Entscheidung
4 StR 135/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140824B4STR135
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140824B4STR135.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 135/24 vom 14. August 2024 in der Strafsache gegen wegen Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Zweibrücken vom 22. November 2023 a) im Schuldspruch dahingehend geändert und zugleich klarstel- lend neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist des Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchtem Überlassen der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Schusswaffen und Mu- nition, Erwerb von Schusswaffen und Munition zur Überlas- sung an einen Nichtberechtigten, Erwerb halbautomatischer Kurzwaffen sowie Erwerb und Besitz von sowie Handeltreiben mit einem verbotenen Gegenstand (Schlagring); des Handeltreibens mit Munition in Tateinheit mit Erwerb von Munition zur Überlassung an einen Nichtberechtigten in drei Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Handel- treiben mit Schusswaffen und Erwerb von Schusswaffen zur Überlassung an einen Nichtberechtigten und davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Erwerb halbautomatischer Kurz- waffen; - 3 - b) im Strafausspruch dahingehend geändert, dass die im Fall II.6 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in drei Fällen, Handeltreibens mit „jeweils“ Munition in zwei Fällen, in einem Fall weiterhin mit einer Schusswaffe, jeweils in Tateinheit mit Überlassen von Munition, in einem Fall auch einer Schusswaffe an einen Nichtberechtigten, und wegen Handeltreibens mit Schusswaffen und Munition in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Überlassen einer Schusswaffe und Munition an einen Nichtberechtigten sowie Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.900 € angeordnet. Hier- gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung for- mellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zu der – in Teilen klarstellenden – Berichtigung des Schuldspruchs und dem Wegfall einer Einzelstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat – soweit von Relevanz – folgende Feststellungen ge- troffen: Der Angeklagte handelte seit dem Jahr 2018 aus den Räumlichkeiten der von ihm betriebenen Pizzeria in R. heraus mit Waffen. Einer seiner Abnehmer wurde Vertrauensperson des Polizeipräsidiums Westpfalz. Seit April 2020 wurden daraufhin die Aktivitäten des Angeklagten observiert und ein verdeckter Ermittler des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz eingesetzt, um zum Schein Waffen vom Angeklagten zu erwerben. Im Zeitraum von April 2020 bis Januar 2022 veräußerte der Angeklagte der Vertrauensperson und/oder dem verdeckten Ermittler zu sieben Gelegenhei- ten aus den Räumlichkeiten seiner Pizzeria heraus Waffen bzw. Munition. Diese hatte er jeweils kurz zuvor in der Absicht erworben, sie gewinnbringend weiter- zuveräußern. Am 20. April 2020 verkaufte und übergab der Angeklagte der Vertrauens- person ein Sturmgewehr M16 nebst 1.600 Schuss Munition Kaliber .223 REM zum Preis von 2.500 € (Fall II.1 der Urteilsgründe). Am 29. Juni 2020 veräußerte er eine vollautomatische Maschinenpistole Ceska Skorpion mit 97 Schuss Muni- tion Kaliber 7.65 zum Preis von 1.900 € an die Vertrauensperson und den ver- deckten Ermittler (Fall II.2 der Urteilsgründe). Am 8. September 2020 übergab er ihnen 250 Schuss Munition des Kalibers 7.65, für die ein Kaufpreis von 120 € vereinbart worden war (Fall II.3 der Urteilsgründe). Ein Jahr später, am 3. Sep- tember 2021, verkaufte der Angeklagte dem verdeckten Ermittler eine halbauto- matische Pistole SIG Sauer, Kaliber 9 mm, mit 50 Schuss Munition dieses Kali- bers sowie eine halbautomatische Pistole „Deutsche Werke Aktiengesellschaft Berlin“, Kaliber 7.65 mm, mit 30 Schuss Munition für einen Gesamtpreis von 2 3 4 5 - 5 - 2.600 €. Das Geschäft wurde am 8. September 2021 abgewickelt (Fall II.4 der Urteilsgründe). Am 25. November 2021 bot der Angeklagte dem verdeckten Er- mittler einen Revolver Smith & Wesson sowie 50 Schuss Munition Kaliber .38 und 50 Schuss Munition des Kalibers .357 Magnum zum Preis von 2.000 € an. Der Kauf wurde am 2. Dezember 2021 vollzogen (Fall II.5 der Urteilsgründe). Am 13. Januar 2022 wurden der Angeklagte und der verdeckte Ermittler über eine halbautomatische Pistole Beretta, Kaliber .22, eine halbautomatische Pistole Walther, Kaliber 