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Urteil

2-21 O 182/17

LG Frankfurt 21. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:0429.2.21O182.17.00
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen, hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen, hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der am 18. Juli 2012 gestellte Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft war nicht verspätet, da bis zur Mitteilung von … vom gleichen Tage, doch keine weiteren Mittel mehr zuschießen zu wollen, jedenfalls eine positive Fortführungsprognose für die Gesellschaft gegeben war, so dass die Zahlungen der Gesellschaft im Zeitraum zwischen dem 23. Mai 2012 und dem 18. Juli 2012 daher nicht zu beanstanden waren. Eine Pflichtverletzung sowohl der Vorstände als auch der Aufsichtsräte lag damit objektiv nicht vor, aufgrund der in Anspruch genommenen insolvenz-, arbeitsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung wäre eine Pflichtverletzung jedenfalls auch nicht schuldhaft gewesen. Schließlich wären die Klageforderungen bezüglich der Beklagten zu 1) bis zu 4) und zu 16) vollständig, und bezüglich der übrigen Beklagten zum allergrößten Teil verjährt. Im Einzelnen: Die allein denkbaren Ansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten zu 1) bis zu 4) aus § 64 GmbHG setzen voraus, dass die Gesellschaft bereits ab dem 23. Mai 2012 insolvenzreif war. Eine Insolvenzreife der Gesellschaft war in der Zeit zwischen dem 23. Mai 2012 und dem 18. Juli 2012 jedoch nicht gegeben, der am 18. Juli 2012 gestellte Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft war nicht verspätet, sondern rechtzeitig, da bis zur Mitteilung von … vom gleichen Tage, doch keine weiteren Mittel mehr zuführen zu wollen, jedenfalls eine positive Fortführungsprognose für die Gesellschaft gegeben, und die bis dahin erfolgten Zahlungen daher nicht zu beanstanden waren. Da eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unstreitig nicht gegeben war - bis zur Insolvenzantragstellung kam es zu keiner Zeit zu tatsächlichen Liquiditätsengpässen - kommt allenfalls eine Überschuldung der Gesellschaft in Betracht. Diese liegt jedoch im Ergebnis nicht vor. Ausgangspunkt der Betrachtung ist dabei § 19 Abs. 2 InsO, wonach eine Überschuldung dann gegeben ist, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Der Überschuldungstatbestand ist somit erfüllt, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: eine bilanzielle Unterdeckung sowie das Fehlen einer positiven Fortbestehensprognose. Ist dagegen die Fortführung des Unternehmens den Umständen nach überwiegend wahrscheinlich, scheidet die Überschuldung als Insolvenzgrund aus. Die Darlegungs- und Beweislast zu den anspruchsbegründenden Tatsachen trifft nach allgemeinen Grundsätzen die Gesellschaft bzw. hier den Kläger als Insolvenzverwalter (vgl. Roth/Altmeppen/Altmeppen, 9. Aufl. 2019, GmbHG § 64 Rn. 34). Daher hat der Kläger die Insolvenzreife der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Zahlung darzulegen und zu beweisen (vgl. Bitter in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018 ff., § 64 GmbHG, Rn. 85 m.w.N.). Da die positive Fortführungsprognose im Gesetz als Ausnahmefall geregelt ist (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO: „es sei denn“), hat jedoch der Kläger nur die rechnerische Überschuldung darzulegen und zu beweisen, während die in Anspruch genommenen Geschäftsführer bzw. Aufsichtsräte sodann die Darlegungs- und Beweislast für eine positive Fortführungsprognose als Grund zum rechtlichen Ausschluss der Überschuldung trifft. Die Gesellschaft war zum 30. März 2012 bilanziell überschuldet. Dies folgt aus dem Schreiben der … vom 30. März 2012 an den Beklagten zu 5), mit welchem die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Bestätigungsvermerk für den Jahres- und Konzernabschluss 2011 verweigerte. Einer dem Insolvenzeröffnungsantrag beigefügten Handelsbilanz per 30. April 2012 ist ein negatives Eigenkapital von rund EUR 8,2 Million zu entnehmen. Handelsbilanzen, aus denen sich eine Überschuldung des Unternehmens ergibt, stellen regelmäßig zwar nur Indizien für das Vorliegen der Überschuldung dar. Im vorliegenden Falle jedoch erstarkt dieses Indiz zum Vollbeweis, da die Beklagten ausweislich des vorgelegten Schriftverkehrs und insbesondere auch angesichts der ergriffenen Maßnahmen, augenscheinlich selbst aus eigener Anschauung seinerzeit davon überzeugt waren, dass eine bilanzielle Überschuldung der Gesellschaft vorliegt. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind bei der Ermittlung des Überschuldungsstatus die Gesellschafterdarlehen als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Ein ausdrücklicher Nachrang ist für die Gesellschafterdarlehen nicht vereinbart worden. Es kommt deswegen nicht darauf an, ob die Verantwortlichen der Gesellschafterin erklärt haben, diese Darlehensforderung nicht geltend machen zu wollen oder Ähnliches. Nach der klaren Regelung des § 19 InsO sind nur diejenigen Gesellschafterdarlehen nicht zu berücksichtigen, für die der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Streitentscheidend ist daher die Frage, ob für die Gesellschaft zwischen dem 23. Mai 2012 und dem 18. Juli 2012 eine positive Fortbestehensprognose bestand, oder nicht. Das Vorliegen einer positive Fortbestehensprognose für die Gesellschaft bis zum 18. Juli 2012 ist nach Ansicht der Kammer zu bejahen. Eine positive Fortbestehensprognose ist dann gegeben, wenn die Fortführung des Unternehmens im Einzelfall objektiv Erfolg verspricht; das Unternehmen muss also objektiv sanierungsfähig und etwa für dessen Sanierung in Angriff genommene Maßnahmen zusammen müssen objektiv geeignet sein, das Unternehmen in überschaubarer Zeit durchgreifend zu sanieren (vgl. Laroche in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Aufl. 2020, § 19 Überschuldung, Rn. 9). Hierzu muss zunächst ein aussagekräftiges und plausibles Unternehmenskonzept erstellt werden. Das Konzept kann dabei auch schon lediglich geplante Sanierungsbemühungen einbeziehen, wenn deren Umsetzung tatsächlich geplant ist und realistisch erscheint. Sodann ist in einem zweiten Schritt auf der Grundlage des Unternehmenskonzepts ein Finanzplan aufzustellen, in dem die finanzielle Entwicklung des Unternehmens für den Prognosezeitraum dargestellt wird. Der Finanzplan muss lediglich die Zahlungsfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens, nicht aber dessen Ertragskraft oder Gewinnerzielungsmöglichkeit belegen. Auf einer dritten Stufe erfolgt schließlich die Ableitung der Fortbestehensprognose aus dem Ergebnis des Finanzplans (vgl. hierzu Uhlenbruck/Mock, 15. Aufl. 2019, InsO § 19 Rn. 218, 219 m.w.N.). Die Fortbestehensprognose ist auf dritter Stufe dann positiv, wenn die Fortführung des Unternehmens zu mehr als 50 Prozent wahrscheinlich ist. Dieses Ergebnis ist aber – entgegen der Ansicht des Klägers - nicht als mathematisch quantifizierbarer oder als statischer Wert zu verstehen, sondern als juristisches Beweismaß zur Prüfung einer Fortbestehensprognose im Sinne einer komparativen Hypothesenwahrscheinlichkeit und ergibt sich auf Grund einer vergleichenden Bewertung aller im konkreten Fall zu berücksichtigenden erheblichen Umstände. Danach muss insgesamt mehr für als gegen ein Fortbestehen des Unternehmens sprechen (vgl. Laroche in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Aufl. 2020, § 19 Überschuldung, Rn. 11; NZI 2016, 665, beck-online; BGH v. 13.7.1992 – BGH Aktenzeichen IIZR26991 II ZR 269/91, Dornier, BGHZ 119, BGHZ Band 119 Seite 201 ff. = DStR 1992, DSTR Jahr 1992 Seite 1519). Die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Fortbestehens ist somit unter dem Aspekt der Realisierbarkeit des Unternehmenskonzepts und der damit verknüpften integrierten Planung zu interpretieren (s auch BGH 13.7.1992 – II ZR 269/91 Z 119, 201, 214f = NJW 1992, 2891 = WM 1992, 1650; Uhlenbruck in K. Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, Rn 5.127f). Bei der Überprüfung der Fortbestehensprognose ist zudem unerlässlich, dass die Kontrolle nicht mit dem ex post-Wissen des späteren Scheiterns, sondern ausschließlich aus einer ex ante-Sichtstattfindet. Die Kammer hat also, um Rückschaufehlerzu vermeiden, sich in die Lage der seinerzeitigen Krisensituation der Gesellschaft zu versetzen und auf dieser Grundlage darüber zu befinden, ob seinerzeit mit der gebotenen Seriosität und Sorgfalt vorgegangen worden ist. Wäre es anders – also beurteilte die Kammer nämlich die zurückliegenden Vorgänge im Lichte der späteren Entwicklungen -, so käme es zu hypertrophen Sorgfaltsanforderungen, weil letztlich aus dem späteren Scheitern auf eine unsorgfältige Prüfung geschlossen würde und die Beklagten und deren Berater in der Sache nicht für ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten haftbar gemacht, sondern ihnen eine Erfolgshaftung auferlegt würde. Diese ist dem deutschen Haftungsrecht jedoch fremd (vgl. Goette, Zur Frage, welche Anforderungen an die Geschäftsleitung und ihre Berater bei der Fertigung einer Fortführungsprognose zu stellen sind, in DStR 2016, 1752 ff., beck-online). Denn wer als organschaftlicher Vertreter einer antragspflichtigen Gesellschaft im Haftungsprozess wegen Insolvenzverschleppung plausibel machen kann, warum die größere Wahrscheinlichkeit für die Fortführung der Unternehmung sprach, braucht die Haftung nicht zu fürchten. Der organschaftliche Vertreter einer antragspflichtigen Gesellschaft ist nicht schon dann schadensersatzpflichtig, wenn er eine falsche Entscheidung trifft, die bei Betrachtung ex ante vertretbar erscheint (Uhlenbruck/Mock, 15. Aufl. 2019, InsO § 19 Rn. 229). Soweit das Fortführungskonzept zudem – zwangsläufig – auf in der Zukunft liegende Maßnahmen bzw. Umstände abstellt, muss nach Auffassung der Kammer weiter berücksichtigt werden, dass das Ziel, auf dem oben beschriebenen Weg auszuloten, ob eine realistische Chance besteht, die Krise zu überwinden, konterkariert würde, wollte man von den Verantwortlichen sogleich ein Konzept fordern, in dem die Erreichung aller geplanten Sanierungsmaßnahmen bereits von Anfang an ohne eine Unwägbarkeit sicher, oder gar rechtsverbindlich „fertiggeplant“ wären. Ein solches Verlangen wäre kontraproduktiv und überschießend. Vielmehr ist nach Ansicht der Kammer insoweit ein differenzierter Maßstab anzulegen. Der Eintritt bzw. die Erfüllung einer nach dem Sanierungsplan vorgesehenen Sanierungsmaßname muss sich umso mehr von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur sicheren Gewissheit bzw. zu deren tatsächlichen Umsetzung verdichten, je näher derjenige Zeitpunkt rückt, zu dem das Erreichen der Maßnahme für den Erfolg des Sanierungsplans erforderlich ist. Schließlich ist noch in zeitlicher Hinsicht erforderlich, dass die Gesellschaft jedenfalls im laufenden und dem nächsten Geschäftsjahr voraussichtlich nicht zahlungsunfähig wird (vgl. MüKoGmbHG/H.-F. Müller, 3. Aufl. 2018, GmbHG § 64 Rn. 25). Ob dies aus eigener Ertragskraft möglich ist oder nur durch Zuzahlungen von außen, bzw. durch (Teil-)Erlass von Verbindlichkeiten, ist dabei unerheblich, jedoch müssen die Zuzahlungen bzw. der Erlass als gesichert erscheinen (vgl. Laroche in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Aufl. 2020, § 19 Überschuldung, Rn. 9). Die Fortbestehensprognose ist deshalb im Kern eine Zahlungsfähigkeitsprognose; die Ertragsfähigkeit ist hingegen kein eigenständiges Ziel- bzw. Prüfkriterium (vgl. MüKoInsO/Drukarczyk/Schüler, 4. Aufl. 2019, InsO § 19 Rn. 73; BGH NZI 2007, 44). Die Beklagten zu 1) bis zu 4) haben für die Gesellschaft ein aussagekräftiges und plausibles Unternehmenskonzept erstellt und auf der Grundlage des Unternehmenskonzepts einen Finanzplan aufgestellt, in dem die finanzielle Entwicklung des Unternehmens für den Prognosezeitraum dargestellt wird. Die Beklagten zu 1) bis zu 4) erstellten u.a. einen Finanzplan für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2012, der auf dem Finanzstatus zum 30. September 2011 aufbaute, in dem alle liquiden Mittel der … mit Stand zum 30. September 2011 erfasst wurden. Für das letzte Quartal des Geschäftsjahres 2011 flossen dann der Forecast (Stand September 2011) in die Finanzplanung ein. Der Planungsprozess der … war dabei mehrstufig aufgebaut. Bereits im 1. Quartal des Jahres 2011 wurde die strategische Planung durch die Geschäftsführung beschlossen, hierin wurden die Rahmenbedingungen und die Ziele für die Entwicklung der Gesellschaft für die folgenden Jahre festgelegt. Aufbauend auf dieser strategischen Planung wurde dann zum Ende des 2. Jahres die Mehrjahresplanung für die kommenden drei Jahre (2012-2014) durchgeführt. Auf Basis der Mehrjahresplanung wurde im Zeitraum Ende September bis Ende November in den einzelnen Segmenten die Detailplanung (Budgetplanung) für das folgende Geschäftsjahr 2012 erstellt, die in Zusammenarbeit mit dem Controlling und den jeweiligen Fachbereichen weiter detailliert wurden. Das zentrale Strategieprojekt war dabei die mittelfristige Transformation der Gesellschaft zu einem reinen Onlinehändler. Zum Erreichen dieses Ziels sollten ab 2012 die Werbekosten im Printbereich massiv reduziert, im Gegenzug verstärkt in online Werbung investiert werden. Die bisherige Saisoneinteilung mit zwei Hauptkatalogen pro Jahr sollte aufgehoben werden. Einhergehend mit dem Strategiewechsel sollte auch die Personalstruktur angepasst werden darüber hinaus waren umfangreiche Investitionen in die komplette Erneuerung der IT-Systeme geplant. Aufgrund der anhaltenden Ertragsschwäche wurde zudem die Schließung der Tochtergesellschaft in Osteuropa zum Ende des Jahres 2011 beschlossen und die Tochtergesellschaft … in Frankreich zum 30. Juni 2011 geschlossen. Bereits im Oktober 2011 beauftragten die Beklagten zu 1) bis zu 4) die … mit der Prüfung, ob auf Grundlage des von den Beklagten zu 1) bis zu 4) erstellten Finanzplans und der dem Finanzplan zu Grunde liegenden geplanten Maßnahmen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012 eine positive Fortbestehensprognose der Gesellschaft vorliege. Die … führte dann vom 21. Oktober 2011 bis zum 11. November 2011 die entsprechenden Prüfarbeiten durch und erstattete mit Stand vom 10. November 2011 ein Gutachten, in welchem festgestellt wurde, dass für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012 aufgrund des erstellten Finanzplanes eine positive Fortbestehensprognose für die Gesellschaft bestehe. Die der Fortbestehensprognose zu Grunde liegende Finanzplanung sei plausibel und rechnerisch richtig, die den Liquiditätsmaßnahmen zu Grunde liegenden Annahmen seien nachvollziehbar und hinreichend wahrscheinlich. Allerdings könnten zukünftige cash-Zuflüsse grundsätzlich durch Unwägbarkeiten des Marktgeschehens gefährdet werden. Das Gutachten der … vom 10. November 2011 selbst ist nach Ansicht der Kammer in sich schlüssig, plausibel und gut nachvollziehbar. In dem Gutachten werden die Anforderungen an die Feststellung einer Fortbestehensprognose zutreffend dargestellt (vgl. Bl. 6 und 7 des Gutachtens). Die dem Gutachten zu Grunde liegende Erkenntnisquellen sind im Einzelnen aufgeführt (vergleiche Bl. 3 des Gutachtens) und nach den Angaben der Gutachter kritisch gewürdigt worden. Die Gutachter haben die Planungen der Gesellschaft untersucht und auch plausibilisiert (vergleiche Bl. 10 Gutachtens), Planaktualisierungen sowie die externen und internen Maßnahmen zur Verbesserung der Liquidität wurden ausführlich dargestellt und beleuchtet, auf Plausibilität geprüft und bewertet (vergleiche Bl. 11 ff. des Gutachtens). Insbesondere werden auf Bl. 24 ff. des Gutachtens die von den Beklagten zu 1) bis zu 4) angestrebten konkreten Maßnahmen zur Beseitigung der Liquiditätslücke bzw. die Anpassungen der bestehenden Finanzplanung im Einzelnen en Detail geprüft, bewertet und für plausibel und tragfähig erachtet (vergleiche Bl. 24-36 des Gutachtens). Ausweislich der Anlage L 31 haben die Beklagten zu 1) bis zu 4) dann am 21. März 2012 den Aufsichtsrat von der Geschäftsentwicklung in Kenntnis gesetzt, dass Mitte März 2012 eine deutliche Ergebnisverfehlung im Geschäftsbereich Textil festgestellt werden musste, der ab Ende Juni 2012 Liquiditätsengpässe erwarten lasse. Die Beklagten zu 1) bis zu 4) haben daraufhin weitere Restrukturierungs- und Liquiditätsmaßnahmen geplant, die am 27. April 2012 in der Aufsichtsratssitzung vorgestellt wurden (vgl. Anlage L 79, CC 14). Auf Grundlage dieses fortgeschriebenen Finanzplans und des fortgeschriebenen Unternehmenskonzepts wurde sodann durch die Beklagten zu 1) bis zu 4) die … weitergehend damit beauftragt zu prüfen, ob auf dieser Grundlage für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2013 eine positive Fortbestehensprognose der Gesellschaft vorliege. Die … führte dann vom 24. April 2012 bis zum 23. Mai 2012 die entsprechenden Prüfarbeiten durch und erstattete mit Stand vom 23. Mai 2012 ein 89-seitiges Gutachten (vgl. Anlage L 45), in welchem festgestellt wurde, dass für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2013 aufgrund des erstellten Finanzplanes unter Berücksichtigung der eingeleiteten bzw. beabsichtigten Liquiditätsmaßnahmen unter ergänzender Berücksichtigung eines für Ende November 2012 i.H.v. EUR Mio. 30,00 geplanten Liquiditätszuschusses des Gesellschafters eine positive Fortbestehensprognose für die Gesellschaft bestehe. Die Endversion des Gutachtens datierte dann auf den 19. März 2012. Dem Gutachten L 45 lagen Finanz- und Ertragsplanungen, Teilkostenrechnungen, Monatsberichte für den Gesellschafter …, Protokolle und Tischvorlagen zu diversen Aufsichtsratssitzungen, Kurzgutachten der … zu arbeitsrechtlichen Fragen, Auszüge aus dem internen Reporting, sowie - neben weiteren Nachweisen und Unterlagen - auch Gespräche mit den Vertretern der Gesellschaft zu Grunde. Die … hatte dem Gutachten weiter angegeben, bei der Prüfung die zur Verfügung gestellten Unterlagen und die weiteren zugänglichen Informationen selbst kritisch gewürdigt sowie die Planungsberechnungen einschließlich der implementierten Liquiditätsmaßnahmen auf ihre Plausibilität überprüft und mit Vertretern der Gesellschaft diskutiert zu haben. Alle angefragten Unterlagen und Informationen seien erteilt worden. Die … hat die geplanten Sanierungs- bzw. Restrukturierungsmaßnahmen (vergleiche Bl. 10-13 der Anlage L 45) berücksichtigt und geprüft; wie im vorangegangenen Gutachten wurde die Finanzplanung, Plausibilität und die separaten Segmente der Gesellschaft in Bezug auf die Ertragsplanung im Einzelnen und im Detail untersucht (vergleiche Bl. 10-38 des Gutachtens L 45). Die Finanzplanung der Gesellschaft - ohne Berücksichtigung des geplanten Liquiditätszuschusses von … im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Coinvestors i.H.v. EUR 30.000.000.