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Entscheidung

2 StR 258/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:200520B2STR258
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:200520B2STR258.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 258/19 vom 20. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Stralsund vom 8. März 2019 mit den Feststellungen, soweit diese im angefochtenen Urteil getroffen worden sind, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang durch Ur- teil vom 6. November 2017 wegen „Verstoßes gegen Weisungen der Füh- rungsaufsicht in acht Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit versuchtem sexuellen Übergriff und exhibitionistischer Handlung (Fall II. 5 der Urteilsgrün- de) sowie in zwei Fällen tateinheitlich mit sexueller Belästigung“ zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Ad- häsionsentscheidung getroffen. Auf die hiergegen gerichtete Revision des An- geklagten hat der Senat durch Beschluss vom 19. September 2018 (2 StR 153/18) dieses Urteil im Schuldspruch zu Fall II. 5 der Urteilsgründe, im gesam- ten Strafausspruch sowie im Adhäsionsausspruch, soweit dieser die Verpflich- 1 - 3 - tung des Angeklagten zum Ersatz bereits entstandener immaterieller und mate- rieller Schäden betraf, jeweils mit den Feststellungen aufgehoben und die Sa- che in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Land- gericht zurückverwiesen. Im Übrigen hatte der Senat das Rechtsmittel verwor- fen (§ 349 Abs. 2 StPO). Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten – nach Rücknahme des Adhäsionsantrags durch den Adhäsionskläger und nach Beschränkung des Verfahrens nach § 154a Abs. 2 StPO im Fall II. 5 der Urteilsgründe auf den Vorwurf eines Vergehens gemäß § 145a StGB – wegen Verstoßes gegen Wei- sungen während der Führungsaufsicht in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Belästigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat wiederum Erfolg. I. Die Verurteilung im Fall II. 5 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprü- fung erneut nicht stand. Die im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht nicht. Eine Bezugnahme auf die zu Fall II. 5 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen des ersten Urteils vom 6. November 2017 war dem Landgericht im zweiten Rechtsgang verwehrt, nachdem der Senat durch Be- schluss vom 19. September 2018 diese Feststellungen aufgehoben hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2007 – 2 StR 62/07, NJW 2007, 1540, 1541; Beschluss vom 8. September 2015 – 2 StR 136/15, BeckRS 2015, 17203; KK- StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 4 mwN). Der Senat schließt sich inso- 2 3 - 4 - weit den zutreffenden Ausführungen der Zuschrift des Generalbundesanwalts an. II. Der gesamte Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Jugendschutzkammer dem An- geklagten unter anderem seine „erheblichen Vorstrafen“ sowie den Umstand straferschwerend angelastet, er habe „mehrfach Freiheitsstrafen wegen sexuel- len Missbrauchs von Kindern verbüßt“. Diese Erwägungen sind indes nicht mit innerprozessual bindenden oder im zweiten Rechtsgang neu getroffenen Fest- stellungen unterlegt. 1. Im Hinblick auf die Fälle II. 1 bis 4 und II. 6 bis 8 der Urteilsgründe wa- ren lediglich die im ersten Rechtsgang getroffenen, (auch) für den Schuldspruch relevanten Feststellungen zu der letzten Verurteilung des Angeklagten vom 23. Dezember 1999 durch das Landgericht Schwerin wegen sexuellen Miss- brauchs von Kindern in neun und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen bindend geworden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – 3 StR 139/14, juris Rn. 14 ff., NStZ 2015, 182, 183; Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 StR 458/16, juris Rn. 12, BGHSt 62, 202, 204 f.; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 353 Rn. 30). 2. Im Übrigen hatten die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellun- gen zur Person des Angeklagten und seinen Vorstrafen, auf die das Landge- richt im zweiten Rechtsgang ausdrücklich Bezug nimmt, ausschließlich für den Strafausspruch Bedeutung. Diese Feststellungen aber waren von der Ur- teilsaufhebung durch den Senatsbeschluss vom 19. September 2018 erfasst 4 5 6 - 5 - und hätten daher im Urteil des zweiten Rechtsgangs nicht lediglich wörtlich wiedergegeben werden dürfen, sondern hätten erkennbar neu getroffen werden müssen (Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 2 StR 481/12, BeckRS 2013, 2238; Beschluss vom 8. September 2015 – 2 StR 136/15, BeckRS 2015, 17203; BGH, Beschluss vom 20. November 2016 – 4 StR 542/16, NStZ 2017, 108; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 353 Rn. 20c). Mithin enthalten die nunmehr vorliegenden Urteilsgründe keine (vollständigen) Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie zu mehreren einschlä- gigen Vorstrafen und somit keinen hinreichenden Strafzumessungssachverhalt. III. Sowohl der Schuldspruch im Fall II. 5 der Urteilsgründe als auch der ge- samte Strafausspruch bedürfen auf der Grundlage eigens zu treffender Fest- stellungen neuer Prüfung und Entscheidung durch das Landgericht. Hierbei wird sich der neue Tatrichter nochmals zur Frage einer erheblichen Verminde- rung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu verhalten haben, da die diesbe- züglichen – an sich rechtsfehlerfreien – Feststellungen und Wertungen des zweiten Rechtsgangs von der neuerlichen Aufhebung des Strafausspruchs er- fasst sind (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 3 StR 363/15, juris Rn. 11, BeckRS 2015, 20784; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 353 Rn. 20c). Franke Appl Krehl Meyberg Grube Vorinstanz: 7 - 6 - Stralsund, LG, 08.03.2019 - 526 Js 10606/17 22 KLs 28/18