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Urteil

328 O 479/14

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren aus einem Darlehensvertrag mit der Beklagten. 2 Der Kläger ist als selbstständiger Immobilienprojektentwickler tätig. Die Beklagte ist eine Pfandbriefbank, die Immobiliendarlehen gegen Grundschulden oder Hypotheken gewährt und diese Darlehen durch die Begebung von Pfandbriefen refinanziert. 3 Am 26. November 2007 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag ab (Anlage K1), für welche dieser eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 60.000,00 EUR an die Beklagte zahlte. 4 Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen der Parteien schloss der Kläger zur Finanzierung verschiedener Immobilienprojekte in den Jahren 2004 bis 2008 mindestens neun Darlehensverträge mit der Beklagten ab. 5 Der Kläger behauptet, dass es sich bei den Klauseln über die Bearbeitungsgebühr um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, weil diese von der Beklagten als nicht verhandelbar dargestellt worden sei. Zudem trägt er vor, die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verbraucherdarlehnsverträgen (BGH, Urteile vom 13.05.2014, XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12, zitiert nach juris), der die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr bei Darlehensgewährung als unzulässig angesehen hat, sei auf die zwischen den Parteien als Unternehmer geschlossenen Darlehensverträge übertragbar. Die entsprechenden Klauseln belaste den Kläger unangemessen und seien daher unwirksam. 6 Der Kläger beantragt, 7 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 60.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. November 2007 zu zahlen, 8 2. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 7,25% Zinsen aus 60.000,00 EUR seit dem 26. November 2007 zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte behauptet, über die Erhebung sowie die Höhe der Bearbeitungsgebühr sei im Vorfeld der Darlehensabschlüsse verhandelt worden. Die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr sei im Rahmen gewerblicher Kredite allgemein anerkannte und ständige Geschäftspraxis. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass bei einer gewerblichen Projektfinanzierung die Bearbeitungsgebühr und der jeweils vereinbarte Darlehenszins Hauptbestandteil der vom Darlehensnehmer zu erbringenden Gegenleistung für die Kapitalüberlassung sei und diese Bestandteile in Wechselbeziehung zueinander stünden. Die Vereinbarung eines einmaligen, laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts entspreche dem Interesse sowohl der Bank als auch des Projektentwicklers, da einerseits so Unwägbarkeiten der Bank aufgrund der Projektfinanzierung minimiert werden könnten und andererseits der Darlehensnehmer von einem niedrigeren Zinssatz profitiere. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und führt weiter aus, die Rückforderung des Bearbeitungsentgelts stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil diese rechtsmissbräuchlich sei. 12 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die eingereichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. 14 Die Parteien haben unstreitig einen Darlehensvertrag geschlossen, an dem der Kläger als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB beteiligt war. Es kann dahinstehen, ob die in diesem Vertrag vereinbarte Klausel über den Anfall und die Höhe der Bearbeitungsgebühren eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellt, denn selbst dies unterstellt, ist sie als kontrollfähige Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle zugänglich (hierzu 1.). Allerdings ist die Klauseln nicht gemäß §§ 310, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (hierzu 2.). 15 Das Gericht hatte daher nicht darüber zu entscheiden, ob diesbezügliche Ansprüche des Klägers bereits verjährt waren bzw. ob der Kläger sein Recht zur Rückforderung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB geltend macht. 1. 16 Unterstellt, die Klausel über das Bearbeitungsentgelt stellt eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, so stellt die vorformulierten Vereinbarungen über das Bearbeitungsentgelt eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar. Ihm steht keine echte Gegenleistung gegenüber, sodass die Klausel sich an einer Inhaltskontrolle messen lassen muss. 17 a. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-) Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind demnach der Inhaltskontrolle unterworfen und kontrollfähig (BGH, Urteile vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, Rn. 33; XI ZR 405/12, Rn. 24). Demgegenüber sind allerdings weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung einer Überprüfung anhand der Inhaltskontrolle zugänglich und daher kontrollfrei (BGH a.a.O. Rn. 24). Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (BGH a.a.O., Rn. 25). 18 b. Für Darlehensverträge hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bearbeitungsentgelte keine kontrollfreien Sonder- oder Zusatzentgelte, sondern vielmehr kontrollfähige Preisnebenabreden darstellen (BGH, Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13, Rn. 40-70; XI ZR 405/12, Rn. 31-41). Diese Aussage traf er nicht im alleinigen Zusammenhang mit Verbraucherdarlehnsverträgen, sondern bezog diese Ausführungen auf Darlehensverträgen allgemein. Die Ausführungen und Ansichten sind daher auf den streitgegenständlichen Fall übertragbar, sodass vorliegend eine kontrollfähige Preisnebenabrede und gerade keine kontrollfreie Preisabrede vorliegt. Die Beklagte verlangt neben der Hauptleistung eine weitere zusätzlich Leistung vom Darlehensnehmer, dem Kläger. 19 Originäre Pflichten der Parteien eines Darlehensvertrags sind grundsätzlich in § 488 BGB geregelt: Der Darlehensgeber stellt nach § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB das Darlehen zur Verfügung, wovon das wertmäßige Verschaffen und die Belassung der Darlehensvaluta umfasst sind (Bundestagsdrucksache 14/6040, S. 253). Als Gegenleistung in dem synallagmatischen Verhältnis der Parteien sieht § 488 Abs. 1 BGB lediglich die Zinszahlungsverpflichtung sowie die Rückzahlung bei Fälligkeit vor. Im Rahmen dieser Gegenseitigkeitsbeziehung stellt der vom Darlehensnehmer zu zahlende Zins das Entgelt für die Kapitalnutzug dar. Die gesetzliche Grundlage bietet daher weder Raum noch eine Anspruchsgrundlage für von dem Darlehensnehmer zu zahlenden Kosten neben den Zinsen. 20 c. Soweit die Beklagte meint, das Bearbeitungsentgelt stehe in seiner wirtschaftlichen Funktion mit dem Zins auf einer Stufe und sei daher AGB-rechtlich nicht überprüfbar, so verkennt sie, dass Zinsen grundsätzlich eine nach der Laufzeit zu bemessende gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals darstellen. Sie korrelieren daher mit der Dauer der Kapitalüberlassung, unabhängig davon, ob die Zinsen monatlich oder sogleich insgesamt für die gesamte Nutzungsdauer zu entrichten sind. Das Bearbeitungsentgelt ist allerdings in der Regel laufzeitunabhängig ausgestaltet. Damit wird gerade nicht die Kapitalüberlassung und -belassung für einen bestimmten Zeitraum bepreist. Ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt ist daher nicht mit dem laufzeitabhängigen Zins für die Zurverfügungstellung des Darlehens vergleichbar. Vielmehr kann das Bearbeitungsentgelt nicht als Teilentgelt für die Kapitalüberlassung verstanden werden. 21 d. Der Beklagten kann ferner nicht mit dem Einwand gefolgt werden, der Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr stehe im Falle einer Projektfinanzierung, eine besondere und eigenständige Sonderleistung gegenüber, so dass insoweit von einer Sonderleistungsabrede auszugehen sei. Die zwischen den Parteien vereinbarte Verpflichtung zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr ist nicht als gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten zu verstehen. Vielmehr wälzt die Beklagte durch das Bearbeitungsentgelt ihren eigenen Aufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung und Überlassung des Kapitals in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitunabhängig auf den Kunden ab, obwohl die Beklagte die abzugeltende Tätigkeit in eigenem Interesse erbringt und hierzu bereits aufgrund des bestehenden Schuldverhältnisses verpflichtet ist. 2. 22 Die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühr ist nicht nach §§ 310 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Kläger wird als Unternehmer durch die Klausel nicht unangemessen benachteiligt. Dies ergibt sich aus einer umfassenden Interessenabwägung. 23 a. Der Kläger ist ein im Immobilienbereich tätiger Unternehmer im Sinne des §§ 310 Abs. 1, 14 BGB. Nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB finden die Vorschriften des § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nr. 1 - 8 und § 309 BGB genannten Vertragsbestimmungen führt, wobei auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB enthält eine Zweifelsregelung, wonach eine unangemessene Benachteiligung dann vorliegt, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist. 24 b. Der Bundesgerichtshof hat bislang in zwei Entscheidungen (Urteile vom 13.05.2014, XI ZR 170/13; XI ZR 405/12, jeweils zitiert nach juris) festgestellt, dass Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Nachteil des Verbrauchers unwirksam seien, da diese eine unangemessene Benachteiligung darstellten. Der Bundesgerichtshof nimmt eine solche gerade deswegen an, weil die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr gegen die gesetzlichen Regelungen verstoße. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB indiziere die unangemessene Benachteiligung. Im Weiteren prüft das Revisionsgericht, ob Gründe dafür sprechen, die die indizierte unangemessene Benachteiligung wiederum als angemessen erscheinen lassen. 25 Ob diese Argumentation auch auf Kreditverträge mit Unternehmern übertragbar ist, wurde bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind die Entscheidungen gerade im Hinblick auf die Bewertung der unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht übertragbar. 26 Die Bearbeitungsklauseln stellen bereits aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung - ein Rückgriff auf die Zweifelsregelung des § 307 Abs. 2 BGB bedarf es nicht (hierzu (1.)) - keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar (hierzu (2.)). 27 (1.) Nach dem Wortlaut des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB indiziert ein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine unangemessene Benachteiligung. Es stellt sich zwar so dar, dass die Bank die anfallenden Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung grundsätzlich dem gesetzlichen Leitbild der §§ 488 ff. BGB nach durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken hat (hierzu bereits unter 1.), womit die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts grundsätzlich gegen die gesetzlichen Regelungen spricht. Allerdings handelt es sich bereits dem Wortlaut nach bei § 307 Abs. 2 BGB sowie der systematischen Konstellation des § 307 BGB lediglich um eine Zweifelsregelung. Daraus folgt, dass ein Rückgriff auf § 307 Abs. 2 BGB erst dann vorzunehmen ist, wenn bei der Prüfung der Angemessenheit nach § 307 Abs. 1 BGB Zweifel verbleiben, als erst dann, wenn die nach Abs. 1 erforderliche umfassende Interessenabwägung ( Grüneberg in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 307 Rn. 12) zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat. § 307 Abs. 1 BGB ist daher primär und vorrangig durchzuführen, bevor auf die Zweifelsregelung des § 307 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden kann. 28 (2.) Das Gericht kommt nach der anzustellenden Interessenabwägung des § 307 Abs. 1 BGB zu dem Ergebnis, dass der Darlehensnehmer bei Unternehmerdarlehen nicht unangemessen durch die Bearbeitungsklausel benachteiligt wird. Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle stand und ist wirksam. 29 Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen Interessenausgleichs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschreitet, kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragsschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung getroffen werden (BGH, Urteil vom 14. Mai 2014, VIII ZR 114/13, Rn 32, zitiert nach juris). Die Abwägung der jeweiligen Interessen der Parteien führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen der von der Beklagten verwendeten Klausel zu dem Bearbeitungsentgelt im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht zu beanstanden ist. 30 In der anzustellenden Interessenabwägung hat das Gericht das Interesse der Beklagten berücksichtigt, insbesondere bei auf Dauer bestehenden Geschäftsverbindungen, ihr Entgelt für die Bearbeitung des Darlehens in den Vertragsbedingungen zu berücksichtigen. Auf Seiten des Klägers war dagegen dessen Interesse daran zu berücksichtigen, vor einem Entgelt geschützt zu werden, jenes über die Wahrung des ursprünglich zwischen den Parteien festgelegten Interesses an dem Darlehensbetrag hinausgeht. 31 Bei der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, ist gemäß § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus ist den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2014, VIII ZR 114/13, Rn 43, zitiert nach juris). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher (Bundestagsdrucksache 7/3919, S. 14, rechte Spalte). Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind daher auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2014, VIII ZR 114/13, Rn 32, zitiert nach juris). 