7.65, eine halbautomatische Pistole Landmann, Kali- ber .22, eine Signalpistole Kaliber 25.5 mm mit neun Signalpatronen, 200 Patro- nen Kaliber .22 LR und 57 Patronen Kaliber 7.65 und einen Schlagring zum Ge- samtkaufpreis von 2.800 € handelseinig. Der Angeklagte bewahrte die Waffen und die Munition in einem Kellerraum seiner Pizzeria auf. Am 20. Januar 2022 holte der verdeckte Ermittler diese vereinbarungsgemäß von dort ab und ver- brachte sie gegen Zahlung des Kaufpreises in sein Fahrzeug (Fall II.6 der Urteils- gründe). Im selben Kellerraum lagerte der Angeklagte zugleich ein vollautomati- sches Sturmgewehr FAMAS, das er dem verdeckten Ermittler bei dieser Gele- genheit zum Kauf anbot. Der verdeckte Ermittler nahm das Angebot an und leis- tete noch vor Ort eine Anzahlung von 500 €. Am 26. Januar 2022 wurde unter anderem die Übergabe des Sturmgewehrs FAMAS gegen Zahlung eines weite- ren Teilbetrags von 3.600 € vollzogen (Fall II.7 der Urteilsgründe). II. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zu einer Änderung und Klarstel- lung des Schuldspruchs sowie zum Wegfall der Einzelstrafe im Fall II.6 der Ur- teilsgründe. Im Übrigen ist es erfolglos. 1. Die Verfahrensbeanstandungen des Angeklagten haben aus den zu- treffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. 6 7 8 - 6 - 2. Der Schuldspruch hält in mehrfacher Hinsicht revisionsrechtlicher Über- prüfung nicht stand. a) In den Fällen II.1, II.2 und II.7 der Urteilsgründe tritt die tenorierte Aus- übung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffG) im Wege der formellen Subsidiarität hinter dem festgestellten und be- legten Erwerb im Sinne des § 22a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 KrWaffG zurück. Diese Tatbestandsvariante ist schon ausweislich ihres Wortlauts „sonst die tatsächliche Gewalt ausübt“ als Auffangtatbestand ausgestaltet, der neben den spezielleren Formen des Umgangs mit Kriegswaffen in § 22a KrWaffG keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2021 – 4 StR 523/20 Rn. 15; Beschluss vom 3. Dezember 2014 – 4 StR 335/14 Rn. 2; Beschluss vom 22. Juli 2009 – 2 StR 173/09 Rn. 4; Lampe/Lutz in: Erbs/Kohl- haas, 252. EL, § 22a KrWaffG Rn. 9 f.; Steindorf/B. Heinrich, 11. Aufl., § 22a KrWaffG Rn. 44; NK-WSS/Ahlbrecht, 2. Aufl., § 22a KrWaffG Rn. 22; Heinrich in: Momsen/Grützner, WirtschaftsStrafR-HdB, 2. Aufl., § 39 Kriegswaf- fenkontrollrecht Rn. 62; siehe auch die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 8/1614, S. 14). b) Indem der Angeklagte die vollautomatischen Sturmgewehre M16 und FAMAS und die Maschinenpistole Ceska Skorpion der Vertrauensperson (Fall II.1 der Urteilsgründe) respektive dem verdeckten Ermittler (Fälle II.2 und II.7 der Urteilsgründe) aushändigte, hat er sich zugleich des versuchten Überlassens der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen im Sinne des § 22a Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 KrWaffG, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Wenngleich er seinen – ver- meintlichen – Geschäftspartnern faktisch die tatsächliche Gewalt über die tatge- genständlichen Waffen und Patronen eingeräumt und sie ihnen dem Wortsinn nach überlassen hat (vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl., Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 Rn. 173), 9 10 11 12 - 7 - war ein vollendetes „Überlassen“ – wie von der Strafkammer angenommen – aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Denn das Tatbestandsmerkmal unterliegt in der vorliegenden Konstellation der Weitergabe an eine Vertrauensperson oder einen verdeckten Ermittler einer teleologischen Reduktion. Das Kriegswaffenkontrollgesetz verfolgt den Zweck, die Herstellung, den Verkehr und den Handel mit Kriegswaffen und bestimmten Teilen dieser Waffen durch das Erfordernis einer Genehmigung unter staatliche Überwachung zu stel- len (vgl. BT-Drucks. 