Urteil
VIII ZR 114/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogene Berechnungsformel kann hinsichtlich des bei Vertragsschluss bestimmbaren Anfangspreises als nicht kontrollfähige Preishauptabrede und zugleich hinsichtlich künftiger, bei Vertragsschluss noch ungewisser Preisanpassungen als kontrollfähige Preisnebenabrede zu qualifizieren sein.
• Eine ölpreisindexierte Spannungsklausel, die den Erdgas-Arbeitspreis transparent und automatisch anhand eines Referenzwerts (leichtes Heizöl) quartalsweise anpasst, ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr regelmäßig nicht unangemessen und hält der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 BGB stand.
• Ein Verstoß gegen das Preisklauselgesetz führt nicht ohne weiteres zu einer rückwirkenden Unwirksamkeit zahlungsrelevanter Preisklauseln; nach § 8 PrKG bleiben Rechtswirkungen bis zur rechtskräftigen Feststellung des Verstoßes unberührt.
Entscheidungsgründe
BGH: Differenzierte Kontrolle von Preisformeln – Anfangspreis nicht, künftige Anpassungen kontrollfähig • Eine in Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogene Berechnungsformel kann hinsichtlich des bei Vertragsschluss bestimmbaren Anfangspreises als nicht kontrollfähige Preishauptabrede und zugleich hinsichtlich künftiger, bei Vertragsschluss noch ungewisser Preisanpassungen als kontrollfähige Preisnebenabrede zu qualifizieren sein. • Eine ölpreisindexierte Spannungsklausel, die den Erdgas-Arbeitspreis transparent und automatisch anhand eines Referenzwerts (leichtes Heizöl) quartalsweise anpasst, ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr regelmäßig nicht unangemessen und hält der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 BGB stand. • Ein Verstoß gegen das Preisklauselgesetz führt nicht ohne weiteres zu einer rückwirkenden Unwirksamkeit zahlungsrelevanter Preisklauseln; nach § 8 PrKG bleiben Rechtswirkungen bis zur rechtskräftigen Feststellung des Verstoßes unberührt. Die Klägerin, ein porzellanherstellendes Unternehmen, wurde von der Beklagten ab 2008 nach einem Erdgaslieferungsvertrag mit beigefügter "Erdgaspreisregelung G 2 €" beliefert. Die Anlage sah einen Jahresgrundpreis und einen als "veränderlichen" bezeichneten Arbeitspreis vor, berechenbar anhand einer Formel, die den Arbeitspreis an den Heizölpreis koppelte; als Basis war ein Heizölpreis von 20 €/hl und ein Arbeitspreis von 1,60 ct/kWh genannt. Tatsächlich ergab sich für das erste Quartal 2008 ein Arbeitspreis von 3,56 ct/kWh; die Beklagte rechnete danach quartalsweise anpassbare Preise ab. Die Klägerin zahlte, focht die Anpassungen jedoch später an und verlangte Rückzahlung von zu viel gezahlten Beträgen für 2008/2009. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. • AGB-Einordnung: Die Gaspreisregelung ist eine AGB-Vereinbarung gemäß § 305 BGB. • Differenzierung der Formel: Die Berechnungsformel erfüllt zwei Funktionen. Sie bestimmt zum einen den bei Vertragsschluss bestimmbaren Anfangsarbeitspreis (hier: 3,56 ct/kWh) – dieser Bereich ist als Preishauptabrede von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ausgenommen (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB). Zum anderen regelt die Formel künftige, bei Vertragsschluss ungewisse Quartalsanpassungen – dieser Teil ist als Preisnebenabrede kontrollfähig und unterliegt § 307 Abs. 1 BGB. • Auslegung und Transparenz: Die Gaspreisregelung ist transparent. Die Variable (Heizölpreis) ist durch Verweis auf amtliche Erzeugerpreisindizes bestimmbar, sodass Berechnung und Überprüfung des Arbeitspreises möglich sind; Unklarheiten sind zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). • Inhaltskontrolle: Soweit die Formel künftige Preisänderungen regelt, ist sie einer Angemessenheitsprüfung nach § 307 Abs. 1 BGB zugänglich; diese Prüfung ergibt keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin im vorliegenden unternehmerischen Geschäftsverkehr. • Unternehmensverkehr vs. Verbraucherverträge: Die restriktive Rechtsprechung zu ölindexierten Spannungsklauseln in Verbraucherverträgen ist nicht ohne Weiteres auf den gewerblichen Bereich übertragbar. Bei einem kaufmännischen, energieintensiven Abnehmer sind Marktgewohnheiten, Branchenpraxis und die Erwartung kaufmännischer Eigenverantwortung zu berücksichtigen (§ 310 Abs. 1 BGB). • Funktion der Spannungsklausel: Die Regelung ist als Spannungsklausel (Wertmesser Heizöl) und nicht primär als Kostenelementklausel anzusehen; sie wahrt ein Wertverhältnis und funktioniert automatisch ohne Ermessensspielraum des Lieferanten. • PrKG: Selbst wenn ein Verstoß gegen das Preisklauselgesetz in Betracht käme, bewirkt § 8 PrKG, dass die Klausel bis zur rechtskräftigen Feststellung weiterwirkt; daher können bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche nicht allein daraus abgeleitet werden. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Es besteht kein Rückforderungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, weil die Zahlungen auf einer wirksamen Vertragsgrundlage erfolgten. Die im Vertrag enthaltene Erdgaspreisregelung ist als Preishauptabrede insoweit nicht kontrollfähig, als sie den bei Vertragsbeginn bestimmbaren Anfangspreis festlegt, und insoweit wirksam. Soweit dieselbe Formel künftige Preisänderungen regelt, unterliegt diese Regelung zwar der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB; diese Kontrolle führt jedoch im vorliegenden unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht zur Unwirksamkeit der Klausel. Eine etwaige Geltung des Preisklauselgesetzes ändert an dieser Beurteilung nichts, da dessen Wirkungen erst mit rechtskräftiger Feststellung einer Verletzung eintreten würden.