- zum November 2012 - ist ebenfalls vertieft geprüft und bewertet worden (Bl. 39-66 des der Anlage L 66). In einem weiteren Schritt wurden dann weitere geplante Maßnahmen zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit der geplanten Restrukturierung stehen, geprüft und bewertet, insbesondere die in Aussicht gestellte Bereitstellung von zusätzlicher Liquidität i.H.v. EUR 25 Millionen bis Ende Juni 2012 durch … sowie die Voraussetzungen, die … hieran geknüpft hat (vergleiche Bl. 67 bis 78 der Anlage L 45), hierin anschließen sich weitere geplante Liquiditätsmaßnahmen bzw. deren Prüfung, nebst Abgleich mit den aktuellen Erkenntnissen aus dem Liquiditätsabgleich zum 30. April 2012 (vergleiche Bl. 79-81 der Anlage L 45). Schließlich kommt die … zu dem Ergebnis, dass die Finanzplanung auf den Ist-Zahlen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage per 31. März 2012 aufsetzt, also ein ordnungsgemäßer Anschluss der Planung an den Ist-Zustand gegeben ist. Die Planung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sei insgesamt plausibel, und für den Zeitraum von April 2012 bis zum 31. Dezember 2013 sei eine positive Fortbestehensprognose gegeben, die in dieser Prognose getroffenen Annahmen seien nachvollziehbar (vergleiche Bl. 82 bis 84 der Anlage L 45). Die seitens des Klägers gegen die Gutachten der … erstellten Einwände, diese „seien evident ungeeignet“, und stellten keine taugliche Grundlage für die Annahme einer positiven Fortbestehensprognose, da insoweit nur die „zu positive“ bzw. „zu optimistische“ Einschätzung der Beklagten zugrunde gelegt worden sei, weil es an einer für einen Dritten nachvollziehen Herleitung der Liquiditätsprognose für die Jahre 2012 und 2013 fehle, zudem seien nur pauschale Annahmen für die Tochtergesellschaften getroffen worden, die Berechnungsgrundlagen im Dunkeln lägen und stark vereinfachte Wachstumsannahmen herangezogen worden seien, verfangen nicht. In dem Gutachten gemäß Anlage L 70 hat die … ausweislich den entsprechenden Angaben im Gutachten die ihr vorgelegte Unternehmensplanung und Finanzplanung sowie die darin integrierten Effekte und Maßnahmen detailliert mit der Geschäftsführung und dem Management der Gesellschaft diskutiert, ergänzend angefragte Informationen sowie erläuternde Arbeitsergebnisse wurden den Prüfern uneingeschränkt zur Verfügung gestellt (vergleiche Bl. 3 des Gutachtens). Bestehende Unwägbarkeiten werden in dem Gutachten aufgezeigt und differenziert betrachtet. So wird die Genauigkeit des Forecasts für die Segmente 1 – 4 für das letzte Quartal 2011 als hoch, für das Jahr 2012 jedoch als deutlich weniger detailliert beurteilt (vergleiche Bl. 14- 17 des Gutachtens). Die … hat demnach die Belastungsfähigkeit der Forecasts für das Jahr 2012 zutreffend erkannt und bei der Erstellung des Gutachtens entsprechend gewichtet. Gleiches gilt für das Gutachten gemäß Anlage L 45, in dem die … ausweislich den entsprechenden Angaben im Gutachten die ihr vorgelegte Unternehmensplanung und Finanzplanung sowie die darin integrierten Effekte und Maßnahmen ebenfalls detailliert mit der Geschäftsführung und dem Management der Gesellschaft diskutiert hat, ergänzend angefragte Informationen sowie erläuternde Arbeitsergebnisse wurden den Prüfern uneingeschränkt zur Verfügung gestellt (vergleiche Bl. 4 des Gutachtens). Bestehende Unwägbarkeiten werden in dem Gutachten aufgezeigt und differenziert betrachtet. Die beiden Gutachten der … fußen erkennbar eben gerade nicht auf bloßen Angaben der Beklagten, sondern zu einem ganz wesentlichen Anteil auf den Finanz- und Ertragsplanungen sowie auch einem Abgleich der im Vorgutachten angestellten Planungen mit dem tatsächlichen Verlauf, wobei festgestellt wurde, dass die angestellten Planungen belastbar und im Wesentlichen zutreffend waren. Zudem haben die Wirtschaftsprüfer ihren eigenen Angaben nach, Angaben der Beklagten bzw. Angaben sonstiger Mitarbeiter der Gesellschaft stets kritisch auf Plausibilität überprüft. Da – nach den Feststellungen der … - die Planungssystematik der Unternehmensgröße und dem Geschäftsmodell angemessen ist, die Prozesse und Verantwortlichkeiten definiert sind und angewandt werden, und alle wesentlichen Planungsinhalte durch die Planungsstruktur und die Planungsprozesse adäquat berücksichtigt werden, durfte die … auf diese Daten zurückgreifen – zumal sie diese auf Plausibilität geprüft hat -, so dass der Einwand des Klägers, den Gutachten lägen willkürliche oder falsche Unternehmensdaten bzw. Planungsinhalte zu Grunde, nicht haltbar ist. Es ist für die Kammer daher nicht nachvollziehbar und plausibel, dass bzw. wie die Wirtschaftsprüfer sich bei der Erstellung der beiden Gutachten - denen belastbare Daten aus der Buchhaltung der Gesellschaft ganz maßgeblich zugrunde lagen – durch die „zu optimistische“ Einschätzungen der Beklagten von den objektiven Grundlagen ihrer Arbeitsgrundlagen gelöst und entgegen ihrem Prüfauftrag gänzlich unplausiblen, nicht objektivierbaren rein subjektiven Einschätzungen der Beklagten gefolgt sein sollen. Die Berechnungsgrundlagen bzw. Grundlagen der Begutachtung werden im Gutachten explizit angeführt, der Einwand des Klägers, diese seien im Gutachten nicht nachvollziehbar, geht daher fehl. Zudem haben die Beklagten zu 1) bis zu 4) bereits nach dem Vortrag des Klägers die Ertrags- und Liquiditätssituation der Gesellschaft ständig analysiert und unter Kontrolle gehabt. Dabei haben sich die Beklagten zu 1) bis zu 4) auch nach dem Vortrag des Klägers nicht nur auf ihre eigene Expertise verlassen, sondern mit Schreiben vom 16. Januar 2012 die … mit einer Analyse und Kommentierung der Qualität der Planungssystematik im Bereich Controlling beauftragt. … kam in ihrem Bericht vom 14. Februar 2012 zu dem Fazit, dass die Planungssystematik der Unternehmensgröße und dem Geschäftsmodell angemessen ist; die Prozesse und Verantwortlichkeiten sind definiert und werden angewandt. Alle wesentlichen Planungsinhalte werden durch die Planungsstruktur und die Planungsprozesse adäquat berücksichtigt. Dann jedoch folgt hieraus, dass die von der Gesellschaft der … zur Verfügung gestellten Ist-Daten zutreffend und verlässlich sind. Die Finanzdaten der Gesellschaft bilden daher zuverlässig die Ist- Situation der Gesellschaft ab, da die Planungssystematik angemessen und auch die Planungsstruktur sowie die Planungsprozesse beanstandungsfrei waren. Dies gilt umso mehr, als … die gelieferten Daten zu dem zusätzlich einer Plausibilitätsprüfung unterzogen hat. Soweit schließlich der Kläger rügt, es seien nur pauschale Annahmen für die Tochtergesellschaften getroffen worden, gilt, dass in den Gutachten für jedes einzelne Segment differenziert nach zeitlicher Projektion eine Aussage zur Genauigkeit der Vorhersage getroffen wurde. Vorhandene Defizite wurden erkannt, benannt und Handlungsempfehlungen ausgesprochen (vgl. etwa Anlage L 45, Bl. 82 d.A., Spiegelstriche 4, 5; Bl. 84 d.A., Spiegelstrich 1). Insbesondere der geplante Verkauf der … wird gesondert geprüft und bewerte (vgl. Anlage L 45 Bl. 56 – 57) Zur Prüfung der Realisierbarkeit der arbeitsrechtrechtlichen Maßnahmen beauftragte die Beklagten zu 1) bis zu 4) die … (Nebenintervenientin zu 3) mit der Erstellung eines arbeitsrechtlichen Gutachtens, wegen des Inhalts auf die Anlage L 13 Bezug genommen wird. Dieses arbeitsrechtliche Gutachten vom 13. Mai 2012 war auch eine der Grundlagen des Gutachtens der … vom 23. Mai 2012 (vergleiche Bl. 71 und 72 der Anlage L 45). Dass die Gutachter in Kenntnis dieser Defizite gleichwohl in der Lage waren, eine Prognoseentscheidung zu treffen, ist nicht zu beanstanden. Die Nebenintervenientin zu 3) hat die Beklagten zu 1) bis zu 4) zudem fortdauernd - in Gestalt des Nebenintervenienten zu 1) – arbeitsrechtlich beraten, und unter anderem am 04. Juli 2012 ein weiteres Gutachten erstellt, wegen dessen Inhalts auf die Anlage L 43 verwiesen wird. Schließlich hat eine fortdauernde insolvenzrechtliche Beratung durch die Nebenintervenientin zu 6) in Gestalt des Nebenintervenienten zu 4) sowie durch die Nebenintervenientin zu 2) in Gestalt des Nebenintervenienten zu 5) stattgefunden. Der mit der mit der Nebenintervenientin zu 6) im Oktober 2011 geschlossene Mandatsvertrag führt demgemäß auch ausdrücklich auf, dass Gegenstand der Beratung gerade auch die Planung von Insolvenzszenarien sowie die Beratung der Geschäftsführung hinsichtlich ihrer Pflichten im Vorfeld bzw. innerhalb eines solchen Szenarios umfasst (vergleiche Anlage CC 63), wobei mit Zusatzvereinbarung vom 24. Oktober 2011 das Mandatsverhältnis ausdrücklich auch auf die Geschäftsführung ausgedehnt wurde (vergleiche Anlage CC 64). Zudem zogen die Beklagten zu 1) bis zu 4) mit Beratungs- und Honorarvereinbarung vom 22. Mai 2012, in welcher niedergelegt ist, dass das Mandat gerade die Beratung und Vertretung der Auftraggeber hinsichtlich insolvenzrechtlicher Fragestellungen umfasst, die Nebenintervenientin zu 2) hinzu (vgl. Anlage CC 76). Der sinngemäße Einwand des Klägers, die Nebenintervenienten zu 1) bis 6) hätten letztlich gar keine Beratung der Beklagten durchgeführt, sondern über die bloße körperliche Anwesenheit letztlich keine Leistung erbracht, ist nach Überzeugung der Kammer gänzlich fernliegend. So ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen - insbesondere aus den E-Mails, Protokollen und sonstigen Schreiben – dass arbeitsrechtliche und insbesondere insolvenzrechtliche Beratung der Beklagten zu 1) bis zu 4) durch die Nebenintervenienten zu 1) bis 6) erkennbar nahezu allgegenwärtig war: So haben die insolvenzrechtlichen Berater - zum Teil einzeln, zum Teil zusammen – - an den Telefonkonferenzen zwischen der Geschäftsführung und … teilgenommen, in denen unter anderem über den Fortschritt der Verhandlungen der 5 Bedingungen diskutiert wurde, wie sich aus den Protokollen der Telefonkonferenzen vom 8. Mai 2012, 22. Mai 2012, 29. Mai 2012,5 Juni 2012, 12. Juni 2012 und 19. Juni 2012 ergibt (vgl. Anlagen CC 66, CC 67), - am Treffen zwischen der Gesellschaft und Vertretern von … am 26. Juni 2012 teilgenommen (vgl. Anlage CC 68), - am E-Mail-Verkehr im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens zur Fortführungsprognose sowie an der E-Mail- Korrespondenz mit … - insbesondere der zwischen dem 14. und 18. Juli 2012 - teilgenommen (vgl. Anlagen CC 68, CC69, CC 1, CC 17). An der Sachkunde der von den Beklagten zu 1) bis zu 4) in Anspruch genommenen Gutachter und Berater hegt die Kammer keine Zweifel, im Gegenteil ist die hohe Qualifikation aufgrund des fachlichen Renommees und der langjährigen beruflichen Tätigkeit evident. Es ist also festzuhalten, dass die Beklagten zu 1) bis zu 4) unter Inanspruchnahme sach- und fachkundiger Expertenhilfe auf die richtige Art und Weise ein plausibles Sanierungskonzept im Sinne eines Stufenplanes erarbeitet haben, welches – mit sach- und fachkundiger Unterstützung – laufend umgesetzt, überprüft und angepasst wurde. Nach den sog. „Cash-Forecasts“ der Gesellschaft vom 21. März 2012, 27.April 2012, 24. Mai 2012 und 25. Juni 2012 entwickelte sich die Liquiditätslage der Gesellschaft positiv: war am 21. März 2012 – ohne den Zuschuss von EUR 25,0 Mio. von … – eine Liquiditätsdefizit von - EUR 14,8 per Juni 2012 errechnet worden, sollte – wiederum ohne den Zuschuss von EUR 25,0 Mio. von … – nach dem Forecast vom 25. Juni 2012 per Juni 2012 ein Liquiditätsüberschuss von EUR 10,0 Mio. bestehen (vgl. hierzu Anlagen CC 97, CC 98, CC 94, CC 96). Das Gelingen der plausibel und nachvollziehbar aufgestellten Finanz- und Restrukturierungsplanung beruhte weiter maßgeblich darauf, dass drei wesentliche Liquiditätszuflüsse erfolgen würden, nämlich zunächst EUR 25,00 Mio. durch … bis Ende Juni 2012, weitere EUR 10,00 Mio. durch den Verkauf der … im Oktober 2012 und schließlich die Bereitstellung von zusätzlicher Liquidität in Höhe von EUR 30,00 Mio. bis Ende November 2012 durch Aufnahme eines Co-Investors (vgl. Bl. 12, 13, 83 des GA vom 23. Mai 2012, Dokumentation Aufsichtsratssitzung L 35, Bl. 63). Hiergegen - also gegen die Annahme, dass der geplante Zufluss der Liquidität überwiegend wahrscheinlich ist - wendet sich der Kläger zentral. Richtig ist zwar, dass grundsätzlich einseitige Sanierungsbemühungen des Schuldners nicht genügen, wenn die Umsetzung seines Sanierungskonzepts vom Einverständnis eines Gläubiger abhängt, das dieser schon verweigert hat oder dessen Erlangung nicht mindestens überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Laroche in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Aufl. 2020, § 19 Überschuldung, Rn. 9). Im vorliegenden Falle hatte … jedoch - von deren Liquiditätszufluss über EUR 25.00 Mio. das Fortbestehen der positiven Fortführungsprognose nach dem durchgerechneten und plausibilisierten Sanierungsplan wesentlich abhing - die Umsetzung des Sanierungskonzepts nicht nur nicht verweigert, sondern im Gegenteil maßgeblich angestoßen, gefördert und aktiv bei dessen Umsetzung mitgewirkt. Nach Auffassung der Kammer war daher Zufluss der liquiden Mittel bei Anlegen der gebotenen ex-ante Betrachtung bis zum 18. Juli 2012 überwiegend wahrscheinlich. Im Einzelnen: Dass … verlässlich zugesagt hatte, EUR 25,00 Mio. bis Ende Juni 2012 zu zahlen, wenn und soweit die so genannten „5 conditions“ erfüllt seien, stellt der Kläger grundsätzlich nicht in Abrede und ist auch durch den vorgelegten Schriftverkehr belegt. Der Kläger selber trägt bereits in seiner Klageschrift vor, dass die … bis zum 18. Juli 2012 im Grundsatz nicht von ihrer gegebenen Zusage abgerückt ist. Darauf, ob der Zufluss der EUR 25,00 Mio. als Gesellschafterdarlehen oder in sonstiger Form erfolgen sollte, kommt es nicht an, da – wie vorstehend ausgeführt – die Fortbestehensprognose im Kern eine Zahlungsfähigkeitsprognose ist, bei welcher die Ertragsfähigkeit kein eigenständiges Ziel- bzw. Prüfkriterium darstellt. Von den fünf Vorgaben – Beendigung bzw. Anpassung des … -Mietvertrages, Signifikante Konzessionen seitens …, Signifikante Konzessionen seitens …, Fortführung ausreichender Kreditlinien durch die Kreditversicherer und schließlich dem Abbau von Abbau von 1.380 Vollzeitarbeitsplätzen ohne Abfindung – waren ausweislich des Schreibens der … vom 29. Juni 2012 die Bereiche „…“ und „…“ erfüllt, schließlich heißt es hierin: „Wir, …in unserer Eigenschaft als Alleingesellschafter der …bestätigen hiermit, dass im Hinblick auf die Vor-Bedingungen, die erfüllt sein müssen, bevor wir oder eine unserer Konzerngesellschaften bereit sind, weitere Liquidität zur Verfügung zu stellen [...], dass die Bedingungen in Bezug auf … und … nach Ihren erfolgreichen Verhandlungen mit diesen, welche jetzt durch unterfertigte Absichtserklärungen/Briefe dokumentiert sind, nunmehr erfüllt sind." Nachdem … die Erfüllung dieser Voraussetzungen ausdrücklich bestätigt hat, sind weitere Ausführungen hierzu im Urteil nicht veranlasst: Jedenfalls ist ausreichend, dass … als Geldgeber die von ihr gesetzten Bedingungen als erfüllt ansah. Auch die Vorgabe „…“ war zum 13. Juli 2012 erfüllt. Mit … wurde nach längeren Verhandlungen zwischen Vertretern von … bzw. der Gesellschaft einerseits und … andererseits am 13. Juli 2012 ebenfalls eine Einigung erzielt, wobei die Verhandlungen mit … in der Schlussphase durch … als Vertreter von … direkt in London selbst geführt wurden. Aus dem Umstand, dass … auf die E-Mail des Beklagten zu 2) vom 13. Juli 2012 mit dem Betreff "5 conditions", worin dieser … aufforderte zu bestätigen, dass die …- Bedingung als erfüllt angesehen werden kann, … daraufhin das mit … erzielte Verhandlungsergebnis mit E-Mail vom selben Tag an die Beklagten sowie an die …, … und … weiterleitete, folgt, dass … das bis dahin erzielte Teilergebnis billigte. Soweit die Verhandlungspartner am 13. Juli 2012 noch wegen eines Teilbereiches i.H.v. EUR 3,9 Mio. auseinanderlagen (vgl. E-Mail des … an den Beklagten zu 2) vom 13. Juli 2012, Anlage CC 19), wurde auch dieser Teilbereich ausweislich der E-Mail des Beklagten zu 3) vom 17. Juli 2012 abschließend und zu Gunsten der Gesellschaft gelöst (vgl. Anlage CC 88), was auch daraus deutlich wird, dass noch am 18. Juli 2012 ein Letter of Intent zwischen … und der Gesellschaft entworfen wurde (vgl. L 62). Dass dieser nachfolgend nicht unterzeichnet wurde, liegt offensichtlich nicht an einer mangelnden Einigung, sondern dem weiteren Gang der Dinge, da die Gesellschaft im Laufe des 18. Juli 2012 den Insolvenzantrag stellte. Auch die Position „Fortführung ausreichender Kreditlinien durch die Kreditversicherer“ war erfüllt. Dabei ist die „ausreichende“ Fortführung der Kreditlinien nach den Vorgaben von … nicht im Sinne von „unverändert“, oder gar im Sinne einer Ausweitung der Kreditlinien zu verstehen. Ausweislich Bl. 27, 63 der Anlage L 35, Bl. 28 der Anlage L 37, L 40 war … sogar noch im Mai 2012 grundsätzlich bereit, zu prüfen, ob den Warenkreditversicherern seitens von … zusätzliche Garantien gestellt werden können. Dass die … bereits im April 2012 das versicherte Gesamtlimit von EUR 16 Millionen auf EUR 14 Million reduziert, und die Barhinterlegung von 20 % auf 60 % erhöht werden musste, war … beim Aufstellen der „5 conditions“ daher bekannt. Dass … in Kenntnis dessen zusagt, zu prüfen wie ggfs. seitens von … zusätzliche Garantien gestellt werden können, zeigt, dass … nach wie vor von einer „ausreichenden Fortführung“ der Kreditlinien ausgegangen ist. An dieser Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass der Exportversicherer … ab dem 08. Mai 2012 keine Aufträge der Gesellschaft mehr versicherte. Ausweislich des Protokolls der Telefonkonferenz vom 5. Juni 2012 sollten Verhandlungen mit den Warenkreditversicherern geführt werden, mit dem Ziel, die ursprünglichen Konditionen wiederherzustellen. Festgehalten wird dort, dass eine Verschlechterung der Liquidität gerade nicht zu erwarten sei (vergleiche Anlage CC 30, dortige Nr. 3). Die … nahm zudem im Juni 2012 die Versicherungsleistungen wieder auf (vergleiche