3/1589, S. 12; BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 – 1 StR 433/18, NStZ-RR 2019, 388, 389 mwN; s. auch BVerwG, Urteil vom 16. September 1980 – 1 C 1.77, BVerwGE 61, 24, 31 f.) und dadurch einen nicht kontrollierten Verkehr mit diesen Waffen zu unterbinden (vgl. MüKo-StGB/Heinrich, 4. Aufl., Rn. 3 vor § 1 KrWaffG mwN). Übergibt der Täter eine Waffe oder Munition an einen Ab- nehmer, der – vom Täter unerkannt – Vertrauensperson der Polizei oder ver- deckter Ermittler ist, wird keine diesen Gesetzeszweck konterkarierende Gefähr- dungslage geschaffen oder aufrechterhalten; die „überlassenen“ Kriegswaffen werden – wenngleich dem Täter unbewusst – gerade in staatliche Kontrolle über- führt. Diese Interessenlage und die jeweiligen gesetzlichen Schutzgüter sind mit der Fallgestaltung eines zum Schein vollzogenen Waffengeschäfts im Anwen- dungsbereich des Waffengesetzes mit einer Vertrauensperson oder einem ver- deckten Ermittler vergleichbar. Auch dort wird das – identisch verstandene – Tat- bestandsmerkmal des „Überlassens“ u.a. in § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG teleologisch reduziert. Das durch das Waffengesetz geschützte Rechtsgut, namentlich, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine von der Vorschrift erfassten Waffen an unberechtigte Personen überlassen werden sollen, wird durch ein Scheingeschäft mit einer Vertrauensperson oder einem verdeckten Er- mittler nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2010 – 1 StR 13 14 - 8 - 574/10 Rn. 4; Beschluss vom 5. Mai 2009 – 1 StR 737/08, NStZ 2010, 456, 457; siehe auch Beschluss vom 3. Mai 2019 – 3 StR 520/18 Rn. 3 f.; Beschluss vom 27. März 2014 – 4 StR 341/13 Rn. 7; Beschluss vom 19. April 2000 – 5 StR 80/00, NStZ-RR 2000, 266; Urteil vom 17. Juni 1997 – 1 StR 119/97, BGHSt 43, 110 [jeweils zur Hehlerei]; Gade, WaffG, 3. Aufl., § 52 Rn. 58). Es ist sachgerecht, diese Wertung auf § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffG zu übertragen. Die Strafbarkeit des daraus erwachsenden untauglichen Versuchs folgt allgemeinen Grundsätzen; §§ 12 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Be- schluss vom 6. August 2007 – 4 StR 431/06, NStZ 2008, 158). c) Auch der Schuldspruch im Fall II.6 der Urteilsgründe ist nicht in jeder Hinsicht frei von Rechtsfehlern. aa) Die Strafkammer hat übersehen, dass der Erwerb, das Verwahren im Kellerraum und die Veräußerung des Schlagrings durch den Angeklagten an den verdeckten Ermittler den Tatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 zu § 2 Abs. 2 – 4 WaffG erfüllen. Die Feststellungen bele- gen die Umgangsformen des Erwerbs, Besitzes und Handeltreibens. Der Um- stand, dass es sich um ein Scheingeschäft mit einem verdeckten Ermittler der Polizei gehandelt hat, steht einer Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit einem verbotenen Gegenstand nicht entgegen. Auch im Waffenrecht ist das Handeltrei- ben kein Erfolgs-, sondern ein Unternehmensdelikt. Danach ist es für die Tatvoll- endung unerheblich, ob der Täter das erstrebte Geschäft faktisch durchführen kann oder dieses im Ergebnis gerade vereitelt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2010 – 1 StR 574/10 Rn. 6; zum BtMG grundlegend BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05, NJW 2005, 3790; st. Rspr.). Hin- gegen ist die Tatbestandsvariante des Überlassens im Sinne des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG an den verdeckten Ermittler in der vorliegenden Fallgestaltung aus 15 16 17 - 9 - den oben genannten Gründen nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Novem- ber 2010 – 1 StR 574/10 Rn. 4) und der Versuch eines solchen Vergehens ge- mäß § 52 Abs. 3 WaffG nicht strafbar. Die festgestellten Formen des Umgangs mit dem Schlagring stehen ange- sichts des darin zum Ausdruck kommenden, jeweils eigenständigen Unrechtsge- halts im Verhältnis der Tateinheit zueinander (zu Waffenhandel und Besitz vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 4 StR 71/14 Rn. 3, NStZ-RR 2014, 291; MüKo-StGB/Heinrich, 4. Aufl., § 52 WaffG Rn. 153; in Bezug auf Erwerb und Be- sitz vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 StR 552/90, BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Konkurrenzen 2; Urteil vom 16. Januar 1980 – 2 StR 692/79, NJW 1980, 1475 f.; insoweit a.A. MüKo-StGB/Heinrich, 4. Aufl., § 52 WaffG Rn. 157). bb) Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft Zweibrücken bereits vor Anklageerhebung gemäß § 154a Abs. 1 StPO in Bezug auf die drei verfahrens- gegenständlichen halbautomatischen Kurzwaffen (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Var. 2, 3 WaffG) die Umgangsformen des Besitzes und Führens von der Straf- verfolgung ausgenommen. Dem trägt der Schuldspruch (ausschließlich) wegen Erwerbs halbautomatischer Kurzwaffen Rechnung und ist folglich insoweit nicht zu beanstanden. cc) Die waffenrechtlichen Delikte wegen Umgangs mit Waffen und mit ver- botenen