verfolgten R. dann von sich aus um 6:23:36 Uhr: „kannst du schon Bestellung aufnehmen“. Auch als der gesondert Verfolgte R. am 12. August 2020 um 15:01:33 Uhr schrieb: „G., wenn du kein Interesse mehr am Futter hast, tue ich es weg“, erwiderte der Angeklagte um 16:37:50 Uhr: „Moin Nee nee!! Hab Interesse Melde mich Sonntag Abend“. Aus der Gesamtschau der Chatinhalte ergibt sich zudem, dass der gesondert Verfolgte R. im August 2020 die Geschäftsbeziehung beenden wollte, weil der Angeklagte bei ihm 15.000 € an Schulden angehäuft hatte, wozu es jedoch nicht kam. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt von der Geschäftsbeziehung und dem Verkauf von Waffen Abstand nehmen wollte, haben sich demgegenüber aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ergeben. Vielmehr war es der Angeklagte, der Ende Dezember 2020 in Anbetracht der Vorkommnisse im Bekanntenkreis („SEK“, ein Kumpel „sitzt“) die Geschäfte nicht beenden wollte, sondern sich für die Fortführung der Geschäfte aussprach, als er – wie bereits ausgeführt – am 27. Dezember 2020 vorschlug, erstmal „nur“ eine Pause zu machen. i. Durchsuchungen am 24. März 2021 (ursprünglicher Fall 8 der Anklageschrift vom 5. August 2021) aa. Die Umstände und das Ergebnis der Durchsuchungen der von dem Angeklagten bewohnten Wohnung in der K.str. ... sowie des Bunkergeländes in der M. ... folgen aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen S3, I., A., G2, H1 und A1 nach deren plausiblen, nachvollziehbaren und jeweils detaillierten Bekundungen die Zeugen bei den Durchsuchungen in der K.str. ... und des Bunkergeländes in der M. ... am 24. März 2021 beteiligt waren und dort die in Rede stehenden und festgestellten Waffen, Waffenteile, Munition und andere Gegenstände in den Wohnräumen, in der K.str. ..., in den Räumen des Bunkers in der M. ..., dem dortigen Tresor und dem vor dem Bunker befindlichen Container aufgefunden haben. Die diesbezüglichen Angaben der Durchsuchungsbeamten stehen im Einklang mit den entsprechenden eingeführten Durchsuchungsprotokollen und Sicherstellungsverzeichnissen vom 24. März 2021 sowie den von dem Polizeibeamten und Zeugen S3 im Rahmen der Durchsuchungen gefertigten und in Augenschein genommenen Lichtbildern, die insbesondere den Auffindeort und die Art der einzelnen Waffen, Waffenteile, Munition und Gegenstände belegen. bb. Die Feststellungen zu der Art, näheren Bezeichnung und Funktionsfähigkeit der sichergestellten und der Verurteilung zugrundeliegenden Waffen, Waffenteile, Munition und Gegenstände beruhen auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen L1, welchen sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt. Der Sachverständige hat detailliert geschildert, dass er die sichergestellten und unter II. aufgeführten Waffen, Waffenteile, Munition und Gegenstände einzeln untersucht und diese zunächst hinsichtlich ihrer Art eingeordnet hat. Danach habe er die Waffen auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft, die Waffenteile einzelnen Waffen zugeordnet und die Munition auf ihre Verschussfähigkeit hin untersucht: (1) Die im Tresor im Bunker aufgefundenen und einzelnen Barcodes zugeordneten Schusswaffen hat der Sachverständige L1, deren nachvollziehbaren Ausführungen sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt, wie folgt waffenrechtlich eingeordnet: Bei den folgenden Waffen handelt es sich – so der Sachverständige – um Maschinenpistolen, die nach dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitmacht eingeführt wurden: - Maschinenpistole Ceska Samopal, vz. 48, mit der Waffennummer SHE... (Barcode... ) - Maschinenpistole Ceska Samopal, vz. 48, mit der Waffennummer BZ... (Barcode... ) - Maschinenpistole Ceska Samopal, vz. 48, mit der Waffennummer F... (Barcode... ) - Maschinenpistole Skorpion mit Laserpointer mit der Waffennummer V... (Barcode... ) - Maschinenpistole Skorpion mit Laserpointer mit der Waffennummer S... (Barcode... ) - Maschinenpistole Skorpion mit Laserpointer mit der Waffennummer V... (Barcode... ) - Maschinenpistole Skorpion mit Schalldämpfer und Laserpointer mit der Waffennummer L... (Barcode... ) - Maschinenpistole Skorpion mit Schalldämpfer und Laserpointer mit der Waffennummer F... (Barcode... ). Folgende Maschinenpistolen sind – so der Sachverständige – solche gewesen, die vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitmacht eingeführt wurden: - die Maschinenpistole Thompson 1928 mit der Waffennummer S... (Gehäuse) und S-... (Griffstück) (Barcode... ) - die Maschinenpistole Thompson 1928 mit Schalldämpfer im Waffenkoffer mit der Waffennummer S-... (Gehäuse) und S-... (Griffstück) (Barcode... ). Bei der als Vorderschaftrepetierflinte Remington mit Pistolengriff (Barcode... ) einzuordnenden Waffe handele es sich um eine verbotene Waffe. Bei der als Schusswaffe Karabiner Kal. 8x57 IS (modern) (Barcode... ) einzuordnenden Waffe handele es sich um ein Mehrladegewehr. Bei sämtlichen dieser Waffen habe er einen Funktionsbeschuss durchgeführt, bei dem jeweils – so der Sachverständige – keine Störungen aufgetreten seien. Hinsichtlich der im Tresor gefundenen vier Schalldämpfer, rund (Barcode... ) erläuterte der Sachverständige L1 nachvollziehbar, dass sie für vollautomatische Schusswaffen (Maschinenpistolen des Modells Skorpion und Uzi) vorgesehen seien. Die ebenfalls im Tresor gefundenen drei Schalldämpfer, eckig, mit Picatinnyschiene (Barcode... ) seien für halbautomatische Kurzwaffen gefertigt und bestimmt. Die insgesamt drei Schalldämpfer, die den Maschinenpistolen Skorpion und einer Maschinenpistole Thompson 1928 im Karton beigefügt waren, waren ausweislich der plausiblen Angaben des Sachverständigen L1 auch für diese Waffen passend. Sämtliche dieser Schalldämpfer seien zudem – so der Sachverständige L1 – mit einem Kammersystem versehen gewesen, die den Schall dämpfen würden, mithin funktionsfähig waren. Die Laserpointer, die im Karton zusammen mit insgesamt fünf Maschinenpistolen Skorpion (Barcodes...,...,...,...,... ) verpackt waren, waren nach den Ausführungen des Sachverständigen L1 ausweislich eines von ihm durchgeführten Tests ebenfalls funktionsfähig und für die Waffen, mit denen sie verpackt waren, auch passend. Insbesondere aufgrund der Beifügung der Laserpointer zu den entsprechenden Waffen geht die Kammer nach eigener Würdigung davon aus, dass diese auch für die entsprechenden Waffen bestimmt waren. Hinsichtlich der im Tresor sichergestellten, unter Ziffer II. aufgeführten Munition, namentlich eine Patrone 8 x 57 IS mit Magazin (Barcode... ), ein Flintenlaufgeschoss Rottweil / Brenneke, passend für Vorderschaftrepetierflinte Remington (Barcode... ), drei Patronen 45 Auto, passend für Maschinenpistole Thompson 1928 (Barcode... ), sechs Patronen 9 mm Luger, passend für Maschinenpistole Ceska Samopal (Barcode... ), elf 11 Patronen 45 Colt und Schrotkaliber, passend für Vorderschaftsrepetierflinte Remington (Barcode... ), hat der Sachverständige L1 schlüssig dargelegt, dass keine Beschädigungen und keine sonstigen Anzeichen für eine Einschränkung ihrer Verfeuerungsfähigkeit ersichtlich waren. (2) Den unter dem Barcode... asservierten und ausweislich der Angaben der Polizeibeamten Zeugen G2 und S3 außerhalb des Tresors im Bunker sichergestellten Gegenstand hat der Sachverständige L1 nachvollziehbar als Schießkugelschreiber eingeordneten. Darüber hinaus hat er glaubhaft ausgeführt, auch bei diesem einen Funktionstest durchgeführt zu haben, bei dem es zu keinen Störungen kam. (3) Die im Container unter dem Barcode... sichergestellten