Anlage CC 86) und die … führte ihre Tätigkeit mit der Gesellschaft auf Grundlage der im April 2012 getroffenen Bedingungen bis zum Ende fort und hatte entsprechende Zusagen mit Wirkung bis zum 30. Juni 2012 bzw. bis zum 31. August 2012 erteilt (vergleiche Anlagen CC 24, CC 87). Die Warenkreditversicherer reduzierten ihre Limite - also die Höhe ihrer Deckungszusagen gegenüber den Lieferanten der Gesellschaft im Weiteren nicht. Festgestellt werden kann, dass es bis auf die - zeitlich vor der Aufstellung der „5 Bedingungen“ liegenden Konditionenänderung seitens der …- zu keiner relevanten Einstellung von Leistungen durch die Warenkreditversicherer gekommen ist, nachdem die … ihre Versicherungsleistungen im Juni 2012 wiederaufgenommen hat, und dass auch hinreichende Zusagen zur Fortführung der Versicherungsleistungen gegeben waren. Das Erfordernis der „Fortführung ausreichender Kreditlinien durch die Kreditversicherer“ war damit erfüllt. Dies wird durch die Angabe im Gutachten gemäß Anlage L 45 untermauert; hierin ist auf Bl. 65 ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der im Mai 2012 geänderten Barhinterlegungsregelungen keine Liquiditätslücken bestehen. Soweit der Kläger eine positive Fortbestehensprognose mit der Begründung verneint, eine Einigung über den letzten Punkt der „5 conditions“, nämlich den Abbau von über 1300 Arbeitsplätzen ohne Abfindungen, sei von vorneheraus ausgeschlossen gewesen, nachdem am 25. Mai 2012 „das Scheitern der Verhandlungen der … mit dem Betriebsrat“ erklärt worden war, überzeugt dies die Kammer nicht. Soweit der Kläger meint, es sei von Anfang an klar gewesen, dass eine Einigung mit den Arbeitnehmern hätte nicht zustande kommen können, rührt dies nach Auffassung der Kammer daher, dass der Kläger eine unzulässige ex-post-Betrachtung vornimmt. Auch das vom Kläger vorgelegte (Rechts-)Gutachten, wonach der Abschluss eines Sozialplanes mit dem von … gewünschten Inhalt derart unüblich sei, dass man nicht ernsthaft mit einem solchen Abschuss habe rechnen können, geht fehl. Solchen allgemeinen rechtsphänologischen Erhebungen bzw. Erwägungen kommt in Bezug auf die konkrete Verhandlungssituation bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung keine Aussagekraft zu. Die Einschätzung des Klägers, ab dem 23. Mai 2012 sei eine Einigung nicht mehr wahrscheinlich gewesen, lässt den wesentlichen Umstand gänzlich außen vor, nämlich, dass auch bzw. gerade nach dem 23. Mai 2012 zwischen der Arbeitnehmerseite, dem Betriebsrat der … und dem Betriebsrat der Gesellschaft in Abstimmung mit … tatsächlich weiter direkte Verhandlungen geführt wurden. Entscheidend ist daher nicht, ob bzw. dass am 23. Mai 2012 das Scheitern von Verhandlungen verkündet wurde, sondern dass die für die Herbeiführung einer Lösung maßgeblichen Beteiligten - und das waren der Betriebsrat, da ein Sozialplan zustimmungspflichtig war, und die Gesellschaft bzw. … als diejenige, von deren Entscheidung der Zufluss der benötigten liquiden Mittel abhing – nach wie vor verhandlungswillig waren und auch tatsächlich verhandelten. Der Verhandlungswille lag zweifelsfrei vor, was für die Gesellschaft und … bereits daraus folgte, dass diese tatsächlich Verhandlungen führten bzw. hierzu sogar aufforderten. Auch die Arbeitnehmerseite war nach wie vor verhandlungswillig. Formal liefen die Verhandlungen dabei entlang zweier Stränge: Die Verhandlungen der Gesellschaft mit dem Betriebsrat erfolgten zunächst vor dem Hintergrund des zwischen dem 10.6.2012 und dem 11. Juli 2012 stattfindenden Einigungsstellenverfahrens. Hierbei übersandte etwa der Betriebsrat der Gesellschaft an den Aufsichtsrat ein vom Betriebsrat erarbeitetes Alternativkonzept für die Restrukturierung des Textilbereichs für weitere Verhandlungen (vgl. Anlage CC 32), tatsächlich verhandelt wurde zwischen der Gesellschaft und dem Betriebsrat u.a. bei dem Einigungsstellenverfahren, was durch die Protokolle belegt ist (vgl. Anlagen CC 34 – 41). Wegen der Verhandlungen der … mit dem Betriebsrat konnte in der Sache ein Einigungsstellenverfahren im Ergebnis zwischen dem 24 Mai 2012 und dem 11. Juli 2012 letztlich nicht durchgeführt werden, da die Beteiligten u.a. darüber gestritten hatten, ob ein solches statthaft sei. Tatsächlich bestand jedoch auch hier nach wie vor Verhandlungsbereitschaft. So heißt es etwa einem Schreiben von … für den Betriebsrat an den Nebenintervenienten zu 1) vom 25. Mai 2012 demgemäß: "Der Betriebsrat bedauert außerordentlich, dass Ihre Mandantin die Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan für gescheitert erklärt hat. Der Betriebsrat hat großes Interesse, weitere Informationen zu erhalten und mit Ihnen und Ihrer Mandantin weiter im Gespräch zu bleiben. Der Betriebsrat interpretiert ein solches Verhalten nicht in der Art, dass die Verhandlungen gescheitert wären." … und … der Gewerkschaft … schrieben am 29. Mai 2012 an …, die Personalchefin der Gesellschaft: "Der Betriebsrat bedauert, dass Sie die Verhandlungen zu Interessenausgleich und Sozialplan für gescheitert erklärt haben. Wie sehen das nicht so." Unabhängig von der formalen Einkleidung wurde demnach tatsächlich (weiter)verhandelt. Der wesentliche inhaltliche Dreh und Angelpunkt der Verhandlungen über die Bedingungen des Sozialplanes war dabei, dass … entsprechend den Vorgaben in den „5 conditions“ für die wegfallenden Arbeitsplätze zunächst keine Abfindung zahlen wollte. Mitte Mai 2012 hatte dann … bei Beratungen mit Unternehmensvertretern und dem Betriebsrat der … einen Vorschlag eingebracht, wonach - geringfügige - Zahlungen erst im Jahr 2014 an die entlassenen Arbeitnehmer erfolgen sollten, wenn und soweit die Gesellschaft dann wieder profitabel ist (vgl. Anlage L 52). Dass dies nicht auf Zustimmung des Betriebsrates stieß, liegt auf der Hand. Gleichwohl wurden auf dieser Grundlage die Verhandlungen nach dem 23. Mai 2012 bzw. dem 11. Juli 2012 fortgesetzt. In Wiedergabe des bis dahin mit den Betriebsräten insgesamt erzielten Behandlungsergebnisses schrieben die Beklagten zu 1) bis zu 4) am 11. Juli 2012 die … an, und forderten diese auf, entweder zu bestätigen, dass die „Null-Sozialplan“ – Bedingung nicht erfüllt sei, oder dass die Finanzierung von weiteren EUR 25 Millionen doch gewährt würde, auch wenn – was der bisherige Verhandlungsstand war – EUR 8,0 bis 10,0 Mio. für Abfindungszahlungen gewährt werden würden (vgl. Anlage CC 52). Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die … daraufhin mit, dass die Vorbedingungen unverändert bestehen und dass die zusätzliche Finanzierung von EUR 8,0 bis 10,0 Mio. (zusätzlich zu den zuvor als erforderlich identifizierten EUR 25 Millionen) auf Basis der gegenwärtigen finanziellen Lage und Leistung der … und ihrer Töchter nicht zur Verfügung gestellt werden könnten (vgl. Anlage CC 63). Daraufhin brachte die Arbeitnehmerseite den Vorschlag auf, dass eine Lösung dergestalt erfolgen könne, dass die als Besserungsschein ausgestalteten Abfindungsansprüche der Gekündigten durch einen Dritten abgesichert werden müssten (vgl. Anlage CC 53). Der Schwerpunkt der sich dann anschließenden intensiven Verhandlungen verlagerte sich darauf, dass die Arbeitnehmerseite versuchte sicherzustellen, die künftigen Abfindungsansprüche gegebenenfalls durch Dritte absichern zu lassen, falls die Gesellschaft im Jahre 2014 immer noch nicht über hinreichend Liquidität zu Erfüllung der diesbezüglichen Ansprüche verfügen sollte. … fragte dabei noch am 12. Juli 2012 abends bei den Beklagten zu 1), zu 2), zu 5), und zu 6) an, ob sie – … – hierzu die Garantie einer Treuhandgesellschaft („holding entity“) anbieten könne, oder ob die Arbeitnehmer eine Garantie von … erwarteten (vgl. Anlage CC 54). Die Verhandlungen zwischen der Gesellschaft und Arbeitnehmerseite erstreckte sich dann über das Wochenende vom 14. auf den 15 Juli 2012 und fand auf Basis eines konkreten Sozialplanentwurfes statt, noch am 17. Juli 2012 versandte die Arbeitnehmerseite eine überarbeitete Fassung des Sozialplanentwurfs. Am Morgen des 18. Juli 2012 gab die Arbeitnehmerseite eine … Pressemeldung heraus, wonach „über minimale Abfindungen und eine Transfergewerkschaft geredet werde“, und man bis zum Mittag zu einer Einigung kommen wolle. Letztlich scheiterte eine Einigung dann daran, dass nach Ansicht von … sich das Sozialplanvolumen nicht mehr ausschließlich aus den Gewinnen bzw. dem Cashflow der Gesellschaft speiste, sondern auch Verkaufserlöse der Tochtergesellschaft … mit einbezog, was … mit E-Mail vom 18. Juli 2012 mitteilte (vgl. E-Mails von … in Anlage CC 61). Bis zu dieser Mitteilung von … bestand eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es zu einer Einigung mit den Betriebsräten der Gesellschaft und der … kommen werde, welche die Billigung von … finden werde. Immerhin waren mit Billigung bzw. Unterstützung von … im Zeitraum vier der fünf „Conditions“ erfüllt worden, auch an der Erfüllung der Einigung über den Sozialplan wurde – unter Abstimmung mit … – durchweg intensiv gearbeitet. Die Betriebsräte hatten sich ab dem 12. Juli 2012 auf das von … bereits Ende Mai vorgeschlagene Modell einer Abfindung mittels Besserungsschein eingelassen, so dass erkennbar Bewegung in die Verhandlungen gekommen war. Auf die ausdrückliche Frage der Beklagten zu 1) bis zu 4) gemäß Schreiben vom 11. Juli 2012 an die … ob denn nun nach deren – also nach Ansicht von … - die Erfüllung der letzten der 5 Bedingungen als gescheitert anzusehen sei, bestätigte diese das Scheitern der Verhandlungen gerade nicht, sondern teilte mit „Wir würden sie ermutigen, nochmals zu versuchen, die übrigen Bedingungen so schnell wie möglich im Rahmen der besprochenen Parameter zu erfüllen“ so dass nach wie vor die Möglichkeit einer Einigung gegeben war, was auch dadurch untermauert wird, dass … bereits angefragt hatte, ob die Garantien für den Besserungsschein auch durch eine Treuhandgesellschaft geleistet werden könnten. Dafür, dass eine Einigung gefunden würde sprach damals insbesondere auch die Interessenlage sowohl der Betriebsräte, also der Arbeitnehmerseite, als auch der Kapitalgeber, also der … bzw. der ….: … hatte so bis zum Juli 2012 ganz erhebliche Mittel in Höhe von insgesamt EUR 200 Millionen in die Gesellschaft investiert. Auch wenn diese teilweise besichert waren, liegt es doch auf der Hand, dass … einen Großteil seines Investments verlustig gehen würde, sollte es aufgrund des Scheiterns des Zustandekommens einer Einigung zu einer Insolvenz der Gesellschaft kommen. Demgegenüber stand das ebenso drängende Interesse der Arbeitnehmer, ebenso eine Insolvenz der Gesellschaft zu vermeiden, da in diesem Fall voraussichtlich alle Arbeitnehmer ihre Arbeitsstelle abfindungslos verlieren würden, und diejenigen Arbeitnehmer, deren Kündigung ohnehin angestanden hätte, dann auch die Chance auf eine spätere Abfindung im Wege des Besserungsscheinsverfahrens verloren hätten. Angesichts dieser Lage war es doch sehr wahrscheinlich, dass entweder … oder die Arbeitnehmerseite bzw. beide, ein wenig nachgeben und auf diesem Wege eine Insolvenz der Gesellschaft vermeiden würden, die für alle Beteiligten überdeutlich im Raum stand. Die Verhandlungen waren auch nicht deswegen von Anfang an aussichtslos, weil bestimmte zeitliche Vorgaben nicht hätten eingehalten werden können. … hatte zwar verlangt, dass personelle Maßnahmen - insbesondere der Ausspruch von Kündigungen - bis zum 31. Juli 2012 umgesetzt sein sollten (vgl. Anlage L 13), doch noch am 12. Juni 2012 teilte … mit, dass eine Verzögerung der Verhandlungen mit dem Betriebsrat der … „kein Show-Stopper“ für die Finanzierung durch … sei (vgl. Anlage CC 31). An dieser Einschätzung der Kammer vermag auch die – rund acht Jahre nach dem Geschehen getätigte und nicht näher begründet – Aussage des … vom 09. Januar 2020, er – … – teile die Auffassung des Mitarbeiters des Klägers, wonach die Vorbedingung von … für die Hergabe der EUR 25,00 Mio., voraussichtlich nicht erfüllbar waren (vgl. Anlage L 166), nichts zu ändern. Es handelt sich hierbei um eine nicht ansatzweise mit Tatsachen begründete bloße Meinungsäußerung ohne jeglichen Erkenntniswert. Zudem war die …, und nicht … bzw. die … mit der Prüfung der Fortbestehensprognose im Rahmen des erarbeiteten Sanierungskonzeptes beauftragt worden. Vielmehr verhält es sich doch so, dass die … bei der – zeitlich vorgelagerten – Erstellung des Jahresabschlusses für 2011 tätig war, und dann im März 2012 die Verweigerung des Bestätigungsvermerks wegen der absehbaren künftigen Finanzierungslücken ankündigte. Der Kläger blendet aus, dass diese absehbaren künftigen Finanzierungslücken gerade Anlass der in Werk gesetzten Sanierungsmaßnahmen, wie sie dann am 27.04.2012 dem Aufsichtsrat vorgestellt wurden, und die Gegenstand der Prüfung durch die … unter dem 23.05.2012 bzs. 19.06.2012 waren. Ebenso verhält es sich mit der von dem Kläger angeführten Präsentation der … vom 20.03.2012. Auch der Verkauf von … zu einem Kaufpreis i.H.v. EUR 10,0 Mio. im Oktober 2012, der für das Fortbestehen der positiven Fortführungsprognose nach dem durchgerechneten und plausibilisierten Sanierungsplan wesentlich war, war nach Ansicht der Kammer überwiegend wahrscheinlich. Dies folgt nach Auffassung der Kammer bereits zwanglos daraus, dass der Kläger selbst die … aus dem Insolvenzverfahren heraus an den … bereits im September 2012 - mithin nur zwei Monate nach Insolvenzantragstellung - für EUR 6,4 Millionen verkauft hat. Angesichts dessen, dass die Beklagten zu 1) bis zu 4) dem Sanierungsplan gemäß bereits konkrete Maßnahmen zum Verkauf der … gestartet hatten - so war die … zur Beratung und Begleitung eines Verkaufs beauftragt worden (E-Mail CC 124), - die … hatte am 9. Mai 2012 eine Liste möglicher Interessenten übersandt und Erstellung der für den Verkaufsprozess erforderlichen Unterlagen angekündigt (CC 125), - am 11. Mai 2012 hatte die … eine weitere E-Mail zur Organisation des Verkaufs übersandt, - und am 14. Mai 2012 fasste man den formalen Gesellschafterbeschluss, dass dem Verkauf der Gesellschaftsanteile zugestimmt wird (CC 10), - woraufhin sich am 14. Mai 2012 der Vorsitzende der Geschäftsführung des … gemeldet und Kaufinteresse bekundet hatte, - ein detaillierter Zeitplan und Ablaufplan für den Verkauf erstellt wurde (CC 99) steht für die Kammer fest, dass es der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entspricht, dass ohne die Insolvenz der Gesellschaft ein Preis von EUR 10 Millionen für die Gesellschaft beim Verkauf hätte erzielt werden können: Dieser Preis wurde durch das Gutachten L 45 als erzielbar bewertet. Gerichtsbekannt ist, dass bei dem Kauf aus einer Insolvenz der Muttergesellschaft heraus regelmäßig niedrigere Preise erzielt werden, als bei regulär laufendem Geschäftsbetrieb der Muttergesellschaft. Hinzukommt, dass der Verkauf innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes von nur zwei Monaten nach Insolvenzantragstellung erfolgt ist, so dass offensichtlich die Gesellschaft attraktiv für Käufer bzw. Investoren war. Soweit der Kläger meint, dem sanierungsplangemäßen Verkauf der … hätten eine Vielzahl von Hindernissen entgegengestanden - wie z.B. Unterzeichnung von Verschwiegenheitserklärungen, Prüfung von Angeboten, Verhandlung über den Kaufvertrag etc. (vgl. Bl. 1579 f. d.A.) - überzeugt dies nicht: es handelt sich hierbei letztlich um rein abwicklungstechnische Vorgänge, die „Scheinprobleme“ darstellen und bei entschlossenem unternehmerischen Handeln den erfolgreichen Verkauf der Gesellschaft nicht ernsthaft beeinträchtigen können. Schließlich ist auch die Aufnahmeeines Co-Investor i.H.v. EUR 30,0 Mio., welche ebenfalls für das Fortbestehen der positiven Fortführungsprognose nach dem durchgerechneten und plausibilisierten Sanierungsplan wesentlich war, vor dem angegebenen langen Zeithorizont bis November 2012 überwiegend wahrscheinlich. Hierfür spricht schlagend zunächst, dass der Kläger selbst einen Verkaufspreis von 49,9 % der Beteiligung mit EUR 23 Millionen als erzielbar ansieht (vgl. Bl. 1584 d.A.). Diese selbst vom Kläger angenommenen EUR 23 Millionen sind kein unerheblicher Betrag, so dass - nachdem der Kläger hier selbst zurückhaltend am unteren Ende des erzielbaren Erlöses kalkulieren dürfte - bei einer ebenfalls zulässigen etwas optimistischeren Betrachtungsweise durchaus die von den Beklagten zu 1) bis zu 4) angesetzten EUR 30 Millionen nicht unrealistisch waren, zumal der Betrag von EUR 30 Millionen im Gutachten gemäß Anlage L 45 als erreichbar angesetzt wurde. Der vom Kläger selbst angesetzte erzielbare Betrag von EUR 23 Millionen weicht hiervon nicht in solch einem Maße ab, dass sich die Einschätzungen in dem Gutachten als unplausibel darstellen würden, im Gegenteil untermauern sie die Plausibilität der Annahmen im Rahmen des Sanierungskonzepts. Angemerkt sei auch, dass … zugesagt hatte, dass der Erlös der EUR 30 Millionen der Gesellschaft zugutekommen und gerade nicht beim Investor verbleiben soll (vgl. CC 131). Mangels Überschuldung der Gesellschaft im streitgegenständlichen Zeitraum, liegt eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten zu 1) bis zu 4) in Bezug auf die geleisteten Zahlungen in objektiver Hinsicht somit nicht vor. Doch auch wenn man unterstellen würde, dass eine positive Fortführungsprognose für die Gesellschaft zwischen dem 23. Mai 2012 und im 18. Juli 2012 nicht gegeben wäre, wären die Zahlungen nicht schuldhaft erfolgt. Die Ersatzpflicht nach § 64 S. 1 GmbHG setzt Verschulden voraus, also zumindest einfache Fahrlässigkeit hinsichtlich aller anspruchsbegründenden Tatsachen (vgl. Rowedder/Schmidt-Leithoff/M. Schmidt-Leithoff/Schneider, 6. Aufl. 2017 Rn. 45, GmbHG § 64 Rn. 45). Das Verschulden des Ersatzpflichtigen wird widerleglich vermutet, kann jedoch bei Inanspruchnahme qualifizierter externer Beratung entfallen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH verletzt ein organschaftlicher Vertreter einer Gesellschaft seine Insolvenzantragspflicht nicht schuldhaft, wenn er bei fehlender eigener Sachkunde zur Klärung des Bestehens der Insolvenzreife der Gesellschaft den Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert und nach eigener Plausibilitätskontrolle der ihm daraufhin erteilten Antwort dem Rat folgt und von der Stellung eines Insolvenzantrags absieht (vgl. BGH NJW 2007, 2118, beck-online). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: die Beklagten zu 1) bis zu 4) haben – wie dargestellt – den engmaschigen Rat unabhängiger, fachlich qualifizierter Berufsträger zu betriebswirtschaftlichen, insolvenzrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragen, insbesondere zu der Frage, ob aufgrund der Planungen eine positive Fortbestehensprognose bestehe, und deswegen (noch) von einem Insolvenzantrag abgesehen werden kann einholt, was die Berater bis zum 18. Juli 2012 bejaht haben. Entsprechend dem qualifizierten Rat haben die Beklagten zu 1) bis zu 4) dann am 18. Juli 2012 den Insolvenzantrag gestellt. Da die Beklagten auf die Richtigkeit der Beratung vertrauen durften, wäre die – nach Ansicht des Klägers verspätete – Insolvenzantragstellung bzw. die Zahlungen nach dem 23. Mai 2012 jedenfalls nicht schuldhaft erfolgt. Schließlich wären etwaige Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) bis zu 4) aus § 64 GmbHG verjährt. Gemäß §§ 64 Satz 4, 43 Abs. 4 GmbH verjähren Haftungsansprüche wegen Zahlungen nach Überschuldung taggenau nach Ablauf von fünf Jahren, wobei die Verjährungsfrist jeweils mit der pflichtwidrigen Zahlung bzw. der sonstigen Leistung beginnt, da der Erstattungsanspruch bereits dann entsteht (vgl. BGH NJW 2009, 1598 (1560). Dies bedeutet, dass im Zeitraum zwischen dem 24. Mai 2017 und dem 18.Juli 2017 sämtliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1) bis zu 4) jedenfalls verjährt sind. Eine Hemmung der Verjährung der vermeintlichen Ansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten zu 1) bis zu 4) ist nicht eingetreten. Eine Hemmung der Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche ist nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die am 20. April 2017 bei dem Landgericht eingegangene Klage vom 20. April 2017 und die nachfolgende Zustellung an die Beklagten zu 1) bis zu 4) erfolgt, da diese Klageerhebung mangels hinreichender Individualisierung der Klageforderung unwirksam und damit auch zur Herbeiführung der Hemmung der Verjährung ungeeignet war. Mit dem in § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB genannten Begriff des Anspruchs ist grundsätzlich der prozessuale Anspruch, also der Streitgegenstand gemeint. Die genauere Bestimmung des Anspruchsbegriffs hat Bedeutung für die Voraussetzungen und für die Rechtsfolgen des Hemmungstatbestandes. Sowohl die Wirksamkeit der Klageerhebung als auch Hemmung der Verjährung des Anspruchs setzen beide die Individualisierung des Anspruchs voraus, denn nur wenn die Rechtsverfolgung sich auf einen konkreten Anspruch richtet, kann sie hemmende Wirkung entfaltet (vgl. beckOGK/Meller-Hannich, 1.3.2019, BGB § 204 Rn. 44). Ist der prozessuale Anspruch nicht hinreichend individualisiert, das heißt abgrenzbar von anderen möglichen Ansprüchen, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind, fehlt es an einer wirksamen Klageerhebung und die hemmende Wirkung scheitert schon daran (BeckOGK/Meller-Hannich, 1.3.2019, BGB § 204 Rn. 45). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH liegt der Regelung des § 204 BGB dabei das Prinzip zu Grunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass diese sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden. Entscheidend ist mithin, ob die konkrete Maßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt. Der Anspruchsgegner muss erkennen können, „worum es geht“ (vgl. BGH WM 2020, 395 ff. m.w.N.). Die Beklagten zu 1) bis zu 4) konnten jedoch auf Grundlage des Klageschriftsatzes vom 20. April 2017, auch unter Berücksichtigung der Anlage L 65, nicht erkennen, „worum es geht“. Der Kläger verfolgt in dem hiesigen Rechtsstreit über 1300 selbständige Ansprüche gegen die Beklagten, denn ausweislich der Anlage K 94 setzt sich die - im Vergleich zur ursprünglichen Klage bereits reduzierte - Gesamtforderung des Klägers von EUR 19.150.617,89 gemäß der Anlage K 94 aus rund 1300 einzelnen Zahlungs- bzw. Buchungsvorgängen an über 300 verschiedene Zahlungsempfänger zusammen, wobei es sich hierbei wiederum um einen Teilbetrag der im Zeitraum zwischen dem 24. Mai 2012 und dem 18. Juli 2012 insgesamt zu Lasten der Gesellschaft erfolgten Zahlungen in Höhe von EUR 171.620.498,29 handelt. Bei den in der Klageschrift vom 20. April 2017 dem Gesamtforderungsbetrag in Höhe von EUR 19.809.775,38 nach Ansicht des Klägers zu Grunde liegenden verbotswidrigen Zahlungen handelt es sich nicht lediglich um unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs (vgl. BGH WM 2018, 2052 ff), vielmehr verhält es sich so, dass jede einzelne verbotswidrige Zahlung i.S.d. § 64 GmbHG einen eigenen Anspruch begründet und daher gesondert zu betrachten ist (vgl. BGH NJW 2009, 2598; BGH NJW 2009, 68). Die Klageschrift vom 20. April 2017 selbst lässt weder eine Individualisierung der über 1.300 (Einzel-)Ansprüche noch auch nur deren Abgrenzbarkeit von den weiter im streitgegenständlichen Zeitraum im Volumen von EUR 152.469.880,40 geleisteten Zahlungen ansatzweise erkennen. So werden in der Klageschrift auf den Seiten 41-43 lediglich stichwortartig elf Kategorien benannt, denen eine Gesamtsumme zugewiesen wird, ohne die Zusammensetzung der jeweiligen Gesamtbeträge nach den zugrundeliegenden Einzelforderungen – etwa nach Zahlungsempfänger, konkretem Zahlbetrag, Datum der Zahlung, Zahlung von welchem Konto – darzutun (vgl. BGH WM 2018, 2052 (2053). Die Angaben, beispielsweise etwa, dass Zahlungen „an die ausländischen Vertriebstöchter“, „für Arbeitnehmerüberlassung“, für „IT-Projekte“ oder „weitere Beratungsleistungen“ erfolgten, genügen insoweit nicht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Individualisierung des Streitgegenstandes auch durch konkrete Bezugnahme auf eine aus sich heraus verständliche Anlage übersichtlichen Umfangs geschehen kann (vgl. BGH NJW-RR 04, 639, 640), soweit diese dem Gericht mit der Klageschrift vorgelegt wird oder bereits vorliegt (vgl. BGH NJW 16, 2747, 2748). Soweit der Kläger hierbei meint, dass die dem Klageschriftsatz vom 20. April 2017 beigefügte Anlage L 65 zur Individualisierung des Streitgegenstandes geeignet sei, vermag die Kammer dem nicht näher zu treten. So soll die Forderung in Höhe von EUR 4.322,435.92 wegen „Zahlungen an ausländischen Vertriebstöchter und …“ ein Teilbetrag der insgesamt an „Konzerngesellschaften“ geleistete Zahlungen von insgesamt EUR 19,6 Mio. sein (Bl. 6 der Anlage L 65). Diesem Teilbetrag wiederum sollen weitere Teilforderungen in Höhe von EUR 3,048 Mio. gemäß „Verrechnungskonto Österreich“, EUR 0,997 Mio. gemäß „Verrechnungskonto Niederlande“ und EUR 0,277 Mio. gemäß „Verrechnungskonto …“ zugrunde liegen, „weiterführende Informationen“ hierzu sollen sich dann aus Blatt 39 - 41 des Gutachtens ergeben (vergleiche Bl. 20 Anlage L 65). Auf Blatt 39-41 des Gutachtens finden sich jedoch lediglich nicht aus sich selbst heraus verständliche sechs Tabellen. Diese benennen weder die konkreten (Ausgangs-)Kontonummern, von denen die angeblich verbotswidrigen Zahlungen- bzw. Buchungen seitens der Gesellschaft erfolgt sein sollen, noch die tatsächlichen konkreten Zahlungs- bzw. Buchungsbeträge der angeblich verbotswidrigen Vorgänge, was sich daraus ergibt, dass in der Darstellung die Beträge durchweg auf volle „Tausenderbeträge“ lauten, tatsächlich aber EUR 4.322,435,92 vom Kläger beansprucht werden. Dieser Befund wird durch die später nachgereichten Anlagen L 126 und L 94 – dort jeweils Ausstellung „Entwicklung Verrechnungskontos“ untermauert und belegt. Auch die Darstellung bzw. Herleitung der Forderungen aus den weiteren 10 Kategorien in dem Gutachten L 65 ist zur Individualisierung der Klageforderung nicht geeignet. Bei den diesbezüglichen Darstellungen, die sich wieder einer Aufrundung auf volle „Tausenderbeträge“ bedient, handelt es sich schlicht um eine Aufsummierung der Kreditorenkonten nach Buchungskreisen, z.T. beschränkt auf ein Auszahlungsvolumen von mehr als EUR 15.000,00. Dort und auch im Anhang (vergleiche Bl. 42-54 der Anlage L 65) werden einzelne konkrete Zahlungen an einen jeweiligen konkreten Empfänger von einem bestimmten (Ausgangs-)Konto der Gesellschaft zu einem bestimmten Datum nicht dargestellt, sondern lediglich die entsprechende Aufsummierung aus dem jeweiligen Kreditorenkonto. Dieser Befund wird ebenfalls durch die später nachgereichten Anlagen L 127 - 136 und L 94 untermauert und belegt. In der Anlage L 65 werden zwar auf Bl. 55-58 insgesamt 63 Bankkonten bei acht verschiedenen Banken aufgeführt, über die der Zahlungsverkehr abgewickelt worden sein soll. Eine nähere Zuordnung bezüglich einzelner konkreter streitgegenständlicher Zahlungsvorgänge erfolgt jedoch nicht. Die Beklagten zu 1) bis zu 4) konnten demnach auf Grundlage des Inhalts der Klageschrift vom 20. April 2017 und der Anlage L 65 nicht erkennen, „um was es bei der Rechtsverfolgung des Klägers geht“. Angesichts eines Gesamtauszahlungsvolumens der Gesellschaft im Zeitraum zwischen dem 24. Mai 2012 und dem 18. Juli 2012 i.H.v. insgesamt EUR 171.620.498,29, von dem der Kläger rund 1300 Einzelforderungen – zum Teil aus Einzel-, zum Teils als Sammelüberweisung ausgeführt - mit einem Gesamtvolumen von EUR 19.150.617,89 geltend macht, war für die Beklagten zu 1) bis zu 4) auch nicht erkennbar, worum es sich hier denn nun genau handelt. Eine Individualisierung des Klageanspruchs ist frühestens mit Eingang des Klageänderungs- bzw. Klageerweiterungsschriftsatzes des Klägers nebst dessen Anlage L 94 vom 21. November 2017 erfolgt, wobei die maßgebliche Anlage L 94 am 23. November 2017 bei Gericht eingegangen ist, da diese am 21. November 2017 nicht mit vorab per Fax übersandt wurde. Mögliche Ansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten zu 1) bis zu 4) waren jedoch am 23. November 2017 bereits seit über vier Monaten verjährt. Eine Rückwirkung der Hemmung der Verjährung durch den Schriftsatz des Klägers nebst dessen Anlage L 94 vom 21. November 2017 auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage ist nicht erfolgt. Wird die Individualisierung der Klageansprüche im laufenden Verfahren im Anschluss an den Verjährungseintritt nachgeholt, tritt keine rückwirkende Hemmung ein (vgl. (MüKoBGB/Grothe, 8. Aufl. 2018, BGB § 204 Rn. 23). Diese Vorgabe dient dem Schutz des Beklagten, ebenfalls wie das Rechtsinstitut der Verjährung. Denn erst mit der Behebung des die Unwirksamkeit bedingenden Mangels der Klage ist diese ordnungsgemäß erhoben mit der Folge der Verjährungshemmung ab diesem Zeitpunkt. Eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist kann durch nachträgliche Beseitigung des Klagemangels daher grds. nicht mehr gehemmt werden (vgl. Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 204 BGB (Stand: 01.05.2020), Rn. 26). Von daher entspricht es auch der ständigen Rechtssperrung des BGH, dass die nachträgliche Heilung einer unzureichenden Individualisierung des Streitgenstands im Mahn- oder Güteverfahren bzw. bei der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle im Klageverfahren nicht zu einer rückwirkenden Verjährungshemmung führt, sondern dass die Hemmung der Verjährung erst ab dem Zeitpunkt der Beseitigung des Individualisierungsmangels eintritt. Die Rechtsprechung des BGH, wonach im Klageverfahren eine Individualisierung im Sinne einer Aufschlüsselung der Einzelbeträge, aus denen sich eine Teilklage zusammensetzt, bis zum Urteil möglich ist und die Verjährungshemmung „zurückwirkt“ auf den Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. BGH WM 2014, 1544 ff.), steht dem nach Ansicht der Kammer nicht entgegen, da dies eine von dem hiesigen Fall gänzlich verschiedene Konstellation betrifft. Die Rechtsprechung des BGH, wonach bereits die Erhebung einer Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teil übersteigt, die Verjährung aller Teilansprüche hemmt und die Bestimmung, bis zu welcher Höhe bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, nachgeholt werden kann, greift vorliegend nicht durch. Denn dieser Rechtsprechung des BGH liegt erkennbar die Annahme zu Grunde, dass der Kläger die Ansprüche, deren Summe den mit der Klage geltend gemachten Teil übersteigt, ansonsten klar bestimmt und identifizierbar sind, also in Bezug auf den Klageantrag zwar „zu viele“, ansonsten aber hinreichend individualisierte Ansprüche geltend gemacht werden. Entsprechend der Funktion der Klageerhebung, den Schuldner nachhaltig auf den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seines Rechts hinzuweisen, und es ausreichend ist, dass der Anspruch für den Beklagten als solcher identifizierbar ist, kann ein Beklagter in einer solchen Konstellation gleichwohl erkennen bzw. absehen, welche konkreten Forderungen Gegenstand des Rechtsstreits sind bzw. sein werden. Deswegen stellt der BGH im Falle solcher überschießenden Teilklagen zur Begründung der Rückwirkung der Hemmung der Verjährung bei der nachträglichen Bestimmung, bis zu welcher Höhe bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, gerade darauf ab, dass es dem Beklagten nach dem Inhalt der Klage möglich sei, zu entscheiden, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will, da die geltend gemachten Ansprüche in der Klageschrift jedenfalls im Sachverhalt dargestellt sein müssten, und der Beklagte dann selbst beurteilen könne, gegen welche Ansprüche er sich verteidigen bzw. die fehlende Aufschlüsselung rügen wolle (vgl. BGH, Urteil vom 06. Mai 2014 – II ZR 217/13 –, Rn. 18, juris = BGH WM 2014, 1544 ff). Im vorliegenden Falle liegt der Mangel der Klage jedoch nicht darin begründet, dass der Kläger für sein Klagebegehren „zu viele“ Einzelansprüche ansonsten individualisiert dargestellt hat, sondern überhaupt keine, so dass es den Beklagten zu 1) bis zu 4) - wie dargestellt - bis zur Vorlage der Anlage L 94 gerade nicht möglich war, aufgrund der Darstellung in der Klageschrift bzw. in der Anlage L 65 zu erkennen, welche konkreten Ansprüche gegen sie geltend gemacht werden und zu entscheiden, gegen welche konkreten Ansprüche sie sich verteidigen bzw. deren fehlende Aufschlüsselung in Bezug auf den Klageantrag rügen wollen. Dies gilt umso mehr, als Zahlungen nach § 64 GmbHG nur dann zu ersetzen sind, wenn sie einen Schaden für die Gesellschaft nach sich gezogen haben. Sind sie etwa von Kreditorenkonten erfolgt liegt ein Schaden nicht vor, sondern lediglich ein Austausch des Gläubigers; zudem muss der in Anspruch genommene im Zweifel bezüglich jeder einzelner Zahlung darlegen, dass diese Auszahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes erfolgt ist. Auch dies macht den Maßstab einer hinreichenden Individualisierung des Klageanspruchs in dem Sinne, dass die Beklagten wissen müssen „worum es geht“ deutlich, und dass die Klageschrift vom 20. April 2017 unter Berücksichtigung der Anlage L 65 diesen Anforderungen nicht gerecht wird. Eine Hemmung der Verjährung der angeblichen Ansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten zu 1) bis zu 4) ist nicht gegeben, § 209 BGB. Insbesondere war die Verjährung der vermeintlichen Ansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten zu 1) bis zu 4) nicht durch das Führen von Verhandlungen i.S.d. §§ 203, 209 BGB gehemmt. Dabei müssen die Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB grundsätzlich zwischen Schuldner und Gläubiger bzw. Ersatzpflichtigem und Ersatzberechtigtem geführt werden, mithin zwischen den Parteien oder ihren Vertretern (MüKo, § 203 Rn. 5). Die Hemmung tritt nur gegenüber derjenigen Partei ein, mit der verhandelt wird (Bamberger/Roth-Spindler, BeckOK zum BGB, 9. Edition 2007, § 203 Rn. 6). Zudem gilt bei einer Mehrheit von Schuldnern, dass die Hemmung durch Verhandlungen nur für jenen eintritt, der sie führt, § 425 Abs. 2 BGB. Dies bedeutet, dass die Verhandlungen nur durch die Parteien selbst erfolgen können. Verhandlungen durch Dritte setzten voraus, dass diese eine Vollmacht für den Gläubiger oder den Schuldner haben und zwar eine Verhandlungsvollmacht (Staudinger-Peters, BGB, Neubearbeitung 2004, § 203 Rn. 9). Dass der Kläger mit den Beklagten zu 1) bis zu 4) unmittelbar oder mit hiesigen Prozessbevollmächtigten in nicht rechtsverjährter Zeit Verhandlungen über die streitgegenständlichen Ansprüche geführt hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger behauptet, die Nebenintervenientin zu 7) habe durch … „die Bereitschaft signalisiert, über die Ansprüche und ihre tatsächlichen Grundlagen zu verhandeln“ und der Inhalt der geführten Gespräche „sei nicht nur ausschließlich prozessuale Fragen, sondern auch der den klägerischen Ansprüchen zu Grunde liegende Sachverhalt und dessen rechtliche Einordnung, einschließlich der Erfolgsaussichten“ gewesen, mag die Frage dahinstehen, ob der Kläger hierdurch hinreichend konkrete Tatsachen dargetan hat, die die Annahme eines „Verhandelns“ im Sinne des § 203 BGB rechtfertigen. Unbeschadet der Frage, ob die weiteren Voraussetzungen eines wirksamen Vertreterhandelns vorliegt, hat der Kläger jedenfalls nicht dargelegt bzw. bewiesen, dass die Nebenintervenientin zu 7) durch … bzw. andere Dritte etwaige Verhandlungen in Vollmacht der Beklagten zu 1) bis zu 4) geführt hat, bzw. dass die Beklagten zu 1) bis zu 4) sich etwaige Verhandlungen der Nebenintervenientin zu 7) mit dem Kläger aus Rechtsscheingründen zurechnen lassen müssten. Soweit der Kläger „das Nichtvorliegen einer Vollmacht mit Nichtwissen bestreitet“ (vgl. Bl. 1866 und 1986 d.A.), ist dies nicht behelflich, da den Kläger für das Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht die Darlegungs- und Beweislast trifft. Wer sich auf das Bestehen einer Vollmacht beruft, muss ihre Erteilung und ihren Umfang darlegen und beweisen (vgl. MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018, BGB § 167 Rn. 163) Aus der von dem Kläger bemühten E-Mail des … vom 27. Februar 2017 (Anlage L 141) an einen Bevollmächtigten des Klägers, ergibt sich die Erteilung einer Vollmacht der Beklagten zu 1) zu 4) an die Nebenintervenientin zu 7) nach deren Wortlaut nicht. Auch ergeben sich hieraus keine Hinweise oder nur Andeutungen darauf, dass die Beklagten zu 1) bis zu 4) der Nebenintervenientin zu 7) eine Vollmacht zur Aufnahme und Durchführung von Verhandlungen mit dem Kläger über die streitgegenständlichen Ansprüche erteilt haben. Eine Bevollmächtigung der Nebenintervenientin zu 7), für die Beklagten zu 1) bis zu 4) Verhandlungen mit dem Kläger zu führen, ergibt sich auch nicht aus dem Versicherungsvertrag, den die Gesellschaft als Versicherungsnehmerin zu Gunsten der