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Urteil

1 U 261/19

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Oktober 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz. Die Revision wird nicht zugelassen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beschluss Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis 260.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Oktober 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz. Die Revision wird nicht zugelassen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beschluss Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis 260.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Kläger nimmt das beklagte Land wegen verschiedener gegen ihn betriebener Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungsverfahren auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen der im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen und der von den Parteien gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bd. II, Bl. 34R bis 36R d. A.) Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Einzelrichterin ausgeführt, dass die Rechtpflegerin bei der Einleitung von Zwangsverwaltung und Zwangsvollstreckung keine Pflicht verletzt habe, denn sie habe lediglich die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu prüfen. Die Rechtspflegerin habe auch nicht dadurch gegen ihre Pflichten verstoßen, dass sie den Zwangsverwalter nicht zu einer zeitnahen Zahlung von Vorschüssen angewiesen habe bzw. die Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen nicht ganzheitlich gesehen habe. Der Kläger habe es unterlassen, Rechtsmittel zur Begrenzung des Schadens einzulegen, § 839 Abs. 3 BGB. Sofern es eine Pflicht des Zwangsverwalters zur zeitnahen Auszahlung der Vorschüsse gegeben habe, hätte der Kläger durch Erhebung einer Klage die Versteigerung im Juli 2016 verhindern können. Er habe zudem die Höhe des eingetretenen Schadens nicht dargelegt. Unzutreffend sei seine Auffassung, die Grundschulden hätten nur der Absicherung der Hauptforderung, nicht aber von Kosten und Zinsen gedient. Der auf Feststellung der Ersatzpflicht von über 240.000,00 EUR hinausgehendem Schaden gerichtete Klageantrag zu 2 sei unzulässig, weil der Schaden bezifferbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bd. II, Bl. 36R bis 38R d. A.) Bezug genommen. Der Kläger, dem das erstinstanzliche Urteil am 23. Oktober 2019 zugestellt worden ist, hat gegen die Entscheidung am 18. November 2019 Berufung eingelegt und diese am 16. Dezember 2019 begründet. Er verfolgt sein Begehren in vollem Umfang unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter und meint, das beklagte Land müsse sich das rechtswidrige Handeln des Zwangsverwalters, der im Auftrag des Amtsgerichts … gehandelt habe, zurechnen lassen. Er hält daran fest, dass die Rechtspflegerin die drei gegen ihn eingeleiteten Vollstreckungsverfahren im Zusammenhang habe sehen müssen, und begründet dies mit dem Urteil des BGH vom 28. Juli 2011, 4 StR 156/11. Fehlerhaft sei die Auffassung des Landgerichts, der Rechtspfleger habe nur die formalen Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen. Ihn träfen vielmehr eine Vermögensbetreuungspflicht und die Pflicht zur Aufsicht über den bestellten Zwangsverwalter. Deshalb hätte die Rechtspflegerin für eine zeitnahe Auszahlung des Überschusses aus der Zwangsverwaltung sorgen müssen. In den Zwangsverwaltungsverfahren habe es bereits ab dem Jahr 2015 gerichtliche Teilungspläne gegeben. Die Rechtspflegerin habe die Kreissparkasse A. - B. weder an dem Versteigerungsverfahren noch bei den Zwangsverwaltungsverfahren beteiligen dürfen. Den entsprechenden Vortrag des Klägers habe das Landgericht übergangen. Die Rechtspflegerin habe aufgrund eines Organisationsverschuldens des beklagten Landes nicht geprüft, dass die Gläubigerin aus drei verschiedenen Grundschulden die Verwaltung und Verwertung dreier Objekte angestrebt habe, obwohl ihre gesicherten Ansprüche weit weniger wert gewesen seien als die zu verwertenden Sicherheiten. Sämtliche ihm zur Verfügung gestandenen Rechtsmittel hätte der Kläger ergriffen. Die Auffassung, er habe die Höhe des eingetretenen Schadens nicht dargelegt, teilt