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Urteil

4 U 113/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0305.4U113.19.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.09.2019 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen (16 O 287/18) wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Dieses und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweilig zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.09.2019 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen (16 O 287/18) wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. Dieses und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweilig zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden partiellen Sperre eines Facebook-Accounts. Daneben verfolgt der Kläger Ansprüche auf Wiederherstellung, Unterlassung, Auskunft und Zahlung. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Deutschland und unterhält zumindest seit 2010 ein privates Nutzerkonto auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite www.facebook.com. Das soziale Netzwerk wird von der Muttergesellschaft der Beklagten mit Sitz in Kalifornien betrieben, die den Dienst weltweit anbietet. Vertragspartnerin der europäischen Nutzer ist die Beklagte. Die Einzelheiten der Nutzung regelt die Beklagte unter anderem durch die von ihr vorgegebenen Nutzungsbedingungen (Anlage K1) und Gemeinschaftsstandards (Anlage K3). Letztere enthalten in der Einleitung ihrer am 19.04.2018 geänderten Fassung Regelungen zu Folgen von Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards sowie unter Teil II Nr. 9 unter anderem eine Definition des sog. „Bullying“, verbunden mit dem Hinweis, dass jegliche Inhalte, mit denen Privatpersonen gezielt erniedrigt oder beschämt werden, entfernt werden. Im August 2018 postete der Nutzer T. O. auf www.facebook.com folgenden Beitrag: „Zitat wurde entfernt“. Der Kläger kommentierte diesen Beitrag mit: „Zitat wurde entfernt“. Am 21.08.2018 löschte die Beklagte den vorbezeichneten Kommentar des Klägers und sperrte sein Profil in Bezug auf verschiedene Teilfunktionen für 30 Tage mit der Folge, dass der Kläger für diesen Zeitraum weder Beiträge verfassen oder kommentieren noch den Messengerdienst der Website verwenden konnte („read only - Modus“). Die Beklagte begründete dies damit, dass der Beitrag gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen habe. Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 29.08.2018 die Beklagte aufgefordert hatten, den Beitrag des Klägers neu zu bewerten, stellte sie, die Beklagte, fest, dass der Post nicht gegen ihre Richtlinien verstoßen habe. Am 20.09.2018 lief die Teilsperre des Accounts des Klägers ab. Mit seiner Klage vom 04.11.2018 hat der Kläger die Ansicht vertreten, die Entfernung seines Kommentars sowie die vorübergehende Teilsperrung seines Nutzerkontos seien rechtswidrig gewesen. Die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten seien bereits nicht wirksam in den Nutzungsvertrag einbezogen worden. Zudem verstießen sie gegen das Transparenz-, Verständlichkeits- und Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und würden ihn unangemessen benachteiligen. Schließlich habe er, der Kläger, auch nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen. Er hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass die am 21.08.2018 vorgenommene Sperrung seines Profils (https://www.###) auf www.facebook.com rechtswidrig war,hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, seine Daten dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 21.08.2018 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht wird und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird, 2. der Beklagten aufzugeben, seinen nachfolgend wiedergegebenen, am 21.08.2018 gelöschten Beitrag wieder freizuschalten: „Zitat wurde entfernt“ , 3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihn für das Einstellen des in Ziff. 2 genannten Textes auf www.facebook.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn sich dies auf die Behauptung bezieht, dass Q.- oder N.-Wähler meistens diejenigen wären, die „ „Zitat wurde entfernt“ “ und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft anzudrohen, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen, 4. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, ob die Sperre gem. Ziff. 1 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgte, und in letzterem Fall, durch welches, 5. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche, 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 1.500,- € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2018 zu zahlen, 7. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Rechtsanwaltskostena. für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 597,74 € undb. für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 201,71 € undc. für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Höhe von 729,23 €durch Zahlung an die Kanzlei V. freizustellen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, den streitgegenständlichen Kommentar des Klägers am 26.09.2018 wiederhergestellt zu haben und ist der Ansicht, sie habe den Kommentar rechtmäßig entfernt. Der Beitrag habe den Anschein des Bullying erweckt. Ihr müsse ein gewisser Ermessensspielraum zustehen, wann sich nutzergenerierte Inhalte als Bullying darstellten und wann nicht. Am 21.12.2018 ist der Beitrag, unter dem der Kläger kommentiert hatte und damit automatisch auch der Kommentar des Klägers, dauerhaft gelöscht worden. Mit dem angefochtenen Urteil vom 06.09.2019 hat das Landgericht festgestellt, dass die Sperrung des Profils des Klägers rechtswidrig