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V ZR 22/15

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 04. Dezember 2015 V ZR 22/15 Ausübung und Sicherung eines Wegerechts nach übereinstimmender Verlegung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 6. Ausübung und Sicherung eines Wegerechts nach übereinstimmender Verlegung BGH, Urteil vom 4.12.2015, V ZR 22/15 (Vorinstanz: OLG Koblenz, Urteil vom 23.12.2014, 3 U 1179/13) BGB § 311 Abs. 1, §§ 1018, 1023 Leitsätze: 1. Haben der Grundstückseigentümer und der Berechtigte die Verlegung des durch eine Grunddienstbarkeit gewährten Wegerechts auf ein anderes Grundstück vereinbart, kann der Berechtigte von dem Grundstückseigentümer in der Regel die Bestellung einer seinem Recht inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit an dem bisher nicht belasteten Grundstück verlangen (Fortführung von Senat, Urteil vom 7.10.2005, V ZR 140/04, MittBayNot 2006, 226 ). 2. Ist eine Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Grundstückseigentümer über die Verlegung einer als Inhalt der Grunddienstbarkeit bestimmten Ausübungsstelle eines Wegerechts tatsächlich vollzogen worden, steht dem Berechtigten ein schuldrechtlicher Anspruch auf Duldung der Ausübung an der neuen Stelle bis zum Vollzug der Vereinbarung durch Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zu. Sachverhalt 1 Der Kläger ist Eigentümer mehrerer forst- und landwirtschaftlicher Grundstücke. Ihre Bewirtschaftung erfolgt durch einen Pächter. 2 Von 1992 an veräußerte der Kläger sukzessive mehrere Grundstücke an A, die auf den Grundstücken Kiesabbau betrieb. Das Recht zum Kiesabbau wurde 2003 auf B übertragen. 3 Mit notariellem Vertrag 1993 verkaufte der Kläger an A weitere Teilflächen seines Grundbesitzes zur Verfüllung. In § 4 Ziffer 2a des Vertrages vereinbarten die Parteien ein Wegerecht. Die Bestimmung lautet wie folgt: „Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer zu dem diesem gehörenden angrenzenden Grundbesitz auf Dauer eine Zufahrtsmöglichkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist die in dem als Anlage III zu dieser Urkunde genommenen Lageplan durch gelbe Einzeichnung kenntlich gemachte Wegetrasse vorgesehen. Diese Wegfläche darf nicht verfüllt werden; gibt der Verkäufer die Wegefläche zur Verfüllung frei, gelten die Preisvereinbarungen dieses Vertrages. Zur dinglichen Sicherstellung des Verkäufers ist (...) zulasten des hier erworbenen Grundbesitzes und zugunsten des jeweiligen Eigentümers aller Parzellen (...) eine Grunddienstbarkeit des Inhalts zu bewilligen und zu beantragen, dass der jeweilige Eigentümer der begünstigten Flächen berechtigt ist, diesen Weg neben dem Eigentümer des hier verkauften Grundbesitzes zum Gehen und Fahren mitzubenutzen, um zu den begünstigten Grundstücken und von diesen zurück zu gelangen.“ 4 Nachfolgend wurde eine entsprechende Grunddienstbarkeit als Geh- und Fahrrecht an den von A 1993 erworbenen Grundstücken eingetragen. 5 In der Folgezeit wurde die Wegetrasse im Zuge der Abböschungs- und Verfüllungsarbeiten der A mit Einverständnis des Klägers immer wieder verlegt. Der Weg verläuft derzeit sowohl über dienende als auch über nicht dienende Grundstücke der A und in seinem weiteren Verlauf auf einem im Eigentum des Klägers stehenden Wanderweg, der Bestandteil einer landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahme ist. 6 2003 verpachtete der Kläger eines der herrschenden Grundstücke an die C, die auf diesem Stammholz zu Holzhackschnitzeln verarbeitet. 2008 verkaufte er eine andere Teilfläche der herrschenden Grundstücke zum Zwecke der industriellen Gewinnung von Materialien an D. § 1 dieses Kaufvertrages verweist hinsichtlich der Zufahrt zu dem Grundstück auf die aufgrund des Vertrages von 1993 eingetragene Grunddienstbarkeit. D erklärte, in die sich daraus ergebenden Rechte einzutreten. 7 A versperrte 2009 vorübergehend die Zufahrt zum Grundstück des Klägers; in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wurde ihr aufgegeben, dies vorläufig zu unterlassen. Die C und D wollen – auch mit überbreiten Schwertransportern – die vorhandene Wegetrasse über die Grundstücke der A und den Wanderweg weiter befahren, um zu ihren Betriebsstätten zu gelangen. Der Kläger ist mit dieser Nutzung des Wanderwegs einverstanden. (…) Aus den Gründen: (...) 15 1. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Feststellungsklage unzulässig. Zwar sind die Feststellungsanträge durch die Bezugnahme auf eine vom Kläger zur Akte gereichte Karte, in der die jetzt vorhandene Wegetrasse eingezeichnet ist, hinreichend bestimmt. Den Anträgen fehlt jedoch das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Rechtsschutzbedürfnis. 