der Kläger nicht. Er habe zur Schadenshöhe zudem die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Zu keinem Zeitpunkt habe der Kläger die Auffassung vertreten, nur die Hauptforderung, nicht auch Zinsen und Kosten, seien von den Grundschulden abgesichert gewesen. Tatsächlich habe er vertreten, dass nur jeweils die aus der Geschäftsverbindung resultierenden Hauptverbindlichkeiten, Zinsen und Kosten abgesichert gewesen seien. Die Mieteinnahmen aus den zwangsverwalteten Objekten hätte die Tilgung der Sicherungsgrundschuld bis Juni 2016 ermöglicht. Über die vom Landgericht berücksichtigten Einnahmen in Höhe von 476.782,97 EUR hinaus seien weitere Einnahmen bei dem Zwangsverwalter vorhanden gewesen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 18. Oktober 2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Halle 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 240.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch den über Ziffer 1 hinausgehenden weiteren Schaden zu ersetzen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das angefochtene Urteil. Jeglicher Schaden, der dem Kläger entstanden sei, beruhe auf der Zwangsvollstreckung als solcher und sei nicht im Wege der Amtshaftung ersatzfähig. Bei der Einleitung der Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren seien lediglich die formellen Voraussetzungen zu prüfen gewesen. Zu einer Prüfung der Höhe der offenen Darlehensschuld im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Kläger als Schuldner habe keine Befugnis bestanden. Die Gläubigerin, die Kreissparkasse A. - B. sei nicht Rechtsnachfolgerin der Kreissparkasse B., sondern habe diese als Rechtsträger aufgenommen. Deshalb sei die vom Kläger vermisste Nachweisführung nicht erforderlich gewesen. Eine Amtspflicht, die streitgegenständlichen Vollstreckungsverfahren einheitlich zu betrachten, habe nicht bestanden und sei deshalb nicht verletzt worden. Zutreffend habe das Landgericht entschieden, dass ein Anspruch auf Auszahlung von Überschüssen erst nach Erlass eines Teilungsplanes besteht. Der Kläger habe nicht schlüssig vorgetragen, dass aufgrund eines Teilungsplanes eine Auszahlung habe erfolgen müssen. Es sei keine überhöhte Vergütung des Zwangsverwalters festgesetzt worden. Der Berichterstatter des Senats hat mit Verfügung vom 18. Februar 2020 auf Bedenken zur Zulässigkeit der begehrten Feststellung im Hinblick auf die möglicherweise abgeschlossene Schadensentwicklung sowie zur Vereinzelung der selbständigen prozessualen Ansprüche, die mit der neben der Feststellungsklage offenbar angebrachten Teilklage geltend gemacht werden, hingewiesen und u. a. darauf aufmerksam gemacht, dass § 839 Abs. 3 BGB dem Anspruch entgegenstehen könnte. Zudem sei auch für den im Zwangsversteigerungsverfahren handelnden Rechtspfleger anzunehmen, dass er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und neben dem Verwalter nur für dessen Auswahl und Überwachung einzustehen habe. Der Antrag auf Beiziehung der Akten ersetze keinen schlüssigen Sachvortrag zur haftungsbegründenden Pflichtverletzung. Auf diesen Hinweis hat der Kläger sein Vorbringen in den Schriftsätzen vom 11. März 2020 sowie 17. März 2020 vertieft und ausgeführt, die Schadensposition in Höhe von 240.000,00 EUR resultiere allein aus der Kombination der gerügten Pflichtverletzungen der Rechtspflegerin. Diese habe in Kenntnis der von ihr selbst beschlossenen Zwangsmaßnahmen in das Eigentum des Klägers den Verlust des Objektes „K. Straße 3“ in R. vorsätzlich herbeigeführt. Er werfe der Rechtspflegerin nicht fahrlässiges Verhalten vor. Vielmehr habe sie die von Amts wegen zu beachtende Sicherungsvereinbarung und die daraus resultierende Begrenzung von Ansprüchen aus der Sicherungsgrundschuld und deren Verwertung übergangen, den Gesamtzusammenhang bei der Durchführung von drei Zwangsversteigerungs- und drei Zwangsverwaltungsverfahren, denen lediglich eine Forderung der Gläubigerin zugrunde gelegen habe, nicht beachtet und § 161 ZVG vorsätzlich nicht berücksichtigt. Die Rechtspflegerin habe dafür gesorgt, dass mehr als 600.000,00 EUR Verwertungserlöse generiert worden seien, obwohl nur eine Forderung von 150.000,00 EUR gegenüber gestanden habe. Damit habe sie die Interessen des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt. Das beklagte Land trage eine sekundäre Beweislast dafür, dass keine Pflichtverletzungen begangen worden seien. Es liege auf der Hand, dass der komplette Schadensersatz infolge der fehlenden Mieteinnahmen aus den Häusern nicht vollständig beziffert werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften der ersten Instanz Bezug genommen. II. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach §§ 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung zu. Die erhobene Teilleistungs- und Feststellungsklage ist bereits unzulässig. Hinsichtlich des mit dem Berufungsantrag zu 1 geltend gemachten Betrages in Höhe von 240.000,00 EUR handelt es sich schon im Verhältnis zu dem Berufungsantrag zu 2 um eine Teilleistungsklage. Bei einer Teilleistungsklage wiederum, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, muss angegeben werden, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge sie zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2014, II ZR 217/13, Rn. 13; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1952, III ZR 102/52; jeweils zitiert nach juris; Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 253 ZPO, Rn. 15). Andernfalls käme es zu unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit der materiellen Rechtskraft (BGH, Urteil vom 19. Juni 2000, II ZR 319/98, Rn. 13, zitiert nach juris). Etwas anderes gilt bei unselbständigen Rechnungsposten, die zwar individualisiert werden müssen, jedoch grundsätzlich keiner Erklärung über die Reihenfolge der Prüfung bedürfen (BGH, a. a. O., Rn. 16). In der Sache rügt der Kläger das Vorgehen des Amtsgerichts …. in den Zwangsversteigerungsverfahren 9 K 40/13, 9 K 36/13 und 9 K 46/13 und in den Zwangsverwaltungsverfahren 9 L 20/13, 9 L 19/13 und 9 L 1/14 als pflichtwidrig und verlangt deshalb bezifferten Schadensersatz in Höhe von 240.000,00 EUR und Feststellung der Ersatzpflicht für darüber hinaus gehenden Schaden. So seien die Grundschuldurkunden nicht mit der erforderlichen Rechtsnachfolgeklausel für die Kreissparkasse A. - B. versehen gewesen. In den genannten Zwangsverwaltungsverfahren habe das Amtsgericht seine Aufsichts- und Kontrollpflichten gegenüber dem Zwangsverwalter verletzt und trotz erheblicher Überschüsse nicht auf eine rasche Tilgung der Gläubigerforderungen gedrängt. Es seien übermäßige Verwalterkosten entstanden. Bei den Schadensersatzforderungen aufgrund der in den sechs Vollstreckungsverfahren vorgeworfenen Pflichtverletzungen handelt es sich nicht nur um unselbständige Rechnungspositionen eines einheitlichen Schadens, sondern um selbständige prozessuale Ansprüche. Selbst wenn es unselbständige Rechnungsposten sein sollten, bedürften sie der Individualisierung. Seine Forderungen hat der Kläger allerdings auch nach dem Hinweis vom 18. Februar 2020 nicht der Höhe nach bezogen auf jedes einzelne Verfahren vereinzelt. Vielmehr hat er seine Ansprüche lediglich pauschal beziffert, ohne konkret zu bezeichnen, welche Beträge im Einzelnen geltend gemacht werden und woraus sie sich im Detail ergeben. Soweit der Kläger sein Zahlungsverlangen darauf stützt, dass die Vergütung des Verwalters zu hoch festgesetzt worden ist, hätte er darlegen müssen, in welcher Höhe die Vergütung in welchen Verfahren festgesetzt worden ist, welche Vergütung stattdessen angemessen wäre und aus welchem Grund eine Abweichung hiervon unangemessen wäre. Die als Anlage K 5 mit der Klageschrift vorgelegte Aufstellung ist zur Vereinzelung der Ansprüche ungeeignet, weil dort nicht nur Positionen aus allen in der Klageschrift bezeichneten Verfahren eingestellt werden, sondern darüber hinaus auch aus anderen Verfahren, z. B. LG Dessau-Roßlau 2 O 468/13; 10 M 2613/13, 10 M 2395/13, 10 M 1448/14; 10 M 2431/14 – offenbar AG …, und insoweit vollkommen unklar bleibt, inwieweit dies in die geltend gemachte Forderung einfließt. Soweit dies dem vagen Vorbingen des Klägers auf S. 7 der Klageschrift entnommen werden kann, setzt sich der Betrag von 240.000,00 EUR zusammen aus einem behaupteten Fehlbetrag von 140.000,00 EUR für den Zeitraum 2013 bis zum 27. Februar 2017, einem weiteren eingezogenen Betrag von 