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Leitsatz

VIII ZR 360/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 360/14 Verkündet am: 25. November 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 (Cb), § 315 In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern (Sonderkunden) verwendet, hält die Klausel "Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhö- hung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer ver- änderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzu- gangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombe- zugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezo- gen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in an- deren Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kos- tensenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Prei- se zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen - 2 - in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Liefe- rant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeit- punkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen." im Gesamtzusammenhang des Klauselwerks den Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. BGH, Urteil vom 25. November 2015 - VIII ZR 360/14 - OLG München LG Augsburg - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juli 2014 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht unter Ziffer II a seiner Urteilsformel (Preisanpassungsklausel) zum Nachteil der Beklagten erkannt und diese außerdem verurteilt hat, die Klägerin von Abmahnkosten in Höhe von mehr als 986,95 € freizustellen. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Augsburg vom 18. März 2014 zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen; im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander auf- gehoben. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Parteien stehen als Stromanbieter im Wettbewerb. Die Beklagte ver- wendet in ihren "Allgemeinen Geschäftsbedingungen S. Strom der E. S. GmbH für den Eigenverbrauch im Haushalt, Stand Januar 2014" (im Folgenden: AGB) unter der Überschrift "Preise und Preisanpas- sung/Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen" unter anderem folgende Regelungen: "6.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus der Servicepauschale, dem Ar- beitspreis und ggf. einem Leistungspreiszuschlag zusammen. Er enthält den Energiepreis, die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung [...] sowie für die Abrechnung, die aus dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) folgenden Belastungen, das an den Netz- betreiber abzuführende Netzzugangsentgelt [...] inklusive der vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die Konzessionsabgaben, die Offshore-Haftungsumlage und die § 19 Sonderkundenumlage. [...] 6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Lieferant [= die Beklagte] hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen [...]. 6.4. Ziffer 6.3. gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Ziffer 6.3. weitergegebenen Steuer oder Abgabe ändert; bei einem Weg- fall oder einer Absenkung ist der Lieferant zu einer Weitergabe verpflichtet. 6.5. Ziffer 6.3. und Ziffer 6.4. gelten entsprechend, falls auf die Beliefe- rung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertrags- schluss eine hoheitlich auferlegte, allgemeinverbindliche Belastung (d.h. keine Bußgelder o.ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Ein- fluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat (wie derzeit z.B. nach dem EEG und KWKG) oder dem Lieferanten geänderte Netzentgelte oder Sonderkundenauf- schläge berechnet werden. 6.6. Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zah- lenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Ent- 1 - 5 - wicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maß- geblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energie- wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belas- tungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kos- tenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die je- weiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 6.7. Änderungen der Preise nach Ziffer 6.6. sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mittei- len. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisände- rung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt." Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. August 2013 mahnte die Klägerin, die die aus Ziffer 6.6. der AGB ersichtliche Preisanpassungsklausel sowie dar- über hinaus eine in Ziffer 14.2. der AGB enthaltene salvatorische Klausel für unwirksam hält, die Beklagte vergeblich auf Abgabe einer strafbewehrten Unter- lassungserklärung ab. 2 - 6 - Ihre daraufhin gegen die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung beider Klauseln sowie auf Freistellung von Abmahnkosten in Höhe von 1.973,90 € gerichtete Klage ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte - bei dem Unter- lassungsausspruch unter Androhung von Ordnungsmitteln - antragsgemäß ver- urteilt. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Be- klagte hinsichtlich der auf die Preisanpassungsklausel bezogenen Verurteilung sowie der hierauf entfallenden Abmahnkosten die Wiederherstellung des land- gerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG München, ZNER 2015, 461) hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 BGB. Denn die von der Beklagten unter Ziffer 6.6. ihrer AGB verwendete Preisanpassungsklausel sei unwirksam, weil sie nicht den Anforderungen genüge, die an die tatbestandliche Konkretisierung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts zu stellen seien, und deshalb die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan- gemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 BGB). Sie lasse jedenfalls bei der gebo- tenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht hinreichend deutlich erkennen, dass dem Kunden - wie von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 3 4 5 6 - 7 - 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 