war und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung von 60,- € nebst Zinsen zu zahlen sowie ihn von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 179,27 € freizustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung verlangen können. Das erforderliche Feststellungsinteresse sei aufgrund eines Rehabilitationsinteresses gegeben, die teilweise Sperrung rechtswidrig gewesen. Bei dem gelöschten Beitrag habe es sich nicht um Bullying gehandelt. Dies entspreche auch dem Ergebnis der späteren Prüfung der Beklagten, an dem sie sich festhalten lassen müsse. Der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung sei nach §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 1, 4 BGB und §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB in Höhe von 60,- € begründet. Durch die teilweise Sperrung des Accounts sei Teilunmöglichkeit eingetreten, der Kläger von seiner Pflicht zur Gegenleistung befreit. Der Wert der Nutzung der Plattform sei auf 2,- €/pro Tag zu schätzen, was bei einer dreißigtägigen Sperre einem Wertersatz von 60,- € entspreche. Aus diesem Betrag sei auch der Anspruch auf Freistellung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 179,27 € begründet. Weitere Ansprüche bestünden nicht. Der Anspruch auf Wiederherstellung des Kommentars sei nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Ein Unterlassungsanspruch scheide mangels Wiederholungsgefahr aus, die Auskunftsansprüche habe die Beklagte jedenfalls erfüllt. Hiergegen wenden sich Kläger und Beklagte mit ihren jeweils am 17.09.2019 eingelegten und am 10.12.2019 begründeten Berufungen. Der Kläger macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der kommentierte Hauptbeitrag sei gelöscht worden. Der Vortrag der Beklagten sei insoweit unsubstantiiert gewesen. Sie habe nicht vorgetragen, wann die Löschung erfolgt sei. Das Landgericht habe auch eine Wiederholungsgefahr fälschlicherweise verneint. Diese werde durch die Erstbegehung indiziert. Es sei auch unerheblich, dass die Unterlassung andere Kontexte erfassen könne. Das Unterlassungsbegehren beziehe sich auf den konkreten Kommentar zu dem Beitrag des Nutzers O.. Der Auskunftsanspruch bzgl. der Beauftragung Dritter sei im Hinblick auf mögliche Ansprüche nach § 826 BGB bzgl. der Bundesregierung im Hinblick auf ein mögliches Vorgehen gegen das NetzDG begründet. Schließlich habe das Landgericht den Anspruch auf Schadensersatz bzw. Geldentschädigung mit 50,- € pro Tag ansetzen müssen. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Essen vom 06.09.2019 (16 O 287/18) teilweise abzuändern, 2. der Beklagten aufzugeben, seinen nachfolgend wiedergegebenen, am 21.08.2018 gelöschten Beitrag wieder freizuschalten: „Zitat wurde entfernt“ , 3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihn für das Einstellen des in Ziff. 2 genannten Textes auf www.facebook.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn sich dies auf die Behauptung bezieht, dass Q.- oder N.-Wähler meistens diejenigen wären, die „ Zitat wurde entfernt “ und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft anzudrohen, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen, 4. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, ob die am 21.08.2018 vorgenommene Sperrung seines Profils (https://www.###) durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgte, und in letzterem Fall, durch welches, 5. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche, 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 1.440,- € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2018 zu zahlen, 7. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Rechtsanwaltskostena. für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 400,47 € undb. für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 201,71 € undc. für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Höhe von 729,23 €durch Zahlung an die Kanzlei V. freizustellen. Die Beklagte beantragt, 1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen, 2. das Urteil des Landgerichts Essen (16 O 287/18) vom 06.09.2019 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise, die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zu verurteilen, seine Daten dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 21.08.2018 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht wird und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird. Die Beklagte macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend, das Landgericht habe zu Unrecht ein Feststellungsinteresse sowie eine rechtswidrige Sperrung des Nutzerkontos bejaht. Ein Schadensersatzanspruch bestehe mangels eines materiellen Schadens des Klägers nicht. Jedenfalls sei ein Betrag von 2,- € pro Tag „krass überhöht“. Gründe: Die Berufung des Klägers ist zulässig , aber unbegründet , die der Beklagten zulässig und begründet . Zu Unrecht hat das Landgericht die Rechtswidrigkeit der Teilsperre des klägerischen Nutzerkontos festgestellt und die Beklagte zur Zahlung von 60,- € sowie zur Freistellung des Klägers von der Forderung seiner Prozessbevollmächtigten auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 179,27 € verurteilt. Zu Recht hat es die Klage jedoch im Übrigen abgewiesen. Dem Kläger stehen die streitgegenständlichen Ansprüche nicht zu. I. Das Landgericht hat sowohl die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte als auch seine örtliche Zuständigkeit , die hier beide von Amts wegen im Berufungsverfahren zu prüfen sind (BGH, Urteil vom 17.03.2015 – VI ZR 11/14, juris Rn. 17), zutreffend bejaht. Für die Ansprüche aus Art. 16 und Art. 82 Abs.1 DSGV folgt die Zuständigkeit aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2, Art. 82 Abs. 6 DSGVO, im Übrigen aus Art. 17 Abs. 1 lit c), 18 (Verbrauchersache) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). II. Dem Kläger stehen die mit seiner Berufung weiterverfolgten Ansprüche auf Wiederfreischaltung , zukünftige Unterlassung , Auskunft und Schadensersatz unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch auf Wiederfreischaltung des streitgegenständlichen Kommentars wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB verneint. a) Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet gem. Art. 1, 3, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) i.V.m. Ziff. 4.5 (n.F.) bzw. 15.1 (a.F.) der Nutzungsbedingungen deutsches Recht Anwendung. b) Wie von der Beklagten unbestritten vorgetragen, wurde der Hauptbeitrag dauerhaft gelöscht und ist auf dem Facebook-Dienst nicht mehr verfügbar. Wiedereinstellung und Freischaltung des Kommentars sind daher nicht mehr möglich. Soweit der Kläger mit seiner Berufung geltend macht, der Vortrag der Beklagten sei in diesem Punkte mangels Angabe des Löschungsdatums unsubstantiiert gewesen, verfängt dies nicht. Unabhängig davon, dass die Beklagte bereits mit ihrem Schriftsatz vom 15.07.2019 erklärt hatte, der Beitrag sei am 21.12.2018 gelöscht worden, hätte es dieser Angabe zur Substantiierung nicht bedurft. Zudem ist der Senat an die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts gebunden. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO hat der Kläger nicht gestellt (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 226/13 - Deltamethrin I, juris Rn. 32). 2. Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch auf zukünftige Unterlassung von Sperre und Löschung nicht zu. Ein solcher ergibt sich weder aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Nutzungsvertag noch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. a) Für einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Nutzungsvertrag fehlt es zum einen an einem andauernden Verletzungszustand und einem reparablen Schaden , zum anderen an der erforderlichen Wiederholungsgefahr . Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte mit der Löschung des Beitrages und der Teilsperre des Accounts überhaupt gegen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verstoßen hat oder diese von den Nutzungsbedingungen und dem Gemeinschaftsstandard gedeckt waren. aa) Neben dem Anspruch auf Schadensersatz kann § 280 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich auch einen Unterlassungsanspruch begründen. Ein solcher Anspruch kommt jedoch nur in Betracht, solange die Verletzungshandlung im konkreten Vertragsverhältnis noch andauert bzw. der daraus resultierende Schaden noch nicht irreparabel ist (BGH, Urteil vom 05.06.2012 – X ZR 161/11 - Fachpersonal, juris Rn. 15; Urteil vom 11.09.2008 – I ZR 74/06 - bundesligakarten.de, juris Rn. 17, Urteil vom 12.01.1995 - III ZR 136/93, juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Kontosperrung des Klägers ist bereits abgelaufen, der streitige Beitrag nicht mehr freischaltbar. Ein etwaiger Schaden des Klägers, der durch die streitgegenständliche Löschung und Sperrung eingetreten wäre, wäre bereits irreparabel. bb) Daneben mangelt es auch an der ebenso wie im Rahmen des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Wiederholungsgefahr . aaa) Zwar geht der Bundesgerichtshof in Wettbewerbssachen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein einmal erfolgter Wettbewerbsverstoß die tatsächliche Vermutung für seine Wiederholung begründet und die so begründete Wiederholungsgefahr ausschließlich durch die Abgabe einer uneingeschränkten, bedingungslosen und strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung ausgeräumt werden kann, und dieser Grundsatz wird auf die Verletzung von Vertragspflichten zu übertragen sein. Allerdings handelt es sich vorliegend um einen besonders gelagerten Ausnahmefall (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 16.01.1992 - I ZR 84/90 - Jubiläumsverkauf, juris Rn. 27) bbb) Die Frage nach dem Vorliegen der Wiederholungsgefahr ist im streitigen Fall lediglich in Bezug auf den konkret geposteten Kommentar zu einem Beitrag des Nutzers „T. O.“ zu beurteilen, nicht aber in Bezug auf kerngleiche Verstöße. Zwar kann die Verletzung einer bestimmten Vertragspflicht die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für Verletzungen derselben Pflicht, sondern auch für andere Vertragspflichtverletzungen begründen, soweit die Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 - I ZR 55/12 - Restwertbörse II, juris Rn. 18). Die hiesige Pflichtverletzung begründet daher grundsätzlich auch die Vermutung für die Gefahr, dass andere Beiträge des Klägers gelöscht werden und in der Folge das Konto gesperrt wird, weil die Beklagte fälschlicherweise von einem Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards ausgeht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die kerngleichen Verletzungshandlungen Gegenstand des Streitverfahrens sind (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2014 - I ZB 42/11 - Reichweite des Unterlassungsgebots, juris Rn. 12). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat den Unterlassungsantrag im Einklang mit der Formulierung seines Antrags ausdrücklich auf Löschung und Sperrung aufgrund seines konkreten Kommentars im konkreten Kontext mit dem Posting des Nutzers O. beschränkt. So führt er zum Umfang seines Unterlassungsbegehrens unter anderem aus, das Begehren sei hinreichend bestimmt. Sein Kommentar sei hinreichend konkret gewesen, bezöge sich auf eine konkrete Äußerung eines Drittnutzers und habe eine direkte Antwort auf einen anderen Kommentar dargestellt. Der streitgegenständliche Kommentar könne allenfalls einen Kontext betreffen, bei dem es um die Ausdrucksfähigkeit und die konkrete Anwendung der deutschen Sprache von dem Nutzer „T. O.