Gegenständen (Schlagring) stehen zueinander im Verhältnis der Tatein- heit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2024 – 5 StR 581/23 Rn. 8; Beschluss vom 31. Januar 2012 – 2 StR 409/11 Rn. 2; Steindorf/B. Heinrich, Waffenrecht, 11. Aufl., § 52 WaffG Rn. 90 f. mwN). d) Zudem hält die konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle II.6 und II.7 der Urteilsgründe als zwei materiell-rechtlich selbstständige Taten revisionsrecht- licher Prüfung nicht stand. Es liegt nur eine Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 18 19 20 21 - 10 - StGB vor. Das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen hat – auch bei nur abschnittsweiser Überschneidung der Besitzzeit- räume – zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffenge- setz zur Tateinheit verklammert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2024 – 5 StR 581/23 Rn. 8; Beschluss vom 13. Juni 2023 – 3 StR 120/23 Rn. 11; Be- schluss vom 10. Dezember 2019 – 5 StR 578/19, NStZ 2020, 359 Rn. 3; Be- schluss vom 17. Juni 2014 – 4 StR 71/14 Rn. 3; Beschluss vom 15. Januar 2013 – 4 StR 258/12, NStZ-RR 2013, 321, 322; Beschluss vom 22. November 2012 – 4 StR 302/12 Rn. 5). So liegt der Fall hier. Am 20. Januar 2022 war der Ange- klagte zeitgleich im Besitz der im Fall II.6 der Urteilsgründe veräußerten Waffen und des im Fall II.7 der Urteilsgründe erworbenen Sturmgewehrs FAMAS. Die Verstöße gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollge- setz stehen ihrerseits in Tateinheit zueinander (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 3 StR 120/23 Rn.11; Beschluss vom 30. November 2010 – 1 StR 574/10 Rn. 10; Beschluss vom 26. Februar 1997 – 2 StR 597/96; Steindorf/B. Heinrich, Waffenrecht, 11. Aufl., § 52 WaffG Rn. 91). e) Aus den vorgenannten Erwägungen ändert der Senat in analoger An- wendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab. Neben einer sprachlichen Bereinigung ist in den Fällen II.1, II.2 und II.7 der Urteilsgründe der auf Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffG) lautende Schuldspruch je- weils durch eine Verurteilung wegen Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit versuchtem Überlassen der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen (§ 22a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, Var. 2 KrWaffG i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB) zu ersetzen. Aus Gründen der Klarstellung des begangenen Unrechts sind beide Umgangsformen im Schuldspruch deutlich zu machen. Im 22 23 - 11 - Fall II.6 der Urteilsgründe ist in Bezug auf den Schlagring zusätzlich auf die tat- einheitliche Erfüllung des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG zu erkennen und das Konkur- renzverhältnis in den Fällen II.6 und II.7 der Urteilsgründe von Tatmehrheit in Tateinheit zu ändern. Einer den Inhalt der Feststellungen widerspiegelnden Schuldspruchände- rung steht, auch wenn sie auf die alleinige Revision des Angeklagten und zu sei- nem Nachteil erfolgt, nicht das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO entge- gen. Das Rechtsmittelgericht hat im Rahmen seiner Kognitionspflicht grundsätz- lich den Schuldspruch zu erlassen, der dem materiellen Recht entspricht. Das Verschlechterungsverbot schützt den Angeklagten nur davor, dass das Urteil in Art und Höhe der Strafe zu seinem Nachteil geändert wird. Eine Verschärfung im Schuldspruch muss er dagegen mit der Einlegung des Rechtsmittels in Kauf neh- men (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 8 f.; s. auch BGH, Beschluss vom 30. April 2024 – 6 StR 536/23 Rn. 24; Beschluss vom 9. Februar 2022 – 6 StR 644/21 Rn. 11; Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 4 StR 519/19 Rn. 7; Beschluss vom 28. November 2019 – 3 StR 482/19 Rn. 5; Beschluss vom 22. Juli 2009 – 2 StR 173/09 Rn. 5; je mwN). Eine Be- schwer des allein revidierenden Angeklagten durch den unrichtigen Schuld- spruch setzt eine Schuldspruchänderung nicht voraus (in diesem Sinne aber Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl., § 354 Rn. 17; Franke in: Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 354 Rn. 23). § 265 Abs. 1 StPO steht auch der Schuldspruchände- rung in diesem Umfang nicht entgegen, weil sich der – überwiegend geständige – Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. f) Hinsichtlich der Fälle II.3 bis II.6 der Urteilsgründe ist überdies aufgrund eines offensichtlichen