Gegenstände bzw. unlackierten Waffenteile hat der Sachverständige L1 nachvollziehbar als ein Griffstück und einen Verschluss für eine Pistole der Marke SIG Sauer in der Farbe Silber eingeordnet. (4) Bei den in der K.str. ...,... H. von dem Angeklagten verwahrten und sichergestellten Waffenteilen handelt es sich ausweislich der auch insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener Würdigung ebenfalls anschließt, um sieben Verschlüsse für halbautomatische Schusswaffen (Barcode... ), einen Waffenlauf der Marke SIG Sauer, Modell X-Six, Lauflänge 155 mm, Kal. 9 mm, für eine halbautomatische Schusswaffe (Barcode... ), drei Waffenläufe für halbautomatische Kurzwaffen und einen Verschluss eines Repetiergewehres (Kal. 22 long rifle) (Barcode... ) sowie vier Laufrohlinge mit fertiggestelltem Gewinde für Revolver (Barcode... ). Nach den Ausführungen des Sachverständigen L1 handelt es sich auch insoweit um funktionsfähige, zum Einbau in Schusswaffen geeignete wesentliche Waffenteile im Sinne des Waffengesetzes. Die Laufrohlinge waren nach den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen zudem bereits als Läufe vorbereitet worden, indem ein waffentypisches Gewinde eingearbeitet wurde, und für Kurzwaffen bestimmt. Hinsichtlich der im Keller der Wohnung sichergestellten Flasche unter dem Barcode... erläuterte der Sachverständige L1 schlüssig, dass es sich um Schwarzpulver handele, welches aufgrund seiner hochexplosiven Eigenschaften eine große Gefährlichkeit aufweise. j. Weitere Sicherstellungen, die nicht Grundlage der Verurteilung sind aa. Die Feststellungen zu den weiteren Sicherstellungen aus den Durchsuchungen vom 24. März 2021 in der von dem Angeklagten bewohnten Wohnung in der K.str. ... sowie auf dem Bunkergelände in der M. ... und dem PKW des Angeklagten folgen ebenfalls aus den glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen S3, I., A., G2, H1 und A1 nach deren plausiblen, nachvollziehbaren und jeweils detaillierten Bekundungen sie auch die weiteren festgestellten Waffen, Waffenteile, Munition und andere Gegenstände in den Wohnräumen, in der K.str. ..., in den Räumen des Bunkers in der M. ... und dem dortigen Tresor sowie dem PKW des Angeklagten aufgefunden haben. Auch die diesbezüglichen Angaben der Durchsuchungsbeamte stehen im Einklang mit den entsprechenden eingeführten Durchsuchungsprotokollen, Sicherstellungsverzeichnissen und Barcodeverzeichnissen vom 24. März 2021 sowie den von den Polizeibeamten S3 im Rahmen der Durchsuchungen gefertigten und in Augenschein genommenen Lichtbildern, die insbesondere den Auffindeort und die Art der einzelnen Gegenstände belegen. bb. Die Feststellungen zu den weiteren Sicherstellungen aus der Durchsuchung des Wohnhauses des Angeklagten im P. Weg...,... S. vom 1. April 2021beruhen auf den glaubhaften Angaben des Polizeibeamten und Zeugen L., nach dessen plausiblen, nachvollziehbaren und jeweils detaillierten Bekundungen dort das Gewehr Ruger Blackhawk und 5 Dosen mit Diabolokugeln aufgefunden wurden. Die diesbezüglichen Angaben des Durchsuchungsbeamten stehen im Einklang mit dem entsprechenden eingeführten Durchsuchungsprotokoll und Sicherstellungsverzeichnis vom 31. März 2021, wobei es sich bei dem Datum nach Angaben des Zeugen L. um ein Versehen handeln dürfte, da die Durchsuchung am 1. April 2021 stattgefunden habe, sowie den von den Polizeibeamten L. im Rahmen der Durchsuchungen gefertigten und in Augenschein genommenen Lichtbildern, die insbesondere den Auffindeort und die Art der Gegenstände belegen. k. Zur Zuordnung der sich am 24. März 2021 in dem Tresor im Bunker in der M. befindlichen Waffen zu dem gesondert Verfolgten R. als Lieferanten Die Feststellung der Kammer, dass sämtliche am 24. März 2021 im Tresor aufgefundenen Waffen von dem gesondert Verfolgten R. stammen, stützt die Kammer neben der diese Feststellung bestätigende Einlassung des Angeklagten insbesondere auf den Inhalt der Chatnachrichten zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R., den Ergebnissen aus der Durchsuchung der K.str. ... und das Gutachten der Sachverständigen Dr. B3, welche die maßgeblichen daktyloskopischen Untersuchungen gemeinsam mit der Sachverständigen Dr. K1 durchgeführt hatte, die das eingeführte schriftliche daktyloskopische Gutachten unterschrieben hatte. aa. Die Einlassung des Angeklagten, dass er einen erheblichen Teil der im Tresor des Bunkers am 24. März 2021 sichergestellten Waffen von einer weiblichen Person, vermutlich der Lebensgefährtin des gesondert Verfolgten R., geliefert bekommen hat, wird gestützt durch den Inhalt der zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. ausgetauschten Chatnachrichten vom 30. August 2020. So schrieb der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten am 30. August 2020 um 8:40:43 Uhr: „Hallo G., dank deiner Passivität will ich die Sache zu Ende bringen. 8. September 8.00 Uhr Abholung zum Rückkaufwert. Bitte bestätigen incl. Adresse“. Der Angeklagte antwortete daraufhin um 9:44:31 Uhr: „Die Adresse wo du die Anlieferung war. Lg G.“, woraufhin der gesondert Verfolgte R. um 9:52:44 Uhr ankündigte, seine Lebensgefährtin nach der Adresse zu fragen („Ok, werde B. fragen“), was den Angeklagten um 9:54:50 Uhr zur Mitteilung der Adresse des Bunkers („H., M. ... “) veranlasste. Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass „B.“ zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor dem 30. August 2020 etwas bei dem Angeklagten angeliefert hat. Dass es sich dabei um Waffen gehandelt hat, folgt neben der Einlassung des Angeklagten aus der Gesamtschau des Inhalts der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R., wonach Letzterer dem Angeklagten seit Juni 2019 – wie ausgeführt – diverse Waffen zukommen lassen hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten bis zum 24. März 2021 andere Sachen als Waffen geliefert hat. bb. Die Einlassung, dass nicht nur ein Teil, sondern die gesamten Waffen, welche in dem Tresor am 24. März 2021 sichergestellt wurden, von dem gesondert Verfolgten R. stammen, wird zunächst durch den Umstand gestützt, dass nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Darlegungen der Sachverständigen B3, denen sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt, an diversen am 24. März 2021 sichergestellten und asservierten Schusswaffen DNA-Spuren festgestellt wurden und diese betreffend ein Magazin einer Maschinenpistole Modell Skorpion mit Schalldämpfer, Laserpointer, Karton und Verpackungsmaterial (Barcode... ) nach dem Untersuchungsergebnis von dem gesondert Verfolgten R. verursacht wurden. Die Sachverständige Dr. B3 hat für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, bei der Untersuchung diverser am 24. März 2021 asservierter Schusswaffen auf DNA-Spuren an einem Magazin einer Maschinenpistole Modell Skorpion mit Schalldämpfer, Laserpointer, Karton und Verpackungsmaterial mit dem Barcode... ein DNA-Muster festgestellt zu haben, das auf einen zu diesem Zeitpunkt unbekannten männlichen Verursacher hingedeutet habe. Dieses Muster mit der internen Spurennummer 23.2.3.1 sei auch an weiteren untersuchten Asservaten festgestellt worden, dort jedoch nur in Form einer Mischspur, nämlich an der Schulterstütze einer Maschinenpistole Samopal vz. 48 mit Magazin mit dem Barcode..., an dem Karton einer Maschinenpistole Skorpion mit Laserpointer mit dem Barcode..., an dem Karton und im Abzugsbereich einer Maschinenpistole Skorpion mit Schalldämpfer, Laserpointer und Karton mit dem Barcode... und an Handfeuerwaffenmagazinen mit dem