43 f.) gefordert - das Recht zustehe, die von der Beklagten nach billigem Ermessen vorzunehmende Preis- anpassung gemäß § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich auf Billigkeit überprüfen zu lassen, und stelle damit die Rechtslage irreführend dar. Die Klausel sehe ausweislich ihres Wortlauts für Preisänderungen im Fall von Kostensteigerungen sowie Kostensenkungen die Ausübung billigen Ermes- sens durch die Beklagte vor. Damit sei der Anwendungsbereich des § 315 BGB, insbesondere auch von dessen Absatz 3, eröffnet. Die Verwendung der Worte "billiges Ermessen" lasse für den Durchschnittskunden allerdings nicht erkennen, dass die Preisänderungen der Billigkeitskontrolle unterlägen und damit eine richterliche Überprüfung möglich sei. Auch der in Ziffer 6.7. des Klauselwerks enthaltene Hinweis, wonach § 315 BGB "im Übrigen unberührt" bleibe, stelle keinen ausreichenden Hinweis auf eine mögliche richterliche Bil- ligkeitskontrolle dar. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Insbesondere verstößt die Preisanpassungsklausel in Ziffer 6.6. der AGB nicht schon deshalb gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerte Trans- parenzgebot, weil darin nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wird, künftige Preisanpassungen gemäß § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich auf ihre Billigkeit über- prüfen zu lassen. Auch sonst hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Dementsprechend hat die Klägerin insoweit auch keinen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Frei- stellung von den bei ihr angefallenen Abmahnkosten. 7 8 9 - 8 - 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings an- genommen, dass ein Mitbewerber wie die Klägerin den Verwender unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 BGB wegen des in der Verwendung solcher Klauseln liegenden wettbewerbswidrigen Verhaltens und der dadurch begründeten Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann. Denn die Bestimmung des § 307 BGB hat jedenfalls insoweit, als sie als Marktverhaltensregel einer Benachteiligung des Kunden entgegenwirken soll, eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion (BGH, Urteile vom 19. Juli 2012 - I ZR 40/11, GRUR 2013, 421 Rn. 31 - Pharmazeuti- sche Beratung über Call-Center; vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 46 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; jeweils mwN). 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be- rufungsgerichts, die streitgegenständliche Preisregelung sei intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil sie keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Mög- lichkeit enthalte, künftige Preisanpassungen gemäß § 315 Abs. 3 BGB gericht- lich auf ihre Billigkeit hin überprüfen zu lassen. a) Allerdings kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unangemes- sene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäfts- bedingungen nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Ge- schäftsbedingungen ist daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen sowie wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 10 11 12 - 9 - Rn. 37; vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 179/13, BGHZ 201, 271 Rn. 27; je- weils mwN). Bei Beurteilung der Frage, ob eine Vertragsklausel diesen Transparenz- anforderungen gerecht wird, ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkei- ten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise ver- standen werden (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, aaO; vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 179/13, aaO; jeweils mwN). Auslegungszwei- fel gehen hierbei gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Diese Auslegungsregel hat zur Folge, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 16 mwN). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die in Ziffer 6.6. der AGB enthaltene Preisanpassungsbestimmung, die der Senat uneinge- schränkt selbst auslegen kann (Senatsurteil vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9 mwN), diesen Transparenzanforderungen trotz des fehlenden Hinweises auf die in § 315 Abs. 3 BGB vorgesehene richterliche Kontrolle einer Preisanpassung auf Billigkeit gerecht. aa) Die vorgenannte Regelung berechtigt die Beklagte, den Strompreis unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kosten ändern. Wie auch ein juristisch nicht vorgebildeter Kunde der Klausel ohne weiteres entnehmen kann, sind Preisanpassungen damit weder - im Sinne einer Span- nungsklausel (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKlG) - anhand eines feststehenden Index oder 13 14 15 - 10 - - im Sinne einer Kostenelementeklausel (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKlG) - aufgrund feststehender rechnerischer Bezugsgrößen vorzunehmen noch stehen sie im freien Belieben der Beklagten. Vielmehr haben die Parteien mit der Regelung eine sogenannte Leistungsvorbehaltsklausel (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PrKlG) verein- bart, bei der dem Bestimmungsberechtigten hinsichtlich des Ausmaßes künfti- ger Preisanpassungen ein Ermessensspielraum verbleibt, der es ermöglicht, Zeitpunkt und Höhe eines geänderten Strompreises nach Billigkeitsgrundsätzen festzusetzen. Der damit für die Preisanpassungen verbindliche Maßstab des § 315 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 2012 - XII ZR 79/10, NJW 2012, 2187 Rn. 27; vom 27. Juni 2012 - XII ZR 93/10, juris Rn. 22; jeweils mwN), den auch das Berufungsgericht der im Streit stehenden Klausel richtigerweise entnimmt, ist nämlich nicht nur im Klauselwortlaut durch die mehrfache Verwendung der Formulierung "... nach billigem Ermessen ..." unmissverständlich herausgestellt. Er wird zusätzlich durch die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Regelung in Ziffer 6.7. der AGB unterstrichen, die in Bezug auf die vorzuneh- menden Preisanpassungen eigens hervorhebt, dass § 315 BGB unberührt bleibt. bb) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Annahme des Beru- fungsgerichts, ein Durchschnittskunde könne bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel weder aufgrund der Verwendung der Worte "billiges Ermessen" noch aufgrund der ergänzenden Bezugnahme auf § 315 BGB erkennen, dass er ein Recht auf eine richterliche Überprüfung künftiger Preisanpassungen ha- be. Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich auch dem von ihm zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Senatsurteil vom 31. Juli 2013 (VIII ZR 162/09, aaO) nicht entnehmen, dass es bei einer Klauselgestaltung wie der hier vorliegenden noch zusätzlich eines ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit einer richterlichen Billigkeitskontrolle bedarf. 16 - 11 - (1) Zwar verstößt eine Allgemeine Geschäftsbedingung gegen das Transparenzgebot, wenn der Vertragspartner durch die unklare, mehrdeutige oder unvollständige Fassung einer Klausel davon abgehalten wird, seine be- rechtigten Ansprüche oder Gegenrechte dem Verwender gegenüber geltend zu machen, oder wenn eine irreführende Darstellung der Rechtslage es dem Ver- wender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren (BGH, Urteile vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 24 f.; vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, WM 2011, 1678 Rn. 44; vom 8. November 2012 - VII ZR 191/12, WM 2014, 132 Rn. 19, 23). Allerdings gebietet es das Transparenzgebot darüber hinaus nicht, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur eines Vertrages folgenden Rechte der Vertrags- parteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner dar- über zu belehren (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 1996 - XI ZR 257/94, BGHZ 133, 25, 32; vom 5. November 1998 - III ZR 226/97, NJW 1999, 276 un- ter 2; vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99, NJW 2000, 2103 unter II 4 a; vom 16. April 2010 - V ZR 175/09, WM 2010, 1861 Rn. 18; vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, aaO; vom 8. November 2012 - VII ZR 191/12, aaO Rn. 19; jeweils mwN). Etwaige Missverständnisse muss der Verwender sich in dieser Hinsicht vielmehr nur dann zurechnen lassen, wenn er die Gefahr von Fehlvorstellungen bei seinen Kunden durch eine unklare oder mehrdeutige Klauselformulierung oder -gestaltung selbst hervorgerufen oder verstärkt hat (BGH, Urteil vom 5. November 1998 - III ZR 226/97, aaO; vom 8. November 2012 - VII ZR 191/12, aaO Rn. 23). So liegt der Fall hier aber nicht. (2) Die im Streit stehenden Preisanpassungsregelungen sind nicht ge- eignet, Fehlvorstellungen über das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Recht des Kunden, künftige Preisanpassungen gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen zu lassen, zu wecken. Vielmehr ist das der Beklagten eingeräumte Ermessen - wie vorstehend unter II 2 b aa ausgeführt - in Ziffer 6.6. und 6.7. der 17 18 - 12 - AGB unübersehbar herausgestellt mit der Folge, dass damit von Gesetzes we- gen der Anwendungsbereich einer richterlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB eröffnet ist, ohne dass es hierzu noch einer ausdrücklichen Rege- lung in der Preisanpassungsklausel bedurft hätte. Denn allein dadurch, dass die Frage einer richterlichen Billigkeitskontrolle in den Klauseln nicht ausdrücklich angesprochen ist, entstehen keine Unklarheiten darüber, ob die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei Zweifeln über die Billigkeit ab- schließend und umfassend geregelt sind; insbesondere eröffnet das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit einer solchen Billigkeitskontrolle angesichts der klaren Gesetzeslage der Beklagten weder ungerechtfertigte Beurteilungs- spielräume noch hält sie auf diese Weise die Kunden sonst unzulässig von ei- ner Durchsetzung der ihnen zustehenden Rechte ab (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 202/11, WM 2012, 2069 Rn. 25). (3) Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht für ein- schlägig erachteten Senatsurteil vom 31. Juli 2013 (VIII ZR 162/09, aaO), bei dem die zu beurteilende Klauselgestaltung dadurch geprägt war, dass bei kun- denfeindlichster Auslegung auch ein Klauselverständnis in Betracht kam, wo- nach dem Lieferanten wegen der festen, nach Art eines Index vorgenommenen Kopplung der Preisanpassungen an die Änderungen der Grundversorgungs- preise kein der Überprüfung zugänglicher Ermessensspielraum zugestanden und deshalb für den Kunden auch keine Kontrolle des geänderten Preises auf Billigkeit stattgefunden hätte. Die vorliegende Klauselgestaltung unterscheidet sich - anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen - hiervon grundlegend. (a) § 315 Abs. 1 BGB setzt für seine Anwendbarkeit eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, wonach eine Vertragspartei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleis- 19 20 - 13 - tung bestimmen kann (BGH, Urteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 21; vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 33 mwN). Dementsprechend ist auch Voraussetzung für eine Überprüfung der Preisgestaltung nach § 315 Abs. 3 BGB stets, dass der Bestimmungsbe- rechtigte die Leistung einseitig bestimmen darf und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zustehen soll (BGH, Urteile vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, WM 2007, 40 Rn. 19; vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10, aaO). (b) Hiernach geht eine bereits im Vertrag erfolgte Bestimmung der Leis- tung einer Anwendung des § 315 BGB vor. Das ist nicht nur der Fall, wenn die Parteien bereits im Vertrag konkret festgelegt haben, welche Leistungen zu er- bringen sind (BGH, Urteil vom 23. November 1994 - IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 57 f.). So verhält es sich auch, wenn die Vertragsparteien objektive Maß- stäbe, namentlich etwa bestimmte Berechnungsfaktoren für eine Preisanpas- sung, vereinbaren, aus denen sich die Kriterien für die danach zu bestimmende Leistung ohne Eröffnung von Ermessensspielräumen unmittelbar ableiten las- sen (BGH, Urteile vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, aaO; vom 5. Dezem- ber 2012 - IV ZR 110/10, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Juli 1991 - V ZR 117/90, WM 1991, 1854 unter II 2 a). Auf einen solchen Fall war - jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung - auch die Beurteilung der Klauselgestaltungen in den Senatsurteilen vom 14. Juli 2010 (VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 41) und vom 31. Juli 2013 (VIII ZR 162/09, aaO) bezogen, so dass dem Kunden bei einem solchen Verständnis der Blick für das ihm an sich zukom- mende Recht, die auf die Klauseln gestützten Preisanpassungen auf Billigkeit überprüfen zu lassen, (unzulässig) versperrt war. (c) Anders verhält es sich, wenn der Bestimmungsberechtigte sein Er- messen zwar in einzelnen Beziehungen - Weitergabe von Kostensenkungen - 21 22 - 14 - in bestimmter Weise gebunden, in anderer Hinsicht - Weitergabe von Kosten- steigerungen - im Rahmen der Billigkeit dagegen keinen Einschränkungen un- terworfen hat. Denn die Anwendbarkeit des § 315 BGB scheitert nicht bereits daran, dass der Ermessensausübung, gleich ob durch Gesetz oder durch Ver- trag, ein bestimmter (objektiver) Rahmen vorgegeben ist, in dem sich das Er- messen des Bestimmungsberechtigten (nur) bewegen darf (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - IX ZR 306/12, WM 2013, 1756 Rn. 7; BAG, AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie unter II 2; ferner auch Erman/Hager, BGB, 14. Aufl., § 315 Rn. 4 mwN). Demgemäß steht einer Anwendung des § 315 BGB auf das in der streitgegenständlichen Klausel geregelte Preisanpas- sungsrecht der Beklagten nicht entgegen, dass sie sich bei Kostensenkungen in bestimmter Weise an eine dem Kunden günstige Weitergabe hinsichtlich Um- fang und Zeitpunkt gebunden und im Übrigen ihren Ermessensspielraum auf die Weitergabe von Kostensteigerungen beschränkt hat. Damit bietet die Klau- sel weder nach ihrem Wortlaut noch sonst nach dem Zusammenhang der Klau- selgestaltungen Anhaltspunkte für ein Verständnis des Kunden, wonach ihm eine von Gesetzes wegen zustehende richterliche Überprüfung der auf die Klausel gestützten Preisanpassungen auf Billigkeit verwehrt, zumindest aber wegen Fehlens einer zur Überprüfung stehenden Ermessensausübung aus- sichtslos sei. 3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Denn die streitgegenständliche Preisanpassungsbe- stimmung wird auch in weiterer Hinsicht den Anforderungen des Transparenz- gebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) gerecht. Ebenso hält die Klausel sonst einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. a) Der Umstand, dass das Berufungsgericht im Gegensatz zum Landge- richt die von der Klägerin erhobenen weiteren Angriffe gegen die Wirksamkeit 23 24 - 15 - der Preisanpassungsklausel - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht mehr geprüft und auch die Revisionserwiderung diese nicht aufgegriffen hat, steht einer da- hingehenden Prüfung durch den Senat nicht entgegen (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Denn das Revisionsgericht hat die Wirksamkeit der Klausel unter sämtli- chen in Betracht kommenden Aspekten zu beurteilen. Hierbei bilden mehrere zur Begründung des erhobenen Unterlassungsanspruchs aufgegriffenen Ge- sichtspunkte, aus denen sich die beanstandete Klausel als unangemessen be- nachteiligend im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB darstellen soll, einen einheitli- chen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteile vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 17 ff. mwN - Biomineralwasser; vom 20. März 2013 - I ZR 209/11, GRUR 2013, 1170 Rn. 9 - Telefonwerbung für DSL-Produkte; vgl. auch BGH, Urteile vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, WM 1993, 845 unter II 1 a; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 9; jeweils mwN). b) Die Regelung in Ziffer 6.6. der AGB ist insgesamt hinreichend transpa- rent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie genügt insbesondere den in dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) vom 21. März 2013 (C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 49 ff. - RWE Vertrieb AG) im Einzelnen dargestellten, auf Art. 3 und Art. 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherver- trägen (ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29, im Folgenden: Klauselrichtlinie) zurückgehenden Anforderungen, die an die Bestimmtheit eines einseitigen Leis- tungsbestimmungsrechts zu stellen sind. Auch die in dem Urteil des Gerichts- hofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 Rn. 45 ff. - Schulz und Ebringhoff) präzisierten Anforderungen des Art. 3 Abs. 5 der Richt- linie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. Nr. L 176/37 vom 15. Juli 2003; im 25 - 16 - Folgenden: Stromrichtlinie) einschließlich der in Buchst. b und c ihres Anhangs A genannten Maßnahmen sind gewahrt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beschränken sich die in den genannten Bestimmungen der Klausel- und der Stromrichtlinie aufgestellten Anforderungen an die Transparenz von Vertragsklauseln nicht auf deren bloße Verständlichkeit in formeller und grammatikalischer Hinsicht; dies steht bei den streitgegenständlichen Preisanpassungsbestimmungen der Beklagten außer Frage. Vielmehr dient das Transparenzerfordernis auch einem Ausgleich des regelmäßig geringeren Informationsstandes von Verbrauchern gegenüber dem als Klauselverwender auftretenden Gewerbetreibenden. Es ist deshalb umfas- send zu verstehen, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, mit den ihm vor Vertragsschluss gegebenen Informationen über die Bedingungen der Ver- pflichtung und die Eigenheiten der Vertragsabwicklung, hier namentlich die Gründe und den Mechanismus der Preisanpassung, die sich für ihn daraus er- gebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvoll- ziehbarer Kriterien einzuschätzen sowie zu entscheiden, ob er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden binden will, indem er sich den