16 aa) Eine Feststellungsklage kann allerdings zulässig sein, wenn zwischen dem Berechtigten und dem Grundstückseigentümer das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang einer Grunddienstbarkeit streitig sind (Senat, Urteil vom 28.2.1962, V ZR 49/60, WM 1962, 627 , 628 f.; Urteil vom 25.10.1991, V ZR 196/90, NJW 1992, 1101 ). Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn eine Klage auf Störungsbeseitigung oder Unterlassung der Nutzung des ----------------------------------------------------491--------------------------------------------------------- wegen ausscheidet, weil die Parteien darüber streiten, ob die Grunddienstbarkeit weitergehende als die derzeit von dem Berechtigten ausgeübten Befugnisse gewährt (Senat, Urteil vom 28.2.1962, V ZR 49/60, a. a. O.). 17 bb) So liegt es hier jedoch nicht. Ziel der Klageanträge des Klägers und der C ist nicht die Feststellung des Bestehens, des Inhalts oder des Umfangs der Grunddienstbarkeit, sondern die richterliche Feststellung der aus dem dinglichen Recht folgenden Verpflichtung der A und B zur Duldung der Benutzung der Grundstücke zum Gehen und zum Fahren. 18 (1) Diese Anträge sind unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich kein Raum, wenn eine Leistungsklage möglich ist, die das Rechtsschutzinteresse des Klägers ebenso wahrte (vgl. Senat, Urteil vom 7.2.1986, V ZR 201/84, NJW 1986, 2507 ; Urteil vom 21.2.1992, V ZR 273/90, NJW 1992, 1897 ; Urteil vom 17.6.1994, V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272 , 1273). Die Leistungsklage ist deshalb vorrangig, weil der Kläger das von ihm angestrebte Ziel, die Erlangung eines vollstreckbaren Titels, im Feststellungsverfahren nicht erreichen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1996, VIII ZR 154/96, BGHZ 134, 201 , 209; Urteil vom 3.7.2002, XII ZR 234/99, NJW-RR 2002, 1377 , 1378). 19 Das trifft auf die Feststellungsanträge des Klägers und der C zu. Sie können ihr Interesse unmittelbar mit der Leistungsklage verfolgen. Der aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigte kann nämlich gegen den Störer (§ 1027 i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB) unmittelbar auf Duldung der Nutzung klagen (vgl. Senat, Urteil vom 22.10.2010, V ZR 43/10, BGHZ 187, 185 Rdnr. 6). Der Anspruch des Berechtigten erstreckt sich darauf, von dem Eigentümer des belasteten Grundstücks auch die Duldung der Nutzung durch seine Pächter zu verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 21.5.1971, V ZR 8/69, WM 1971, 960 , 962; Urteil vom 25.4.1975, V ZR 185/73, WM 1975, 625 , 626). (…) 31 III. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 32 1. Zu den Hauptanträgen auf Duldung der Nutzung des jetzt vorhandenen Weges: 33 a) Die eingetragene Grunddienstbarkeit berechtigt nicht zur Nutzung dieses Weges. Ansprüche aus dem dinglichen Recht nach §§ 1027, 1004 BGB stehen weder dem Kläger noch der C zu. 34 aa) Soweit der Weg über andere, nicht mit der Grunddienstbarkeit belastete Grundstücke verläuft, ergibt sich das schon daraus, dass der Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit sich nicht über das belastete Grundstück hinaus erstreckt. Die Verlegung der Ausübungsstelle auf ein anderes Grundstück kann nicht – auch nicht durch eine dem Anspruch nach § 1023 BGB entsprechende Vereinbarung – als Inhalt einer Grunddienstbarkeit bestimmt werden ( BayObLGZ 1986, 513 , 518). Soll das Wegerecht aus einer Grunddienstbarkeit auf einem anderen, nicht belasteten Grundstück des Eigentümers ausgeübt werden, muss an diesem eine Grunddienstbarkeit nach § 873 BGB bestellt werden. 35 bb) Das Gleiche gilt für den Teil des Weges, der zwar über die belasteten Grundstücke, aber nicht mehr an der in § 4 Nr. 2a des Kaufvertrags 1993 bezeichneten Ausübungsstelle verläuft. 36 (1) Der Kläger wäre allerdings aus dem dinglichen Recht zur Nutzung des jetzt vorhandenen Weges befugt, wenn die Ausübungsstelle bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit nicht rechtsgeschäftlich bestimmt, sondern der tatsächlichen Ausübung überlassen worden wäre (zur Abgrenzung: Senat, Beschluss vom 16.2.1984, V ZB 8/83, BGHZ 90, 181 , 183). In einem derartigen Fall kann der Berechtigte nach einer Verlegung gemäß § 1023 BGB die Abwehransprüche aus dem dinglichen Recht nach §§ 1027, 1004 BGB geltend machen, wenn er bei der Ausübung des Wegerechts an der neuen Ausübungsstelle behindert wird (vgl. Senat, Urteil vom 7.10.2005, V ZR 140/04, MittBayNot 2006, 226 ). 