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Urteil

II ZR 217/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erhebung einer Teilfeststellungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden und deren Summe den geltend gemachten Teilbetrag übersteigt, hemmt die Verjährung aller Teilansprüche; die fehlende Verteilung kann nachgeholt werden und wirkt zurück. • Die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zum Mahnverfahren (keine Rückwirkung bei unzureichender Aufschlüsselung eines Mahnbescheids) ist wegen Verfahrensbesonderheiten nicht ohne Weiteres auf das Klageverfahren übertragbar. • Die Zulassung der Revision kann auf einen abtrennbaren, entscheidungserheblichen Teil des Streitfalls beschränkt werden, wenn dieser unabhängig entschieden werden kann. • Die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz erfolgten Änderungen rechtfertigen keine Abkehr von der ständigen Rechtsprechung zur Verjährungshemmung durch Teilklagen im Klageverfahren.
Entscheidungsgründe
Teilfeststellungsklage hemmt Verjährung; Nachholung der Aufteilung wirkt zurück • Die Erhebung einer Teilfeststellungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden und deren Summe den geltend gemachten Teilbetrag übersteigt, hemmt die Verjährung aller Teilansprüche; die fehlende Verteilung kann nachgeholt werden und wirkt zurück. • Die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zum Mahnverfahren (keine Rückwirkung bei unzureichender Aufschlüsselung eines Mahnbescheids) ist wegen Verfahrensbesonderheiten nicht ohne Weiteres auf das Klageverfahren übertragbar. • Die Zulassung der Revision kann auf einen abtrennbaren, entscheidungserheblichen Teil des Streitfalls beschränkt werden, wenn dieser unabhängig entschieden werden kann. • Die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz erfolgten Änderungen rechtfertigen keine Abkehr von der ständigen Rechtsprechung zur Verjährungshemmung durch Teilklagen im Klageverfahren. Der Kläger war Geschäftsführer der beklagten GmbH. Der Aufsichtsrat erklärte seine Abberufung und fristlose Kündigung; der Kläger beantragte festzustellen, dass das Dienstverhältnis fortbestehe. Die Beklagte erhob Widerklage mit umfangreichen Feststellungs- und Zahlungsanträgen gegen den Kläger wegen möglicher Schadensersatzansprüche aus mehreren Kreditverträgen. Das Landgericht wies die Klage ab, verurteilte den Kläger zur Zahlung eines Betrags und stellte subsidiär einen Schadensersatzanspruch in hoher Höhe fest. Das Berufungsgericht reduzierte die Feststellungen und wies die Widerklage im Wesentlichen ab; es hielt den Hilfsfeststellungsantrag für verjährt. Die Beklagte ließ Revision zu, die sich im Wesentlichen auf die Frage der Verjährungshemmung durch eine Teilfeststellungsklage konzentriert. • Zulässigkeit und Beschränkung der Revision: Die Revision ist insoweit zulässig, als sie sich auf den Hilfsfeststellungsantrag der Widerklage bezieht; eine Beschränkung der Zulassung kann sich aus den Gründen ergeben, wenn die zugrundeliegende Rechtsfrage einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs betrifft. • Verjährung und Hemmung durch Teilfeststellungsklage: Die Erhebung der Teilfeststellungsklage, auch wenn sie im Hauptantrag unbestimmt und damit unzulässig war, hat die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt; die laufende Rechtsprechung, wonach die fehlende Aufteilung nachgeholt werden kann und zurückwirkt, ist auf Teilfeststellungsklagen anzuwenden. • Abgrenzung zu Mahnverfahren und Insolvenz: Die restriktive Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (keine Rückwirkung bei unzureichend aufgeschlüsseltem Mahnbescheid) und die des IX. Zivilsenats zur Forderungsanmeldung in der Insolvenz beruhen auf Besonderheiten dieser Verfahren und stehen der Anwendung der zurückwirkenden Nachholung im Klageverfahren nicht entgegen. • Begründung der Rückwirkung: Im Klageverfahren ist spätestens das Urteil als Vollstreckungstitel in den Urteilsgründen zu individualisieren; daher kann die erforderliche Aufschlüsselung der Einzelforderungen bis zur Entscheidung nachgeholt werden, wodurch die ursprüngliche Klageerhebung verjährungshemmend wirkt. • Keine Änderung durch Schuldrechtsmodernisierungsgesetz: Die Reform hat an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Verjährungshemmung durch Klage nichts Wesentliches geändert; daher bleibt die frühere Rechtsprechung zur Rückwirkung bestehen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten im Umfang des Hilfsfeststellungsantrags teilweise stattgegeben: Das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Erhebung der Teilfeststellungsklage die Verjährung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt hat, weil die fehlende Aufteilung der betreffenden Teilansprüche im Klageverfahren nachgeholt werden kann und diese Nachholung auf die Hemmung zurückwirkt. Die Revision war hingegen unzulässig, soweit die Beklagte die Widerklage mit dem Zahlungsantrag und dem unbestimmten Hauptfeststellungsantrag weiterverfolgt hat; insoweit bleiben die Entscheidungen des Berufungsgerichts unangefochten. Das Berufungsgericht hat nunmehr über den Hilfsfeststellungsantrag neu zu entscheiden unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof aufgezeigten Grundsätze zur Verjährungshemmung und zur Nachholung der Aufteilung der Teilansprüche.