66.000,00 EUR und aus zu Unrecht gezahlter Verwaltervergütung in Höhe von 34.000,00 EUR. Rechnerisch ergibt dies 240.000,00 EUR. Im Schriftsatz vom 27. Februar 2019 werden auf den S. 2 und 4 wiederum andere Beträge genannt (Bd. I, Bl. 121 und 123 d. A.). Im Schriftsatz vom 25. Juli 2019 auf S. 3 (Bd. II, Bl. 5 d. A.) wird der Mindestschaden hinsichtlich des Verlustes des Objekts „K. Straße 3“ mit dem Verkehrswert von 360.000,00 EUR unter Anrechnung des Versteigerungserlöses von ca. 212.000,00 EUR sowie entgangener Mieteinnahmen von mindestens 95.000,00 EUR mit 240.000,00 EUR beziffert. Was es mit den 140.000,00 EUR bzw. 190.000,00 EUR (Bd. I, Bl. 121 d. A.) bzw. 258.000,00 EUR (Bd. I, Bl. 123 d. A.) bzw. 239.045,49 EUR (Bd. I, Bl. 124 d. A.) bzw. den zuletzt genannten Beträgen im Einzelnen auf sich hat bzw. woraus sie sich genau ergeben, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Da der Kläger aber mit dem Berufungsantrag zu 2 auch noch einen darüber hinausgehenden Schaden behauptet, muss klar sein, welcher Anspruchsteil von dem bezifferten Zahlungsanspruch umfasst werden soll. Entgegen der Ansicht des Klägers können die Verfahren 9 K 40/13, 9 K 36/13, 9 K 46/13, 9 L 20/13, 9 L 19/13 und 9 L 1/14 keineswegs als Einheit betrachtet werden. Sie sind vielmehr gesondert abzurechnen. Es besteht deshalb von vornherein keine Amtspflicht, etwaige „Überschüsse“ aus einem Verfahren in einem anderen Verfahren auszukehren oder umgekehrt. Der Kläger müsste deshalb konkret darlegen, in welchen Verfahren zu welchen Zeitpunkten überhaupt ein Überschuss entstanden sein könnte. Die Nennung einer Gesamtsumme lässt eine Zuordnung, in welchem Verfahren zu welchem Zeitpunkt in welcher Höhe ein Überschuss vorhanden war, nicht im Ansatz zu. Zudem müsste zu den einzelnen Zeitpunkten auch die Entwicklung der Gläubigerforderung dargelegt werden, weil nur dann die Existenz eines Überschusses der Einnahmen über die bestehenden Forderungen festgestellt werden könnte. Auf den Mangel im Vortrag wurde der Kläger bereits in dem angefochtenen Urteil sowie im Hinweis vom 18. Februar 2020 aufmerksam gemacht. Gleichwohl hat er sein lückenhaftes Vorbringen weder in der Berufungsbegründung noch in den Schriftsätzen vom 11. März 2020 sowie 17. März 2020 hinreichend ergänzt. Seinem Vortrag ist weiterhin nichts zur Entwicklung der Gläubigerforderungen und der überschießenden Einnahmen in den einzelnen Verfahren zu entnehmen. Die fehlende Abgrenzung führt mangels Individualisierung des Streitgegenstandes zur Unzulässigkeit der Klage. Dies gilt neben dem Berufungsantrag zu 1 erst Recht für den Berufungsantrag zu 2. Ihm fehlt es einerseits an der Abgrenzung zum Berufungsantrag zu 1. Zum anderen setzt ein zulässiger Feststellungsantrag voraus, dass das festzustellende Rechtsverhältnis bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 ZPO bezeichnet werden muss. Auch daran fehlt es gänzlich, so dass keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergehen könnte. Wäre die Klage zulässig, wäre sie unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger schon nicht nachvollziehbar dargelegt hat, worin der behauptete Schaden genau besteht. Soweit sich der Kläger gegen die Höhe der Verwaltervergütung wendet, stand ihm im Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungsverfahren ein eigenes Beschwerderecht gegen die Vergütung zu. Deshalb kann mit Rücksicht auf § 839 Abs. 3 BGB dahinstehen, ob das Amtsgericht die Verwaltervergütung in der Sache zu hoch angesetzt hat. Selbst wenn sich zu irgendeinem Zeitpunkt die in der Klageschrift bzw. im Schriftsatz vom 27. Februar 2019 genannten Beträge auf den Konten des Verwalters befunden haben sollten und zugunsten des Klägers weiter unterstellt wird, dass sie hätten ausgezahlt werden können, bedeutet dies nicht, dass darin ein Schaden des Klägers liegen könnte. Einen Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses konnte der Kläger allenfalls nach vollständiger Befriedigung aller Gläubiger haben. Einen Anspruch auf Beträge, die sich zu irgendeinem Zeitpunkt vor vollständiger Befriedigung der Gläubiger auf dem Konto des Verwalters befanden und von diesem – nach dem Vorbringen des Klägers – lediglich zu spät an