Barcode... . Sämtliche dieser Waffen stammten ausweislich der Barcodes der Sicherstellungsverzeichnisse vom 24. März 2021 und den glaubhaften Angaben der Polizeibeamten S3 und G2 aus dem Tresor im Bunker in der M. 32. Die Untersuchung der DNA-Muster erfolgte – gemäß den nachvollziehbaren Erläuterungen der Sachverständigen – dem neuesten Untersuchungsstandard entsprechend bezogen auf 16 sog. STR (Short Tandem Repeat) - Merkmale. Der von der Sachverständigen B3 erstellte Meldebogen zur Spur 23.2.3.1 ergab gemäß anschließender Treffermitteilung des LKA... bezüglich acht dieser Merkmale, nämlich der Muster SE33, D21S11, VWA, TH01, FGA/Fibra, D3S1358, D8S1179 und D18S51, eine Trefferübereinstimmung mit einer Person aus der DNA-Musterdatei. Ausweislich der der Treffermitteilung beigefügten Reindaten und der damit korrespondierenden glaubhaften Angaben des Polizeibeamten und Zeugen S3 handelte es sich hierbei um die Person H. R., geb.... .1957, mithin um den gesondert Verfolgten R.. Dass lediglich acht DNA-Merkmale des Meldebogens zur Spurennummer 23.2.3.1 mit der in der Datenanalysedatei hinterlegten DNA-Spur des H. R. übereinstimmten, beruhte nach den nachvollziehbaren Angaben der Sachverständigen B3 darauf, dass früher lediglich acht DNA-Merkmale für die Merkmalsanalyse verwandt und entsprechend in der Analysedatei hinterlegt wurden und für eine Überprüfung sämtlicher 16 Merkmale es einer weiteren Speichel- oder Blutprobe dieser Person bedurft hätte. Der Umstand, dass sämtliche der acht in der Analysedatei für den gesondert Verfolgten R. hinterlegten DNA-Merkmale mit der Spurennummer 23.1.3.1 übereinstimmten, begründe allerdings auch ohne weitere Untersuchung eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verursachung dieser Spur durch den gesondert Verfolgten R.. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung an. cc. Für die Zuordnung sämtlicher Waffen aus dem Tresor in dem Bunker zu dem gesondert Verfolgten R. als Lieferanten spricht daneben der Umstand, dass ausweislich der glaubhaften Aussage der Polizeibeamtin und Zeugin A. und dem damit korrespondierenden Sicherstellungsverzeichnis und den Lichtbildern von der Durchsuchung in der Wohnung in der K.str. ... in dem dort befindlichen Sekretär des Angeklagten eine Liste aufgefunden wurde, auf der Namen von Waffen, Mengen und Preise aufgelistet waren. Ausweislich des Inhalts der Ablichtung dieser Liste wurden dort Mengen und Namen von Waffen, u.a. 30 VZ 61, 2 MG 42, 20 UZI, 10 Mosquito, zweimal je 10 SIG Sauer 226, 40 Walther P99, 10 Beretta 92 und 5 Walter P38 aufgeführt, hinter denen jeweils handschriftlich ein Preis geschrieben wurde. Die Polizeibeamtin und Zeugin A. hat hierzu ergänzend glaubhaft angegeben, dass sich in dem verschlossenen Fach des Sekretärs, in dem sich diese Preisliste befand, nur noch ein weiterer DINA 4-Zettel mit der Adresse „H. R., L. ...,... W.“ und ein kleinerer Zettel mit der Adresse „R., H1.str.....,... P. a. W. S.“ befand. Das ergibt sich auch aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Durchsuchung. Die Einlassung des Angeklagten, dass der gesondert Verfolgte R. diese Liste erstellt und ihm zusammen mit einer Lieferung von Waffen übergeben hat, wird gestützt durch die glaubhafte Aussage der Polizeibeamtin und Zeugin B1, der leitenden Ermittlungsbeamtin im Ursprungsverfahren der Polizei H1 gegen den gesondert Verfolgten R., ausweislich der bei der Durchsuchung der Wohnung des gesondert Verfolgten R. am 31. August 2020 auf dessen Laptop ein offenes Dokument gefunden wurde, welches in identischer Schriftart, identischer Schriftgröße und identischem Zeilenabstand gehalten war wie die Liste aus der Wohnung in der K.str.. Aus dem augenscheinlichen Vergleich des Lichtbildes von der benannten Liste auf dem Bildschirm des gesondert Verfolgten R. mit der Liste aus der Wohnung in der K.str. und der Verlesung des Inhalts dieses Dokuments, welches ebenfalls die Benennung von Waffenbestandteilen enthielt, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass beide Dokumente von demselben Urheber stammen. So heißt es auf dieser Liste aus der Wohnung des gesondert Verfolgten R. u.a „Innenteile alte Clock?“, „1 Innenset Mosquito 39“, „2 Magazine 39“ und „1 Sicherung komplett 30“. Dieselbe Liste wurde zudem, wie sich ebenfalls aus der Aussage der Zeugin B1 und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von der Durchsuchung vom 31. August 2020 ergibt, auch in ausgedruckter Form in der Wohnung des gesondert Verfolgten R. gefunden und war dort mit handschriftlichen Anmerkungen versehen, die der Handschrift auf der Liste, die in der Wohnung des Angeklagten gefunden wurde, in charakteristischen Merkmalen gleicht, insbesondere aufgrund der stark nach rechts gekippten Schrift und der schmalen, eng zusammenstehenden Buchstaben. Ausweislich der übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen A1 und G2 konnten am 24. März 2021 aus dem Tresor Waffen und Waffenteile sichergestellt werden, die in der Liste aus dem Sekretär in der K.str. ... benannt sind. Hierzu gehören mehrere Maschinenpistolen des Modells Skorpion, die ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen L1 die Modellbezeichnung „vz. 61“ trugen. dd. Die Einlassung des Angeklagten, dass sämtliche Waffen aus dem Tresor von dem gesondert Verfolgten R. stammten, wird zudem durch folgende Inhalte aus der Chatkommunikation des Angeklagten mit dem gesondert Verfolgten R. gestützt: Der gesondert Verfolgte R. schrieb am 7. November 2019 um 19:28:23 Uhr an den Angeklagten: „Baue noch meinen Schatz, noch ca. 3 Stunden Arbeit“ und um 19:30:36 Uhr: „dann Foto“. Am 8. November 2019 sendete der gesondert Verfolgte R. nach der Nachricht um 15:45:38 Uhr: „schicke dir eben die Bilder“ um 15:54:12 Uhr vier durch Inaugenscheinnahme eingeführte Fotos einer Langwaffe, die liegend vor einem mit Gardinen behangenen Fenster und aufgeständert auf einem Zweibein auf einem Fliesenboden präsentiert wird. Dieses Lichtbild ist nach Überzeugung der Kammer in den Wohnräumen des gesondert Verfolgten R. erzeugt worden. Denn identische Fliesen befinden sich ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Durchsuchung der Wohnanschrift des gesondert Verfolgten R. am 31. August 2020 in dem Flur vor dem Büro des gesondert Verfolgten R., in dem Raum rechts neben seinem Büro und in seinem Gartenhaus. Identische Gardinen befinden sich im Gartenhaus des gesondert Verfolgten R. über dessen Werkbank. Die Kammer ist überzeugt, dass es sich bei der auf den Fotos abgebildeten Waffe um die unter dem Barcode... am 24. März 2021 im Tresor in der M. ... sichergestellte und von dem Sachverständigen L1 nachvollziehbar als Repetiergewehr Karabiner Kal. 8x57 IS (modern) eingeordnete Waffe handelt. Das folgt aus einem optischen Vergleich der Lichtbilder aus den Chatnachrichten vom 8. November 2019 und den Lichtbildern von dem im Tresor am 24. März 2021 sichergestellten Asservat. Für die Identität der Waffen spricht die sich aus beiden Fotos ergebende charakteristische abgeknickte Griffform, die schwarze Farbe, das identische aufgesetzte Zielfernrohr und das Zweibein, auf dem die Waffe auf dem Foto in den Chatnachrichten aufgestellt ist. Ausweislich der schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen L1 und den in Augenschein genommenen Lichtbildern von dem Asservat zum Barcode... wies auch das im Tresor aufgefundene Repetiergewehr unbekannten Fabrikats die Besonderheit auf, dass ein Schaft von Archangel mit Zweibein und ein Zielfernrohr montiert wurde. ee. Dafür, dass die