Beklagten als Sicherungsnehmer abgeschlossen hat, insbesondere nicht aus dessen Ziffer II. 2. Abs. 1. Der Auffassung des Klägers, das in den Vertragsbedingungen ausdrücklich niedergelegte Erfordernis eines „Einvernehmens“ der Beklagten zu 1) bis zu 4) als Versicherte zur Abgabe von Erklärungen der Nebenintervenientin zu 7) im Namen der Versicherten, bedeute entgegen deren Wortlaut gerade „kein Zustimmungserfordernis“ und begründe eine Vollmacht der Nebenintervenientin zu 7) zum Führen von Vergleichsverhandlungen, vermag die Kammer nicht näher zu treten. Im juristischen Sprachgebrauch bedeutet das Erfordernis des Einvernehmens grundsätzlich, dass das Einverständnis herbeigeführt werden muss (vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, Einvernehmen, beck-online); dieses Verständnis entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach Einvernehmen bedeutet, sich mit jemanden Anderen in Bezug auf eine Frage zu verständigen und zu einer Übereinstimmung zu kommen (vergleiche etwa Bedeutung des Wortes „Einvernehmen“ im Duden). Die Kammer hat keinen Anlass, von diesem Verständnis abzuweichen, §§ 133, 157 BGB, so dass Grundlage eines Verhandelns der Nebenintervenientin zu 7) in Vollmacht der Beklagten zu 1) – 4) mit dem Kläger wäre, dass die Beklagten zu 1) bis zu 4) gegenüber der Nebenintervenientin zu 7) hierzu ihr Einverständnis erklärt hätten, mit anderen Worten, eine entsprechende Vollmacht erteilt hätten. Dass solches – ausdrücklich - geschehen ist, hat der Kläger - wie bereits dargestellt - nicht bewiesen, solches folgt gerade nicht aus der Anlage L 141. Einen allgemeinen Grundsatz der Schadensregulierung, wonach ein Versicherer stets bevollmächtigt sei, für den Versicherungsnehmer Verhandlungen mit dem Geschädigten zu führen, vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen und ein solcher folgt insbesondere nicht daraus, dass in § 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (…) der Haftpflichtversicherung eine umfassende Regulierungsvollmacht ausdrücklich eingeräumt wird. Zwar existieren die … seit über 100 Jahren und bilden die Grundlage für die meisten Haftpflichtversicherungsverträge. Gleichwohl sind die … vertragliche Regelungen und kein Gesetzesrecht. Sie erlangen daher nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie durch eine gegenseitige Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien Bestandteil des Versicherungsvertrages werden (vgl. Späte/Schimikowski, AHB, Teil A. Einleitung Rn. 95, beck-online, m.w.N.). Unstreitig sind die … jedoch nicht Bestandteil des Versicherungsvertrages geworden, den die Gesellschaft mit der Nebenintervenientin zu 7) zu Gunsten der Beklagten zu 1) bis zu 4) abgeschlossen hat, irgendeine Rechtswirkung können sie daher im Verhältnis zwischen dem Kläger, den Beklagten zu 1) bis 4) und der Nebenintervenientin zu 7) nicht entfalten. Daraus, dass die Nebenintervenientin zu 7) nach der maßgeblichen Regelung im Versicherungsvertrag nur im Einvernehmen mit den Beklagten zur Abgabe von Erklärungen für diese bevollmächtigt war, folgt auch nicht, dass die Nebenintervenientin zu 7) im Außenverhältnis zur Abgabe von Erklärungen für die Beklagten bevollmächtigt war, und sich das „Einvernehmen“ nur auf das Innenverhältnis der Beklagten als Vollmachtgeber zur Nebenintervenientin zu 7) bezieht, die Wirksamkeit der „Außenvollmacht“ aber nicht berührt. Voraussetzung hierfür wäre jedenfalls, dass die Beklagten der Nebenintervenientin zu 7) insoweit zu irgendeinem Zeitpunkt einmal eine entsprechende Vollmacht erteilt haben. Hieran fehlt es, und dass eine solche Vollmachtserteilung nicht auf dem Abschluss des Versicherungsvertrags gründen kann, ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagten den Versicherungsvertrag überhaupt nicht abgeschlossen haben. Der Versicherungsvertrag wurde seinerzeit zwischen der Nebenintervenientin zu 7) als Versicherung und der Gesellschaft als Versicherungsnehmerin zu Gunsten der Beklagten als versicherte Personen abgeschlossen. Eine Rechtsmacht der Gesellschaft, hierbei zu Lasten der Beklagten Vollmachten zu Gunsten der Nebenintervenientin zu 7) zu erteilen, ist dabei nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Schließlich folgt eine Bevollmächtigung der Nebenintervenientin zu 7) durch die Beklagten zu 1) bis zu 4) zur Führung von Verhandlungen mit dem Kläger auch nicht aus den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht. Bei einer Rechtsscheinvollmacht muss die beweisbelastete Partei – hier der Kläger - das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Rechtsscheins darlegen und beweisen (vgl. MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018, BGB § 167 Rn. 164). Im vorliegenden Falle hat der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Rechtsschein - sei es nun für eine Duldungs- oder auf eine Anscheinsvollmacht - bereits nicht dargelegt. Voraussetzung einer Duldungsvollmacht ist u.a., dass der Vertreter, ohne Vollmacht zu haben, wiederholt und über einen längeren Zeitraum im Namen des Vertretenen aufgetreten ist, der Vertretene das Handeln kannte und nicht unterbunden hat, obwohl es ihm möglich war (vgl. MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018, BGB § 167 Rn. 106). Die Voraussetzungen der Duldungsvollmacht müssen vorliegen, wenn der Vertreter das Vertretergeschäft vornimmt (vgl. MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018, BGB § 167 Rn. 108). Der Kläger trägt keine konkreten nachvollziehbaren Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass die Beklagten zu 1) bis zu 4) Kenntnis davon hatten, dass die Nebenintervenientin zu 7) in ihrem - also der Beklagten zu 1) bis zu 4) - Namen Verhandlungen über den klägerischen Anspruch führte. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich hierzu in der bloßen substanzlosen Rechtsbehauptung. An dem E-Mail-Verkehr der Bevollmächtigten des Klägers mit den Bevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 7) im Rahmen der angeblichen Verhandlungen nahmen die Beklagten zu 1) bis zu 4) nicht teil. In den vor der Klageerhebung gegen die Beklagten zu 1) bis zu 4) gewechselten E-Mails vom 27. Februar 2017 und vom 3. März 2017 (Anlagen L 141, L 142, Zitat der E-Mail auf Bl. 1794 d.A.) werden die Beklagten zu 1) bis zu 4) nicht erwähnt, sie sind dort auch nicht in „CC“ gesetzt, es ist nicht ersichtlich oder dargetan, dass sie von dieser Korrespondenz überhaupt Kenntnis hatten. Gleiches gilt für die nach dem 20.4.2017 gewechselten E-Mails vom 26. April 2017, 27. April 2017, 28. April 2017, 3. Mai 2017, 5. Mai 2017, 8. Mai 2015 und 9. Mai 2015, 15. Mai 2017, 25. Mai 2017, 25. September 2017 und 9. Oktober 2017) die sich inhaltlich mit der Abfassung und Formulierung der Vereinbarung der Verjährungshemmung für Ansprüche im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 5) bis zu 16) befassen, was die Beklagten zu 1) bis zu 4) nicht betraf. Entgegen der Ansicht der Kläger folgt dabei aus der E-Mail des Bevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 7) vom 8. Mai 2017 nichts für den im Kläger im Sinne eines Rechtsscheins Günstiges (Anlage L 149). Kontext dieses nicht an die Beklagten zu 1) bis zu 4), sondern an die weiteren Beklagten bzw. deren Bevollmächtigten gerichteten Schreibens ist die Übersendung der Vereinbarung zur Hemmung der Verjährung vermeintlicher Ansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten zu 5) bis zu 16), weswegen sich die Aussage in dem Schreiben, die Nebenintervenientin zu 7) habe sich dazu bereit erklärt, mit dem Kläger über die Möglichkeit einer Direktklage zum Schutze der ehemaligen Organmitglieder der Gesellschaft zu verhandeln, erkennbar auf diejenigen Organmitglieder bezieht, welche die Hemmungsvereinbarung zur Unterschrift übersendet bekommen, mithin nicht die Beklagten zu 1) bis zu 4), sondern - wie sich aus dem Inhalt der E-Mail unzweideutig ergibt - die Aufsichtsratsmitglieder. Aus dieser E-Mail folgt auch nicht - weder aus dem Wortlaut noch aus den Gesamtumständen -, dass die Nebenintervenientin zu 7) mit Billigung bzw. im Einvernehmen oder mit Vollmacht der Beklagen zu 5) bis zu 16) die Gespräche mit dem Kläger geführt hat. Diese - die Verhandlungen des Klägers mit der Nebenintervenientin zu 7) abschließende – Nachricht ist vor dem Hintergrund der die Verhandlungen einleitenden Nachricht der Nebenintervenientin zu 7) vom 27. Februar 2017 zu verstehen (vgl. Anlage L 141): Hierin legitimiert sich … ausdrücklich und exklusiv für die Nebenintervenientin zu 7) („…hiermit möchten wir Sie darüber unterrichten, dass die … ... unsere Sozietät mit ihrer Interessenwahrnehmung beauftragt hat…“). für wen und mit wessen Vollmacht und in wessen Interesse die nachfolgenden Gespräche von ihm geführt werden sollen. Aus der seitens des Klägers vorgelegten E-Mail Korrespondenz mit … (vergleiche Bl. 2196 ff. d.A.) folgt nichts Anderes: … verweigert die Aufnahme von Gesprächen mit dem Kläger mit der Begründung, die Nebenintervenientin zu 7) habe eine Freigabe nicht erteilt. Hieraus folgt lediglich, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) bis zu 4) nicht über den Anspruch verhandeln will. Dass die Nebenintervenientin zu 7) in solche Verhandlungen mit dem Kläger eintreten will, ergibt sich hieraus gerade nicht, ebenso wenig, dass die Beklagten zu 1) bis zu 4) - und um die allein könnte es sich allenfalls handeln - die Nebenintervenientin zu 7) mit der Führung von Verhandlungen gegenüber dem Kläger beauftragt haben. Dies liegt auch gänzlich fern, da die Beklagten offensichtlich selbst anwaltlich vertreten waren - was dem Kläger bekannt war - und es gegen jegliche Üblichkeit wäre, dass ohne Beteiligung der Bevollmächtigten der Beklagten über irgendwelche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten mit wem auch immer verhandelt würde. Für eine Anscheinsvollmacht als Rechtsscheinvollmacht bedarf es eines Rechtsscheintatbestands, der dem Vertretenen als Geschäftsherrn zurechenbar ist und auf den der Geschäftsgegner vertraut, so dass er daraufhin handelt. Die Angaben des Vertreters und sein Wille, für den Geschäftsherrn zu handeln, genügen nicht. Eine Anscheinsvollmacht liegt demnach vor, wenn jemand wiederholt und über einen längeren Zeitraum als Vertreter aufgetreten ist, der Vertretene das Verhalten nicht kannte, bei der Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen müssen und verhindern können (vgl. MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018 Rn. 111, BGB § 167 Rn. 111). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht ist der Zeitpunkt des Vertretergeschäfts. Eine nachträgliche Kenntnis des Vertretenen vom Vertreterhandeln lässt keine Duldungsvollmacht oder konkludente Vollmacht entstehen (vgl. MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018 Rn. 124, BGB § 167 Rn. 124). Tatsachen aus denen sich ergibt, dass die Beklagten zu 1) bis zu 4) bei der Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen müssen und verhindern können, dass die Nebenintervenientin zu 7) in ihrem - also der Beklagten zu 1) bis zu 4) - Namen Verhandlungen über den klägerischen Anspruch führt, sind nicht ersichtlich oder dargetan, auch nicht, zu welchem Zeitpunkt dies dann für die Beklagten zu 1) bis zu 4) hätte erkennbar sein sollen. Auch hier erschöpft sich der Vortrag des Klägers in der bloßen Rechtsbehauptung ohne nachvollziehbare konkrete tatsächliche Grundlage. Wie bereits vorstehend ausgeführt, sind im Rahmen des gewechselten E-Mail-Verkehrs keine konkreten Tatsachen oder Hinweise darauf ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass die Beklagten zu 1) bis zu 4) hiervon Kenntnis hatten; es ergeben sich auch keine tatsächlichen Umstände und es ist auch sonst nichts vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass die Beklagten zu 1) bis zu 4) bei der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Nebenintervenientin zu 7) mit dem Kläger verhandelt. Eine Genehmigung etwaiger vollmachtloser Verhandlungen ist nicht ersichtlich oder dargetan; die Beklagten zu 1) bis zu 4) haben insbesondere auch keine Vereinbarung zur Hemmung der Verjährung etwaiger Ansprüche des Klägers gegen sie erhalten oder unterschrieben. Dass die Beklagten zu 1) bis zu 4) die Nebenintervenientin zu 7) „konkludent“ zur Führung von Verhandlungen mit dem Kläger bevollmächtigt haben, ist in tatsächlicher Hinsicht nicht ansatzweise nachvollziehbar dargetan. Es erfolgt kein Tatsachenvortrag, aus dem sich ergibt, dass die Beklagten zu 1) bis zu 4) der Nebenintervenientin zu 7) durch ihr Verhalten eine Vollmacht zum Führen von Verhandlungen dem Kläger gegeben haben. Um welches konkrete tatsächliche Verhalten der Beklagten zu 1) bis zu 4) gegenüber der Nebenintervenientin zu 7) es sich hierbei handeln soll, bleibt völlig im Dunkeln. In Anbetracht des Umstandes, dass die Nebenintervenientin zu 7) dann zur Übersendung der Hemmungsvereinbarungen nach den Adressen der Beklagten bei dem Kläger angefragt hat, können diese wohl kaum zuvor von der Nebenintervenientin zu 7) eingebunden worden sein. Ansprüche des Klägers aus §§ 823 BGB, 15a InsO scheitern daran, dass § 15a Abs. 1 Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB nur zugunsten der Gesellschaftsgläubiger ist (vgl. Braun/Bußhardt, 8. Aufl. 2020, InsO § 15a Rn. 47; BeckOK InsO/Wolfer, 22. Ed. 15.1.2021, InsO § 15a Rn. 30). Zudem scheitern weitere denkbare Anspruchsgrundlagen jedenfalls daran, dass der Gesellschaft durch die Zahlungen jedenfalls kein Schaden entstanden ist, da verbotswidrige Zahlungen in der Regel der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft dienen und bei dieser nur zur Verkürzung der Bilanzsumme, nicht aber zu einem Vermögensschaden i.S. der §§ 249 ff. BGB führen (vgl. BGHZ 187, 60 ff). Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Klage ist auch gegen die Beklagten zu 5) – 16) nicht begründet, insbesondere stehen dem Kläger keine Ansprüche aus § 116 Satz1 AktG i.V.m. §§ 93 Abs. 2 Nr. 6, 92 Abs. 2 AktG zur Seite. Haftungsansprüche aus § 116 Satz1 AktG i.V.m. §§ 93 Abs. 2 Nr. 6, 92 Abs., 2 AktG setzen zunächst eine Pflichtverletzung voraus. Das einzelne Aufsichtsratsmitglied ist dabei nur für sein eigenes und zudem schadensstiftendes Fehlverhalten verantwortlich. Die Pflichtverletzung bildet danach eine zwar notwendige, nicht aber auch hinreichende Voraussetzung der Haftung. Die Haftung des Aufsichtsratsmitglieds ist keine Erfolgshaftung, setzt aber einen Erfolg in Gestalt eines Schadens der Gesellschaft voraus, der typischerweise durch einen in inhaltlicher Hinsicht zu beanstandenden Beschluss oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen des Aufsichtsrats hervorgerufen wird (vgl. MüKoAktG/Habersack, 5. Aufl. 2019 Rn. 29, AktG § 116 Rn. 29). Dabei ist bezüglich des Schadensbegriffes zu beachten, dass durch den Verstoß des Vorstands gegen das Zahlungsverbot wie durch die Verletzung der entsprechenden Überwachungspflicht des Aufsichtsrats im Regelfall kein Schaden der Gesellschaft i.S. des § 93 AktG entsteht, und durch verbotswidrige Zahlungen regelmäßig nur die Insolvenzmasse in dem nachfolgenden Insolvenzverfahren vermindert wird, was zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger führt. Diesen Drittschaden stellt das Gesetz – geleitet von dem Ziel, die Gesamtheit der Gläubiger der Aktiengesellschaft durch Wahrung von Neutralität bei der Bewirkung von Zahlungen in der Krise vor Schäden in Gestalt einer Verminderung ihrer Quote durch masseschmälernde Leistungen zu schützen – in § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG einem Schaden der Gesellschaft gleich (vgl. BGHZ 187, 60 ff), welcher gemäß §§ 25 Abs. 1 Nr. 2, 5, 1 MitBestG auf die Gesellschaft Anwendung findet. Da der Kläger Ansprüche der Gesellschaft geltend macht, trifft ihn entsprechend § 93 Abs. 2 AktG die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit der Gesellschaft durch ein Verhalten der Beklagten zu 5) – 16) in deren Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihm die Erleichterungen des § 287 ZPO zugutekommen können. Die potenziell pflichtwidrige Handlung ist seitens des Klägers substantiiert darzulegen. Hingegen haben die Beklagten zu 5) – 16) darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sie ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sind, oder sie kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (vgl. Hüffer/Koch, 15. Aufl. 2021, AktG § 93 Rn. 53; BGH Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00 = DStR 2003, 124, beck-online). Soweit der Kläger seine vermeintlichen Ansprüche gegen die Beklagten zu 5) bis zu 16) darauf stützt, dass diese dadurch gegen ihre Pflichten verstoßen hätten, weil sie als Mitglieder des Aufsichtsrats davon Kenntnis hätten haben müssen, dass eine positive Fortführungsprognose ab dem 23. Mai 2012 nicht mehr gegeben gewesen sei, und sie als Aufsichtsrat dann die Beklagten zu 1) bis zu 4) zur Stellung des Insolvenzantrages hätten drängen müssen, ist der Klage bereits deswegen der Erfolg zu versagen, da - wie vorstehend ausgeführt - die positive Fortführungsprognose auch noch nach dem 23. Mai 2012 bis zum 18. Juli 2017 fortbestand, und eine Pflicht der Beklagten zu 1) bis zu 4) zum Stellen eines Insolvenzantrages nicht bestand. Vorsorglich sei angemerkt, dass die Beklagten zu 5) bis zu 16) auch Überwachungspflichten nicht verletzt haben. Von Aufsichtsräten kann keine laufende Überwachung in dem Sinne erwartet werden, dass sie einzelne Geschäftsvorfälle, Zahlungseingänge und Buchungsunterlagen prüfen. Vielmehr darf ein Aufsichtsrat sich grds. auf Informationsversorgung durch den Vorstand verlassen, muss aber für hinreichende Organisation des Berichtswesens Sorge tragen und bei Vorliegen besonderer Umstände die Überwachung intensivieren, namentlich in Krisenzeiten, wie sie hier gegeben waren (vgl. Hüffer/Koch, 13. Aufl. 2018, AktG § 116 Rn. Randnummer 15). Diesen Vorgaben sind die Beklagten zu 5) bis zu 16) jedoch voll nachgekommen. Ausweislich der jeweiligen Protokolle nebst den zugehörigen Anlagen haben allein im Zeitraum zwischen dem 21. März 2012 und dem 16. Juli 2012 sechs Aufsichtsratssitzungen stattgefunden, wobei insbesondere am 27.April 2012 das Finanzierungs- und Sanierungskonzept ausführlich vorgestellt wurde. Selbst der Kläger trägt vor, dass „… die Kommunikation zwischen Aufsichtsrat und Geschäftsführung zur wirtschaftlich schwierigen Lage der Gesellschaft eng und die Berichtsintensität stets hoch . Vertreter der Geschäftsführung haben auch regelmäßig an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilgenommen. …“ (vgl. Bl. 299 d.A.). Darüber hinaus wurden die Beklagten zu 5) bis 7) und zu 9) mit wöchentlich aktualisierten Zahlen zum Geschäftsverlauf im Rahmen sogenannter „Weekly-Flash Reports“ informiert (vgl. Bl. 300 d.A). Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 16) durch den Wirtschaftsprüfer …, den Insolvenzexperten von …, ebenfalls ein Gutachten hat erstellen lassen, das ebenfalls zu dem Ergebnis kam, dass die Gesellschaft - noch - nicht zahlungsunfähig sei, was Gegenstand der Aufsichtsratssitzung vom 12. Juli 2012 war. Vor dem Hintergrund der sehr engen und intensiven Berichtstätigkeit der Beklagten zu 1) bis zu 4) an die Beklagten zu 5) bis zu 16), der in kurzen Intervallen stattfindenden Aufsichtsratssitzungen sowie des Umstandes, dass „die Kommunikation zwischen Aufsichtsrat und Geschäftsführung eng“ war, ist eine Pflichtverletzung der Überwachungspflichten der Beklagten zu 5) bis zu 16) nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass die Beklagten zu 5) bis zu 16) jedenfalls auch nicht schuldhaft unterlassen hätten, auf die Stellung eines Insolvenzantrages bereits ab dem 23. Mai 2012 hinzuwirken. Sie durften vielmehr auf die betriebswirtschaftliche, arbeitsrechtliche und insolvenzrechtliche Beratung der Nebenintervenientinnen und der … vertrauen. Die vom Kläger gegen die Gutachten bzw. beratende Tätigkeit der Nebenintervenientinnen vorgebrachten Einwände greifen - wie vorstehend zu den Beklagten zu 1) bis zu 4) ausgeführt - nicht durch. Zur Meidung bloßer Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen Seite 32-41 des Urteils verwiesen. Zudem haben die Kläger einen etwaigen Schaden auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar dargelegt. Den Kläger trifft die die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwieweit der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00 = DStR 2003, 124, beck-online.) Der im Falle eines pflichtwidrigen Verhaltens gemäß §§ 116, 93 AktG zu ersetzende Schaden bemisst sich nach §§ 249 ff. BGB (vgl. MüKoAktG/Habersack, 5. Aufl. 2019, AktG § 116 Rn. 73), so dass weiter nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts gilt, dass die Pflichtverletzung adäquat kausal zu einem Schaden geführt haben muss. Dies bedeutet – da der Kläger als Pflichtverletzung ein Unterlassen der Beklagten zu 5) bis zu 16) anführt – dass der Kläger im Rahmen der Darlegung der Schadenshöhe hätte darstellen müssen, welchen Verlauf die Dinge und insbesondere die Zahlungen der Gesellschaft genommen hätten, und wie sich die Vermögenslage der Gesellschaft darstellen würde, wenn die Beklagten zu 5) bis zu 16) pflichtgemäß gehandelt hätten. Hieran fehlt es. Den Beklagten zu 5) bis zu 16) war es verwehrt, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen, da dem Aufsichtsrat diesbezüglich keine Entscheidungskompetenz zukommt (vgl. DStR 2018, 198, beck-online). Unterstellt den Fall, es hätte daher ab dem 23. Mai 2012 für die Geschäftsführung eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages bestanden, hätte das dann vom Kläger vermisste pflichtgemäße Verhalten der Beklagten zu 5) bis zu 16) darin bestehen müssen, den Vorstand zu einem ordnungsgemäßem Verhalten, also zur Stellung des Insolvenzantrages zu veranlassen. Das einzelne Aufsichtsratsmitglied hätte also zunächst dafür sorgen müssen, dass sich der Aufsichtsrat mit der Angelegenheit befasst. Dabei wird es in der Regel genügen, den Aufsichtsratsvorsitzenden zu informieren; reagiert dieser nicht, obliegt es dem Mitglied, auf die Einberufung des Aufsichtsrats hinzuwirken. In Betracht wäre ggfs. weiter das Hinwirken auf einen ad-hoc-Vorbehalt nach § 111 Abs. 4 S. 2 AktG oder auf die Abberufung des Vorstandsmitglieds gewesen (vgl. MüKoAktG/Habersack, 5. Aufl. 2019, AktG § 116 Rn. 33), wobei Letzteres gerade auch der Kläger von den Beklagten zu 5) bis zu 16) als pflichtgemäßes Verhalten fordert (vgl. Bl. 312 d.A.). Nach Ansicht der Kammer liegt es auf der Hand und bedarf keiner vertieften Erörterung, dass diese Maßnahmen - insbesondere nicht die Abberufung aller oder einzelner Mitglieder der Geschäftsführung - nicht taggleich am 23. Mai 2012 hätten durchgeführt werden können, sondern dass insoweit ein zeitlicher Vorlauf anzusetzen ist. Inwieweit sich unter Berücksichtigung dieses zeitlichen Vorlaufs - den die Kammer bei der Abberufung eines oder mehreren Geschäftsführern mit mindestens 10 Tagen ansetzt, da auch solches ohne Einholung externen Rats wohl nicht durchführbar gewesen wäre - die Summe der verbotswidrigen Zahlungen darstellt, für welche dann die Beklagten zu 5) bis zu 16) einzustehen hätten, legt der Kläger nicht dar. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da den Kläger die Darlegungslast dafür trifft, dass und inwieweit der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist. Schließlich sind jedenfalls vermeintliche Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 16) gänzlich, vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagten zu 5) bis 15) teilweise verjährt. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus §§ 93, 92, 116 AktG gegen die Beklagten zu 5) bis zu 16) verjähren gemäß §§ 93 Abs. 6 AktG, 200 BGB im vorliegenden Falle taggenau nach Ablauf von fünf Jahren, wobei die Verjährungsfrist jeweils mit der pflichtwidrigen Zahlung bzw. der sonstigen Leistung beginnt, da der Erstattungsanspruch bereits dann entsteht (vgl. MüKoAktG/Spindler, 5. Aufl. 2019, AktG § 93 Rn. 325). Dies bedeutet, dass im Zeitraum zwischen dem 24. Mai 2017 und dem 18.Juli 2017 sämtliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 5) bis zu 16) jedenfalls verjährt sind, wenn und soweit nicht verjährungshemmende Maßnahmen wirksam ergriffen worden sind. Die Klage(Erweiterung) gegen die Beklagten zu 5) bis zu 16) vom 29. September 2017 war nicht geeignet, die Verjährung etwaiger Ansprüche gegen die Beklagten zu 5) bis zu 16) zu hemmen, da die Ansprüche nicht hinreichend individualisiert waren. Der Schriftsatz zur Klage(Erweiterung) vom 29. September 2017 fällt bei der Darstellung der Klageforderung hinter die Klageschrift vom 20. April 2017 insoweit zurück, als dort wegen der beanspruchten Zahlungen ausschließlich auf die Anlage L 65 - und wegen der teilweisen Rücknahme auf das „Anlagenkonvolut L 87“ Bezug genommen wird. Dies genügt den Anforderungen an einen hinreichend individualisierten Klagegegenstand nicht, und kann eine Hemmung der Verjährung nicht herbeiführen. Zur Meidung bloße Wiederholungen wird insoweit auf Seite 54 - 58 des Urteils verwiesen. Daher gilt - wie auch bereits bezüglich der Beklagten zu 1) bis zu 4) dargelegt - dass erst der Schriftsatz des Klägers vom 21. November 2017 mit dessen Anlage L 94 die Klageforderung hinreichend individualisiert hat und grundsätzlich geeignet war, eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, allerdings ohne Rückwirkung, zu bewirken. Auch insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen auf Seite 58 – 60 des Urteils verwiesen. Auch war die Verjährung der vermeintlichen Ansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten zu 5) bis zu 16) nicht durch das Führen von Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB gehemmt. Auch insoweit gilt, dass der Kläger direkte Verhandlungen mit den Beklagten zu 5) bis zu 16) nicht geführt hat. Etwaige Verhandlungen des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten mit der Nebenintervenientin zu 7) bzw. deren Bevollmächtigten sind den Beklagten zu 5) bis zu 16) nicht verjährungshemmend zuzurechnen, da der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt bzw. bewiesen hat, dass die Nebenintervenientin zu 7) mit Vollmacht oder Rechtsschein einer Vollnacht der Beklagten zu 5) bis zu 16) handelte. Ebenso wie bei den Beklagten zu 1) bis zu 4) findet sich in der Korrespondenz kein Hinweis darauf, dass die Beklagten zu 5) bis zu 16) Kenntnis vor Korrespondenz des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten mit der Nebenintervenientin zu 7) bzw. deren Bevollmächtigten hatten. Aus der Regelung des Versicherungsvertrages folgt eine Vollmacht ebenfalls nicht. Auch insoweit wird zur Meidung bloßer Wiederholungen auf die Ausführungen auf Seite 60-68 des Urteils verwiesen. Direkte Kontakte des Klägers mit den Beklagten zu 5) bis zu 16) hat es bis zur Unterzeichnung der Hemmungsvereinbarung nicht gegeben, so dass aus diesem Gesichtspunkt eine Hemmung durch - unmittelbar zwischen den Parteien stattfindendes - Verhandeln nicht gegeben ist. Soweit der der Kläger mit dem Beklagten zu 5) am 15. Mai 207, dem Beklagten zu 6) am 15. Mai 2017, dem Beklagten zu 7) am 13. Mai 2017, dem Beklagten zu 8) am 15. Mai 2017, dem Beklagten zu 9) am 14. Mai 2017, dem Beklagten zu 10) am 17. Mai 2017, dem Beklagten zu 11) am 23. Mai 2017, dem Beklagten zu 12) am 23. Mai 2012, dem Beklagten zu 13) am 23. Mai 2017, dem Beklagten zu 14) am 23. Mai 2017 und dem Beklagten zu 15) am 23. Mai 2017 eine Vereinbarung abgeschlossen hat, nach deren jeweiligen Inhalt „… ohne Anerkennung einer Rechtspflicht… dass die Verjährung von möglichen Haftungsansprüchen… jedenfalls bis zum 30.9.2017 gehemmt ist.“ führte dies gemäß § 209 BGB zu einer Hemmung des Laufs der Verjährung der Ansprüche gegen den Beklagten zu 5) von 138 Tagen, den Beklagten zu 6) von 138 Tagen, den Beklagten zu 7) von 140 Tagen, den Beklagten zu 8) von 138 Tagen, den Beklagten zu 9) von 139 Tagen, den Beklagten zu 10) von 136 Tagen, den Beklagten zu 11) von 130 Tagen, den Beklagten zu 12) von 130 Tagen, den Beklagten zu 13) von 130 Tagen, den Beklagten zu 14) von 130 Tagen, und den Beklagten zu 15) vom 130 Tagen. Eine solche Vereinbarung, wonach die Dauer der Hemmung durch Parteivereinbarung verlängert wird, ist zulässig. Denn Verjährungsvereinbarungen können sämtliche Regelungsbereiche der §§ 194 ff. BGB betreffen, also nicht nur die eigentliche Länge der Verjährungsfrist, sondern auch deren Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung oder den Verjährungsneubeginn (vgl. (BeckOK BGB/Henrich, 57. Ed. 1.2.2021 Rn. 3, BGB § 202 Rn. 3). Nachdem die Parteien eine (zusätzliche) Hemmung der Verjährung bis zum 30.9.2017 vereinbart haben, war diese zusätzliche Hemmungsdauer (Zeitpunkt der Vereinbarung bis zum 30. September 2017) gemäß § 209 BGB zu berücksichtigen. Damit endete rechnerisch die aufgrund der Vereinbarung eingetretene Hemmung der Verjährung für alle bis zum 18. Juli 2012 entstandenen Ansprüche - bezüglich der Beklagten zu 11), 12), 13), 14) und 15) mit Ablauf des 25. November 2017 (Samstag), - bezüglich des Beklagten zu 10) mit Ablauf des 01. Dezember 2017 (Freitag), - bezüglich der Beklagten zu 5), zu 6), und zu 8) mit Ablauf des 03. Dezember 2017 (Sonntag), - bezüglich des Beklagten zu 9) mit Ablauf des 04. Dezember 2017 (Montag) und - bezüglich des Beklagten zu 7) mit Ablauf des 05. Dezember 2017 (Dienstag). Selbst wenn man nun ohne vertiefte Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 167 ZPO davon ausgeht, dass bereits der Eingang des Schriftsatzes des Klägers vom 21. November 2017 mit der vollständigen Anlage L 94 am 23. November 2017 an diesem Tage die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirk hat, sind doch gleichwohl der größte Teil der vermeintlichen klägerischen Ansprüche gegen die Beklagten zu 5) bis 15) verjährt. Bezüglich der Beklagten zu 11), 12), 13), 14) und 15) sind lediglich vermeintliche Ansprüche aus Zahlungen ab dem 16. Juli 2012, bezüglich des Beklagten zu 10) lediglich vermeintliche Ansprüche aus Zahlungen ab dem 10. Juli 2012, bezüglich der Beklagten zu 5), zu 6), und zu 8) lediglich vermeintliche Ansprüche aus Zahlungen ab dem 08. Juli 2012, bezüglich des Beklagten zu 9) lediglich vermeintliche Ansprüche aus Zahlungen ab dem 07. Juli 2012 und für den Beklagten zu 7) lediglich vermeintliche Ansprüche aus Zahlungen ab dem 06. Juli 2012 nicht verjährt; im Übrigen unterliegen die weiteren Ansprüche der Verjährung. Nachdem den Beklagten zu 5) – 15) die Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin zu 7), die zur Erstellung der dann von den Beklagten zu 5) – 15) unterzeichneten Vereinbarung geführt hat, nicht im Sinne von § 203 BGB zugerechnet werden kann, stellt auch die bloße Unterzeichnung und Rücksendung der Hemmungsvereinbarung für sich gesehen kein eigenständiges Verhandeln der Beklagten zu 5) bis 15) gegenüber dem Kläger dar, so dass bezüglich der Beklagten zu 5) bis 15) die so genannte Nachlauffrist des § 203 S. 2 BGB nicht greift. Die Vereinbarung war bereits zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin zu 7) abschließend und ohne jegliche Änderungsmöglichkeit für die Beklagten zu 7) „ausverhandelt“; es mangelte insoweit am für ein „Verhandeln“ unabdingbaren notwendigen zweiseitigen kommunikativen Prozess (vgl. BeckOGK/Meller-Hannich, 1.3.2021, BGB § 203 Rn. 17). Die Unterzeichnung der Vereinbarungen führt auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Genehmigung zu einem anderen Ergebnis. Selbst wenn man die Unterzeichnung als Genehmigung der Verhandlungen der gegebenenfalls seitens der Nebenintervenientin zu 7) geführten Verhandlungen mit dem Kläger ansehen würde, jedoch der Grundsatz, dass auch Verhandlung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht nicht mit Verjährung rechtliche Rückwirkung genehmigt werden können (BGH BeckRS 2014, 17219 m.w.N.). Schließlich hat auch das seitens des Klägers gegen den Beklagten zu 16) am 23. Mai 2017 bei der … eingeleitete Güteverfahren den Lauf der Verjährung nicht zu hemmen vermocht, und zwar unbeschadet der Frage, ob die Einleitung eines solchen Güteverfahrens nicht bereits deswegen rechtsmissbräuchlich war, weil der Beklagte zu 16) durch seine vorher erklärte Ablehnung, einen Abrede zur Verjährungshemmung zu unterzeichnen nicht bereits hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass er zur Erfüllung der Forderung nicht bereit sei, und auch unbeschadet der Frage, ob der Güteantrag demnächst bekannt gemacht worden ist, wie dies zwischen den Parteien problematisiert wird. Das eingeleitete Güteverfahren hat nämlich jedenfalls deswegen keine Hemmung der Verjährung bewirkt, da dieser die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs nicht enthält. Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs kann ein Güteantrag keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeiführen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH BeckRS 2016, 18203). Dem Güteantrag lässt sich der geltend gemachte Anspruch, der - wie bereits ausgeführt - aus rund 1300 Einzelforderung besteht, nicht ansatzweise nachvollziehbar entnehmen. Der Güteantrag enthält zu dem geltend gemachten Anspruch keine über die in der Klage vom 20. April 2017 gemachten hinausgehenden Konkretisierungen. Zur Meidung bloße Wiederholungen wird insoweit auf Seite 54 – 58 des Urteils verwiesen. Da die Klage gegen die Beklagten zu 5) bis zu 16) dem Hauptanspruch nach nicht begründet ist, bestehen auch die geltend gemachten Nebenansprüche nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der … („Gesellschaft“) und nimmt mit den Beklagten zu 1) bis 4) deren ehemalige Geschäftsführer gemäß § 64 GmbHG und mit den Beklagten zu 5) bis zu 16) deren ehemalige Aufsichtsratsmitglieder gemäß §§ 116, 93, 92 AktG auf Ersatz von angeblich nach Insolvenzreife der Gesellschaft pflichtwidrig geleisteten Zahlungen in Höhe von rund EUR 19,1 Millionen in Anspruch. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main den Kläger zum Insolvenzverwalter der Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des … unter …. mit einem Stammkapital von EUR ..., bestellt. C\ Die Beklagten zu 1) bis zu 4) waren im Zeitraum zwischen dem 23. Mai 2012 und dem 19. Juli 2012, Geschäftsführer der Gesellschaft. Der Beklagte zu 1) war ab April 2009 Vorsitzender der Geschäftsführung der Gesellschaft. Der Beklagte zu 2) war ab April 2009 Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft. Der Beklagte zu 3) war ab Juli 2011 Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft. Der Beklagte zu 4) war ab Februar 2012 Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft. Die Dienstverträge der Geschäftsführer wurden nach Insolvenzeröffnung zum 31. Januar 2013 gekündigt. Die Beklagten zu 5) bis zu 16) waren in dem genannten Zeitraum Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft. Der Beklagte zu 5) war Vorsitzender des Aufsichtsrats und vertrat die Gesellschafterin … Der Beklagte zu 6) vertrat ebenfalls die … im Aufsichtsgremium, ebenso wie die Beklagten zu 7) – 10). Der Beklagte zu 11) vertrat die Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und war zugleich Vorsitzender des Betriebsrates der … Die Beklagten zu 12) – 16) vertraten im Aufsichtsrat ebenfalls die Arbeitnehmer, die Beklagte zu 14) war daneben Vorsitzende des Betriebsrats der Gesellschaft und der Beklagte zu 16) Gewerkschaftssekretär bei ... Geschäftsgegenstand der Gesellschaft war die Durchführung von Handelsgeschäften aller Art, die mit dem Betrieb von Versandgeschäften, Warenhäusern, Kaufhäusern und sonstigen Einzelhandelsunternehmen zusammenhingen, sowie die Anfertigung von Waren, die durch das Unternehmen verkauft wurden. Der Versandhandel wurde über Katalog und Internet betrieben. Das Sortiment bestand aus über 700.000 Artikeln aus den Segmenten Mode, Haushalt, Spielzeug und Technik. Die Gesellschaft hatte bereits 1995 auf die fortschreitende Digitalisierung und den zunehmenden Wandel zum Online-Handel im Einzel- und Versandhandel reagiert und einen Online-Shop etabliert. Parallel dazu wurde aber auch der klassische Versandhandel mit dem Werbemedium Katalog fortgeführt. In der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ging die Gesellschaft aus einer formwandelnden Umwandlung der … im Jahr 2005 hervor. Die Gesellschaft war Teil des ... Alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft war die ... Mittelbare Gesellschafterin der … war zunächst alleine die …, die im Jahr 2008 51% ihrer Anteile an eine Tochtergesellschaft der …. übertrug. Nach der Insolvenz der … 2009 übernahm … im Jahr 2010 deren 49%-Beteiligung an der … und wurde so mittelbar zur alleinigen Gesellschafterin der Gesellschaft. Nach der vollständigen Übernahme der Gesellschaft durch … führte die Gesellschaft mehrere Restrukturierungsmaßnahmen durch und erreichte in diesem Zuge zunächst auch eine Besserung der Geschäftszahlen, jedoch blieb das Geschäftsergebnis stets negativ und fiel im Jahr 2011 im Vergleich zum Vorjahr noch einmal deutlich auf einen Jahresfehlbetrag in Höhe von EUR 135.812.102,65. Vor dem Hintergrund des Jahresfehlbetrags des Jahres 2011 von ca. EUR 135,8 Mio. wollte … die Gesellschaft im Jahr 2012 neu aufstellen und nachhaltig sanieren. Auf der Grundlage einer Strukturanalyse durch … erarbeitete die Gesellschaft ein Sanierungskonzept, nach dem das … komplett aufgegeben werden sollten. Zentrale Ursache der Krise war zum einen der dramatische Wandel vom Katalog- zum Internetgeschäft und zum anderen der starke Umsatzrückgang im Textilgeschäft, der 2011 zu 45 Mio. EUR ungedeckten Strukturkosten bei der Gesellschaft führte. Nachteilige Verträge, mit hoher negativer Ergebnisauswirkung und langfristiger Bindung (vor allem mit dem …, dem … und dem Vermieter … ), ungünstige IT- und Prozessstrukturen aufgrund mangelnder Investitionen in den letzten 20 Jahren sowie eine stark dezentrale Firmengruppe mit aufgeblähten Strukturen trugen ihr Übriges zu der desolaten Lage der Gesellschaft bei. All dies führte zu einer hohen Komplexität der Prozessabläufe und hohen Veränderungskosten. Dies führte dazu, dass sich die Verluste der Gesellschaft trotz des Sanierungskonzeptes zunächst ungehindert fortsetzten. Es waren daher Kapitalzufuhren von … erforderlich. Entsprechend schoss …. mehrfach Kapital zu, diese Investitionen von … beliefen sich bis Mai 2012 auf rund EUR 200 Mio. Im Juli 2012 beschäftigte die Gesellschaft rund 1000 Mitarbeiter, daneben waren insgesamt waren ca. 2.280 Arbeitnehmer im … beschäftigt. Deren Arbeitnehmerinteressen wurden insbesondere durch den Betriebsrat der Gesellschaft sowie den Betriebsrat der … vertreten Die Gesellschaft war zum 30. März 2012 bilanziell überschuldet. Mit Schreiben vom 30. März 2012 an den Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft versagte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft … den Bestätigungsvermerk für den Jahres- und Konzernabschluss 2011 wegen einer ermittelten Finanzierungslücke von EUR 21 Mio. von Juli 2012 bis November 2012. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft bei einem handelsrechtlichen Eigenkapital per 31. Dezember 2011 in Höhe von EUR 17,5 Mio. und einem Jahresfehlbetrag bis März 2012 in Höhe von EUR 22,4 Mio. bilanziell überschuldet sei. Ergänzend wurde auf die Insolvenzantragspflichten hingewiesen. In der Folge informierte die Geschäftsführung der Gesellschaft den Aufsichtsrat in einer Sitzung am 27. April 2012 über die schlechte wirtschaftliche Entwicklung im ersten Quartal 2012 und stellte einen neuen Geschäfts- und Finanzplan für 2012 vor und erläuterte die für seine Durchführung notwendigen Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen. In dem Programm waren u. a. die Schließung des Textil- und Printbereichs sowie die Einstellung des Geschäftsbetriebs der … vorgesehen. Damit einhergehend war der Abbau von 1.380 Vollzeit-Arbeitsplätzen im Konzern geplant, darunter der Abbau von etwa 550 Stellen bei der Gesellschaft und die Entlassung aller 842 Arbeitnehmer der …. Entscheidende Voraussetzung für eine erfolgreiche Restrukturierung war jedoch nach damaligem Stand — was den Beklagten auch bewusst war — u.a. die Deckung des kurzfristigen Liquiditätsbedarfs in Höhe von EUR 25 Mio., da die Gesellschaft aus eigener Kraft nicht in der Lage war, die laufenden Kosten aus dem operativen Betrieb zu decken; sprich alleine nicht überlebensfähig war. Dieser Liquiditätsbedarf konnte nur durch eine entsprechende Kapitalzufuhr von … sowie — abhängig von dieser ersten Kapitalgewährung — eine nachfolgende Mittelgewährung durch einen Dritten erreicht werden, da die Gesellschaft aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation auch nicht in der Lage war, die benötigten Gelder am Markt aufzunehmen. … knüpfte eine finanzielle Beteiligung an dem Sanierungskonzept dabei an die folgenden Bedingungen, die sog. „5 conditions“: 1. Beendigung/Anpassung des …-Mietvertrages 2. Abbau von 1.380 FTE [Full Time Equivalent = Vollzeitarbeitsplätze] ohne Abfindungszahlungen 3. Signifikante Konzessionen seitens … 4. Signifikante Konzessionen seitens …. 5. Fortführung ausreichender Kreditlinien durch die Kreditversicherer Diese fünf Bedingungen entsprachen der Umsetzung eines in den vorhergehenden Wochen ausgearbeiteten Sanierungskonzepts. Im Rahmen der Aufsichtsratssitzung vom 27. April 2012 wurden die Pläne der Geschäftsführung für das zukünftige Geschäftsmodell der …. und die hierzu notwendigen Restrukturierungsmaßnahmen mit den Aufsichtsratsvertretern des Gesellschafters und mit den Arbeitnehmervertretern besprochen. Zur Prüfung der Realisierbarkeit der arbeitsrechtlichen Maßnahmen beauftragten die Beklagten die Nebenintervenientin zu 3). Die … … sollte u.a. das Bestehen einer positiven Fortbestehensprognose prüfen. Daneben wurden weiter die Nebenintervenientin zu 6) sowie die Nebenintervenientin zu 2) zur Beratung in insolvenzrechtlichen Fragestellungen beauftragt. Die Geschäftsführung identifizierte auch für die Monate November 2012 und Januar 2013 eine zukünftige Liquiditätslücke. Diese sollte dadurch geschlossen werden, dass …. einen Anteil an der Gesellschaft zu Mindesteinnahmen von EUR 30 Millionen an einen dritten Co-Investor verkauft und die hieraus generierte Liquidität der Gesellschaft zur Verfügung stellt. Hierzu erging Gesellschafterbeschluss der .. vom 14. Mai 2012 in dem es u.a. heißt: "Die alleinige Gesellschafterin beabsichtigt, einen Teil der Anteile an der Gesellschaft zu Mindestbareinnahmen von 30 Mio. € an einen Dritten (Coinvestor) baldmöglichst zu verkaufen. Die Geschäftsführer der Gesellschaft werden angewiesen diesen Verkaufsprozess aktiv zu unterstützen und im Rahmen von Verkaufsverhandlungen Interessenten in Abstimmung mit dem Gesellschafter die erforderlichen Due Diligence Informationen zu erteilen. Dem Verkauf aller Anteile an der Tochtergesellschaft … zum nächst möglichen Zeitpunkt zu Mindestbareinnahmen von 10 Mio. € für die Gesellschaft wird zugestimmt." Auch die Bareinnahmen dieser Maßnahme sollten der Gesellschaft zu Gute kommen und damit zur weiteren Verbesserung der Liquiditätssituation führen. Mit der Umsetzung dieser Maßnahme wurde … am 05. Juli 2012 beauftragt Um die Bedingungen für eine Kapitalzufuhr durch … zu erfüllen, hatte die die Gesellschaft Verhandlungen mit dem Vermieter … aufgenommen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 teilte die … der Gesellschaft mit: "We, …. in our capacity as the sole shareholder of … hereby acknowledge that, with respect to the preconditions we require before we or any of our affiliates are willing to provide further liquidity [...], the conditions with respect to … and … are now met following your successful negotiations with them that are now documented through signed LOIs/letters." Auf Deutsch: "Wir, …., in unserer Eigenschaft als Alleingesellschafter der ….bestätigen hiermit, dass im Hinblick auf die Vor-Bedingungen, die erfüllt sein müssen, bevor wir oder eine unserer Konzerngesellschaften bereit sind, weitere Liquidität zur Verfügung zu stellen [...], dass die Bedingungen in Bezug auf … und … nach Ihren erfolgreichen Verhandlungen mit diesen, welche jetzt durch unterfertigte Absichtserklärungen/Briefe dokumentiert sind, nunmehr erfüllt sind." Mit … wurde nach längeren Verhandlungen zwischen Vertretern von … bzw. der Gesellschaft einerseits und … andererseits am 13. Juli 2012 ebenfalls eine Teil-Einigung erzielt. Die Verhandlungen mit … wurden in der Schlussphase durch … als Vertreter von … direkt in London selbst geführt. Mit E-Mail vom 13. Juli 2012 mit dem Betreff "5 conditions" forderte der Beklagte zu 2) … auf zu bestätigen, dass die …- Bedingung als erfüllt angesehen werden kann. Daraufhin leitete … das mit … erzielte Verhandlungsergebnis mit E-Mail vom selben Tag an einige der Beklagten weiter. Das Verhandlungsergebnis bestand im Wesentlichen in einer erheblichen Reduzierung der zu zahlenden Miete. Wegen der noch nicht abschließend geregelten weiteren Bereiche gab es weitere Verhandlungen, die in einem am 18. Juli 2012 entworfenen Letter of Intent einer Lösung zugeführt wurden, wobei dieser Letter of Intent jedoch nicht unterzeichnet wurde. Bereits im April 2012 hatte die Warenkreditversicherin … das versicherte Gesamtlimit von EUR 16 Millionen auf EUR 14 Million reduziert, so dass die Barhinterlegung von 20 % auf 60 % erhöht werden musste. Der Exportversicherer … versicherte ab dem 08. Mai 2012 keine Aufträge der Gesellschaft mehr, nahm jedoch im Juni 2012 die Versicherungsleistungen wieder auf. Die … führte ihre Tätigkeit mit der Gesellschaft auf Grundlage der im April 2012 getroffenen Bedingungen bis zum Ende fort und hatte entsprechende Zusagen mit Wirkung bis zum 30. Juni 2012 bzw. bis zum 31. August 2012 erteilt. Die Geschäftsführung der Gesellschaft führte ab April/Mai 2012 mit den Betriebsräten der Gesellschaft und der … Gespräche über eine einvernehmliche Lösung in Bezug auf den abfindungsfreien Stellenabbau. Sowohl der Betriebsrat der Gesellschaft als auch der Betriebsrat der …. waren zumindest ab dem 2. Mai 2012 über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft im Bilde. Im Zuge eines Treffens am 9. Mai 2012 machte …, Vice President der …., gegenüber den Betriebsräten der Gesellschaft und der … folgende Aussage: „Mittel für Abfindungen sind nicht vorhanden. … wird die zugesagten 25 Mio. Euro nur auszahlen, wenn bis Mitte Juni alle Stakeholder [damit waren auch die Arbeitnehmer gemeint] ihre Beiträge verbindlich zugesagt haben; ansonsten gibt es kein Geld mehr von …, so daß die … Ende Juni 2012 insolvent sein wird." In dem Protokoll der Beratungen zwischen …, Unternehmensvertretern und dem Betriebsrat der … vom 9. Mai 2012, Beratungen wegen des „Null-Sozialplanes“ am 9. Mai 2012, heißt es: "… sieht den vom Management vorgelegten und den Betriebsräten vorgestellten Plan [i.e. keine Abfindungszahlungen] als alternativlos an. … hat 25 Mio. Euro Cash-Injection zugesagt. Dieser Betrag sichert aber nur die Auslauflöhne, die ggf. zur Finanzierung einer Transfergesellschaft für 12 Monate umgewandelt werden können. Mittel für Abfindungen sind nicht vorhanden." Mit E-Mail vom 11. Mai 2012 informierte … von der … die Personalchefin der Gesellschaft, …, darüber, dass für die … nicht mit dem Abschluss einer Vereinbarung über eine einvernehmliche Einsetzung einer Einigungsstelle gerechnet werden könne, falls … nicht doch noch ein Budget für einen Sozialplan zusichern würde. Wörtlich heißt es in der E-Mail: „Betreff Vereinbarung mit … über einvernehmliche Einsetzung einer Einigungsstelle- SEHR WICHTIG!!! Sehr geehrte …, ich habe gerade eben zu der o.g. Fragestellung ein längeres Telefonat mit dem Kollegen …, der den … berät, geführt. Das Ergebnis war leider nicht positiv. 1. Der Kollege hält es derzeit für ausgeschlossen, dass der … zum Abschluss der o.g. Vereinbarung bereit ist, sofern … nicht … doch noch ein Budget (in welcher Höhe auch immer) für einen Sozialplan zusichert. Zur Begründung verweist er im wesentlichen auf die Stimmungslage im …. Dort würden derzeit - aus einer möglicherweise irrationalen Empörung heraus - die Risiken einer Insolvenz wohl in Kauf genommen, insbesondere auch dass man dann ggf noch weniger bekomme als von …. angeboten. Im übrigen glaube der …nicht, dass …. wirklich bereit ist, sein Invest bei …. - im Zuge einer Insolvenz - vollständig abzuschreiben. Zusammenfassend bedeutet das, dass nach derzeitigem Stand für die Logistik nicht mit dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem o.g. Inhalt gerechnet werden kann." Im Protokoll der Beratungen zwischen …, Unternehmensvertretern und dem Betriebsrat der … vom 15. Mai 2012 heißt es: "… […, Vertreter von …] bietet einen Besserungsschein an in Form einer künftigen Abfindung ('deferred severance Payment'), die in 2014 gezahlt werden soll, wenn das Unternehmen dann wieder profitabel ist, das wird von, … […t; Vertreter des Betriebsrats] mit der Begründung abgelehnt, ein solches Angebot ersetze nicht die geforderte unbedingte und sofortige Abfindung." Am 18. Mai 2012 legte der Betriebsrat der … der Geschäftsführung ein alternatives Sanierungskonzept für die …. vor, das eine Personalreduzierung inklusive Abfindungszahlungen vorsah. Dieses lehnte die Unternehmensleitung der … am 22. Mai 2012 ab, und stellte tags darauf das endgültige Scheitern der Verhandlungen mit dem Betriebsrat der … fest. Sowohl der Betriebsrat der Gesellschaft als auch der Betriebsrat der … führten die Verhandlungen nach dem 23. Mai 2012 gleichwohl tatsächlich fort. Am 24. Mai 2012 rief die Geschäftsführung der … das Arbeitsgericht Frankfurt am Main zur Einsetzung einer Einigungsstelle an. In einem Schreiben von …. für den Betriebsrat an … vom 25. Mai 2012 hieß es: "Der Betriebsrat bedauert außerordentlich, dass Ihre Mandantin die Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan für gescheitert erklärt hat. Der Betriebsrat hat großes Interesse, weitere Informationen zu erhalten und mit Ihnen und Ihrer Mandantin weiter im Gespräch zu bleiben. Der Betriebsrat interpretiert ein solches Verhalten nicht in der Art, dass die Verhandlungen nicht gescheitert wären." ... und … der Gewerkschaft … schrieben am 29. Mai 2012 an …, die Personalchefin der Gesellschaft: "Der Betriebsrat bedauert, dass Sie die Verhandlungen zu Interessenausgleich und Sozialplan für gescheitert erklärt haben. Wie sehen das nicht so." Das von der … angestrebte Einigungsstellenverfahren mündete am 30. Mai 2012 in einen Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, mit welchem eine Einigungsstelle eingesetzt wurde. In dem Protokoll des Telefonats zwischen Vertretern der Gesellschaft und anwaltlichen Beratern der Gesellschaft und … vom 5. Juni 2012 heißt es unter Punkt 10: ...: The appointment of the establishment-level arbitration committee by the Labour Court Frankfurt is ongoing due to the delays caused by the working council. This will have no impact on the expected outcome but will influence the time schedule. (...)" Auf Deutsch: "(...) …: Die Einsetzung der betrieblichen Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht Frankfurt dauert aufgrund der vom Betriebsrat verursachten Verzögerungen noch an. Dies wird keine Auswirkungen auf das erwartete Ergebnis haben, aber den Zeitplan beeinflussen. (...)" Am 7. Juli 2012 fand der erste Termin im Einigungsstellenverfahren der … statt. Zu einem weiteren Termin kam es nicht mehr, nachdem die Einigungsstelle sich für unzuständig erklärt hatte. Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 fragten die Beklagten zu 1) bis 4) bei der … an, ob denn nun nach deren Ansicht die Erfüllung der letzten der 5 Bedingungen - also die Einigung mit den Arbeitnehmern - auf Grundlage der bisherigen Behandlungsergebnisse als gescheitert oder als gegeben anzusehen sei. Die …., unter anderem repräsentiert durch … als Vertreter von …, erklärte daraufhin am 11. Juli 2012: “Since you communicated to us your need for additional funding from your shareholder approximately 3 months ago, it was agreed with you that certain preconditions must be undertaken by … prior to the provision of any additional funding from us. We acknowledge the significant progress that you have made over the past few weeks with a variety of stakeholders satisfying the majority of these pre-conditions. It is therefore with deep regret and disappointment that we read the contents of your letter of today and hereby confirm that these pre-conditions remain unchanged, including for the avoidance of doubt the pre-condition you refer to relating to the works council. It follows, and with regret, that we also confirm that the additional funding of €810 million (in addition to the €25 million previously identified as being required) cannot be provided based on the current financial position and performance of … and its subsidiaries. We would encourage you to try once again to satisfy the remaining conditions as soon as possible within the parameters discussed." Zu Deutsch: Seit Sie uns vor circa 3 Monaten Ihr Bedürfnis einer weiteren Finanzierung durch Ihren Gesellschafter mitgeteilt haben, mussten vereinbarungsgemäß bestimmte Vorbedingungen von … erfüllt werden, bevor eine weitere Finanzierung von uns zur Verfügung gestellt wird. Wir registrieren den bedeutenden Fortschritt, den Sie in den letzten Wochen in Erfüllung der Mehrheit dieser Vorbedingungen mit einer Reihe von Interessenvertretern gemacht haben. Wir lesen Ihr heutiges Schreiben daher mit tiefem Bedauern und Enttäuschung und bestätigen hiermit, dass diese Vorbedingungen unverändert bestehen, einschließlich, um Missverständnissen vorzubeugen, die von Ihnen in Bezug genommene Bedingung hinsichtlich des Betriebsrats. Daraus folgt mit Bedauern, dass wir ebenfalls bestätigen, dass die zusätzliche Finanzierung von €8-10 Millionen (zusätzlich zu den zuvor als erforderlich identifizierten €25 Millionen) auf Basis der gegenwärtigen finanziellen Lage und Leistung der … und ihrer Töchter nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Wir würden Sie ermutigen, nochmals zu versuchen, die übrigen Bedingungen so schnell als möglich im Rahmen der besprochenen Parameter zu erfüllen. Im Protokoll der Telefonkonferenz vom 12. Juni 2012 mit Vertretern der Gesellschaft und anwaltlichen Beratern ist niedergelegt: "… informed that … told him that in the opinion of … … a delay of the negotiations with the Working Council of … is no "show-stopper" for a funding of …." Auf Deutsch: "… informierte, dass ihm … mitgeteilt habe, dass nach Ansicht von … eine Verzögerung der Verhandlungen mit dem Betriebsrat von … kein "Show-Stopper" für eine Finanzierung durch … sei." Zwischen der Gesellschaft und deren Betriebsrat hatten zudem in der Zeit zwischen dem 15. Juni 2012 und im 11. Juli 2012 insgesamt acht Einigungsstellensitzungen stattgefunden. Die Einigungsstelle der Gesellschaft beschloss unter Vorsitz des … dann am 11. Juli 2012, dass sie für die Aufstellung eines Sozialplans unzuständig sei. Wegen des genauen Inhalts der Einigungsstellensitzungen wird auf die Anlagen CC 34 – CC 41 Bezug genommen. Am Nachmittag des 12. Juli 2012 äußerte sich … in einem Telefonat dahingehend, dass die Arbeitnehmer zur Fortsetzung