37 (2) Anders ist es, wenn die Ausübungsstelle als Inhalt der Grunddienstbarkeit festgelegt worden ist. Die Verlegung der Ausübung stellt dann eine nach §§ 877, 873 BGB der Eintragung in das Grundbuch bedürfende Änderung des Rechts dar (vgl. Senat, Urteil vom 21.11.1975, V ZR 237/73, WM 1976, 274 , 275; Urteil vom 7.10.2005, V ZR 140/04, MittBayNot 2006, 226 ). Ist diese nicht erfolgt, erstreckt sich die Dienstbarkeit auch nicht auf den neuen Weg (Senat, Urteil vom 7.10.2005, V ZR 140/04, MittBayNot 2006, 226 ). 38 (3) Von Letzterem ist – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nach der Eintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung auszugehen, die das Revisionsgericht selbstständig auslegen kann (Senat, Urteil vom 23.5.1962, V ZR 123/60, BGHZ 37, 147 , 148 f.; Urteil vom 2.10.1998, V ZR 301/97, NJW-RR 1999, 166 , 167). Die rechtsgeschäftliche Festlegung der Ausübungsstelle als Inhalt der Grunddienstbarkeit ergibt sich aus § 4 Nr. 2a des Kaufvertrags 1993. Der Teil des obligatorischen Geschäfts, der die Eintragungsbewilligung enthält, ist bei der Auslegung der Grundbucheintragung zu berücksichtigen, wenn diese gemäß § 874 BGB auf die Bewilligung Bezug nimmt (Senat, Urteil vom 27.1.1960, V ZR 148/58, NJW 1960, 673 ; Urteil vom 29.10.1965, V ZR 77/63, NJW 1965, 2398 , 2399; Urteil vom 14.3.1969, V ZR 61/66, WM 1969, 661 , 662; Urteil vom 28.11.1975, V ZR 138/72, WM 1976, 128 , 129). Die Vereinbarung der Ausübungsstelle als Inhalt der Grunddienstbarkeit ergibt sich aus der Bezugnahme auf den dem notariellen Vertrag als Anlage III beigefügten Lageplan, in dem der Verlauf des Weges eingezeichnet ist. Wird eine den Wegerechtsverlauf auf dem dienenden Grundstück darstellende, von den Vertragsparteien unterschriebene Karte von dem Notar nach § 44 BeurkG als Anlage zur Urkunde genommen, hat dies für einen unbefangenen Betrachter nur den Sinn, dass damit die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich festgelegt werden soll. Die Bezugnahme auf die Eintragung in einem Plan wäre überflüssig, wenn der Verlauf der Wegetrasse der tatsächlichen Ausübung auf dem Grundstück überlassen bleiben sollte (vgl. Senat, Beschluss vom 6.3.1981, V ZB 2/81, NJW 1981, 1781 , 1782; Beschluss vom 16.2.2012, V ZB 204/11, juris Rdnr. 15). 39 b) Die Hauptanträge können jedoch aufgrund eines schuld-rechtlichen Anspruchs auf Duldung der Nutzung des vorhandenen Weges begründet sein. ------------------------------------------------492-------------------------------------------------------- 40 aa) Nach den Feststellungen im Berufungsurteil stünde dem Kläger gegen A aus der Vereinbarung über die Verlegung der Ausübungsstelle ein Anspruch auf Duldung der Nutzung an dieser Stelle zu. 41 (1) Ein Vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Dienstbarkeitsberechtigten über die Verlegung des Weges bedarf keiner Form. Er ist unabhängig davon möglich, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs des Grundstückseigentümers nach § 1023 BGB vorliegen. Eine solche Vereinbarung kommt zustande, wenn Grundstückseigentümer und Berechtigter sich dahin verständigen, dass das Wegerecht künftig an einer anderen Stelle ausgeübt werden soll. Die Einigung der Parteien über die Verlegung des Wegerechts erkennt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei darin, dass A im Zuge der Verfüllung des dienenden Grundstücks die Wegetrasse mit Einverständnis des Klägers wiederholt verlegt und dass der Kläger dem folgend sein Wegerecht an der jeweils neuen Stelle ausgeübt hat. 42 (2) Wurde die Ausübungsstelle als Inhalt der Grunddienstbarkeit bestimmt, besteht die Rechtsfolge einer Vereinbarung über deren Verlegung darin, dass beide Parteien einen Anspruch auf Vollzug des Vereinbarten durch Eintragung in das Grundbuch haben (Senat, Urteil vom 7.10.2005, V ZR 140/04, MittBayNot 2006, 226 ). Die Verständigung über die Verlegung führt zu einer Änderung des Vertrags über die Bestellung der Grunddienstbarkeit. Der Anspruch auf Eintragung beruht auf der Vereinbarung. Eines Rückgriffs auf den – nur in besonderen Ausnahmefällen aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründeten – Anspruch des Berechtigten auf Verlegung der Ausübungsstelle (vgl. Senat, Urteil vom 12.12.2014, V ZR 36/14, NJW 2015, 1750 Rdnr. 24) bedarf es dafür nicht (zum Vorrang des Anspruchs aus der Kausalbeziehung: vgl. NK-BGB/Otto, 3. Aufl., § 1023 Rdnr. 32; Staudinger/Mayer, Neubearb.2009, § 1023 Rdnr. 14). 