Waffen in dem Tresor insgesamt dem gesondert Verfolgten R. zuzuordnen sind, spricht schließlich der Umstand, dass der Angeklagte ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen S3 und A1 vor der Öffnung des Tresors am 24. März 2021 den gesondert Verfolgten R. unter dem Vorwand anrief, er wisse jemanden, der einen Schlüssel für den Tresor habe, um diesen über die Öffnung des Tresors und damit informell auch über die Entdeckung und eine mögliche Sicherstellung der Waffen zu informieren, was darauf hinweist, dass der gesondert Verfolgte R. eine enge Verbindung zu den Waffen besaß. l. Durchgängiger Besitz an einzelnen Waffen des Waffenarsenals während des gesamten Tatzeitraums Die Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte an einzelnen Waffen seines Waffenarsenals durchgehenden Besitz während der festgestellten Taten hatte, beruht auf folgenden Erwägungen: Die Kammer ist aufgrund der Gesamtschau der Beweismittel – wie bereits ausgeführt – zum einen davon überzeugt, dass der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten ab Mitte 2019 regelmäßig Waffen unterschiedlicher Art geliefert hat und der Angeklagte diese seinem Waffenarsenal im Tresor in Bunker in der M. ... zugeführt hat und zum anderen, dass es keinen anderen Waffenlieferanten als den gesondert Verfolgten R. gegeben hat. Aus der Gesamtschau der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. folgt darüber hinaus – wie ebenfalls bereits ausgeführt – eindeutig, dass der Angeklagte die von dem gesondert Verfolgten R. gelieferten Waffen in zeitlichem Abstand zu den Anlieferungen oder auch mal in direktem Zusammenhang mit diesen weiterverkauft hat, sowie dass zum einen Interessenten mal abgesprungen sind oder nicht so viel gekauft haben, wie zunächst angedacht und zum anderen der Angeklagte ein „Sortiment“ an Waffen angehäuft hatte, welches „in Eisen“ bei ihm lagerte. Da die Kammer insbesondere hinsichtlich der ersten Waffenanlieferungen und Waffenverkäufe keine konkreten Feststellungen hat treffen können, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte während des gesamten Tatzeitraums durchgängigen Besitz an einzelnen Waffen seines Waffenarsenals hatte, die er zuvor von dem gesondert Verfolgten R. erhalten hatte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte sein Waffenarsenal ab Mitte 2019 zunächst aufbauen musste und interessierten Käufern die Waffen aus dem Arsenal zum Kauf anbot und präsentierte – so wie in den Fällen des Verkaufs von Waffen an den Encrochatnutzer „d.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S.) und an den gesondert Verfolgten S2 – oder aber bei Interesse von Käufern zu bestimmten Waffen diese – wie sich aus dem Inhalt der Chatkommunikation ergibt – bei dem gesondert Verfolgten R. nachgeorderte oder – wenn der gesondert Verfolgte R. gerade Waffen im Angebot hatte – diese seinem Arsenal hinzugefügte. m. Absicht, sich durch den fortgesetzten Verkauf der Waffen eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einigem Gewicht zu verschaffen aa. Die Feststellung der Kammer, dass – entgegen seiner Einlassung – der Angeklagte bewusst die in dem Tresor gelagerten Waffen, Waffenteile und Munition zum gewinnbringenden Verkauf vorrätig gehalten (feilgehalten) hat und sich aus dem fortgesetzten Verkauf der Waffen eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer schaffen bzw. sichern wollte, stützt die Kammer – neben der hohen Anzahl an Waffen, die für sich schon darauf hindeutet – auf folgende Erwägungen: Aus der Gesamtschau der Inhalte der Chatnachrichten und der zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. geführten Telefonate ergibt sich für die Kammer – wie bereits ausgeführt – ohne Zweifel, dass der Angeklagte ab Mitte 2019 in regelmäßigen Abständen Waffenverkäufe durchführte, und hieraus einen nicht unerheblichen Gewinn erzielte, den er sich mit dem gesondert Verfolgten R. teilte, wenngleich lediglich vier von den Verkäufen konkret in Einzelheiten festgestellt werden konnten. Der Angeklagte machte selbst deutlich, dass er sich als Händler von Waffen ansah. Das ergibt sich in besondere aus dem Inhalt des Telefonats vom 13. Juli 2020 um 10:44:11 Uhr (überwachter Anschluss... ), in welchem der Angeklagte dem gesondert Verfolgten R. auf dessen Hinweis, er müsse „die Sachen alle abreiben“ mitteilte: „Ja, das mache ich sowieso immer alles. Mein Sortiment liegt immer so bereit“. Daraus folgt zur Überzeugung der Kammer gleichzeitig, dass der Angeklagte einen ständigen Vorrat an Waffen vorhielt, um diesen bei jeder passenden Gelegenheit gewinnbringend an Abnehmer zu veräußern. Diese Überzeugung findet ihre Stütze in den Feststellungen der Kammer zu dem Verkauf von Waffen durch den Angeklagten an den Encrochatnutzer „d.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S.). Aus dem Inhalt der Encrochatnachrichten des „d.“ ergibt sich zur Überzeugung der Kammer – wie bereits ausgeführt – dass der Angeklagte dem „d.“ diverse Waffen aus seinem „Sortiment“ wie Maschinenpistolen des Modells Skorpion, Schusswaffen der Marke Sig Sauer und Uzis, zum Kauf angeboten hat. Der Angeklagte wollte ohne Zweifel so viele Waffen wie möglich verkaufen. Dies gilt auch für die festgestellten Verkäufe des Angeklagten an den gesondert Verfolgten S2. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen M. hatte der Angeklagte bei einem Treffen verschiedene Waffen im Kofferraum seines Autos, wie Maschinenpistolen des Modells Skorpion oder Uzi, um diese dem gesondert Verfolgten S2 zum Kauf anzubieten. Für die Kammer steht auch ohne Zweifel fest, dass die Absicht des Angeklagten, sich durch den fortgesetzten Verkauf von Waffen weiterhin eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu erhalten, auch noch zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 24. März 2021 bestand. Zwar ergibt sich aus dem Inhalt der zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. ausgetauschten Nachrichten Ende Dezember 2020, in welchen die beiden darüber sprechen, ob sie in Anbetracht der Umstände – bei einem Bekannten des gesondert Verfolgten R. war ausweislich der Chatnachricht vom 11.12.2020 um 3:56:26 Uhr „das sek“ gewesen und bei dem Angeklagten war ausweislich der Chatnachricht vom 27.Dezember 2020 um 11:46:38 Uhr „auch sehr viel passiert“, „beim Kumpel“ habe es „Böse geendet“, er „sitzt“ (Nachrichten von zwischen 11:46:38 Uhr und 12:09::33 Uhr) – dass die beiden eine „Pause“ einlegen wollten. Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. führten den Waffenhandel dennoch auch im Jahr 2021 fort. Dies wird durch die glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen F2 und S3 belegt, ausweislich derer der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. auch im Zeitraum Januar 2021 bis zur Durchsuchung im März 2021 in gleicher Weise wie bereits zuvor konspirative Chatnachrichten austauschten. Dabei sei auch von „Sicherungen“ und – wie auch schon in den Nachrichten zuvor – von „Steuerungen“ gesprochen worden. Der Bezug zu Waffen ergibt sich hierbei nach Überzeugung der Kammer aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Computerbildschirms des gesondert Verfolgten R. aus der Durchsuchung an dessen Wohnanschrift, auf denen ein Dokument zu sehen ist, auf dem unter anderem „2 Sicherungen Wehrmacht“ und „1 Sicherung Komplett“ neben Bezeichnungen wie „Innenteile alte Clock“, „1 Innenset Mosquito“ und „2 Magazin“, wobei „Clock“ und „Mosquito“ offenkundig Waffen bezeichnen. Von „Steuerungen“ hatten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. bereits – wie ausgeführt – in den Chatnachrichten vom 4. September 2020und in einem Telefonat vom 11. Juli 2020 im Zusammenhang mit Waffen gesprochen. Dafür, dass der Angeklagte mindestens in einem Fall eine weitere Waffe von dem gesondert Verfolgten R. verkauft hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Umstand, dass der Angeklagte ausweislich der eingeführten Kontoverdichtung zu seinem Konto bei der P.bank mit der IBAN... am 9. März 2021 eine Überweisung in Höhe von 1.500 € mit dem Betreff „steuerung G. W.