“ gehe. ccc) Für eine Wiederholung der streitgegenständlichen Pflichtverletzung in diesem konkreten Kontext besteht ausnahmsweise auch bei Vorliegen eines Erstverstoßes keine gewisse Wahrscheinlichkeit. Die Beurteilung, ob die Wiederholungsgefahr für ein beanstandetes Verhalten fortbesteht, ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur und im Hinblick auf die Löschung des kommentierten Hauptbeitrages zu verneinen. Aufgrund der unter I 2. a) bb) bbb) dargelegten Beschränkung des Unterlassungsantrags würde ein Wiederholungsfall voraussetzen, dass 1. der Nutzer T. O. einen erneuten Beitrag mit vergleichbarem Inhalt postet und ihm hierin sprachliche Fehler unterlaufen, 2. der Kläger den Beitrag wahrnimmt und entsprechend kommentiert, 3. die Beklagte den Beitrag erneut fälschlicherweise als Bullying wertet und ihn löscht. In einer solchen Konstellation, in der die Wiederholung von einem Zusammentreffen einer solchen Vielzahl von Umständen und einem nicht beeinflussbaren Verhalten eines Dritten (Nutzer O.) abhängig ist, ist von einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholungsgefahr nicht mehr auszugehen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte ihre Löschungsentscheidung korrigiert hat und selbst nicht weiter davon ausgeht, der Beitrag verstoße gegen die Nutzungsbedingungen. b) Ein Anspruch des Klägers aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB scheidet ebenfalls mangels Wiederholungsgefahr aus. Darüber hinaus hat die Beklagte jedoch auch nicht rechtswidrig in das als verletztes Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB allein in Betracht kommende allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. aa) Die Teilsperrung des Nutzerkontos sowie die Löschung des Beitrags greifen bereits nicht in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts i.S.v. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK ein. Der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als offenes Rahmenrecht entspricht es, dass sein Inhalt nicht abschließend umschrieben ist, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet werden müssen. So sind als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt unter anderem die Privatsphäre, Geheimsphäre und Intimsphäre, die persönliche Ehre, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort und unter bestimmten Umständen das Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben. Diese Ausformungen des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts müssen entsprechend beachtet werden, wenn es sich um gerichtliche Entscheidungen über kollidierende Interessen nach den Vorschriften des Privatrechts handelt (BGH, Urteil vom 26.11.2019 - VI ZR 20/19, juris Rn. 13). Im Streitfall ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts weder in seiner Ausprägung als Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person noch als Recht am eigenen Wort noch als Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Weitere Beeinträchtigungen sind nicht ersichtlich. aaa) Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nur vor einer verfälschenden und entstellenden Darstellung der eigenen Person, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung ist (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93, juris Rn. 29). Da die Sperrung nicht öffentlich mitgeteilt und zudem nicht von einer staatlichen Stelle, sondern lediglich von einem Rechtssubjekt des Privatrechts ausgesprochen wurde, ist weder eine Prangerwirkung noch eine sonstige negative Außenwirkung ernsthaft zu befürchten. bbb) Das Recht am eigenen Wort bietet Schutz vor der Wiedergabe falscher Zitate und der unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergabe einer angeblichen Äußerung auch in anderer sprachlicher Form. Es gewährt die Selbstbestimmung des Einzelnen über die eigene Darstellung seiner Person in der Kommunikation, d.h. die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, ob der Inhalt eines Gesprächs oder Schriftstücks nur dem Gesprächspartner bzw. Adressaten, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (BVerfG, Beschluss vom 19.12.1991 - 1 BvR 382/85, juris Rn. 6). Geschützt werden soll die Preisgabe der Äußerung unter Missachtung des individuellen Geheimhaltungswillens des Äußernden (vgl. Pardey in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kap. 23, Rn. 69). Die Beklagte hat vorliegend nicht aktiv in das „Wort“ des Klägers eingegriffen oder es verbreitet, sondern es lediglich der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich gemacht sowie dem Kläger mit der Sperrung die Möglichkeit genommen, Kommentare abzugeben. Dies berührt allenfalls die Meinungsfreiheit des Klägers, nicht aber sein Recht am eigenen Wort. ccc) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist primär als Gewährleistung zu verstehen, die - neben der ungewollten Preisgabe von Daten auch im Rahmen privater Rechtsbeziehungen - insbesondere vor deren intransparenter Verarbeitung und Nutzung durch Private schützt. Es bietet Schutz davor, dass Dritte sich individueller Daten bemächtigen und sie in nicht nachvollziehbarer Weise als Instrument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen oder Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die dabei aber für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 26.11.2019 - VI ZR 12/19, juris Rn. 26ff.). Der Kläger wendet sich mit