43 (a) Welchen Inhalt der Anspruch hat, bestimmt sich danach, ob der Weg künftig weiter nur über das bereits mit der Grunddienstbarkeit belastete oder über ein anderes Grundstück verlaufen soll. Im erstgenannten Fall zielt der Anspruch auf Eintragung einer Änderung des Rechts (§§ 877, 873 BGB). Haben der Grundstückseigentümer und der Berechtigte dagegen die Verlegung des durch eine Grunddienstbarkeit gewährten Wegerechts auf ein anderes Grundstück vereinbart, kann der Berechtigte von dem Grundstückseigentümer in der Regel die Bestellung einer seinem Recht inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit an dem bisher nicht belasteten Grundstück verlangen. Das folgt bereits aus dem – hier zudem in der Vertragsurkunde ausdrücklich erklärten – Zweck einer Wegerechtsgrunddienstbarkeit, dem herrschenden Grundstück auf Dauer eine Zufahrtsmöglichkeit zu erhalten. Die gegenteilige Annahme der Revision, der Berechtigte könne eine der Grunddienstbarkeit entsprechende dingliche Absicherung nicht verlangen, sondern sei nur aufgrund eines (nach § 604 Abs. 3 BGB kündbaren) Leihverhältnisses nach §§ 598 ff. BGB zur Nutzung des unbelasteten Grundstücks berechtigt, stellte eine unzulässige, einseitig nur die Interessen des Grundstückseigentümers berücksichtigende Auslegung der Vereinbarung über die Verlegung eines Wegerechts dar. Ein derartiges Verständnis der Abrede über die Verlegung der Ausübungsstelle einer Grunddienstbarkeit wäre unvereinbar mit der in § 157 BGB bestimmten Anforderung, Verträge so auszulegen, wie es Treu und Glauben erfordern. Dieses Gebot verlangt eine den berechtigten Interessen aller Beteiligten gerecht werdende Vertragsauslegung (vgl. Senat, Urteil vom 9.5.2003, V ZR 240/02, NJW-RR 2003, 1053 , 1054; MünchKomm-BGB/Busche, 7. Aufl., § 157 Rdnr. 7; Prütting/Wegen/Weinreich/ Brinkmann, BGB, 10. Aufl., § 157 Rdnr. 4; Staudinger/Singer, Neubearb. 2012, § 157 Rdnr. 64). 44 (b) Der Kläger hat seinen Anspruch auf eine (zu ändernde und neu zu bestellende) Grunddienstbarkeit nicht dadurch verloren, dass er einer die Ausübung des Wegerechts an der ursprünglichen Stelle hindernden Verfüllung zugestimmt hat, wobei dahinstehen kann, ob er ausdrücklich die Freigabe erklärt oder lediglich einer von A eigenmächtig vorgenommenen Maßnahme nicht widersprochen hat. Der abweichenden Ansicht der Revision steht entgegen, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition (hier auf eine dauerhafte Sicherung der Zufahrt durch eine Grunddienstbarkeit) führte, strenge Anforderungen zu stellen sind. In der Regel ist eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (vgl. Senat, Urteil vom 30.9.2005, V ZR 197/04, BGH-Report 2006, 4). An solchen eindeutigen Erklärungen des Klägers fehlt es. 45 (3) Ist eine Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Grundstückseigentümer über die Verlegung einer als Inhalt der Grunddienstbarkeit bestimmten Stelle für die Ausübung eines Wegerechts tatsächlich vollzogen worden, steht dem Berechtigten ein schuldrechtlicher Anspruch auf Duldung der Ausübung an der neuen Stelle bis zum rechtlichen Vollzug der Vereinbarung durch Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zu. Insoweit besteht eine einer ausdrücklichen Duldungsvereinbarung entsprechende Verpflichtung (zu diesen Vereinbarungen: Senat, Urteil vom 4.7.1997, V ZR 405/96, NJW 1997, 3022 , 3023; Urteil vom 24.1.2003, V ZR 175/02, NJW-RR 2003, 953 , 954, Urteil vom 16.5.2012, V ZR 181/13, NJW-RR 2014, 1043 Rdnr. 20). A kann diese Vereinbarung nicht gemäß § 604 Abs. 3 BGB kündigen, wie die Revision meint. Ein solches Recht zur Lösung von der Verlegungsabrede besteht schon deshalb nicht, weil eine Vereinbarung, die mit der Eintragung der Rechtsänderung erfüllt wird, kein der Kündigung zugängliches Dauerschuldverhältnis darstellt (vgl. zum Bestellungsvertrag: Senat, Urteil vom 13.11.1998, V ZR 29/88, NJW-RR 1999, 376 , 377; Urteil vom 27.6.2014, V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 Rdnr. 13). 46 (4) Im Ergebnis zu Recht als unbeachtlich angesehen hat das Berufungsgericht den auf eine Auflage zur Rekultivierung (durch Wiederaufforstung) begründeten Einwand der A und B, dass der Kläger, weil ihm diese Auflage bekannt gewesen sei, nicht auf eine dauernde Nutzung des jetzt vorhandenen Weges habe vertrauen dürfen. Diese Gesichtspunkte hätten allenfalls für den von dem Berufungsgericht bejahten Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen eines widersprüchlichen Verhaltens der A und B Bedeutung. Gegenüber dem Anspruch des Klägers aus der Vereinbarung über die Verlegung der Ausübungsstelle sind sie unerheblich, da A dem Kläger in Vollzug der Vereinbarung die Bestellung einer dem ----------------------------------------------------493---------------------------------------------------- bisherigen Recht entsprechenden Grunddienstbarkeit zur Ausübung auf dem jetzt vorhandenen Weg schuldet. 