Beschluss
26 W 25/21
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0127.26W25.21.00
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Leitsätze
Dem Schuldner wird im Bestrafungsverfahren die etwaige Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten von einem gerichtlichen Verbot nicht zugerechnet.
Tenor
Der Beschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2021 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 25. November 2021 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Gegen den Schuldner zu 2 wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus der einstweiligen Verfügung der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von € 500,00 festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je € 100,00 ein Tag Ordnungshaft.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Gläubigers haben der Schuldner zu 2 und der Gläubiger zu je ½ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Schuldners zu 1 hat der Gläubiger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Schuldner wird im Bestrafungsverfahren die etwaige Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten von einem gerichtlichen Verbot nicht zugerechnet. Der Beschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2021 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 25. November 2021 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Gegen den Schuldner zu 2 wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus der einstweiligen Verfügung der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von € 500,00 festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je € 100,00 ein Tag Ordnungshaft. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Gläubigers haben der Schuldner zu 2 und der Gläubiger zu je ½ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Schuldners zu 1 hat der Gläubiger zu tragen. I. Der Antragsteller ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Stadt1 unter der Registernummer VR … eingetragener, gemeinnütziger Verein mit Sitz in Stadt1. Sein Zweck ist die Förderung der islamischen Religion. Nach § 4 Nr. 1 der Satzung besteht der Vorstand aus sieben Mitgliedern, der einmal in fünf Jahren in einer allgemeinen Mitgliederversammlung gewählt wird. Die Aufgabenbereiche sind auf die sieben Vorstandsmitglieder aufgeteilt, wobei nach § 4 Nr. 2 der Satzung der Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam von zwei Mitgliedern der mit „Präsident“, „Vizepräsident“ und „Generalsekretär“ bezeichneten Vorstandsmitglieder vertreten wird. Am 10. Mai 2018 wurden A sowie B in der Mitgliederversammlung zu Vorstandsmitgliedern gewählt und nahmen die Funktionen des ersten und zweiten Vorsitzenden des Vereins ein. Im Januar 2019 erfolgte ohne die Mitwirkung der Herren A und B eine Einladung zu einer Mitgliederversammlung am 10. Februar 2019. Auf dieser Mitgliederversammlung wurde C zum ersten Vorsitzenden, D zum zweiten Vorsitzenden und der Schuldner zu 2 zum Generalsekretär gewählt. Am 14. Februar 2019 erfolgte eine entsprechende Eintragung im Vereinsregister. B erhob unter dem Az.: … gegen den Verein Klage vor dem Landgericht Stadt1, das mit Urteil vom 26. Oktober 2020 feststellte, dass der auf der Mitgliederversammlung am 10. Februar 2019 gefasste Beschluss zur Vorstandswahl nichtig sei. Der Verein, vertreten durch die Antragsgegner, berief für den 14. März 2021 eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, bei der als Tagesordnungspunkt 5 die Wahl eines Präsidenten, Vizepräsidenten, Generalsekretärs, zweiten Sekretärs, Schatz- und Vizeschatzmeister vorgesehen war. B erwirkte sodann eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Stadt1 vom 11. März 2021, mit der dem Verein die Durchführung dieses Tagesordnungspunktes untersagt wurde (Az.: …). Die gegen das Urteil des Landgerichts Stadt1 vom 26. Oktober 2020 seitens des Vereins eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 17. August 2021 (Az.: …) mit der Maßgabe zurück, dass festgestellt wurde, dass die auf der Mitgliederversammlung des Gläubigers am 10. Februar 2019 gefassten Beschlüsse zur Vorstandswahl des Vereins nichtig seien. Mit Schreiben vom 6. September 2021 haben die Schuldner unter Verwendung eines Briefkopfs des Gläubigers unter eigener Bezeichnung als „Vorstand" zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26. September 