seinem Unterlassungsanspruch nicht gegen die Verwendung seiner Daten, sondern gegen die Sperrung seines Kontos und Löschung eines Beitrages. Um eine Bemächtigung von Daten zur weiteren Nutzung zu den vorgenannten Zwecken handelt es sich hierbei nicht. bb) Selbst wenn man einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht annehmen wollte, wäre dieser nicht rechtswidrig erfolgt. Teilsperrung und Löschung beträfen allein die Sozialsphäre des Klägers. Wendet sich der Betroffene bewusst der Öffentlichkeit zu, fällt die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und den kollidierenden Rechten und Interessen des Eingreifenden i.d.R. zulasten des Persönlichkeitsrechts aus. In der Sozialsphäre sind für ein Überwiegen des Persönlichkeitsrechts schwerwiegende Auswirkungen für dieses erforderlich, etwa wenn Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung drohen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2019 - VI ZR 504/18, juris Rn. 19; Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 250/13 - Mal PR-Agent, mal Reporter, juris Rn. 21), was vorliegend nicht ersichtlich ist. An dem Abwägungsergebnis würde auch der Umstand nichts ändern, dass die Beklagte ihre Rechte aus Art. 14, Art. 12 und Art. 2 Abs. 1 GG aufgrund der mit dem Kläger geschlossenen Nutzungsvereinbarung nicht frei ausüben konnte. Zwar führt die zivilrechtliche Bindung, durch deren Begründung die Beklagte ihre Interessen freiwillig - privatautonom - gestaltet hat, dazu, dass die Berufung auf die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) und die unternehmerische Freiheit (Art. 12 GG) sowie die Ausübung der Eigentumsrechte (Art. 14 GG) deutlich an Gewicht verlieren (BGH, Urteil vom 09.03.2012 - V ZR 115/11, juris Rn. 14). Allerdings wäre ein unterstellter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht derart gering, dass die Rechte und Interessen der Beklagten weiterhin überwiegen würden. 3 . Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch einen Anspruch des Klägers nach § 242 BGB auf Auskunft , ob die Sperre durch eigene Mitarbeiter oder ein beauftragtes Unternehmen erfolgte und ggf. durch welches, verneint. a) Zwar hat die Beklagte den Auskunftsanspruch entgegen der Ansicht des Landgerichts noch nicht erfüllt. Sie hat lediglich erklärt, Dritte seien an der Sperrentscheidung nicht beteiligt gewesen. Diese und die Entscheidung zur Löschung habe sie selbst getroffen. Sie hat jedoch nicht erklärt, dass die Sperre nicht durch ein drittes Unternehmen vollzogen wurde. b) Dem Kläger fehlt jedoch das für das Auskunftsverlangen erforderliche Rechtsschutzinteresse . aa) § 242 BGB gewährt einen Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch Genommene selbst, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (BGH, Urteil vom 09.07.2015 - III ZR 329/14, juris Rn. 11). Allerdings fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein entsprechendes Auskunftsverlangen, wenn der Kläger mit seinem prozessualen Begehren unter keinen Umständen einen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (BGH, a.a.O., juris Rn. 10), somit, wenn die Auskunft für den in Frage stehenden Anspruch unter keinem Aspekt relevant ist (OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19, juris Rn. 19). bb) So liegt der Fall hier. Selbst wenn die Teilsperre des Nutzerkontos nicht durch Mitarbeiter der Beklagten, sondern in deren Auftrag durch einen Dienstleister vorgenommen worden sein sollte, kämen Ansprüche gegen diesen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Ansprüche nach § 241 BGB i.V.m. dem Nutzungsvertrag oder nach § 280 BGB könnte der Kläger mangels einer schuldrechtlichen Sonderverbindung gegen diesen Dritten nicht geltend machen. Eine Berufung auf die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheidet mangels Schutzbedürftigkeit des Klägers aus. Auch Ansprüche aus § 826 BGB bestünden nicht. Worin eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch den Dritten liegen soll, ist nicht ersichtlich. § 826 BGB setzt ein Verhalten voraus, das objektiv sittenwidrig ist und von einer besonders verwerflichen Gesinnung getragen wird. Hierunter fällt nach allgemeiner Auffassung nur ein Verhalten, das nach Inhalt und Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Werten der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dass mit einem Verhalten gegen eine Vertragspflicht verstoßen wird, genügt hierfür nicht. Erst recht ist ein solcher Vorwurf gegenüber demjenigen nicht gerechtfertigt, der von einem sozialen Netzwerk als Dienstleister eingesetzt und damit lediglich Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB ist, ohne eigene Interessen mit der Löschung oder Sperrung von Teilnehmern zu verfolgen (OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19, juris Rn. 20; i.E. ebenso OLG München, Hinweisbeschluss vom 22.08.2019 – 18 U 1310/19 Pre). 4. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Auskunft über etwaige Einwirkungen der Bundesregierung auf die Beklagte bzgl. Löschung und Sperrung verneint. Ein solcher Anspruch wäre jedenfalls durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Beklagte hat erklärt, die Entscheidung zur Löschung und Sperrung allein getroffen zu haben. Die Erfüllung des Auskunftsanspruchs erfordert entgegen der Ansicht des Klägers keinen Nachweis der Richtigkeit der Auskunft. Die Vorlage von Belegen (vgl. § 259 BGB) wäre als gesonderter Anspruch zu verfolgen. 