47 bb) Der Anspruch des Klägers erstreckt sich darauf, von A die Duldung der Nutzung des Weges durch seine Pächter zu verlangen. Der Inhalt des schuldrechtlichen Duldungsanspruchs entspricht auch insoweit dem des noch einzutragenden Rechts. Der Inhaber einer Wegerechtsdienstbarkeit kann nach §§ 1027, 1004 BGB von dem Grundstückseigentümer die Nutzung eines Weges durch Mieter, Pächter, Besucher oder Kunden verlangen, soweit dadurch nicht der Umfang der Grunddienstbarkeit in unzulässiger Weise erweitert würde (vgl. Senat, Urteil vom 21.5.1971, V ZR 8/69, WM 1971, 960 , 962; Urteil vom 25.4.1975, V ZR 185/73, WM 1975, 625 , 626). 48 Letzteres verneint das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei. Maßgeblich für die Nutzungsbefugnisse, die eine Grunddienstbarkeit gewährt, ist nicht die im Zeitpunkt der Bestellung gerade ausgeübte Nutzungsart; vielmehr kommt es an auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betreffenden Grundstücks sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (Senat, Urteil vom 27.1.1960, V ZR 148/58, NJW 1960, 673 ; Urteil vom 30.3.1965, V ZR 43/63, NJW 1965, 1229 ; Urteil vom 25.5.1971, V ZR 8/69, WM 1971, 960 , 962). Das Berufungsgericht hat danach zu Recht auf die dem Charakter der Grundstücke als Waldflächen entsprechende Nutzung abgestellt, die sich durch dessen Nutzung durch B zur Lagerung von Holzhackschnitzeln nicht verändert habe. 49 cc) C könnte aus den vorstehenden Gründen ebenfalls ein Anspruch auf Duldung der Wegerechtsausübung zustehen. 50 (1) Dazu müssten ihr die Ansprüche des Klägers aus der Vereinbarung über die Verlegung des Weges abgetreten worden sein. Das liegt bei der Bestellung einer Grunddienstbarkeit nahe, weil bei einem dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zustehenden Recht die Abtretung des Anspruchs auf dessen Bestellung bei einer Veräußerung des herrschenden Grundstücks gleichsam vorprogrammiert ist (vgl. Senat, Urteil vom 30.10.2009, V ZR 42/09, NJW 2010, 1074 Rdnr. 14). 51 (2) Zu dulden wäre die Ausübung des Wegerechts für eine Nutzung des herrschenden Grundstücks zur Kiesgewinnung, wenn diese bereits bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit im Jahre 1993 voraussehbar war (vgl. Senat, Urteil vom 30.11.1965, V ZR 90/63, WM 1966, 254 ; Urteil vom 26.10.1984, V ZR 67/83, BGHZ 92, 351 , 356). Dass es sich so verhielt, ist in dem angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei ausgeführt worden. 52 (3) Zu Recht sieht das Berufungsgericht den auf ein verwaltungsgerichtliches Urteil gestützten Einwand der A und B als unbeachtlich an, der Nutzung des Verbindungsweges auf ihren Grundstücken stehe entgegen, dass der sich daran anschließende, im Zuge einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme neu angelegte Wanderweg auf dem Grundstück des Klägers nicht mit Schwertransportern befahren werden dürfe. Das ist deswegen richtig, weil eine Grunddienstbarkeit dem Berechtigten eine auf dem Privatrecht beruhende Rechtsstellung gewährt, die von etwaigen öffentlichrechtlichen Nutzungsbeschränkungen für das herrschende Grundstück unabhängig ist (vgl. Senat, Urteile vom 7.4.1967, V ZR 14/65, NJW 1967, 1609 , 1610; Urteil vom 18.7.2008, V ZR 171/07, NJW 2008, 3123 Rdnr. 12). 53 dd) Gegen B bestünde der schuldrechtliche Anspruch auf Duldung der Wegerechtsausübung auf dem jetzigen Betriebsgrundstück allerdings nur, wenn diese in die Verpflichtung der A gegenüber dem Kläger nach § 414 oder § 415 BGB zur Duldung der Wegetrasse eingetreten wäre. Das ist nicht festgestellt; eine Übernahme der vertraglichen Pflichten folgt nicht daraus, dass B durch Verwaltungsakt das Recht zur Kiesausbeute übertragen wurde. 54 2. Soweit es nach dem Vorstehenden noch auf die Hilfsanträge ankommen sollte, weist der Senat auf Folgendes hin. 55 a) Der Kläger kann nach §§ 1018, 1027, 1004 Abs. 1 BGB von A die Duldung der Wegerechtsausübung an der im Grundbuch bezeichneten (ehemaligen) Ausübungsstelle verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem dinglichen Recht. Dieser Anspruch besteht – auch wenn die Beteiligten sich auf die Verlegung der Ausübungsstelle verständigt und diese bereits in der Natur vollzogen haben – solange, bis die zur Änderung des Inhalts oder zur Aufhebung der die Ausübung an der bisherigen Stelle gewährleistenden Grunddienstbarkeit erforderlichen sachenrechtlichen Änderungen vollzogen worden sind (vgl. Senat, Urteil vom 7.10.2005, V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 327 Rdnr. 16). 