von diesem vorformu- lierten Bedingungen unterwirft (EuGH, Urteile vom 23. April 2015 - C-96/14, EuZW 2015, 516 Rn. 40 f. - Van Hove; vom 26. Februar 2015 - C-143/13, RIW 2015, 283 Rn. 73 f. - Matei; jeweils mwN). Vor diesem Hintergrund ist es für die Zulässigkeit eines dem Versor- gungsunternehmen in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräum- ten einseitigen Preisanpassungsrechts insbesondere von wesentlicher Bedeu- tung, ob der Vertrag den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte für die zu erbringende Leistung so transparent darstellt, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen dieser Entgelte anhand klarer und verständlicher Krite- rien vorhersehen kann. Dies wiederum erfordert eine klare und verständliche 26 27 - 17 - Information über die grundlegenden Voraussetzungen der Ausübung eines sol- chen Änderungsrechts (EuGH, Urteile vom 21. März 2013 - C-92/11, aaO - RWE Vertrieb AG; vom 23. Oktober 2014 - C-359/11 und C-400/11, aaO - Schulz und Ebringhoff; Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO Rn. 59). Dem wird die streitgegenständliche Preisanpassungsbestimmung in- dessen gerecht. aa) Ein Kunde kann dieser Regelung bereits vor Vertragsschluss ent- nehmen, dass eine Preisanpassung immer dann in Betracht kommt, wenn sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten ändern. Nicht nur dieser An- lass für eine Preisanpassung, sondern auch die den Anlass prägenden Kosten werden ihrer Art nach in der Klausel selbst näher konkretisiert, indem einzelne relevante Kostenfaktoren - etwa die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes - beispielhaft benannt sind. Weitere In- formationen über die preisbildenden und damit zwangsläufig änderungsrelevan- ten Faktoren lassen sich der Aufzählung in Ziffer 6.1. Satz 2 der AGB entneh- men, die als Teil des Gesamtzusammenhangs, in den die Preisanpassungs- klauseln eingebettet sind, ebenfalls berücksichtigt werden muss (vgl. Senatsur- teil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 18 mwN). Zugleich machen die betreffenden Preisanpassungsbestimmungen deutlich, dass Erhöhungen oder Ermäßigungen der für die Preisbildung relevanten Steuern, Abgaben und ho- heitlich auferlegten, allgemeinverbindlichen Belastungen bereits nach Ziffern 6.3., 6.4. und 6.5. der AGB eine Preisanpassung zur Folge haben können und deshalb nicht zusätzlich Anlass für eine Preisanpassung nach Ziffer 6.6. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben. bb) Der für die Preisanpassungen geltende Modus des billigen Ermes- sens im Sinne des § 315 BGB geht ebenfalls klar und verständlich aus der Klausel hervor. 28 29 - 18 - (1) In Ausgestaltung des der Beklagten zustehenden Ermessensspiel- raums enthält die Klausel die erforderlichen grundlegenden Informationen zur Berechnung künftiger Preisanpassungen. Denn wie aus der gewählten Formu- lierung ("eine Preiserhöhung kommt in Betracht ...") ersichtlich ist, beinhaltet sie zum einen die Möglichkeit, den Kunden etwaige (Bezugs-)Kostensteigerungen weiter zu belasten, und zum anderen die Verpflichtung ("eine Preisermäßigung ist vorzunehmen"), künftigen Ermäßigungen der (Bezugs-)Kosten Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist aufgrund des Wortlauts der Klausel - anders als die Klägerin meint - auch für einen normal informierten, angemessen aufmerksa- men und verständigen Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erkennbar, dass (Bezugs-)Kostensteigerungen und -ermäßigungen im Rahmen der Preis- anpassung zu saldieren sind und jeweils nur die Differenz an den Kunden wei- tergegeben werden darf. Denn in der Klausel heißt es wörtlich: "Steigerungen bei einer Kostenart (...) dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung her- angezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen (...) erfolgt (...)". Zudem "[sind] bei Kostensenkungen (...) die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen (...) ausgeglichen werden". (2) Aus Satz 5 der Preisanpassungsregelung geht außerdem deutlich hervor, dass die Beklagte - auch in zeitlicher Hinsicht - Bezugskostensteigerun- gen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben berücksichtigen darf als Kostensenkungen. Anders als die Klägerin meint, kann die gewählte Formu- lierung ("Der Lieferant wird ... die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wählen...") nicht so verstanden werden, dass die Beklagte berechtigt sein soll, die Zeitpunkte einer Preisanpassung nach freiem Belieben wählen und auf diese Weise Kostensteigerungen umgehend, Kostensenkungen hingegen nicht oder nur mit zeitlicher Verzögerung zu berücksichtigen. Denn der Wortlaut und der Regelungszusammenhang lassen ein dahingehendes - den Kunden nach 30 31 - 19 - § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unangemessen benachteiligendes (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 20 f.; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 29, und VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 29; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO Rn. 41) - Verständnis der Klau- sel nicht zu. Dem Gesamtzusammenhang der Klausel ist vielmehr unüberseh- bar zu entnehmen, dass das der Beklagten eingeräumte Ermessen nicht nur inhaltlich, sondern auch im Hinblick auf die zeitliche Ausgestaltung künftiger Preisanpassungen durch den Maßstab der Billigkeit begrenzt ist. Soweit die Klägerin für den zeitlichen Anpassungsmodus zusätzliche An- gaben wie etwa "objektive Zeitspannen und Erfahrungswerte" fordert, zeigt sie bereits nicht auf, dass es dahingehend einer gewissen Abstraktion zugängliche Werte gibt, die geeignet sind, die Realität von Kostenänderungen und/oder Kos- tenverschiebungen in ihrer zeitlichen Dimension mit einer ausreichenden Ver- lässlichkeit abzubilden. Insoweit ist jedoch anerkannt, dass das Transparenz- gebot den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch nicht überfor- dern darf und die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu for- mulieren, nur im Rahmen des nach den Umständen Möglichen