5. Dem Kläger steht auch kein weiterer Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder Geldentschädigung für die Teilsperre seines Accounts zu. Insoweit in Betracht kommende Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB , §§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 326 Abs. 1, 4 BGB , § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK ; § 812 BGB und § 813 BGB sowie aus Art. 82 Abs. 2 Satz 1 DSGVO bestehen bereits dem Grunde nach nicht. a) Für einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB fehlt es an einem ersatzfähigen Schaden i.S.v. § 283 Satz 1 BGB. Zwar ist die Leistung der Beklagten mangels ihrer Nachholbarkeit im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses durch die partielle Sperre des Nutzerkontos und Löschung des Beitrages teilweise unmöglich geworden, wird das Verschulden nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet und ist der Kläger im Rahmen des § 283 BGB berechtigt, den Schaden nach der Surrogationsmethode zu berechnen, d.h. den vollen Wert der unmöglich gewordenen Leistung zu liquidieren und seine eigene Gegenleistung zu erbringen (vgl. Riem in BeckOGK, 01.02.2020, BGB, § 283, Rn. 51 m.w.N.). Allerdings kommt der zeitweiligen Teileinschränkung der privaten Kommunikationsmöglichkeit des Klägers auf „Facebook“ und dem Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten für sich genommen kein Vermögenswert zu (OLG München, Urteil vom 18.02.2020 - 18 U 3465/19 Pre). Der Kläger hat weder dargelegt, dass die Plattform der Beklagten seine einzige Kommunikationsmöglichkeit darstellt, noch dass er diese zu kommerziellen Zwecken nutzt. b) Auch die Voraussetzungen der Wertersatzpflicht nach §§ 346 Abs. 2 Nr. 1, 326 Abs. 1, 4 BGB liegen nicht vor. aa) Es ist bereits fraglich, ob es sich bei der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit der Daten durch den Kläger um eine Gegenleistung i.S.v. § 326 Abs. 1 BGB handelt. Die Nutzungsbedingungen sehen eine Ausgleichspflicht für die Verwendung der Daten zu Werbezwecken nicht vor, sie enthalten vielmehr folgende Regelung: „Dein Name und dein Profilbild sowie Informationen über Handlungen, die du auf Facebook vorgenommen hast, können neben oder in Verbindung mit Werbeanzeigen, Angeboten und sonstigen gesponserten Inhalten verwendet werden, die wir in unseren Produkten anzeigen, ohne dass du hierfür einen Ausgleich erhältst“. bb) Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen. Bei Verträgen, die eine Gebrauchsüberlassung - hier der Daten - zum Gegenstand haben, ist der Wertersatz zwar bereits für die bloße Einräumung der Nutzungsmöglichkeit geschuldet (Gaier in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 346 BGB, Rn. 26; Schall in: BeckOGK, 01.08.2019, § 346 BGB, Rn. 506 jeweils m.w.N.). Allerdings ist dieser vorliegend kein Wert beizumessen. Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, so ist für die Höhe des Wertersatzes diese nach § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB anstelle des objektiven Wertes zugrunde zu legen. Ist eine unentgeltliche Leistung vereinbart, ist kein Wertersatz geschuldet (Gaier in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 346 BGB, Rn. 53 m.w.N.). Vorliegend war zu berücksichtigen, dass lediglich ein Fall der Teilunmöglichkeit vorliegt und der Kläger einen Großteil des Dienstes weiter nutzen konnte. Auch wenn die der Beklagten eingeräumte Möglichkeit zur Datennutzung unteilbar ist (vgl. zum Meinungsstreit über die Rechtsfolgen Herresthal in: BeckOGK, 01.06.2019, § 326 BGB, Rn. 142ff.), steht dem Kläger jedenfalls kein Anspruch zu, der den Wert des unmöglichen Teils der Leistung übersteigt. Wie unter II. 5. a) ausgeführt, kommt der unbeschränkten Nutzung des Dienstes in dem Zeitraum der Sperre kein Vermögenswert zu (i.E. ebenso OLG München, Beschluss vom 22.01.2020 – 18 U 5597/19). c) Ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht ebenfalls nicht. aa) Wie unter II. 2. b) ausgeführt liegt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht vor. bb) Im Übrigen stünde ihm ein Anspruch auch bei Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht zu. Es würde sich allenfalls um eine nicht entschädigungspflichtige „Bagatellverletzung“ handeln. Eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen auf den grundgesetzlichen Gewährleistungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG fußenden Anspruch auf eine Geldentschädigung nur, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH, Urteil vom 21.02.2019 - I ZR 15/18 - Minigolfanlage, juris Rn. 27; Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12 - Sächsische Korruptionsaffäre, juris Rn. 38 m.w.N.). Die streitgegenständliche Löschung betraf einen Kommentar des Klägers, der mit der Entfernung des Hauptbeitrages ohnehin entfallen wäre. Daneben war der Kläger lediglich einer teilweisen kurzzeitigen Funktionssperre von 30 Tagen ausgesetzt und nur in seiner Sozialsphäre betroffen (OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019 - 4 U 1471/19). d) Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Anspruch auf eine fiktive Lizenzgebühr nach § 812 BGB oder § 813 BGB berufen. Ob die Beklagte seine Daten während des Zeitraums der Sperrung zu Werbezwecken tatsächlich genutzt hat, kann hierfür dahinstehen. Jedenfalls liegt keine rechtsgrundlose Nutzung der Daten vor. Der Kläger hat der Beklagten seine Einwilligung zu der in den Nutzungsbedingungen festgelegten Befugnis, alle Beiträge und erhaltenen Daten dauerhaft zu speichern und zu nutzen, erteilt. Einen Vorbehalt für den Zeitraum etwaiger Sperrungen hatte er nicht erklärt (OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 11.06.2019 – 4 U 760/19). Soweit er sich für das Fehlen eines Rechtsgrundes auf eine etwaige Einrede nach § 320 BGB bzw. § 273 BGB beruft, verfängt dies nicht. § 812 lässt die Kondiktion nur zu, wenn der rechtliche Grund gänzlich fehlt, nicht jedoch bei dilatorischen Einreden. Für einen Anspruch nach § 813 BGB fehlt es an einer dauernden Einrede. Nur aufschiebende Einreden, wie die aus §§ 273, 320 BGB, genügen nicht (Schwab in: MüKoBGB, 7. Aufl. 2017, § 813 BGB, Rn. 6). Im Übrigen hat der Kläger auch nicht hinreichend dargelegt, dass und warum die von ihm der Beklagten zur Verfügung gestellten Daten einen Nutzwert von 50,- € pro Tag hatten. Eine hinreichende Schätzgrundlage hat er nicht dargetan. e) Ein Anspruch folgt auch nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Eine etwaige Weiternutzung der klägerischen Daten durch die Beklagte hätte nicht gegen die DSGVO verstoßen, die Teilsperre des Kontos stellt bereits keine Datenverarbeitung i.S.v. Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar, im Übrigen fehlt es an einem ersatzfähigen Schaden. aa) Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder - nach Maßgabe des Art. 82 Abs. 2 DSGVO - den Auftragsverarbeiter. Wie sich aus Art. 82 Abs. 2 DSGVO ergibt, liegt ein die Schadensersatzpflicht des Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründender Verstoß gegen die DSGVO nur vor, wenn es sich um eine verordnungswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten handelt (Spindler/Horváth in: Spindler/Schuster, 4. Aufl. 2019, Art. 82 DSGVO, Rn. 7). Nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO bezeichnet „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, das Löschen oder die Vernichtung. bb) Da die Beklagte aufgrund der Nutzungsvereinbarung grundsätzlich auch während der teilweisen Kontosperre zur Weiternutzung der Daten des Klägers berechtigt war (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), scheidet ein Verstoß gegen die DSGVO durch eine potentielle Weiternutzung aus. Ansprüche kämen allenfalls wegen der Beitragslöschung und Teilsperre des Nutzerkontos in Betracht. cc) Die Teilsperre des klägerischen Nutzerkontos stellt bereits keine Verarbeitung von dessen Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar; vielmehr wird hierdurch die Erhebung und weitere Verarbeitung der klägerischen Daten verhindert (OLG München, Beschluss vom 22.01.2020 – 18 U 5597/19). Es handelt sich lediglich um eine Einschränkung der Verarbeitung i.S.v. Art. 4 Nr. 3 DSGVO. dd) Das Löschen des Beitrags stellt zwar grundsätzlich eine Datenverarbeitung dar. Unabhängig davon, ob diese Verarbeitung berechtigt war, ist dem Kläger hierdurch jedoch weder ein materieller noch ein immaterieller Schaden entstanden. aaa) Als materieller Schaden ist i.R.d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO der beim Betroffenen eingetretene materielle Schaden i.S.d. allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen der §§ 249 ff. BGB zu ersetzten (Quaas in: BeckOK DatenschutzR, 30. Ed. 01.08.2019, Art. 82 DSGVO, Rn. 28). Ein materieller Schaden besteht aus der Differenz zwischen zwei Vermögenslagen des Geschädigten: der tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2014 - VI-U (Kart) 23/13, juris Rn. 47). Insoweit ist es zunächst Sache des Betroffenen, hierzu vorzutragen und ggf. Beweise zu erbringen. Allein das Vorliegen einer unzulässigen Verarbeitung genügt nicht (Gola/Piltz in: Gola DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 82 DSGVO, Rn. 11). Der Kläger hat eine Differenz zwischen den vorbezeichneten Vermögenslagen weder vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich. Die zeitweilige Einschränkung der privaten Kommunikationsmöglichkeiten auf Facebook, denen für sich genommen kein Vermögenswert zukommt, stellt keinen Schaden in diesem Sinne dar (OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19, juris Rn. 25; Wybitul/Haß/Albrecht, NJW 2018, 113). Ein materieller Schaden ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die Daten des Klägers während der Nutzungseinschränkung weiter nutzen konnte. Der Kläger hätte hierfür auch ohne Teilsperrung keine finanzielle Gegenleistung erhalten (OLG München, Beschluss vom 22.01.2020 – 18 U 5597/19). bbb) Dem Kläger ist durch Sperre und Löschung auch kein immaterieller Schaden entstanden. Art. 82 DSGVO begründet einen Schadensersatzanspruch nicht bereits bei jeder individuell empfundenen Unannehmlichkeit oder bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person (Becker in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Art. 82 DSGVO, Rn. 4c). Auch wenn unter Bezug auf Erwägungsgrund 146 der DSGVO vereinzelt die Auffassung vertreten wird, eine wirksame Durchsetzung europäischen Datenschutzrechts erfordere einen Abschreckungseffekt und den Verzicht auf die nach bisherigem Recht geltende Erheblichkeitsschwelle (Gola, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 82 DSGVO Rn. 13, m.w.N.), rechtfertigt dies keinen Ausgleich immaterieller Bagatellschäden. Insbesondere kann der Hinweis auf einen „vollständigen und wirksamen Schadensersatz" in Erwägungsgrund 146 der DSGVO nicht in diesem Sinne verstanden werden. Vielmehr muss es um eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen, die zwar jetzt nicht mehr „besonders schwerwiegend" sein, aber trotzdem für den Betroffenen ein gewisses Gewicht haben muss. Gegen eine weitere Ausdehnung des immateriellen Schadensersatzes spricht auch das erhebliche Missbrauchsrisiko, das mit der Schaffung eines auf Rechtsfolgenseite nahezu voraussetzungslosen Anspruchs gerade im Bereich des Datenschutzrechts einherginge. Angesichts dessen sowie der mit einer Ausweitung der Schadensersatzansprüche verbundenen Abkehr von der bisherigen Rechtslage wäre zu erwarten gewesen, dass eine solche Änderung im Verordnungstext oder