56 b) aa) Aus der Vereinbarung über die Verlegung der Ausübungsstelle steht A derzeit eine Einrede gegen die Ausübung dieses Rechts zu. Der Kläger darf das eingetragene Wegerecht solange nicht ausüben, wie er für sich die Befugnis zur Nutzung des Wegerechts an der neuen Stelle in Anspruch nimmt und eine der Verlegungsabrede entsprechende Rechtsänderung herbeiführen kann. Weder die eingetragene Grunddienstbarkeit noch die Verlegungsabrede geben dem Kläger die Befugnis, das Wegerecht nach seinem Belieben an verschiedenen Stellen auf dem Grundstück der A auszuüben. Ein Rückgriff auf die Befugnis zur Ausübung des Wegerechts an der bisherigen Stelle ist ihm erst erlaubt, wenn sein Anspruch aus der Verlegungsabrede (bspw. infolge Rücktritt nach fruchtloser Fristsetzung zur Bewilligung einer Neueintragung, wegen einer Unmöglichkeit der Erfüllung oder aus anderen Gründen) erlischt. Diesem Zusammenhang hat der Kläger allerdings dadurch Rechnung getragen, dass er den Antrag auf Duldung der Wegerechtsausübung an der bisherigen Stelle als Hilfsantrag gestellt hat. 57 bb) Rechtsirrig ist dagegen die Ansicht der A und B, dass bereits mit der Einwilligung des Klägers zur Verlegung der Ausübungsstelle dessen Rechte aus der Grunddienstbarkeit erloschen seien. Die Zustimmung des Berechtigten zur Verlegung der Ausübungsstelle enthält keinen Verzicht auf das dingliche Recht (siehe oben Tz. 44). 58 c) C kann als neue Eigentümerin nach einer Teilung des herrschenden Grundstücks die Rechte aus dem an ihrem Grundstück nach § 1025 Satz 1 BGB fortbestehenden Grunddienstbarkeit geltend machen (vgl. Senat, Urteil vom 25.1.2008, V ZR 93/07, NJW-RR 2008, 827 Rdnr. 7). ----------------------------------------------------494------------------------------------------------------- 59 d) B könnte aus dem dinglichen Recht nach §§ 1027, 1004 BGB in Anspruch genommen werden, wenn sie Störerin wäre. Das kommt in Betracht, weil Störer nicht nur derjenige ist, der einen die Ausübung der Grunddienstbarkeit hindernden Zustand geschaffen hat, sondern auch derjenige, der diesen aufrechterhält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (vgl. Senat, Urteil vom 29.5.1964, V ZR 58/62, BGHZ 41, 393 , 397; Urteil vom 22.3.1966, V ZR 126/63, NJW 1966, 1360 , 1361; Urteil vom 22.9.2000, V ZR 443/99, WM 2001, 208 , 209). Dies träfe auf B zu, wenn sie als neue Betriebsgesellschaft auf die Nutzung des bereits verfüllten Grundstücks Einfluss nehmen könnte. Anmerkung: Von Notar Dipl.-Kfm. Dr. Jörg Munzig, Neu-Ulm 1. Belastungsgegenstand und Ausübungsbereich einer Dienstbarkeit Belastungsgegenstand einer Dienstbarkeit ist abgesehen von dem in § 7 Abs. 2 GBO vorgesehenen Ausnahmefall der sog. echten Teilbelastung immer ein Grundstück im Rechtssinn als Ganzes. Der Rechtsinhalt der Dienstbarkeit kann sich unabhängig davon ebenfalls auf das Grundstück als Ganzes beziehen, etwa bei einem generellen Bauverbot oder einer Immissionsduldungspflicht. Er kann aber nach seiner Eigenart auch nur einen Teil des Gesamtgrundstücks betreffen, etwa bei einem Leitungs- oder Wegerecht. Für solche Fälle können sich die Beteiligten dahin einigen, dass der Dienstbarkeitsinhalt gleichwohl die gesamte Grundstücksfläche erfassen soll, sodass zum Beispiel der Wege-berechtigte sich jederzeit wie es ihm beliebt „kreuz und quer“ auf dem dienenden Grundstück bewegen darf und sich nicht an eine bestimmte Wegstrecke halten muss. Die Dienstbarkeit kann gemäß § 1023 Abs. 1 BGB aber auch so gefasst werden, dass sich die daraus folgenden Rechte nur auf einen Teil der Grundstücksfläche beziehen, sog. unechte Teilbelastung,1 während sie an der übrigen Grundstücksfläche nicht bestehen, sodass zum Beispiel der Wegeberechtigte die vorgegebene Wegetrasse nicht verlassen darf. Der entsprechende Grundstücksteil („Ausübungsbereich“) kann gemäß § 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtsgeschäftlich, also durch Einigung und Eintragung im Grundbuch, bestimmt werden. In der rechtsgeschäftlichen Bestimmung des Ausübungsbereichs liegt zugleich die – vorgelagerte – Vereinbarung darüber, den Ausübungsbereich der Dienstbarkeit überhaupt zu beschränken. Wie der BGH neuerlich bekräftigt (Tz. 36 f.), weist ein Wegerecht regelmäßig einen solchen