32 Im Hinblick darauf, dass im Handelsverkehr Bearbeitungsentgelte weit verbreitet sind, wird kann ihre Wirksamkeit im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht denselben strengen Maßstäben unterworfen werden wie gegenüber Verbrauchern (BGH, Urteil vom 14. Mai 2014, VIII ZR 114/13, Rn. 44). 33 Gegen eine Unangemessenheit spricht daher insbesondere, dass Unternehmer, anders als Verbraucher, ständig auf die Inanspruchnahme von Krediten angewiesen sind und daher einen anderen Wissensstand, aber auch über eine weitaus stärkere Verhandlungsmacht, gegenüber Banken verfügen als Verbraucher (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.06.2015 - 2-19 O 285/14, zitiert nach juris). Vielfach verfügen die Unternehmer aufgrund ihrer eigenen Sachkunde und aufgrund wiederholter Abwicklung ähnlicher Geschäfte über ganz andere Möglichkeiten der Risikobeherrschung als ein Verbraucher in einer ähnlich gelagerten Situation. Unternehmer sind im Rahmen der AGB-Überprüfung nicht ohne weiteres in gleichem Maße schutzbedürftig wie ein Verbraucher; Besonderheiten können sich insbesondere daraus ergeben, dass ein Unternehmer Geschäfte der betreffenden Art häufiger abschließt, als ein Verbraucher ( Grüneberg in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 307 Rn. 38f.), zumal auch berücksichtigt werden muss, dass Verbraucher sich oft in einer ungewohnten Drucksituation wiederfinden, die sie nur schwer beherrschen und überblicken können. 34 Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht nur Unternehmer ist, sondern unstreitig regelmäßig im Rahmen von Projektplanungen Darlehensverhandlungen mit Banken geführt hat und dort Verträge abschloss. In diesem Zusammenhang war es ihm möglich, die Belastung in Form des Bearbeitungsentgelts, die auf ihn zukommt, zu erkennen und ggf. das Angebot mehrerer Banken zu vergleichen. Grundsätzlich liegen Objekt- und Projektplanungen umfangreiche Kalkulationen zugrunde, in deren Rahmen unter Berücksichtigung jeglicher möglicherweise anfallenden Kosten überprüft wird, ob das Geschäft für den Unternehmer wirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht. In diesem Zusammenhang wird sich der Unternehmer nicht nur mit dem Betrag der Kapitalüberlassung, sondern auch mit den anfallenden Zinsen und auch einem etwaigen Anfall eines Bearbeitungsentgelts befassen müssen. Der Unternehmer hat demnach vor Abschluss eines Darlehensvertrags eine Vielzahl von Kosten zu überprüfen, wobei davon ausgegangen werden kann, dass die Gesamthöhe sowie Höhe einzelner anderweitiger Positionen teilweise schwieriger zu kalkulieren sein dürfte, als die laufzeitunabhängige und einmal anfallende Bearbeitungsgebühr. 35 Es konnte daher von dem Kläger als Unternehmer erwartet werden, dass er seine Kosten im Vorfeld sorgfältig kalkuliert und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Klausel über gesonderte Entgelts besondere Aufmerksamkeit schenkt (BGH, Urteil vom 14. Mai 2014, VIII ZR 114/13, Rn 46; BGH, Urteil vom 14. Mai 2014, VIII ZR 114/13, Rn. 30, jeweils zitiert nach juris). Die Kostenkalkulation gehört zum Kernbereich kaufmännischer Tätigkeit. Es ist deshalb Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Klausel über ein Bearbeitungsentgelt, für ihn als Kunden akzeptabel ist. Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, die unternehmerische Entscheidung für eine Zahlung des Entgelts daraufhin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zu Gunsten des einen Unternehmens sowie zu Lasten des anderen zu korrigieren (BGH, Urteil vom 14. Mai 2014, VIII ZR 114/13, Rn. 46 BGH, Urteil vom 14. Mai 2014, VIII ZR 114/13, Rn. 30, jeweils zitiert nach juris). 36 Das Gericht hält im Rahmen der Abwägung zudem den Vortrag der Beklagten für plausibel, dass eine Bearbeitungsgebühr grundsätzlich dem wirtschaftlichen Interesse beider Parteien dienen kann. Bei einem laufzeitunabhängigen Darlehen im Zusammenhang mit einer Projektfinanzierung sind weder die Höhe der tatsächlichen Inanspruchnahmen noch die konkrete Laufzeit zum Zeitpunkt des Darlehensschlusses bestimmbar. Daher kann eine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr, die einmal fällig wird, unter Umständen für den Unternehmer als wirtschaftlich sinnvoll einzustufen werden. Zumindest ist für den Unternehmer bei Vertragsschluss ersichtlich, dass mit einem laufzeitunabhängigen Entgelt keine Anpassung durch künftige Kostensteigerungen oder -senkungen vorgenommen werden kann. Ein Unternehmer muss daher nicht befürchten, von Kostensteigerungen in anderen Bereichen betroffen zu werden; er kann dann allerdings auch nicht erwarten, von Kostensenkungen der Beklagten zu profitieren. II. 37 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S.1 und 2 ZPO.