Redaktionsversehens der Urteilstenor missverständlich formuliert. Der Schuldspruch ist deshalb in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahingehend klarstellend zu berichtigen, dass der Angeklagte im 24 25 - 12 - Fall II.3 der Urteilsgründe des Erwerbs von Munition zur Überlassung an einen Nichtberechtigten und bezüglich der Fälle II.4, II.5 und II.6 der Urteilsgründe des Erwerbs von Schusswaffen und Munition zur Überlassung an einen Nichtberech- tigten schuldig ist. Die Strafkammer hat die rechtsfehlerfrei festgestellten, dem Straftatbe- stand des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG unterfallenden Erwerbshandlungen von Waffen bzw. Munition in Weiterveräußerungsabsicht im Schuldspruch jeweils als „Überlassen […] an einen Nichtberechtigten“ tenoriert. Das Überlassen er- laubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition ist im Grundsatz durch § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG strafbewehrt; der Tatbestand war in der Konstellation eines Schein- geschäfts mit einem verdeckten Ermittler indes nicht erfüllt (siehe oben; vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2010 – 1 StR 574/10 Rn. 4 mwN). Das Vorliegen eines offensichtlichen Fassungsversehens ergibt sich daraus, dass in der auf den Schuldspruch folgenden Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO) nur § 52 Abs. 1 Nr. 2a WaffG, nicht aber § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG angeführt ist. Auch in der Begründung des Strafausspruchs hat die Kammer aus- schließlich die Strafrahmen der § 52 Abs. 1 und Abs. 6 WaffG erörtert; eine sonst zu erwartende Befassung mit dem Strafrahmen des § 52 Abs. 3 WaffG ist unter- blieben. Nicht zuletzt wäre die gesonderte Feststellung jedes Erwerbsvorgangs in Weiterveräußerungsabsicht überflüssig gewesen, hätte die Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten nicht hierauf stützen wollen. Mit der Berichtigung des Schuldspruchs ist danach zweifelsfrei keine sachliche Änderung der Urteils- formel verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2023 – 1 StR 413/22 Rn. 3; Beschluss vom 10. Januar 2012 – 3 StR 408/11 Rn. 4; Beschluss vom 23. No- vember 2004 – 4 StR 362/04, NStZ-RR 2005, 79; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 354 Rn. 20). 26 - 13 - Eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedurfte es nicht, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Insbesondere lautete auch der Anklagesatz, den der Senat für die Frage nach einem offensicht- lichen Redaktionsversehen zu berücksichtigen hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2023 – 1 StR 413/22 Rn. 2; Beschluss vom 23. November 2004 – 4 StR 362/04) auf eine Strafbarkeit jeweils nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG. Zu- dem sah sich der Angeklagte im Hauptverfahren mit keinen veränderten rechtli- chen Gesichtspunkten oder anderslautenden Hinweisen konfrontiert (vgl. Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 354 Rn. 21 mwN). Dies hätte auch unter dem Aspekt ferngelegen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Abschlussverfü- gung auf die Straflosigkeit des Überlassens von Waffen an Vertrauensperson und verdeckten Ermittler ausdrücklich hingewiesen hatte. 3. Die veränderte konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle II.6 und II.7 der Urteilsgründe als eine materiell-rechtliche Tat im Sinne des § 52 StGB zieht die Aufhebung der im Fall II.6 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten nach sich. Die Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Mona- ten Freiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund einer abweichenden Beurteilung des Konkurrenzver- hältnisses eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte, zumal der Unrechts- und Schuldgehalt der festgestellten Taten durch eine bloße Änderung der Konkurren- zen nicht berührt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 5 StR 578/19, NStZ 2020, 359 Rn. 6; siehe auch Beschluss vom 14. März 2024 – 5 StR 581/23 Rn. 10). 4. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. 27 28 29 - 14 - 5. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklag- ten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Quentin Bartel RiBGH Dr. Scheuß ist wg. Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Dietsch Marks Vorinstanz: Landgericht Zweibrücken, 22.11.2023 - 6 KLs 4142 Js 4414/20 30 31