“ an den gesondert Verfolgten R. vorgenommen hat. Zwar hat die Kammer für den Zeitraum Januar bis März 2021 keine konkreten Feststellungen zu Waffenverkäufen des Angeklagten treffen können, jedoch ist die Kammer zweifelsfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte Waffen aus seinem Arsenal weiterverkauft hat oder hätte, wenn sich ihm die Gelegenheit geboten hätte. Ausweislich des Inhalts der gesamten Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. sowie den Feststellungen zu den Waffenverkäufen an den Encrochatnutzer „d.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S.) und den gesondert Verfolgten S2, hat der Angeklagte bereits ab Mai 2020 Kontakte in die Szene der Waffen- und Drogenhändler geknüpft. Die Einlassung des Angeklagten, der gesondert Verfolgte R. habe sämtliche Waffen kurz nach der Durchsuchung am 24. März 2021 abholen wollen, hält die Kammer zudem für eine Schutzbehauptung. Aus dem gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme – insbesondere der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. – haben sich hierfür – auch ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen S3, L. und F2 keine Hinweise gegeben. Unabhängig davon hätte der Angeklagte bis zu einer solchen Abholung weiterhin die Waffen bei einer sich bietenden Gelegenheit an einen Dritten weiterverkauft, um dadurch weitere Gewinne zu erzielen. Dass solche Gelegenheiten sich auch ungeplant ergeben konnten, folgt aus den Nachrichten des Angeklagten vom 23. Januar 2020 an den gesondert Verfolgten R.. So schrieb er diesem um 19:28:30 Uhr: „Ich schick dir morgen 5“, woraufhin der gesondert Verfolgte R. um 19:52:47 Uhr fragte: „Dat hört sich gut an, wie kam es?“ und der Angeklagte um 19:53:13 Uhr antwortete: „Unverhofft kommt oft“. Dafür, dass der Angeklagte sich bis zum 24. März 2021 auch nicht von dem gesondert Verfolgten R. oder dem Verkauf von Waffen distanziert hat, spricht zudem der Umstand, dass der Angeklagte am 24. März 2021 offenkundig die Entdeckung der Waffen verhindern und den gesondert Verfolgten R. rechtzeitig warnen wollte. Ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen S3 und A. hat der Angeklagte während der Durchsuchung nämlich zunächst angegeben, keinen Schlüssel zum Tresor zu haben. Vielmehr habe der Angeklagte – so die Zeugen S3 und A. übereinstimmend glaubhaft – den gesondert Verfolgten R., welcher unter dem Kontakt „H. 2“ gespeichert gewesen sei, angerufen und diesem mitgeteilt, dass die Polizei da sei und in den Tresor gucken wolle. Erst als der T-Zug der Polizei angekommen sei, um den Tresor aufzubrechen, habe der Angeklagte mitgeteilt, dass sich der Schlüssel im Auto befindet. Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte auch die Schalldämpfer und die mit den Maschinenpistolen verpackten Laserpointer für die jeweils passenden Waffen zum Verkauf zur Schaffung einer Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang vorgesehen hatte, wird gestützt durch deren Aufbewahrung im Tresor mit den anderen von dem gesondert Verfolgten R. gelieferten Waffen, die Lichtbilder aus den Encrochat-Nachrichten des Encrochatnutzers „d.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S.), auf denen Maschinenpistolen im Karton mit den jeweils beigefügten Schalldämpfern präsentiert werden, und die oben beschriebenen Chatnachrichten und Telefonate zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R., insbesondere das Telefonat vom 13. Juli 2020 um 12:02 Uhr, in dem der Angeklagte dem gesondert Verfolgten R. mitteilte, dass ein „Leisetreter“, mithin ein Schalldämpfer, kaputt gegangen sei, woraufhin der gesondert Verfolgte R. sich erkundigte: „Ja, hast du dem denn ein neues Teil für die Tier gegeben aus dem anderen Karton?“ und ankündigte, dem Angeklagten weitere von ihm hergestellte Schalldämpfer zu schicken („Ja, dann schick ich dir nen Neuen mal …Denn da hab ich noch welche. Ich hab heute morgen drei gemacht….“). Dass auch die Munition zum Verkauf bestimmt war, folgt zur Überzeugung der Kammer indiziell schon daraus, dass der Kauf illegaler Waffen ohne Munition für die Käufer ersichtlich zwecklos wäre, weil sie in der Regel auf legale Weise nicht an Munition kommen können. Die Üblichkeit der Beifügung von Munition folgt darüber hinaus aus den eingeführten Encrochatnachrichten von demEncrochatnutzer „x.“ an den Encrochatnutzer „d. (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S.) vom 30. Mai 2020 um 17:17 Uhr, worin „x.“ sich beschwerte, dass nur einer SIG Sauer Munition beigefügt gewesen sei („Bro von sig sauer hat nur eine Patronen“) und um 17:18 Uhr: „Sonst pro Waffe 1 Packung Munition“. Dass der Angeklagte mit den Waffen passende Munition veräußerte, folgt ferner aus der glaubhaften Angabe des Zeugen M., dass der Angeklagte an den gesondert Verfolgten S2 Munition übergeben hat, was gestützt wird durch Umstand, dass ausweislich der glaubhaften Angaben des Polizeibeamten und Zeugen H1, bei der von dem Angeklagten an den gesondert Verfolgten S2 verkauften Waffe Walther PP, die im Waldstück in der Nähe des Hauses des gesondert Verfolgten S2 gefunden wurde, zwei Magazine mit Munition gefunden wurden, was durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder von dem Auffindeort der Waffe, auf denen die einzelnen Magazine zu sehen sind, bestätigt wird. Das eine der beiden identischen Magazine war im Zeitpunkt des Auffindens der Waffe – so der Zeuge H1 – in die Waffe eingeführt gewesen und damit für diese passend. Letzteres hat auch der Sachverständige L1, der die Waffe und die Magazine im Anschluss untersucht und ihre Funktionsfähigkeit überprüft hat, bestätigt. bb. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte hinsichtlich des außerhalb des Tresors sichergestellten einzelnen Schießkugelschreibers keine Weiterverkaufsabsicht besaß. Dafür spricht, dass der Schießkugelschreiber ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen G2 und des Sachverständigen L1, der bei der Durchsuchung anwesend war, außerhalb des Tresors zusammen mit nach Aussage des Sachverständigen L1 teilweise verwitterten Einzelteilen von Schießkugelschreibern aufbewahrt wurde. Bei diesen Einzelteilen fehlte ausweislich der nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen L1 ein Schlagbolzen. Zudem hätten die Einzelteile noch seitlich aufgebohrt werden müssen, um den Schlagbolzen richtig zu positionieren. Die Kammer kann daher nicht ausschließen, dass der Angeklagte – so seine Einlassung – den zusammengesetzten Schießkugelschreiber und die Einzelteile nicht von dem gesondert Verfolgten R., sondern aus einer von ihm abgewickelten Firma erhalten hat, mithin schon länger besaß, und nur einen der Schießkugelschreiber probeweise zusammengesetzt hatte. Hinsichtlich der im Container sichergestellten unlackierten Waffenteile, einem Griffstück und einem Verschluss für eine Pistole der Marke SIG Sauer in der Farbe Silber (Barcode... ), und der in der K.str. ...,... H. verwahrten Waffenteile, sieben Verschlüsse für halbautomatische Schusswaffen (Barcode... ), einen