Beschluss
I ZB 42/11
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in einem Unterlassungstitel konkret bezeichnetes Verbot erfasst nur die darin genannten Schutzgegenstände und kerngleiche Abwandlungen, die bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren.
• Die Kerntheorie erlaubt keine Vollstreckung oder Anordnung von Ordnungsmitteln wegen Verletzungen von Schutzrechten, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Erkenntnisverfahrens waren.
• Unterschiedliche Lichtbilder stellen jeweils eigene Schutzgegenstände dar; daher begründet die Verurteilung wegen bestimmter Fotografien nicht automatisch die Vollstreckung gegen die Nutzung anderer, nicht verfahrensgegenständlicher Fotografien.
Entscheidungsgründe
Unterlassungstitel bindend auf verfahrensgegenständliche Fotografien; keine Vollstreckung für andere Bilder • Ein in einem Unterlassungstitel konkret bezeichnetes Verbot erfasst nur die darin genannten Schutzgegenstände und kerngleiche Abwandlungen, die bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren. • Die Kerntheorie erlaubt keine Vollstreckung oder Anordnung von Ordnungsmitteln wegen Verletzungen von Schutzrechten, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Erkenntnisverfahrens waren. • Unterschiedliche Lichtbilder stellen jeweils eigene Schutzgegenstände dar; daher begründet die Verurteilung wegen bestimmter Fotografien nicht automatisch die Vollstreckung gegen die Nutzung anderer, nicht verfahrensgegenständlicher Fotografien. Der Gläubiger betreibt die Internetseite www.m....de und erstellt dort Fotografien von Speisen samt Rezepten. Die Schuldnerin betreibt die Seite www.c....de, auf der Nutzer Rezepte und Bilder hochladen können. Dritte hatten ohne Zustimmung des Gläubigers Fotos auf der Seite der Schuldnerin eingestellt; der Gläubiger erwirkte deshalb einst ein Unterlassungsurteil, das die Schuldnerin zur Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung bestimmter vom Gläubiger erstellter Fotografien verurteilte. Nach rechtskräftiger Entscheidung beantragte der Gläubiger Festsetzung eines Ordnungsgelds, weil zwei weitere Bilder (»Malaga-Eis« und »Körner-Buttermilch-Brot«) auf www.c....de erschienen seien. Das Landgericht wies den Antrag zurück mit der Begründung, das Unterlassungsgebot beziehe sich nach Auffassung des Revisionsgerichts nur auf drei konkret benannte Lichtbilder. Der Gläubiger erhob Rechtsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof zurückgewiesen hat. • Das Unterlassungsgebot ist auf die drei im Titel genannten Lichtbilder beschränkt; aus der Auslegung des Revisionsentscheids folgt diese Einschränkung. • Die Kerntheorie schützt neben der konkret verbotenen Form auch kerngleiche Abwandlungen, jedoch nur soweit diese Varianten bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren. • Voraussetzung für die Anwendung des Titels auf weitere Verletzungshandlungen ist, dass die kerngleichen Verletzungsformen in das Erkenntnisverfahren einbezogen und dadurch rechtskräftig festgestellt wurden. • Fotografien sind jeweils eigene Schutzgegenstände; Unterschiedlichkeit der Motive führt dazu, dass neue Bilder nicht automatisch als kerngleiche Verletzungsformen eines verurteilten Bildes gelten. • Eine Erweiterung des Titels durch Vollstreckung gegen Schutzrechte, die im Erkenntnisverfahren nicht verhandelt wurden oder noch nicht bestanden, ist unzulässig, insbesondere bei Anordnung von Ordnungsmitteln wegen deren sanktionierendem Charakter. • Die vom Gläubiger geltend gemachten Bilder (»Malaga-Eis«, »Körner-Buttermilch-Brot«) sind andere Schutzgegenstände als die im Urteil genannten drei Fotografien und werden daher vom Unterlassungstitel nicht erfasst. Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wurde auf dessen Kosten zurückgewiesen; der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde auf 750 € festgesetzt. Begründung: Das einst erwirkte Unterlassungsgebot bezieht sich nach rechtskräftiger Entscheidung eindeutig auf drei namentlich genannte Lichtbilder und erfasst nicht andere, von ihm nun geltend gemachte Fotografien. Die Kerntheorie erlaubt nur die Erfassung solcher Varianten, die bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren; da es sich bei Fotografien um jeweils eigene Schutzgegenstände handelt, können andere Motive nicht ohne Weiteres der Vollstreckung des Titels unterworfen werden. Mangels Erstreckung des Titels auf die streitigen Bilder war der Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos, sodass die Beschwerde zurückzuweisen war.