2021 eingeladen, in der unter Tagesordnungspunkt 3 Neuwahlen aller Vorstandsämter vorgesehen war. Mit Beschluss vom 14. September 2021 hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main den Schuldnern es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, am 26. September 2021 eine Mitgliederversammlung durchzuführen, insbesondere den Tagesordnungspunkt 3 „Wahlen" zum Präsidenten, Vize-Präsidenten, Generalsekretär, zweiten Sekretär, Schatzmeister, Vize-Schatzmeister und Pressesprecher durchzuführen. Am 23. September 2021 unterzeichnete der jetzige Prozessbevollmächtigte der Schuldner ein vom Prozessbevollmächtigten des Gläubigers vorbereitetes Empfangsbekenntnis, ausweislich dessen er „eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Beschlusses des Landgericht Frankfurt am Main vom 14.09.2021, Az.: 2-23 O 243/21, mittels Zustellung von Anwalt zu Anwalt gemäß § 195 ZPO durch [den Prozessbevollmächtigten des Gläubigers] erhalten“ habe (Bl. 34 d. A.). Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Schuldner vertrat die Schuldner damals auch in einem parallelen, auf Erlass einer weiteren einstweiligen Verfügung gerichteten Verfahren (Aktenzeichen 2-23 O 237/21). Am 26. September 2021 fand eine Mitgliederversammlung des Gläubigers statt. Darin wurden u. a. Wahlen abgehalten. Das Mitglied des Gläubigers D wies die Schuldner vor den Wahlen darauf hin, dass es rechtswidrig und illegal sei, diese abzuhalten. Dessen ungeachtet wurde der Schuldner zu 1 zum Präsidenten und der Schuldner zu 2 zum Vizepräsidenten gewählt. Der Gläubiger hat die Ansicht vertreten, die Schuldner hätten vorsätzlich gegen das Verbot aus der einstweiligen Verfügung vom 14. September 2021 verstoßen. Er hat beantragt, gegen die Schuldner gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein empfindliches Ordnungsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft gegen die Schuldner anzuordnen und ihnen die Kosten der Zwangsvollstreckung aufzuerlegen. Die Schuldner haben jeweils beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie haben eingewandt, sie hätten zu der Mitgliederversammlung vom 26. September 2021 nicht geladen und daran nur als einfache Mitglieder teilgenommen. Dies verbiete die einstweilige Verfügung ihnen nicht. Das Landgericht hat den Ordnungsmittelantrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Oktober 2021 (Bl. 47 ff. d.A.) zurückgewiesen. Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten des Gläubigers am 15. Oktober 2021 zugestellt. Der vom Gläubiger hiergegen mit Anwaltsschriftsatz vom 17. Oktober 2021 eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen, sondern die Sache mit Beschluss vom 25. November 2021 (Bl. 89 f. d. A.) dem erkennenden Senat zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung des Landgerichts wird auf die beiden vorgenannten Beschlüsse Bezug genommen. Der Gläubiger beantragt sinngemäß, 1. den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 2-23 O 243/21 aufzuheben, soweit der Antrag auf Erlass eines empfindlichen Ordnungsgeldes zurückgewiesen wurde, und 2. gegen die Schuldner gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein empfindliches Ordnungsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft gegen die Schuldner anzuordnen und ihnen die Kosten der Zwangsvollstreckung aufzuerlegen. Die Schuldner beantragen, die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Gegen den Schuldner zu 2 ist ein Ordnungsgeld in Höhe von € 500,- festzusetzen (1). In Bezug auf den Schuldner zu 1 kommt die Verhängung eines Ordnungsgeldes hingegen nicht in Betracht (2). 1. Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, so ist er nach § § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Der Schuldner zu 2 hat im Streitfall gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Durch den Titel war den Schuldnern untersagt worden, „am 26. September 2021 eine Mitgliederversammlung durchzuführen“. Der Schutzumfang des Unterlassungstitels beschränkt sich dabei nicht nur auf Handlungen, die mit der in den Tenor aufgenommenen konkreten Verpflichtung identisch sind; er erstreckt sich darüber hinaus auch auf im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (sog. „Kerntheorie“; vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - I ZB 42/11 -, NJW 2014, 2870, 2870 