der Verhandlungen über einen Sozialtarifvertrag bereit wären, wenn Abfindungsansprüche der von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer (die eben im Rahmen eines "Besserungsscheins" bei entsprechender Liquidität der Gesellschaft befriedigt werden sollten) durch …abgesichert werden können. … fasste dieses Telefonat in einer E-Mail an … vom 12. Juli 2012 wie folgt zusammen: "… ist zur Fortsetzung der Verhandlungen über einen Sozialtarifvertrag nur bereit, wenn Abfindungsansprüche der von Kündigung betroffenen Arbeitnehmer durch einen Dritten außerhalb des Unternehmens abgesichert werden können Diese Bedingung entspricht der Position der Betriebsräte bei der …, der … und der …, die uns heute abend mitgeteilt wurde." … erkundigte sich bei dem Beklagten zu 1), ob eine Garantie einer Holding Gesellschaft, also nicht von … selbst, für die Arbeitnehmerseite ausreichend sein könnte. In den folgenden drei Tagen wurden die Verhandlungen mit den Arbeitnehmern kontinuierlich fortgefahren. In einer E-Mail von Freitag, den 13. Juli 2012 skizzierte der Beklagte zu 1) die mögliche Abfindungslösung und den Zeitplan für die finalen Verhandlungen, die über das Wochenende stattfinden sollten (und auch stattfanden). In dieser E-Mail hieß es unter anderem: "Unser gemeinsames Ziel muss sein, dass wir bis Sonntagmittag soweit fertig verhandelt haben, dass … spätestens am Sonntagnachmittag die Erfüllung der fünften Bedingung bestätigen kann und dies den Warenkreditversicherern am Montagvormittag mitteilen kann." Auch … wurde über diesen Zeitplan und die geplanten weiteren Verhandlungen am Wochenende mit E-Mail vom selben Tag in Kenntnis gesetzt Mit E-Mail vom 13. Juli 2012 bestätigte… die erfolgreiche Einigung mit …und brachte zum Ausdruck, dass die Forderungen der Arbeitnehmervertreter „besonders enttäuschend und katastrophal für all die Arbeitnehmer“ sind. Die Gespräche über das Wochenende fanden am 14. und 15. Juli 2012 auf Basis eines ganz konkreten Sozialplanentwurfs statt. Die Arbeitnehmerseite verschickte am 17. Juli 2012 eine überarbeitete Fassung des Sozialplanentwurfs im Änderungsmodus (vgl. E-Mail von … an … vom 17. Juli 2012 samt kommentierten Sozialplanentwurf "Print 2 Web 2.0" im Änderungsmodus vom 15. Juli 2012; vorgelegt in Kopie als Anlage CC 58 -) der am 18. Juli 2012 von … in einigen wenigen Punkten angepasst wurde (vgl. Sozialplanentwurf "Print 2 Web 2.0" vom 18. Juli 2012 mit Anmerkungen von … vorgelegt in Kopie als - Anlage CC 59 ). Am Morgen des 18. Juli 2012 um 09.56 Uhr teilte der Beklagte zu 1) an … per Mail mit: "We just had a meeting with the working counsels. It is very likely that they agree not having guarantees. We expect their formal agreement at 13.30. I will inform you asap." Auf Deutsch: "Gerade hatten wir ein Treffen mit den Betriebsräten. Es ist sehr wahrscheinlich, dass sie damit einverstanden sind, keine Garantien zu erhalten. Wir erwarten die formale Zustimmungserklärung um 13.30 Uhr. Ich werde Sie sobald wie möglich informieren." Von Seiten der Arbeitnehmervertretung heißt es noch am 18. Juli 2012 morgens in einer dapd-Meldung: "In den Verhandlungen über einen Stellenabbau beim angeschlagenen … ringen die Verhandlungspartner weiter um eine Einigung. Es werde über minimale Abfindungen und eine Transfergesellschaft geredet, sagte …Gewerkschaftssekretar … [...] "Wir wollen bis zum Mittag zu einer Einigung kommen" [ ]." Die Verhandlungen scheiterten aber gleichwohl: … ließ verhandlungsbegleitend die verhandelte Lösung und die Auswirkungen auf die Liquiditätssituation der Gesellschaft abschließend durchrechnen und kam intern für sich zu dem Ergebnis, dass sich das vorgesehene Sozialplanvolumen nicht mehr ausschließlich aus den Gewinnen bzw. dem Cash-Flow der Gesellschaft speiste, sondern auch die Verkaufserlöse der Tochtergesellschaft … mit einbezog. Nach ihren Besprechungen erschien auf Basis des nach Abzug der Sozialplanansprüche verbleibenden Profits der Gesellschaft der beabsichtigte Einstieg des Co-Investors zu unwahrscheinlich. Am 18. Juli 2012 informierte … die Beklagten, dass sie kein weiteres Kapital bereitstellen werde. Die Beklagten zu 1) – 4) stellten daraufhin noch am 18. Juli 2012 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ordnete mit Beschluss vom 19. Juli 2012 die vorläufige Insolvenzverwaltung an und eröffnete mit weiterem Beschluss vom 1. Oktober 2012 das Insolvenzverfahren. Zwischen dem 24. Mai 2012 und dem 18. Juli 2012 leistete die Gesellschaft Zahlungen in Höhe von EUR 171.620.498,29 an Dritte. In der Zeit zwischen dem 27. April 2012 und dem 16. Juli 2012 hatten fünf Aufsichtsratssitzungen stattgefunden. Die Kommunikation zwischen Aufsichtsrat und Geschäftsführung zur wirtschaftlich schwierigen Lage der Gesellschaft war eng und die Berichtsintensität stets hoch. Vertreter der Geschäftsführung haben auch regelmäßig an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilgenommen. Darüber hinaus wurden die Beklagten zu 5) bis 7) und zu 9) mit wöchentlich aktualisierten Zahlen um Geschäftsverlauf im Rahmen sogenannter „Weekly-Flash Reports“ informiert. Die Beklagten hatten die Ertrags- und Liquiditätssituation der Gesellschaft analysiert und unter Kontrolle. Bis zur Insolvenzantragstellung kam es zu keiner Zeit zu tatsächlichen Liquiditätsengpässen. Mit E-Mail vom 27. Februar 2017, wegen deren genauen Inhalts auf die Anlage L 141 verwiesen wird, wandte sich die Nebenintervenientin zu 7) mit anwaltlichen Schreiben an den Kläger. In der Folgezeit tauschten die Rechtsanwälte der Nebenintervenientin zu 7) und des Klägers bis zum 5. Mai 2017 diverse E-Mails aus und führten am 6. März 2017, 19. April 2017, 26. April 2017, 28. April 2017 und 4. Mai 2017 Telefonkonferenzen durch. Jedenfalls wurde im Rahmen dieser E-Mails und der durchgeführten Telefonkonferenzen darüber gesprochen, ob die Klägerin nicht wegen möglicher Ansprüche gegenüber den Beklagten nicht die Beklagten, sondern unmittelbar die Nebenintervenientin zu 7) im Wege der Direktklage in Anspruch nimmt; des Weiteren war Gegenstand der Gespräche in diesem Zusammenhang auch die Ausarbeitung einer versicherungsschutzunschädlichen Vereinbarung zur Hemmung der Verjährung der Ansprüche der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 5) bis zu 16). Der weitere Inhalt der geführten Gespräche ist zwischen den Parteien streitig. Am 8. Mai 2017 übersandte der Rechtsanwalt der Nebenintervenientin zu 7) eine an die Rechtsanwälte des Klägers versandte E-Mail in CC an die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 5) bis 10) und zu 16), sowie die Beklagten zu 11) – zu 16). Wegen des genauen Inhalts der E-Mail wird auf Anlage L 145 genommen Bezug genommen. In der Folgezeit versandten die Rechtsanwälte des Klägers die finale Version der Hemmungsvereinbarung an die Beklagten zu 5) bis zu 16); die Beklagten zu 5) bis zu 15) unterzeichneten diese im Zeitraum zwischen dem 13. Mai 2017 und dem 23. Mai 2017. Der Beklagte zu 16) teilte mit E-Mail vom 15. Mai 2015 den Rechtsanwälten des Klägers mit, dass er die Vereinbarung nicht unterschreiben werde. Wegen des Inhalts der Hemmungsvereinbarungen wird auf die Anlage L 137 verwiesen. Am 26. Mai 2017 informierte der Kläger die Nebenintervenientin zu 7), dass es ihm gelungen sei, eine Vereinbarung über die Hemmung der Verjährung mit den Beklagten zu 5 bis zu 15) abzuschließen. Am 13. Juli 2017 sagte der Kläger gegenüber der Nebenintervenientin zu 7) die Durchführung einer Direktklage ab. Im September 2017 fragten die Vertreter des Klägers bei dem Nebenintervenientin zu 7) – Vertreter um eine Verlängerung der Hemmungsvereinbarung nach. Dieser teilte daraufhin mit E-Mail vom 25. September 2017 sinngemäß mit, dass eine Verlängerung nicht notwendig sei und die Versicherung es auch den Aufsichtsratsmitgliedern nicht anraten könne, die Vereinbarung zu verlängern, die ausschließlich dazu dienen sollte, eine Direktklage gegen die Versicherung erheben zu können. In dem Versicherungsvertrag, den die Gesellschaft als Versicherungsnehmerin zu Gunsten der Beklagten als versicherte Personen abgeschlossen hat heißt es in dessen Ziffer II. 2. Abs. 1: "Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Einvernehmen mit den versicherten Personen alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben...." Unter dem 23. Mai 2017 reichte der Kläger bei der … bezogen auf den Beklagten zu 16) einen Güteantrag ein. Wegen des genauen Inhalts des Antrages wird auf Bl. 449-481 der Akte verwiesen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. März 2018 haben die Beklagten zu 11) bis zu 15) den Abschluss dieser Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Der Kläger behauptet, die Gesellschaft sei bereits ab dem 23. Mai 2012 überschuldet gewesen, dies ergebe sich aus der Handelsbilanz, die eine Überschuldung ausweise. Er meint, die Gesellschafterdarlehen seien als Passiva mit in Ansatz zu bringen, ein Rangrücktritt – und das ist unstreitig - sei förmlich nicht vereinbart worden. Auch sonstige Abreden, die dazu führen könnten, dass die Gesellschaftsdarlehen bei der Bilanzierung nicht zu passivieren seien, sei nicht gegeben. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Darlehen als Forderung im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet worden sein. Eine positive Fortführungsprognose habe ab dem 23. Mai 2012 nicht mehr bestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei nämlich das Scheitern der Verhandlungen mit dem Betriebsrat festgestellt worden. Es sei gänzlich ausgeschlossen gewesen, dass der Betriebsrat sich in den nachfolgenden Verhandlungen auf einen Null-Sozialplan einlasse, zudem sei gänzlich ausgeschlossen gewesen, dass die kapitalgebende … sich auf etwas Anderes als einen solchen Null-Sozialplan einlasse. Es sei daher klar gewesen, dass es zu keiner Einigung mit dem Betriebsrat kommen werde, so dass der diesbezügliche Punkt der „5 conditions“ von Anfang an unerfüllbar gewesen sei. Exkulpations-Möglichkeiten bestünden nicht, das Gutachten der Nebenintervenientin zu 3) treffe keine Aussage zu Fortbestehensprognose, es beruhe auf evident unvollständigen Tatsachen. Die Gutachten der … bezögen sich einerseits auf das untaugliche Gutachten der Nebenintervenientin zu 3) und stützten die Prognose andererseits ohne eigene Prüfung auf Aussagen der Geschäftsleitung der Gesellschaft. Die Gutachten „seien evident ungeeignet“ und keine taugliche Grundlage für die Annahme einer positiven Fortbestehensprognose, da insoweit nur die „zu positive“ bzw. „zu optimistische“ Einschätzung der Beklagten zugrunde gelegt worden sei. Es mangele an einer für einen Dritten nachvollziehbaren Herleitung der Liquiditätsprognose für die Jahre 2012 und 2013, zudem seien nur pauschale Annahmen für die Tochtergesellschaften getroffen worden. Die Berechnungsgrundlagen lägen im Dunkeln und es seien nur stark vereinfachte Wachstumsannahmen herangezogen worden. Auch die weiteren Punkte der fünf Bedingungen, die … zur Auszahlung der Gelder gemacht habe - die Verhandlungen mit …, … und ... - seien letztlich als erfolglos anzusehen, weil rechtsverbindliche Zusagen nicht erfolgt seien. Der Verkauf der … sei auch nicht sicher gewesen, der Erlös von EUR 10,0 Mio. aus dem Verkauf sei zu optimistisch eingeplant gewesen. Es hätten daher auch bei Erhalt der erhofften EUR 25 Mio. von … weitere Liquiditätslücken bestanden, der kurz- und mittelfristige Liquiditätsbedarf der Gesellschaft sei hierdurch nicht gedeckt gewesen. Die Einzelheiten der verbotswidrigen Zahlungen ergäben sich aus den Anlagen L 65 sowie dem Anlagenkonvolut L 94. Bereits mit der Anlage L 65 seien so hinreichend genaue Angaben gemacht worden, dass der Streitgegenstand individualisiert gewesen sei. Spätestens mit Vorlage der Anlage L 94 sei der Streitgegenstand mit verjährungsrechtlicher Rückwirkung individualisiert worden. … sei von der Nebenintervenientin zu 7) mit umfassender Handlungsvollmacht für alle Beklagten ausgestattet gewesen (Beweisantritt Anlage L 141). …habe ausdrücklich betont, dass er für die Verjährungshemmungsvereinbarung Ansprechpartner für die Aufsichtsratsmitglieder und von diesen zur Führung der Verhandlung berechtigt sei. … sei stets mit dem Selbstverständnis aufgetreten, Verhandlungen über den Streitgegenstand zu führen. In den Telefonaten vom 6. März 2017, 19. April 2017, 26. April 2017, 28. April 2017, 4. Mai 2017, 13. Juli 2017 und 25. August 2017 hätten die Gesprächsteilnehmer sich auch über die unterschiedlichen Auffassungen zum Bestehen der Ansprüche ausgetauscht. Inhalt der Gespräche seien nicht ausschließlich prozessuale Fragen, sondern auch der den klägerischen Ansprüchen zu Grunde liegende Sachverhalt und dessen rechtliche Einordnung, einschließlich der Erfolgsaussichten gewesen. Es sei auch die Möglichkeit eine Direktklage besprochen worden. Dass dies der ausschließliche Gegenstand der Verhandlung war, werde bestritten. Die Verhandlungen der Vertreter der Nebenintervenientin zu 7) müssten sich die Beklagten zu 1) bis zu 16) zurechnen lassen. Das Nichtvorliegen einer Vollmacht der Nebenintervenientin zu 7) für die Beklagten zum Verhandeln über die Ansprüche mit dem Kläger wird vom Kläger mit Nichtwissen bestritten. Die Nebenintervenientin zu 7) habe die Beklagten bei den Gesprächen vertreten, und zwar als Haftpflichtversicherung, deren Verhandlungsvollmacht sich aus der umfassenden Regulierungsbefugnis des Versicherers ergebe. Auch die Regelungen im konkreten Versicherungsvertrag stünde dem nicht entgegen, das „Einvernehmen“ sei nicht als Zustimmungserfordernis zu verstehen. Der Kläger meint, die Rechtsanwälte der Nebenintervenientin zu 7) hätten klarstellen müssen, dass sie nicht an einer Lösung mit Wirkung auch für die Beklagten interessiert gewesen wären, sondern lediglich über das nachgelagerte Deckungsverhältnis zu sprechen bereit gewesen wären, und behauptet hierzu, das genaue Gegenteil sei der Fall gewesen. Die Verhandlungsvollmacht der Nebenintervenientin zu 7) als Versicherung folge auch daraus, dass … in seiner Eigenschaft als anwaltlicher Vertreter der Beklagten zu 1) bis zu 4) in der Korrespondenz zwischen dem 21. Dezember 2016 und dem 20. Februar 2017 dem Kläger mitgeteilt habe, dass er von der Versicherung keine Freigabe für außergerichtliche Vergleichsgespräche erhalten habe. Letztlich folge eine Vollmacht der Nebenintervenientin zu 7) für die Beklagten auch aus den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht und ergebe sich aus dem Verhalten des …, der sich so verhalten habe, als dass er auch die Beklagten mit vertrete; … habe schließlich mitgeteilt, „…zum Schutz der ehemaligen Organmitglieder hat sich die Versicherung dazu bereit erklärt, mit dem Insolvenzverwalter über die Möglichkeit eine Direktklage zu verhandeln"; hieraus werde deutlich, dass er auch im Interesse der Organmitglieder habe handeln und verhandeln wollte. Dass gegen den Beklagten zu 16) eingeleitete Güteverfahren sei wirksam und auch nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Der Kläger hat ursprünglich angekündigt zu beantragen, die Beklagten zu 1) bis zu 4) zur Zahlung von EUR 19.809.775,38 nebst gesetzlichen Verzugszinsen seit dem 06. Oktober 2016 zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2017 hat der Kläger die Klage gegen die die Beklagten zu 1) bis zu 4) i.H.v. EUR 704.157,48 zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 19.105.617,90 zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Beklagten zu 1) bis 4) seit dem 6. Oktober 2016 und die Beklagten zu 5) bis 16) seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen Die Beklagten behaupten, eine Überschuldung habe nicht zum fraglichen Zeitpunkt vorgelegen. Maßgeblich sei nicht die handelsrechtliche Bilanz, sondern es sei eine Überschuldungsbilanz aufzustellen, was Aufgabe des Klägers sei. Die Fortführungsprognose sei positiv gewesen. Der Kapitalgeber … habe sämtliche Verhandlung mit begleitet und sei von Anfang an bis zum Ende am 18. Juli 2012 zur Einigung bereit gewesen, auch mit dem Betriebsrat. Das entwickelte Unternehmenskonzept sei tragfähig gewesen. Wenn und soweit die EUR 25,0 Mio. geflossen und die weiteren Strukturmaßnahmen durchgeführt worden wären, sei die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft gewährleistet gewesen. Die im Rahmen der Sanierungsbemühungen hinzugezogenen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Berater seien zutreffend informiert gewesen und hätten plausible Gutachten und Ratschläge abgegeben, auf die die Beklagten hätten vertrauen dürfen. Von daher seien die Beklagten auch jedenfalls exkulpiert. Der Beklagte zu 16) meint, das durchgeführte Güteverfahren habe nicht zur Hemmung geführt, es sei rechtsmissbräuchlich gewesen, weil er von Anfang an nicht zu einer außergerichtlichen Einigung bereit gewesen sei, auch sei die Zustellung des Güteantrages nicht rechtzeitig erfolgt. Die Beklagten meinen weiter, dass die Klageerhebung nicht ordnungsgemäß erfolgt und die Klage unzulässig bzw. unwirksam gewesen sei. Der Streitgegenstand sei nicht hinreichend bestimmt, die Bezugnahme auf die Anlagen sei nicht geeignet, die streitgegenständlichen einzelnen Forderungen hinreichend konkret darzulegen. Die Beklagten und die Nebenintervenienten behaupten weiter, die Beklagten seien in die Gespräche der Nebenintervenientin zu 7) mit dem Kläger nicht eingebunden gewesen, die Beklagten hätten der Nebenintervenientin zu 7) insoweit auch keine Zustimmung hierzu, das Einvernehmen oder gar eine Verhandlungsvollmacht erteilt. In den ab dem 27. Februar 2017 geführten Gesprächen zwischen den Rechtsanwälten der Nebenintervenientin zu 7) und dem Kläger habe niemals die Nebenintervenientin zu 7) im Namen der Beklagten mit den Klägervertretern über die streitgegenständlichen Ansprüche verhandelt. Die Rechtsanwälte der Nebenintervenientin zu 7) hätten mit den Vertretern des Klägers lediglich und ausschließlich darüber gesprochen, dass sie – die Nebenintervenientin zu 7) - versucht hätte, den Kläger davon abzubringen, 16 Organe der Gesellschaft zu verklagen, sondern vielmehr im Wege der Direktklage vermeintliche Ansprüche gleich und ausschließlich gegenüber der Nebenintervenientin zu 7) geltend zu machen, um hierdurch erhebliche Verfahrenskosten zu sparen. Es sei nie über die Klageforderung, sondern lediglich über prozessuale Fragen verhandelt worden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.