die Gläubiger ausgekehrt wurden, hatte der Kläger nicht. Ein Schaden des Klägers kann bei der Behauptung, dass bei rechtzeitiger Auskehr der vom Verwalter eingenommenen Beträge die Zwangsversteigerungen der Grundstücke „K. Straße 3“ und „K. Straße 12“ wegen Erfüllung der Gläubigerforderungen überhaupt hätten unterbleiben müssen, doch nur in den behaupteten Zwangsversteigerungen selbst bestehen und nicht in irgendwelchen Zahlungsflüssen währen der laufenden Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren. Worin also der Schaden des Klägers bei trotzdem durchgeführten Zwangsversteigerungen liegen könnte, die immerhin zur Befreiung von den unstreitig bestandenen Forderungen führten, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, auch nicht in Form eines Mindestschadens. Letztlich kann auch dies dahinstehen, denn es ist nicht erkennbar, worin ein amtspflichtwidriges Verhalten eines Bediensteten des beklagten Landes liegen könnte. Wie bereits im Hinweis vom 18. Februar 2020 ausgeführt, haftet der Zwangsverwalter zunächst für etwaiges pflichtwidriges Verhalten selbst, § 154 ZVG, ohne Amtsträger i. S. v. § 839 BGB zu sein (Wöstmann in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 839, Rn. 41). Etwaige Fehler des Verwalters können deshalb dahinstehen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 28. Juli 2011 (4 StR 156/11, Rn. 15f., zitiert nach juris), die sich mit dem Verhältnis zwischen dem grundsätzlich selbständig und eigenverantwortlich handelnden Verwalter zum Rechtspfleger befasst. Letzterer sei aufgrund des § 153 ZVG berechtigt und verpflichtet, den Verwalter zu leiten und im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit festgestellten Pflichtwidrigkeiten abzustellen. In diesem Sinne seien nicht nur allgemeine Interessen der Gläubiger und Schuldner berührt, sondern deren Vermögensinteressen. An entsprechende Anweisungen des Rechtspflegers sei der Zwangsverwalter gebunden. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Amtsgericht gegen seine Pflicht zur Überwachung des Zwangsverwalters verstoßen haben könnte. Soweit die Rechtspflegerin in den Verfahren 9 K 40/13 und 9 K 46/13 Zuschläge erteilt hätte, ohne dass die Voraussetzungen für die Zwangsversteigerung überhaupt vorlagen, könnte sie amtspflichtwidrig gehandelt haben (Sprau in Palandt, BGB, 79. Auflage, § 839, Rn. 119). Der Kläger rügt insoweit, dass in beiden Verfahren die Zwangsversteigerung angeordnet worden sei, ohne die Aktivlegitimation der Kreissparkasse A. - B. zu prüfen. Mit diesem Einwand kann der Kläger nicht durchdringen. Mit Rücksicht darauf, dass in dem Verfahren 9 K 40/13 die Zwangsversteigerung auf Antrag des Finanzamtes B. - W. angeordnet worden ist, könnte unter dem Gesichtspunkt der Aktivlegitimation allenfalls der Beitrittsbeschluss des Amtsgerichts sein, nicht aber die Anordnung der Zwangsvollstreckung selbst. In der Sache bedurfte es des Nachweises der Rechtsnachfolge der Kreissparkasse A. - B. nicht. Der 5. Senat des Oberlandesgerichts Naumburg hat zu dieser Frage im Urteil vom 22. Mai 2019 (5 U 147/18, S. 15) ausgeführt: „Sie (gemeint ist die Kreissparkasse) brauchte gegenüber dem Vollstreckungsgericht keinen Nachweis über ihre Stellung als Rechtsnachfolgerin der Kreissparkasse B. zu führen, denn sie hat eine solche Stellung nicht inne. Ausweislich des die Beklagte betreffenden Eintrages im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal, HRA 11996, wurden die Kreissparkassen A. - Z. und K. gemäß Beschluss des Kreistages des Landkreises A. - B. vom 20. Dezember 2007 jeweils durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf die Kreissparkasse B. mit dieser im Wege der Aufnahme mit Wirkung zum 1. Januar 2008 vereinigt. Zugleich hatte der Kreistag des Landkreises A. - B. mit Beschluss vom selben Tag eine Änderung des Namens der seinerzeit bestehenden Kreissparkasse B. in Kreissparkasse A. - B. beschlossen.“ Dem schließt sich der Senat an, zumal das Landgericht bereits zutreffend auf § 28 SparkassenG des Landes Sachsen-Anhalt hingewiesen hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG und § 3 ZPO. Die Revision lässt der Senat nicht zu, denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.