f.; Seibel, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 890 ZPO, Rdnr. 4). Danach war es den Schuldnern hier nicht nur untersagt, zu einer Mitgliederversammlung einzuladen und diese zu leiten. Vielmehr umfasste der Titel auch das Verbot, an einer von Dritten veranstalteten und/oder geleiteten Mitgliederversammlung mitzuwirken. Positiv formuliert verpflichtete der Titel die Schuldner also u. a. dazu, auf und im Vorfeld der Mitgliederversammlung am 26. September 2021 darauf hinzuwirken, dass eine solche Versammlung nicht durchgeführt wird. Dagegen hat zumindest der Schuldner zu 2 ganz offensichtlich verstoßen, indem er es nicht nur versäumt hat, seinen Einfluss dahin geltend zu machen, dass die Versammlung nicht durchgeführt wird, sondern sich auf der Mitgliederversammlung sogar noch zum Vizepräsidenten hat wählen lassen. Die Zuwiderhandlung erfolgte auch zu einem Zeitpunkt, zu dem der Schuldner zu 2 das durch die einstweilige Verfügung verhängte Verbot beachten musste. Ist die einstweilige Verfügung - wie hier - durch Beschluss angeordnet worden, hat der Schuldner das verhängte Verbot zu beachten, sobald ihm die Beschlussverfügung und die nach § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Ordnungsmittelandrohung im Parteibetrieb nach § 922 Abs. 2 ZPO zugestellt worden sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.07.2014 - I ZR 249/12 -, NJW-RR 2015, 541, 542). Im Streitfall ist dem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten beider Schuldner der Beschluss am 23. September 2021 von Anwalt zu Anwalt (§ 195 ZPO) zugestellt worden (Bl. 34 d. A.). Ein Schriftstück ist zugestellt, wenn der Anwalt es entgegennimmt und das Empfangsbekenntnis unterschreibt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - IX ZB 303/11 -, NJW 2012, 2117; Schellhammer, Zivilprozess, 15. Aufl. 2016, Rdnr. 95). Ein hierbei möglicherweise vom Adressaten abweichend oder gegenteilig gebildeter Wille, das ihm übersandte Schriftstück (noch) nicht als zugestellt betrachten zu wollen, ist unbeachtlich, wenn er nach außen keinen Ausdruck gefunden hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - VIII ZB 55/14 -, NJW-RR 2015, 953, 954). So liegt es hier, insbesondere angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des unterzeichneten Empfangsbekenntnisses („[…] habe ich eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Beschlusses des Landgericht Frankfurt am Main vom 14.09.2021, Az.: 2-23 O 243/21 mittels Zustellung von Anwalt zu Anwalt gemäß § 195 ZPO durch Rechtsanwalt F erhalten […]“). Der Umstand, dass der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der beiden Schuldner zum Zeitpunkt der Zustellung am 23. September 2021 im Streitfall noch nicht mandatiert war, steht der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist (§ 189 ZPO). Nach Sinn und Zweck ist die Bestimmung weit auszulegen und auch dann anzuwenden, wenn ein Rechtsanwalt - wie hier - erst durch spätere Bevollmächtigung zu einem Prozessbeteiligten wird und er bereits zuvor oder zeitgleich mit der Bevollmächtigung in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.12.2010 - VI ZR 48/10 -, NJW-RR 2011, 417, 418; Urteil vom 20.04.2018 - V ZR 202/16 -, NJW-RR 2018, 970, 974; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 189, Rdnr. 3; Wittschier, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 18. Aufl. 2021, § 189, Rdnr. 3). Der Schuldner zu 2 hat auch schuldhaft gehandelt. Das Festsetzen eines Ordnungsmittels im Sinne des § 890 Abs. 1 ZPO setzt ein Verschulden aufseiten des Schuldners voraus (vgl. etwa BVerfGK, Beschluss vom 09.05.2017 - 2 BvR 335/17 -, NJW-RR 2017, 957, 959 m. w. N.). Schuldhaft handeln kann dabei nur, wer das gerichtliche Verbot auch kennt. Dem Schuldner wird dabei im Bestrafungsverfahren die etwaige Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten von einem gerichtlichen Verbot nicht zugerechnet (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2007 - 5 W 136/07 -, BeckRS 2008, 01323; Seibel, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 890 ZPO, Rdnr. 6). Zwar kann die Kenntnis ihres Prozessbevollmächtigten von bestimmten Umständen im Laufe eines Rechtsstreits entsprechend den §§ 85 Abs. 2 ZPO, 166 Abs. 1 BGB der Partei selbst zugerechnet werden (dazu näher etwa Althammer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 