Waffenlauf der Marke SIG Sauer, Modell X-Six, Lauflänge 155 mm, Kal. 9 mm, für eine halbautomatische Schusswaffe (Barcode... ), drei Waffenläufe für halbautomatische Kurzwaffen und einen Verschluss eines Repetiergewehres (Kal. 22 long rifle) (Barcode... ) sowie vier Laufrohlinge mit fertiggestelltem Gewinde für Revolver (Barcode... )geht die Kammer zu Gunsten des Angeklagten ebenfalls davon aus, dass diese nicht zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt waren, sondern sich lediglich in seinem Besitz befanden. n. Zu der fehlenden waffenrechtlichen Erlaubnis Die Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte über den gesamten Tatzeitraum nicht über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügte und ihm dies auch bewusst war, beruht neben der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten auf der diese Feststellungen bestätigenden und den Angeklagten betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 30. Juli 2021 sowie dem eingeführten Bescheid der Landespolizeiverwaltung vom 15. Juli 2008, mit dem dem Angeklagten die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt und verboten wurde, Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht des Waffengesetztes unterliegt, zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben. Zudem wurde dem Angeklagten die am 6. April 2006 und 13. März 2007 erteilte waffenrechtliche Erlaubnis zwecks Erwerbs und Besitz von Waffen entzogen. IV. Der Angeklagte hat sich damit im tenorierten Umfang strafbar gemacht. Die Taten stehen sämtlich in Tateinheit (§ 52 StGB). Im Einzelnen: 1. Ursprünglicher Fall 1 der Anklageschrift vom 5. August 2021 (Verkauf an den Encrochatnutzer „d.“ – hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S.) Der Angeklagte hat sich durch den Verkauf einer Maschinenpistole Skorpion am 30. Mai 2020 an den Encrochatnutzer „d.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S.) des (gewerbsmäßigen) unerlaubten Überlassens der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in besonders schwerem Fall gemäß § 22 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KrWaffKontrG in Tateinheit mit der unerlaubten (gewerbsmäßigen) Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in besonders schwerem Fall gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6a, Abs. 2 KrWaffKontrG strafbar gemacht. Bei der Maschinenpistole Skorpion handelt es sich nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen L1, denen sich die Kammer angeschlossen hat, um eine nach dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitmacht eingeführten Maschinenpistole, die damit Nr. 29 der Kriegswaffenliste (Anlage zum Kriegswaffenkontrollgesetz) unterfällt und eine Kriegswaffe im Sinne des § 22 Abs. 1 KrWaffKontrG darstellt. Die Gewerbsmäßigkeit der Überlassung und der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Sinne des § 22 Abs. 2 KrWaffKontrG folgt aus der mit der Überlassung verbundenen Absicht, sich aus der fortgesetzten Begehung gleichgelagerter Taten eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen und dem hierfür vorgehaltenen Besitz an dieser Waffe. Das unerlaubte Überlassen einer Kriegswaffe gemäß § 22 a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen § 22a Abs. 1 Nr. 6a KrWaffKontrG stehen zueinander in Tateinheit. Durch den gleichzeitigen Verkauf von drei halbautomatischen Pistolen der Firma SIG Sauer an den Encrochatnutzer „d.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S.) hat sich der Angeklagte tateinheitlich hierzu des unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen in drei tateinheitlichen Fällen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG in Tateinheit mit unerlaubten Besitz an halbautomatischen Kurzwaffen in drei tateinheitlichen Fällen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG strafbar gemacht. Da der Angeklagte bis zum Abschluss des Handeltreibens Besitz an diesen Waffen hatte, stehen der Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG und das Handeltreiben mit Schusswaffen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG vorliegend ebenfalls in Tateinheit zueinander. 2. Ursprüngliche Fälle 4 bis 6 der Anklageschrift vom 5. August 2021 (Verkauf an den gesondert Verfolgten S2) Der Angeklagte hat sich durch den Verkauf von insgesamt vier halbautomatischen Selbstladepistolen, einmal zwei Waffen des Modells Mosquito der Firma SIG Sauer, einmal eine Waffe des Modells Mosquito der Firma SIG Sauer mit Schalldämpfer und einmal einer Waffe Walther PP, an drei unterschiedlichen Tagen im Sommer 2020 des unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen in drei tateinheitlichen Fällen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG schuldig gemacht. Tateinheitlich hierzu hat er sich des unerlaubten Besitzes an halbautomatischen Kurzwaffen in drei tateinheitlichen Fällen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG schuldig gemacht, da der Angeklagte bis zum Abschluss des Handeltreibens auch Besitz an den Waffen hatte. 3. Ursprünglicher Fall 8 der Anklageschrift vom 5. August 2021 (am 24. März 2021 aufgefundene und sichergestellte Waffen) a. Waffen, Schalldämpfer, Laserpointer und Munition, die sich in dem Tresor befanden: Nach den Feststellungen der Kammer hielt der Angeklagte die Waffen, Schalldämpfer, Laserpointer und Munition, die im Tresor gelagert waren, sämtlich zum Verkauf bereit. Für die rechtliche Einordnung des Besitzes und des Feilhaltens dieser Gegenstände zum Verkauf gilt Folgendes: aa. Drei Maschinenpistolen Ceska Samopal und fünf Maschinenpistolen Skorpion Bei den drei Maschinenpistolen Ceska Samopal und den fünf Maschinenpistolen Skorpion handelt es sich um Kriegswaffen im Sinne der Nr. 29 der Kriegswaffenliste, weil sie ausweislich der nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen L1, denen sich die Kammer angeschlossen hat, sämtlich nach dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt wurden. Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen ist strafbar gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6a KrWaffKontrG. Indem der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer die Maschinenpistolen zum Verkauf feilgehalten hat, um sich durch den fortgesetzten Verkauf von Waffen eine nicht bloß unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, hat der Angeklagte den besonders schweren Fall der gewerbsmäßigen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6a, Abs. 2 KrWaffKontrG verwirklicht. bb. Zwei Maschinenpistolen Thompson 1928 (Barcode... und Barcode... ) Bei den zwei Maschinenpistolen Thompson 1928 handelt es sich ausweislich der nachvollziehbaren Aussage des Sachverständigen L1, denen sich die Kammer angeschlossen hat, um solche, die vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitmacht eingeführt wurden und damit nicht um Kriegswaffen im Sinne der Nr. 29 der Anlage zum Kriegswaffenkontrollgesetz, sondern um vollautomatische Schusswaffen im Sinne des § 51 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1, Nr. 1.2.1.1. Der gewerbsmäßige Besitz dieser Waffen stellt einen besonders schweren Fall nach § 51 Abs. 1, Abs. 2 WaffG dar. Das Vorrätighalten zum Verkauf dieser Waffen verwirklicht zudem die Tathandlung des Handeltreibens in Form des Feilhaltens gemäß § 1 Abs. 4 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 9 WaffG (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 4 StR 258/12, juris Rn. 5 = NStZ-RR 2013, 321, 322 m.w.N.). Die Tathandlung des Handeltreibens i.S.d. § 51 Abs. 1, Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1. steht dabei tateinheitlich zu der Tathandlung des Besitzes an diesen Waffen in besonders schwerem Fall (BGH Beschluss vom 30. November 2010 – 1 StR 574/10, juris, Rn. 12). cc. Vorderschaftrepetierflinte Remington mit Pistolengriff (Barcode... ) Der gewerbsmäßige unerlaubte Besitz sowie das gewerbsmäßige unerlaubte Handeltreiben mit einer Vorderschaftrepetierflinte Remington mit Pistolengriff - einer sogenannten Pumpgun - sind als besonders schwere Fälle strafbar gemäß § 51 Abs. 1, 2 WaffGin Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2. Beide Tathandlungen stehen zueinander in Tateinheit. dd. Schusswaffe Karabiner Kal. 8 x 57 IS (Barcode... ) Der unerlaubte Besitz der Schusswaffe Karabiner Kal. 8 x 57 IS (modern), eines modernen Repetiergewehres, ist strafbar nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG. Das festgestellte Vorrätighalten zum fortgesetzten Verkauf zur Schaffung einer nicht bloß unerheblichen Einnahmequelle von einiger Dauer verwirklicht die Tathandlung des Handeltreibens gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG in Form des Feilhaltens gemäß § 1 Abs. 4 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 9 WaffG. Beide Tathandlungen stehen zueinander in Tateinheit. ee. Zwei Schalldämpfer im Karton von zwei Maschinenpistolen Skorpion (Barcode... und... ) und vier Schalldämpfer, rund, für vollautomatische Schusswaffen (Barcode... ) Nach den Feststellungen der Kammer waren die zwei den Maschinenpistolen Skorpion mit den Barcodes... und... beigefügten Schalldämpfer für diese Waffen bestimmt, weil sie für die Modelle passend und mit ihnen im selben Karton verpackt waren. Die vier runden im Tresor gefundenen Schalldämpfer mit dem Barcode... waren nach den Feststellungen der Kammer ebenfalls für Maschinenpistolen bestimmt, nämlich für eine Maschinenpistole Skorpion und eine Maschinenpistole Uzi. Da Schalldämpfer dem Waffengesetz und nicht dem Kriegswaffengesetz unterfallen und gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.3 WaffG wesentliche Teile von Schusswaffen sind, die den Waffen gleichstehen, für die sie bestimmt sind – vorliegend also vollautomatischen Schusswaffen –, hat der Angeklagte sich durch ihren Besitz und ihr Feilhalten zum Verkauf des (gewerbsmäßigen) unerlaubten Handeltreibens in besonders schwerem Fall in Tateinheit mit (gewerbsmäßigen) Besitz in besonders schwerem Fall gemäß § 51 Abs. 1, 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 schuldig gemacht. ff. drei Schalldämpfer, eckig, für halbautomatische Kurzwaffen (Barcode... ) Der unerlaubte Besitz der Schalldämpfer für halbautomatische Kurzwaffen richtet sich gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.3 WaffG nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG. Das festgestellte Vorrätighalten dieser Schalldämpfer für halbautomatische Kurzwaffen zum fortgesetzten Verkauf zur Schaffung einer nicht bloß unerheblichen Einnahmequelle von einiger Dauer erfüllt die Tathandlung des unerlaubten Handeltreibens gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2c WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.3 WaffG in Form des Feilhaltens gemäß § 1 Abs. 4 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 9 WaffG. Beide Tathandlungen stehen zueinander in Tateinheit. gg. Fünf Laserpointer (Anbauten) in den Kartons der Maschinenpistolen Skorpion (Barcodes...,...,...,...,... ) Bei den mit den Maschinenpistolen Skorpion gemeinsam verpackten und nach den Feststellungen der Kammer für diese Modelle passenden fünf Laserpointern handelt es sich jeweils um einen Gegenstand gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 WaffG, deren unerlaubter Besitz gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG strafbar ist. Deren Feilhalten zum Verkauf stellt ein unerlaubtes Handeltreiben gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG dar. Die Umgangsformen des unerlaubten Handeltreibens und des unerlaubten Besitzes stehen dabei in Tateinheit, da jede dieser Umgangsformen gemäß § 10 Abs. 1 WaffG und § 21 Abs. 1 WaffG einer eigenständigen waffenrechtlichen Erlaubnis bedarf und damit jeweils einen eigenen Unrechtsvorwurf begründen. hh. Munition Der unerlaubte Besitz der jeweils im Tresor gefundenen Patrone 8 x 57 I mit Magazin von Büchse T-01 (Barcode... ), der drei Patronen 45 Auto, passend für Maschinenpistole Thompson 1928 (Barcode... ), der 6 Patronen 9mm Luger, passend für Maschinenpistole Ceska Samopal (Barcode... ), der 11 Patronen .45 Colt- und Schrotkaliber, passend für Vorderschaftsrepetierflinte Remington (Barcode... ) und des Flintenlaufgeschosses Rottweil/Brenneke, passend für Vorderschaftrepetierflinte Remington (Barcode... ) ist jeweils strafbar nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 b WaffG. Die Strafbarkeit des unerlaubten Handeltreibens in Form des festgestellten Feilhaltens gemäß § 1 Abs. 4 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 9 WaffG ergibt sich aus § 52 Abs. 1 Nr. 2c in Verbindung mit § 21 Abs. 1 WaffG. Auch insoweit stehen die unterschiedlichen Umgangsformen in Tateinheit zueinander. b. Waffen und Waffenteile außerhalb des Tresors im Bunker und im Container aa. ein zusammengesetzter Schießkugelschreiber (Barcode... ) Die Strafbarkeit des unerlaubten Besitzes des im Bunker im Hauptraum in einem Regal gelagerten Schießkugelschreibers folgt aus § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2. Es handelt sich um einen Gegenstand, der seiner Form nach geeignet ist, einen anderen Gegenstand als eine Schusswaffe vorzutäuschen. bb. Griffstück und ein Verschluss für eine Pistole der Marke SIG Sauer in der Farbe Silber (Barcode... ) Bei dem im Container vor dem Bunker gefundenen Griffstück und dem Verschluss handelt es sich um wesentliche Teile einer halbautomatischen Kurzwaffe, deren Besitz gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG strafbar ist. c. Waffen und Waffenteile in der Wohnung K.str. ...,... H. aa. drei Waffenläufe für halbautomatische Kurzwaffen und ein Verschluss eines Repetiergewehres (Barcode... ) Die drei Waffenläufe für halbautomatische Kurzwaffen sind wesentliche Teile halbautomatische Kurzwaffen, deren unerlaubte Besitz gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG strafbar ist. Der Verschluss für das Repetiergewehr (long Rifle) ist ein wesentliches Waffenteil für eine Schusswaffe, deren unerlaubter Besitz § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG unterfällt. bb. sieben Verschlüsse für halbautomatische Schusswaffen (Barcode... ) und ein Waffenlauf für eine halbautomatische Schusswaffe (Barcode... ) Der unerlaubte Besitz der sieben Verschlüsse für halbautomatische Schusswaffen und eines Waffenlaufs für halbautomatische Schusswaffen, welche als wesentliche Teile einer halbautomatischen Schusswaffe einzustufen sind, unterfällt jeweils § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG. cc. Vier Laufrohlinge mit fertiggestelltem Gewinde (Barcode... ) Die Strafbarkeit des unerlaubten Besitzes der in der Wohnung des Angeklagten gefundenen vier Laufrohlinge mit fertiggestelltem Gewinde richtet sich nach dem in-dubio-Grundsatz nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG, da die Strafbarkeit des Besitzes dieser wesentlichen Waffenteile sich aus der Art der Waffe ergibt, für die sie bestimmt sind. Dies ist ausweislich der Aussage des Sachverständigen L1, denen sich die Kammer angeschlossen hat, günstigstenfalls ein Revolver und keine halbautomatische Kurzwaffe, weshalb die Strafbarkeit des Besitzes der Laufrohlinge sich aus § 52 Abs. 3 WaffG und nicht § 52 Abs. 1 WaffG ergibt. dd. Schwarzpulver Der Umgang mit Schwarzpulver ist gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SprengG als unerlaubter Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen strafbar. Gesamtkonkurrenzen: Es handelt sich bei sämtlichen oben genannten Tathandlungen nur um eine Tat im Sinne des § 52 StGB. Die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ein ganzes Waffenlager (Waffenarsenal) stellt nur eine Tat dar (vgl. Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 53 Rdn. 32 m.w.N..; BGH, Beschluss vom 14. Februar 1996 – 3 StR 625/95 –, Rn. 2, juris; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 – AK 5/21 –, Rn. 28, juris). Zudem werden durch die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen alle in Bezug auf diese Waffen in der Besitzphase begangenen Verstöße gegen das Waffengesetz zu einer Tateinheit verbunden, auch, wenn die Waffen nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen und auch, wenn diese an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 4 StR 71/14, juris = NStZ-RR 2014, 291 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 30. November 2010 – 1 StR 574/10, juris m.w.N). Von der Tateinheit sind grundsätzlich alle Akte des Handeltreibens erfasst, auch, wenn die Waffen in unterschiedlichen Zeiträumen erworben oder verkauft worden sind, sofern parallel ein zeitlich überschneidender Besitz von zum Verkauf bereitgestellten Waffen gegeben ist (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 4 StR 158/12, juris = NStZ-RR 2013, 321, 322). So liegt der Fall hier. Bei den im Tresor im Bunker in der M. ... gelagerten Waffen handelte es sich um ein Waffendepot bzw. Waffenarsenal des Angeklagten. Nach den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte seit Juni 2019 bis zum Zeitpunkt der Durchsuchungen am 24. März 2021 zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten Waffen von dem gesondert Verfolgten R. erworben und nach deren Erhalt bis zu ihrem Weiterverkauf bei sich im Tresor aufbewahrt. Einen weiteren Zulieferer von Waffen als den gesondert Verfolgten R. gab es nach den Feststellungen der Kammer nicht. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen der Kammer zudem an einzelnen bei der Durchsuchung am 24. März 2021 in dem Bunker auf dem Grundstück in der M. in H. sichergestellten Waffen und Waffenteilen jedenfalls nicht ausschließbar durchgehend Besitz während sämtlicher vorgeworfener Taten inne. Der Angeklagte bezog die Waffen nicht immer erst dann, wenn er Käufer hierfür gefunden hatte, vielmehr hielt er stets „ein Sortiment“ über einen längeren Zeitraum vor, aus welchem der Angeklagte auch Waffen an den Encrochatnutzer „d.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S.) und den gesondert Verfolgten S2 verkaufte. V. Der Strafzumessung der Kammer liegen folgende Erwägungen zugrunde: Die Kammer hat hinsichtlich der tateinheitlich verwirklichten Taten gemäß § 52 Abs. 1 StGB über eine (einzige) Strafe zu befinden. Gemäß § 52 Abs. 2 StGB wird wenn – wie hier – mehrere Strafgesetze verletzt sind die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. In diesem Fall hat die Kammer der Strafzumessung den Strafrahmen des § 22a Abs. 2 KrWaffKontrG bzw. § 51 Abs. 2 WaffG zugrunde gelegt, welche beide denselben Strafrahmen vorgeben. Nach Auffassung der Kammer liegen bei dem Angeklagten in den vorliegenden Fällen nach der erforderlichen Gesamtabwägung, bei der die Kammer sämtliche für die Wertung der Tat und des Angeklagten maßgeblichen Umstände – gleich, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen – gegeneinander abgewogen hat, keine besonderen Umstände vor, die trotz der Gewerbsmäßigkeit des Handelns ein Absehen von der Regelwirkung der Regelbeispiele der § 22a Abs. 2 KrWaffKontrG bzw. § 51 Abs. 2 WaffG rechtfertigen. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtabwägung hat die Kammer insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten war dessen frühzeitiges teilweises Geständnis betreffend den Vorwurf des Besitzes der in dem Tresor, dem Bunker und dem Container in der M.... in H., sowie in der K.str. ... und S. aufgefundenen Gegenstände zu berücksichtigen, welches dennoch zeigt, dass sich der Angeklagte von den Taten jedenfalls teilweise distanziert hat. Strafmildernd war zudem zu werten, dass die Taten länger zurückliegen und es sich um zusammenhängende Taten handelte, bei deren Fortführung von einer sinkenden Hemmschwelle für die Begehung von Straftaten ausgegangen werden kann. Ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten war zu werten, dass er auf die Herausgabe sämtlicher asservierter Gegenstände verzichtet und sich mit einer gerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt hat. Strafmildernd war weiter zu werten, dass die in dem Tresor sichergestellten Waffen, Waffenteile, und Munition nicht in den Verkehr gelangt sind und zudem eingezogen wurden. Zugunsten des Angeklagten war auch zu werten, dass den Anstoß zu dem Handeltreiben mit Waffen der gesondert Verfolgte R. gegeben und dieser auch die Preise und die Gewinnverteilung vorgegeben hat. Schließlich wirkt sich ausnahmsweise strafmildernd aus, dass sich der Angeklagte in dieser Sache etwas mehr als sieben Monate in Untersuchungshaft befand. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Vollzug der Untersuchungshaft aufgrund der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen für den Angeklagten besonders belastend war. Erheblich zu Lasten des Angeklagten fiel jedoch ins Gewicht, dass er bereits mehrfach und auch einschlägig vorbestraft ist, wenngleich die letzte Verurteilung schon einige Jahre zurückliegt. Erschwerend wirkt sich zudem die große Anzahl an aufgefundenen Waffen und Kriegswaffen aus, bei welchen es sich um verschiedenste Fabrikate und zahlreiche voll- oder halbautomatische Schusswaffen handelte, und welche nach den Feststellungen der Kammer sofort einsatzbereit waren, da passende Munition ausreichend vorhanden war. Bei der gebotenen Abwägung überwiegen die strafmildernden Umstände nicht in einem Maße, dass sie geeignet wären, die Indizwirkung der Regelbeispiele zu widerlegen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung erachtet die Kammer unter neuerlicher Berücksichtigung und Abwägung der vorgenannten Umstände unter Zugrundelegung des gefundenen Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 9 (neun) Monate für tat- und schuldangemessen. VI. 1. Auf Grundlage der Feststellungen der Kammer waren die im Tenor näher bezeichneten Waffen und Gegenstände gemäß § 74 Abs. 1 StGB als Tatmittel einzuziehen. Dies gilt auch für diejenigen Waffen, hinsichtlich derer die Kammer Feststellungen getroffen, aber von der Verfolgung nach § 154a StPO abgesehen hat. Der Angeklagte hat zudem auf die Herausgabe sämtlicher in diesem Verfahren sichergestellter Gegenstände verzichtet und sich mit einer gerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt. 2. Auf Grundlage der Feststellungen der Kammer war gegen den Angeklagten gemäß §§ 73 Abs. 1 i.V.m. 73c Abs. 1 S. 1 StGB daneben die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.800 € anzuordnen. Die Höhe des Einziehungsbetrags entspricht dem von der Kammer festgestellten Mindesterlös, den der Angeklagte aus dem Verkauf von Waffen an den Encrochatnutzer „d.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S.) - 8.800 € -und an den gesondert Verfolgten S2 - 3.000 € - erlangt hat. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.