besteht (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, aaO Rn. 27 mwN). Ein Zwang zur An- gabe "objektiver Zeitspannen und Erfahrungswerte", denen der erforderliche Realitätsbezug fehlt, würde im Gegenteil sogar - dem Transparenzgebot zuwi- der - zu einer zu vermeidenden Irreführung des Kunden führen und Erwartun- gen wecken, denen der Verwender billigerweise nicht nachkommen kann und muss. Das gilt umso mehr, als zum einen die Ermittlung der für die Preisbe- rechnung maßgeblichen Kosten regelmäßig auf einer (prognostischen) Kosten- kalkulation beruht. Diese ist zwangsläufig mit gewissen Unsicherheiten verbun- den, wobei sich der zeitliche Eintritt von Kostenänderungen und/oder 32 33 - 20 - -verschiebungen und deren Erfassung nach den jeweiligen Umständen be- stimmt, ohne sich allgemeingültig vorhersagen zu lassen. Die Validität der je- weiligen Kostenkalkulation lässt sich - ebenso wie eine sich später möglicher- weise ergebende Änderungsnotwendigkeit - damit erst nach einem gewissen, nicht genau vorherbestimmbaren Zeitraum ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 Rn. 102 [zur Veröffentli- chung in BGHZ vorgesehen], und VIII ZR 13/12, juris Rn. 104). Zum anderen hat sich die Beklagte in der streitgegenständlichen Klausel in einer dem Kunden ersichtlich vorteilhaften Weise dahin für ihre Ermessensausübung gebunden, dass sie etwaige Kostensteigerungen nicht zwingend, zumindest nicht sofort in eine Preisanpassung umsetzen muss. Auch aus diesem Grunde sind deshalb genauere zeitliche Angaben zum Anpassungsmodus kaum vorab möglich. cc) Die Klausel ist weiterhin nicht deshalb intransparent, weil sie weder eine abschließende Aufzählung und Erläuterung noch eine Gewichtung sämtli- cher für die Preisberechnung maßgeblicher Kostenfaktoren enthält. Insbeson- dere unterscheidet sie sich von einer Kostenelementeklausel (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Rn. 20 ff.), der - an- ders als hier - aufgrund ihres in mathematischer Ableitung erfolgenden Automa- tismus einer Preisanpassung das Erfordernis einer vollständigen Benennung und Gewichtung der abwälzbaren Kostenveränderungen immanent ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2006 - VII ZR 13/05, WM 2006, 1502 Rn. 15; OLG Schleswig, BauR 2009, 503, 504). Die teilweise in der Literatur vertretene Auf- fassung, wonach auch Leistungsvorbehaltsklauseln einen umfassenden Über- blick über die relevanten Kostenpositionen, deren Verteilungsmaßstab sowie die für die Preisanpassung maßgeblichen Bezugszeitpunkte beinhalten müss- ten (BeckOK-BGB/Becker, Stand 1. August 2015, § 309 Nr. 1 Rn. 26), damit die Kunden die mit einer Bezugskostensteigerung verbundenen Auswirkungen konkret vorhersehen könnten (Grün/Ostendorf, BB 2014, 259, 260), überhöht 34 - 21 - die sich daraus für den Kunden hinsichtlich des Modus der Preisanpassungen ergebenden Erkenntnismöglichkeiten und überspannt auf diese Weise zugleich die nach den gesamten Umständen des Falles an die Transparenz einer sol- chen Klausel zu stellenden Anforderungen. (1) Wie vorstehend unter II 3 b ausgeführt, folgt aus dem mit dem Trans- parenzgebot verfolgten Zweck die Verpflichtung der Beklagten, den Anlass und den Modus der die Entgeltänderung prägenden Umstände so transparent dar- zustellen, dass die Kunden die etwaigen Änderungen der Entgelte anhand kla- rer und verständlicher Kriterien vorhersehen können. Dies verlangt der Beklag- ten eine so genaue Beschreibung der tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen ab, dass für sie keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Dazu gehört ferner, dass ihre Preisanpassungsregelungen wirt- schaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies - be- zogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses - nach den Umständen, insbe- sondere auch nach den Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durch- schnittlichen Kunden, gefordert werden kann (Senatsurteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, aaO; vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 179/13, aaO; jeweils mwN). Denn nur dann wird der Kunde in die Lage versetzt, ohne fremde Hilfe mög- lichst klar und einfach seine Rechte zu erkennen sowie eine geltend gemachte Preisanpassung nachzuvollziehen und zumindest auf Plausibilität zu überprüfen (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn. 31; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, VersR 2013, 888 Rn. 45). (2) Die aus dem Transparenzgebot folgende Verpflichtung des Verwen- ders zur klaren und verständlichen Formulierung des Klauselinhalts besteht an- erkanntermaßen aber nur im Rahmen des Möglichen (BGH, Urteile vom 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01, BGHZ 162, 39, 45; vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, aaO mwN) und beschränkt sich auf diejenige Angaben, die dem Ver- 35 36 - 22 - wender rechtlich und tatsächlich zumutbar sind (Senatsurteile vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, aaO S. 16; vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06, BGHZ 170, 1 Rn. 41). Dementsprechend brauchen die notwendig generalisierenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisierung anzunehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können. Vielmehr müssen Allge- meine Geschäftsbedingungen auch noch ausreichend flexibel bleiben, um künf- tigen Entwicklungen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemessener Benachteiligungseffekt ausgeht. Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden; sie hängen auch von der Komplexität des Sachver- halts unter den spezifischen Gegebenheiten des Regelungsgegenstandes ab (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, aaO; Fuchs in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 Rn. 342). (a) Hieran gemessen ist unter Transparenzgesichtspunkten nicht zu for- dern, dass ein Versorgungsunternehmen in seiner Preisanpassungsklausel sämtliche für die Preisbildung maßgebliche Kostenfaktoren einschließlich deren Gewichtung im Detail benennt oder sogar die vollständige Kalkulation offenlegt, die dem im Vertrag vereinbarten Preis und den erwarteten künftigen Preisan- passungen zugrunde liegt. Denn derart ins Einzelne gehende Angaben sind dem Versorgungsunternehmen in einer Form, welche gleichzeitig auch die für einen durchschnittlichen Kunden notwendige Verständlichkeit und Übersicht- lichkeit wahren muss, weder möglich noch zumutbar und auch sonst mit dem Charakter einer nach billigem Ermessen ausgestalteten Leistungsvorbehalts- klausel nicht zu vereinbaren. Auch wenn eine Preisanpassungsklausel derart gestaltet sein muss, dass der Kunde in die Lage versetzt wird, ohne fremde Hilfe möglichst klar und 37 38 - 23 - einfach seine Rechte zu erkennen sowie eine geltend gemachte Preisanpas- sung nachzuvollziehen und zumindest auf Plausibilität zu überprüfen, muss sie zugleich so überschaubar bleiben, dass ein Kunde sie noch handhaben kann. Denn es liegt auf der Hand, dass durch allzu detaillierte Regelungen unüber- sichtliche und nur noch schwer durchschaubare Klauselwerke entstehen, die den Informationsinteressen des anderen Vertragsteils keinen wesentlichen Nut- zen mehr bringen, sondern ihnen im Gegenteil abträglich sind und bei man- gelnder Überschaubarkeit bisweilen sogar in den Bereich der Irreführung ab- gleiten können (BGH, Urteile vom 21. Juni 1990 - VII ZR 308/89, BGHZ 111, 388, 391; vom 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01, aaO). Deshalb ist auch hier von der Beklagten nicht zu verlangen, über die in Ziffern 6.1. Satz 2 und 6.6. der AGB gemachten Angaben hinaus sämtliche für die Preisbildung maßgebli- che Kostenfaktoren einschließlich deren Gewichtung im Detail zu benennen oder gar die vollständige Kalkulation offenzulegen. (b) Während die in Ziffer 6.1. Satz 2 und Ziffer 6.6. der AGB genannten und zur besseren Verständlichkeit beispielhaft erläuterten Kostenelemente dem Kunden nach Art einer Leitlinie einen prägnanten und eingängigen Überblick vermitteln, um welche Kostenelemente es geht, die die Beklagte aus den von ihr exemplarisch herausgestellten Anlässen zum Gegenstand einer Preisände- rung machen kann, wäre eine Klauselgestaltung, die alle Details der Kostenkal- kulation darzustellen versucht, angesichts der damit zwangsläufig verbundenen Komplexität kaum noch verständlich und würde ihrerseits alsbald in eine In- transparenz umschlagen (vgl. Staudinger/Rieble, BGB, Neubearb. 2015, § 315 Rn. 272; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 307 Rn. 253; Thomas, AcP 209 [2009], 84, 107 f.). Zudem würde eine vermeintlich abschlie- ßende Aufzählung aller relevanten Kostenfaktoren die unvermeidliche Gefahr der Unvollständigkeit in sich bergen und wäre dem Verwender auch angesichts des damit einhergehenden Transparenzverlusts kaum zumutbar (vgl. Senatsur- 39 - 24 - teile vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, aaO S. 17; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 45). Dass die Beklagte bei ihrer exemplarischen, auf die grundlegenden Än- derungsparameter bezogenen Benennung wesentliche Kostenfaktoren außer Betracht gelassen hätte, die sich für den Kunden nicht bereits in naheliegender Weise aus den in der Klausel genannten Positionen als änderungsrelevant er- schließen, die zu einer sachgerechten Beurteilung künftiger Preisanpassungen aber unerlässlich wären und deren fehlende Benennung ihm den Blick für eine angemessene Beurteilung des Preisanpassungsrechts versperren würde, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen geht - anders als die Klägerin meint - aus der streitgegenständlichen Preisan- passungsklausel in ihrem Gesamtzusammenhang unmissverständlich hervor, dass das Maß der Kostensteigerungen, und zwar nach Saldierung mit den da- bei stets vollständig zu berücksichtigenden Kostensenkungen, die Obergrenze für eine Preisanpassung bildet. (c) Ebenso wenig leidet die erforderliche Transparenz daran, dass die Klausel keine Angaben zur Gewichtung der in Betracht kommenden Kostenfak- toren enthält (aA Grün/Ostendorf, aaO). Das wäre ohnehin nur dann sinnvoll gewesen, wenn die Beklagte - wie hier nicht - verpflichtet gewesen wäre, die in Betracht kommenden Kostenfaktoren nicht nur exemplarisch, sondern sämtlich im Detail zu benennen. Denn ohne eine solche Benennung wäre die eine Voll- ständigkeit voraussetzende Gewichtung naturgemäß sinnlos. Es kommt hinzu, dass die Beklagte sich in zulässiger Weise - zugunsten des Kunden - vorbehal- ten hat, bestimmte Kostensteigerungen (zunächst) nicht oder nicht vollständig weiterzugeben, wodurch sich zwangsläufig zugleich die Gewichtung der einzel- nen Kostenfaktoren untereinander verschieben würde, so dass auch aus die- 40 41 - 25 - sem Grunde eine ein für alle Mal gültige Gewichtungsangabe kaum möglich, sondern mangels hinreichender Validität eher sogar irreführend wäre. Davon abgesehen ließe sich eine Gewichtung wegen der hohen Ände- rungsanfälligkeit der einzelnen Elemente für die Preisbildung im Hinblick auf ihre weitere Entwicklung sowie das relative Gewicht zueinander in einer Preis- anpassungsklausel der in Rede stehenden Art gar nicht nachvollziehbar in einer dafür erforderlichen mathematisierten Form abbilden. Dem stünde zum einen entgegen, dass nicht nur die einzelnen Parameter für die Gesamtkosten, son- dern auch deren relatives Gewicht im Verhältnis zueinander Änderungen unter- liegt. Zum anderen ließe sich dies auch sonst nicht mit dem vorstehend näher beschriebenen Gestaltungsspielraum der Beklagten im Rahmen des von ihr in zulässiger Weise in Anspruch genommenen billigen Ermessens gemäß § 315 BGB vereinbaren (so zutreffend Büdenbender, NJW 2013, 3601, 3605). (d) Im Übrigen wäre - ohne dass es darauf für das Ergebnis noch ent- scheidend ankäme - die Zumutbarkeit einer (weitgehenden) Offenlegung der Preiskalkulation im Rahmen einer Preisanpassungsklausel noch aus einem wei- teren Grund zu verneinen. Zwar hat ein Versorgungsunternehmen im Rahmen der richterlichen Billigkeitskontrolle einer Preisanpassung, die im Rahmen eines - wie hier - einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 