rechtsgeschäftlich definierten Ausübungsbereich auf, wenn der Dienstbarkeitsurkunde ein (nicht unbedingt amtlicher) Lageplan beigefügt wird, aus dem sich der Verlauf des Wegs ergibt. Dem beigefügten Plan wird also für den Regelfall nicht eine bloße Illustrationsfunktion, sondern ein rechtsgeschäftlicher Gehalt zugeschrieben, selbst wenn dazu im Urkundentext selbst nichts steht. Um Auslegungsfragen aus dem Weg zu gehen, kann die rechtsgeschäftliche Inhaltsbestimmung ausdrücklich im Wortlaut der Dienstbarkeitsurkunde erfolgen: Der Bereich, in dem die Rechte aus der Dienstbarkeit auf dem dienenden Grundstück ausgeübt werden dürfen, gehört zum Inhalt der Dienstbarkeit selbst. Er ergibt sich aus dem dieser Urkunde beigefügten Plan, auf den hiermit verwiesen wird. Der Ausübungsbereich kann auch rein deskriptiv rechtsgeschäftlich festgelegt werden, indem im Wortlaut der Dienstbarkeit auf Charakteristika des Grundstücks oder die bereits vorhandene Anlage (Weg, Leitungen…) hingewiesen wird: Das Leitungsrecht besteht nur an dem Teil des dienenden Grundstücks, in dem die Leitungen bereits vor der Bestellung der Dienstbarkeit verlegt worden sind. Ein hinter den Grundstücksgrenzen zurückbleibender Ausübungsbereich kann stattdessen aber auch durch die bloße tatsächliche Ausübung der Dienstbarkeit seitens des Berechtigten festgelegt werden.2 Auch dann ist zunächst eine zum Inhalt der Dienstbarkeit gehörende Vereinbarung zu treffen, den Ausübungsbereich überhaupt zu beschränken. Die Festlegung des Ausübungsbereichs selbst gehört dann nicht zum Inhalt der Dienstbarkeit, sodass für sie auch kein Eintragungserfordernis besteht:3 Das Wegerecht besteht nur in dem Bereich des Grundstücks, den der Dienstbarkeitsberechtigte anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt. Ist der Ausübungsbereich auf diese Weise einmal bestimmt worden, so kann er anschließend ebenso wenig einseitig geändert werden wie bei seiner rechtsgeschäftlichen Bestimmung.4 Zusammengefasst lässt sich der Ausübungsbereich einer Dienstbarkeit damit bei der sog. unechten Teilbelastung in der dinglichen Einigung, § 873 BGB, und Grundbucheintragung (Bezugnahme gemäß § 874 BGB) vereinbaren wie folgt: • Rechtsgeschäftliche Festlegung des Ausübungsbereichs, zum Dienstbarkeitsinhalt gehörend durch • Darstellung anhand eines Lageplans, der zum Inhalt der Einigung und Grundbucheintragung gemacht wird oder • Festlegung in der Einigung und Grundbucheintragung selbst durch textlichen Verw eis auf Gegebenheiten in der Natur, die dort erkennbar und nachvollziehbar sind oder • rechtsgeschäftliche Festlegung, dass sich der Ausübungsbereich durch eine tatsächliche Ausübung bestimmt und – anschließend – Vornahme der tatsächlichen Ausübung. ------------------------------------------------495------------------------------------------------------- 2. Änderung des Ausübungsbereichs Die Änderung des Ausübungsbereichs einer Dienstbarkeit, also zum Beispiel die Verlegung einer Wegetrasse, ist nur dort möglich und kommt nach dem Wortlaut des § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dort in Betracht, wo dasselbe Grundstück betroffen ist und wo der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit schon bisher hinter ihrem Belastungsgegenstand zurückgeblieben ist. Gehört der Ausübungsbereich zum Inhalt der Dienstbarkeit, muss auch seine Änderung gemäß § 877 BGB durch Rechtsgeschäft, also Einigung über die Inhaltsänderung und deren Eintragung im Grundbuch, festgelegt werden.5 Bis zum Grundbuchvollzug besteht das dingliche Recht nur an der ursprünglich vereinbarten Stelle und nicht schon an der später in Aussicht genommenen, danach ist es umgekehrt – das Recht darf nur noch an der neuen Stelle ausgeübt werden und nicht mehr an der bisherigen. Wurde der bisherige Ausübungsbereich durch die tatsächliche Ausübung festgelegt und soll auch der geänderte Ausübungsbereich wieder durch die tatsächliche Ausübung bestimmt werden, so bedarf auch dies einer entsprechenden Vereinbarung des Eigentümers des dienenden Grundstücks und des Berechtigten, die aber, genauso wenig wie die ursprüngliche tatsächliche Ausübung, zum Inhalt der Dienstbarkeit gehört und die deshalb genauso wie die erste formlos getroffen werden kann; eine neuerliche rechtsgeschäftliche Einigung (und Eintragung) darüber, den einmal festgelegten Ausübungsbereich durch eine Änderung der tatsächlichen Ausübung zu ändern, wird dabei augenscheinlich für unnötig erachtet, was man wohl aus § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB herauslesen kann. 