85 ZPO, Rdnr. 3 m. w. N.). Dies kann aber nicht für das Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO gelten, da es sich hierbei um ein strafähnliches Verfahren handelt (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2007 - 5 W 136/07 -, BeckRS 2008, 01323) und nur eigenes Verschulden die Verhängung strafrechtsähnlicher Sanktionen begründen kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 04.11.2021 - I ZB 54/20 -, NJW 2022, 245, 247). Dass der Schuldner zu 2 hier Kenntnis von dem gerichtlichen Unterlassungstitel hatte, ergibt sich u. a. aus der eidesstattlichen Versicherung von B vom 18. Oktober 2021 (Anlage MK 5, Bl. 63 d. A.), nach der dieser dem Schuldner zu 2 am 22. September 2021 den Beschluss des Landgerichts vom 14. September 2021 „per WhatsApp Nachricht“ übermittelt hat. Die blauen Haken bedeuteten, dass die Nachricht richtig übermittelt und vom Empfänger - dem Schuldner zu 2 - gelesen worden sei. Der Inhalt dieser eidesstattlichen Versicherung von B korrespondiert mit dem als Anlage MK 6 (Bl. 64 d. A.) vorgelegten Screenshot, der erkennen lässt, dass am 22. September 2021 ein Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 2-23 O 243/21 übersendet worden ist, wobei die Zahl „14“ im Dateinamen zumindest darauf hindeutet, dass es sich um den Beschluss des Landgerichts vom 14. September 2021 handelt. Der Schuldner zu 2 hat auch nicht in Abrede gestellt, den Beschluss des Landgerichts vom 14. September 2021 auf diesem Wege erhalten zu haben. Das Ordnungsgeld ist auf € 500,00 festzusetzen. Bei der Bemessung der Höhe eines Ordnungsmittels sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den Verbotstitel soll sich für den Schuldner nicht lohnen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - I ZB 45/02 -, NJW 2004, 506, 510). Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass einerseits ein ganz eindeutiger, andererseits aber ein einmaliger Verstoß gegen die einstweilige Verfügung in Rede steht. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheint damit ein Ordnungsgeld von € 500,00 als angemessen und ausreichend. An die Stelle eines nicht beitreibbaren Ordnungsgeldes tritt die Ordnungshaft (§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. In Bezug auf den Schuldner zu 1 ist die sofortige Beschwerde hingegen nicht begründet, da insoweit nicht nachgewiesen ist, dass auch der Schuldner zu 1 am 26. September 2021 Kenntnis von dem Verbotstitel hatte. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die oben erwähnte WhatsApp-Nachricht mit der digitalen Fassung des Beschlusses des Landgerichts vom 14. September 2021 auch dem Schuldner zu 1 zugegangen ist. Dass ausweislich der eidesstattlichen Versicherung von E (Anlage MK 3, Bl. 35 d. A.) dieser die Schuldner „vor der Durchführung der Wahl“ unter Bezugnahme auf „die Verfügung des Gerichts“ darauf hingewiesen hat, dass diese „illegal“ sei, war nicht geeignet, dem Schuldner zu 1 eine hinreichende Kenntnis vom genauen Inhalt des Verbotstitels zu verschaffen. Dass der Prozessbevollmächtigte der Schuldner den Beschluss des Landgerichts vom 14. September 2021, der ihm ausweislich seines Empfangsbekenntnis am 23. September 2021 zuging, so rechtzeitig an den Schuldner zu 1 weitergeleitet hat, dass dieser von ihm vor der Mitgliederversammlung am 26. September 2021 Kenntnis genommen hat, ist zwar nicht unwahrscheinlich, aber nicht bewiesen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 891 Satz 3, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für eine Anordnung gemäß Nr. 2111 Satz 3 KV GKG, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist, bestand kein Anlass, da die sofortige Beschwerde im Prozessrechtsverhältnis zum Schuldner zu 2 vollständig Erfolg hatte, während sie im Prozessrechtsverhältnis zum Schuldner zu 1 noch nicht einmal teilweise zum Erfolg führte. 4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor. 5. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Eine Streitwertfestsetzung findet gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG nur dann statt, wenn in dem betreffenden Verfahren Gerichtsgebühren anfallen, die sich nach der Höhe des Streitwerts richten. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Denn in Bezug auf Beschwerden in Ordnungsmittelverfahren fällt nach Nr. 2121 KV-GKG eine Festgebühr an.