BGB vorge- nommen wird, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der neu fest- gesetzte Preis der Billigkeit entspricht, und hierbei unter Umständen näher zu seiner Kalkulation vorzutragen (Senatsurteil vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 138/14, juris Rn. 38 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 46 f.). Allerdings kann das Versorgungsunternehmen selbst in diesem Rahmen im Einzelfall ein verfassungsrechtlich geschütztes Interesse daran haben, die - grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung unterliegende 42 43 44 - 26 - (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 138/14, aaO Rn. 14 mwN) - Preis- kalkulation vor der Öffentlichkeit geheim zu halten (Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rn. 527 ff.). Mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, zu denen auch betriebsinterne Kostenkalkulationen der in Rede stehenden Art gehören können (vgl. BVerfGE 115, 205, 230 f.; BVerfG, NVwZ 2014, 1652, 1661), wäre es nur schwer zu vereinbaren, wenn das Versorgungsunternehmen zur Wahrung der Transparenzanforderungen bereits im Rahmen eines formularmäßigen einseitiges Leistungsbestimmungs- rechts im Sinne des § 315 BGB sämtliche betriebswirtschaftlichen Details sei- ner Preiskalkulation offenbaren und auf diese Weise der Öffentlichkeit unter Einschluss der Mitbewerber zugänglich machen müsste. c) Die in Ziffer 6.6. der AGB enthaltene Preisanpassungsbestimmung ist auch sonst nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie unterliegt zwar als Preisnebenabrede im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhalts- kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 19 f.; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 15; jeweils mwN). Dieser Inhaltskontrolle hält sie aber stand. aa) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisanpassungs- klauseln sind insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen ein grundsätzlich ge- eignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen namentlich im Bereich der Energieversorgung - wie hier - dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, ohne den Ver- trag kündigen zu müssen, und andererseits den Vertragspartner davor zu be- 45 46 - 27 - wahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostensteigerungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO Rn. 14; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 22, und VIII ZR 56/08, aaO Rn. 24; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 34 f.). bb) Allerdings ist auch in diesen Fällen die zum Schutz einer unange- messenen Benachteiligung bestehende Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschritten, wenn die dazu in Allgemeinen Geschäftsbedingungen formulier- ten Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst verein- barten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinn- schmälerung zu vermeiden, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzie- len (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 unter II 2; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, aaO Rn. 21; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 35; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 35). Richtet sich das Preisanpassungsrecht - wie vorliegend - nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ist von einer unangemessenen Benach- teiligung insbesondere dann auszugehen, wenn die Klausel zwar das Recht vorsieht, Bezugskostensteigerungen an die Kunden weiter zu belasten, nicht aber die Verpflichtung, Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kos- tenerhöhungen und diese nach denselben Maßstäben an die Kunden weiterzu- geben (BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO Rn. 17; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 23; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, WM 2010, 228 Rn. 26 f. mwN). cc) Dem wird die streitgegenständliche Preisanpassungsklausel in Ziffer 6.6. der AGB gerecht. Wie vorstehend bereits dargestellt, beinhaltet die Rege- lung zum einen die Verpflichtung der Beklagten, Ermäßigungen bei den in Ziffer 47 48 - 28 - 6.1. Satz 2 der AGB näher umschriebenen Kostenbestandteilen bei künftigen Preisanpassungen zu berücksichtigen und diesen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung zu tragen als gestiegenen (Bezugs-)Kos- ten. Zum anderen bildet danach das - erforderlichenfalls mit unabhängig davon zeitnah zu berücksichtigenden Kostenrückgängen in anderen Bereichen zu sal- dierende - Maß der Kostensteigerungen die Obergrenze für eine Preisanpas- sung. Darüber hinausgehende Beanstandungen hat die Klägerin in dieser Hin- sicht nicht vorgebracht. 4. Von den nach einem Streitwert von 100.000 € zu bemessenden Ab- mahnkosten in Höhe von insgesamt 1.973,90 € kann die Klägerin die bean- spruchte Freistellung nur hinsichtlich des hälftigen Betrages, nämlich 986,95 €, beanspruchen, da sie mit ihrem Unterlassungsbegehren nur mit dem die Klau- sel in Ziffer 14.2. der AGB der Beklagten betreffenden Teil durchgedrungen ist. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berech- tigt ist. Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer lediglich teilweise berechtigten Abmah- nung deshalb nur insoweit zu ersetzen, als die Abmahnung berechtigt war. Da- bei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstands- werts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der ge- samten Abmahnung zu bestimmen (BGH, Urteile vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 52 - Sondernewsletter; vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, aaO Rn. 49 mwN - Missbräuchliche Vertragsstrafe). Dem ent- spricht der erkannte Betrag. 49 50 - 29 - III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat ent- scheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist deshalb im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils zurückzuweisen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 18.03.2014 - 2 HKO 3775/13 - OLG München, Entscheidung vom 24.07.2014 - 29 U 1466/14 - 51