3. Schuldrechtliche Abreden zur Änderung von Dienstbarkeiten Gemäß dem Trennungsprinzip6 ist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft zur Bestellung einer Dienstbarkeit als dinglichem Recht streng zu unterscheiden von dem dinglichen Rechtsgeschäft selbst. Die schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung einer Dienstbarkeit ist formlos wirksam und kann damit stillschweigend begründet werden.7 Gleiches gilt auch für die Verpflichtung zur Änderung ihres Inhalts. In der notariellen Praxis spielen solche Abreden naturgemäß nahezu keine Rolle. Der BGH setzt nur scheinbar in den Urteilsgründen seiner Entscheidung das Trennungsprinzip außer Kraft. Er misst dem vergleichsweise niederschwelligen, von keiner Form oder Grundbucheintragung abhängigen, schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft für die daran unmittelbar Beteiligten im praktischen Ergebnis die gleichen Rechtsfolgen zu wie sie sich doch erst aus der im Grundbuch vollzogenen Änderung des dinglichen Rechts ergeben. Aus dem schuldrechtlichen Anspruch auf Durchführung einer Änderung des Dienstbarkeitsinhalts durch Grundbuchvollzug folgert er die gleiche Duldungsverpflichtung wie aus dem geänderten dinglichen Rechtsinhalt. Sowohl die Urteilsgründe (Tz. 45) als auch der zweite amtliche Leitsatz erheben dazu den tatsächlichen Vollzug der Rechtsausübung zur Tatbestandsvoraussetzung für den Duldungsanspruch. Die entsprechenden Ausführungen sind zum einen dem entschiedenen Sachverhalt geschuldet, da die neue Wegetrasse in der Natur schon hergestellt war und genutzt wurde. Zum anderen ist damit § 242 BGB in seiner Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens zwar nicht schon zur Herleitung des Anspruchs auf dingliche Rechtsänderung von Bedeutung, wohl aber im Rahmen des vertraglich dann rechtswirksam begründeten und durchsetzbaren schuldrechtlichen Anspruchs zu beachten, nämlich in seiner Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens. Ein solches liegt vor, wenn sich der zur Leistung Verpflichtete angesichts des tatsächlich herbeigeführten Leistungserfolgs darauf beruft, er habe die von ihm geschuldeten Leistungshandlungen noch nicht erbracht. Ein solcher Schuldner (= Eigentümer des dienenden Grundstücks) hat kein schutzwürdiges Interesse daran, die Rechtsausübung bis zur Anspruchserfüllung zu verweigern.8 Der BGH argumentiert in seiner Entscheidung damit rein schuldrechtlich und unabhängig von der dinglichen Rechtsänderung, deren Notwendigkeit er nicht infrage stellt. Der Berechtigte tat deshalb gut daran, seinen Anspruch auf Änderung des dinglichen Rechtsinhalts weiterzuverfolgen: Zum einen deshalb, weil der schuldrechtliche Duldungsanspruch wegen der Relativität der Schuldverhältnisse nur gegen den derzeitigen Grundstückseigentümer besteht, während ein Käufer des mit der unveränderten Dienstbarkeit belasteten Grundstücks auf die Einhaltung des bisherigen Ausübungsbereichs bestehen kann. Zum anderen, weil nur das dingliche Recht in seinem jeweiligen Inhalt keiner Verjährung unterliegt,9 während der bloß schuldrechtliche Anspruch auf Änderung der Dienstbarkeit der Verjährung unterworfen ist. Maßgeblich dafür ist die zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 BGB, die gemäß § 200 Satz 1 BGB mit dem Abschluss der schuldrechtlichen Vereinbarung über die Änderung des Ausübungsbereichs beginnt. Die fortgesetzte faktische Inanspruchnahme des geänderten Ausübungsbereichs hindert den Ablauf der Verjährungsfrist für den Anspruch auf Änderung des dinglichen Rechtsinhalts nicht, da ihr, wie der BGH herausarbeitet, ein anderes Anspruchsziel zugrundeliegt. Ist der schuldrechtliche Anspruch auf Änderung des dinglichen Rechts (nach zehn Jahren) nicht mehr durchsetzbar, so fällt damit auch die Grundlage für die schuldrechtliche Duldungspflicht weg. Das dingliche Recht bleibt dem schuldrechtlichen deshalb buchstäblich auf Dauer überlegen! 1 MünchKomm-BGB/Mohr, 7. Aufl. 2017, § 1023 Rdnr. 21. 2 BGH, Urteil vom 3.5.2002, V ZR 17/01, DNotZ 2002, 721 . 3 BGH, Urteil vom 3.5.2002, V ZR 17/01, DNotZ 2002, 721 , 723. 4 BGH, Urteil vom 7.10.2005, V ZR 140/04, MittBayNot 2006, 226 . 5 DNotI-Report 2016, 157 . 6 MünchKomm-BGB/Gaier, Einleitung zum Sachenrecht Rdnr. 15. 7 MünchKomm-BGB/Mohr, § 1018 Rdnr. 6. 8 MünchKomm-BGB/Schubert, § 242 Rdnr. 440 f. 9 MünchKomm-BGB/Kohler, § 902 Rdnr. 2. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 04.12.2015 Aktenzeichen: V ZR 22/15 Rechtsgebiete: Dienstbarkeiten und Nießbrauch Grundbuchrecht Erschienen in: MittBayNot 2017, 490-495