in den Erwägungsgründen einen deutlichen Ausdruck gefunden hätte, was jedoch nicht der Fall ist (OLG Dresden, Beschluss vom 11.06.2019 - 4 U 760/19, juris Rn. 13; OLG München, Beschluss vom 22.01.2020 – 18 U 5597/19). (1) Der Kläger hat eine Beeinträchtigung von ausreichendem Gewicht nicht dargelegt. Wie bereits ausgeführt wäre der streitgegenständliche Kommentar mit der Löschung des Hauptbeitrages zu einem späteren Zeitpunkt ohnehin entfernt worden, die Sperre war nur partiell und temporär. Zudem ist der Beweggrund der Beklagten bei der Löschung zu berücksichtigen. Die Löschung erfolgte erkennbar mit der Intention, das Persönlichkeitsrecht eines anderen Nutzers zu schützen. Der Beklagten ist hierbei lediglich ein Wertungsfehler unterlaufen, den sie im Nachhinein korrigiert hat. Würde man bereits in solchen Fällen einen Schadensersatzanspruch bejahen, würde ein unangemessenes Spannungsverhältnis zwischen der Löschungspflicht des Portalbetreibers bei Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten einerseits und dem hiermit verbundenen unverhältnismäßigen Schadensersatzrisiko andererseits entstehen. Die Beklagte wäre bereits dann Schadensersatzansprüchen ausgesetzt, wenn sie eine unzutreffende Interessenabwägung im Rahmen ihrer Löschungspflicht vorgenommen hätte. (2) Soweit der Kläger den Anspruch auf die kommerzielle Nutzung seiner Daten durch die Beklagte stützt, verfängt dies ebenfalls nicht. Zwar kann bei der Gewichtung der Schwere des Rechtsverstoßes berücksichtigt werden, wenn sich der Verantwortliche durch sein rechtswidriges Verhalten finanziell „auf Kosten" (aber ohne materiellen Schaden) des Betroffenen bereichert hat und dies zielgerichtet erfolgte. Die Sperrung des klägerischen Nutzerkontos fördert jedoch das Geschäftsmodell der Beklagten, das unter anderem in der Kommerzialisierung von Nutzerdaten liegt, nicht, sondern behindert es, da der Kläger in dieser Zeit keine Daten „produziert", die die Beklagte verwerten könnte (OLG Dresden, Beschluss vom 11.06.2019 - 4 U 760/19, juris Rn. 13; OLG München, Beschluss vom 22.01.2020 – 18 U 5597/19). 6. Der Kläger hat auch keinen Anspruch, von weiteren Forderungen seiner Prozessbevollmächtigten auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Vertretung und die Einholung von Deckungszusagen freigestellt zu werden. a) Es kann dahinstehen, ob dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 286 BGB zusteht. Jedenfalls hat er den Anspruch - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Der Erstattungsanspruch setzt voraus, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zu seinem Bevollmächtigten zur Zahlung der geltend gemachten Kosten verpflichtet ist. Der Geschädigte hat darzulegen, wie hoch seine tatsächlichen Aufwendungen sind (Brüning in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 4. Aufl. 2016, § 12 UWG, Rn. 85). Zu einem schlüssigen Vortrag gehört daher auch die Darlegung, ob nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet und was ggf. Abweichendes vereinbart worden ist. Zudem ist darzulegen, ob im Innenverhältnis zwischen Geschädigtem und Rechtsanwalt eine oder mehrere Angelegenheiten vorlagen. Diese Frage lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (BGH, Urteil vom 22.01.2019 – VI ZR 402/17 - Ermittlungen gegen Schauspielerin, juris Rn. 15). Der Vortrag des Klägers beschränkt sich darauf, für die außergerichtliche Tätigkeit seien unter Anrechnung einer 0,65 Geschäftsgebühr Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 597,74 € angefallen. Dem lässt sich weder der Inhalt der Vergütungsvereinbarung, noch der Umfang des Auftrags, noch entnehmen, ob es sich um eine einheitliche Angelegenheit mit anderen handelt. Zu letzterem hätte es insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der streitgegenständlichen Sperre – wie ihre Dauer zeigt – offensichtlich nicht um die erste handelt, weiteren Vortrages bedurft. b) Soweit der Kläger verlangt, von den Gebührenforderungen seiner Prozessbevollmächtigen für die Einholung der Deckungszusagen freigestellt zu werden, liegen im Übrigen auch die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Freistellungsanspruchs nicht vor. aa) Auch wenn man in dem Einholen einer Deckungszusage eine eigene Angelegenheit i.S.d § 15 RVG sieht, für die dem Rechtsanwalt eine gesonderte Gebühr zusteht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.12.2011 - VI ZR 274/10), bedarf es für den Gebührenanspruch jedenfalls eines gesonderten Auftrags zu ihrer Einholung. Ein solcher folgt nicht automatisch aus dem Auftrag für die Hauptsache; die bloße Hingabe der Versicherungsnummer genügt nicht (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, 24. Aufl. 2019, § 1 RVG, Rn. 327). Zur Erteilung eines solchen Auftrags verhält sich der Vortrag des Klägers nicht. bb) Unabhängig davon, sind die Kosten einer Deckungsanfrage nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig war; das ist nicht der Fall, wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage umstandslos erteilt. Es bedarf dann der Darlegung, warum die Partei die Zusage nicht selbst hätte einholen können (BGH, Urteil vom 09.03.2011 - VIII ZR 132/10, juris Rn. 24; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2011 - 1 U 105/11, juris Rn. 17). Der Kläger hat zwar allgemein ausgeführt, in Fällen wie dem vorliegenden werde eine Deckungsanfrage ohne Einschaltung eines Anwalts „typischerweise" abschlägig beschieden. Dass seine Rechtsschutzversicherung im konkreten Fall eine Deckungszusage zunächst verweigert hätte und in den Schreiben seines Prozessbevollmächtigten entscheidende Argumente enthalten gewesen wären, die er nicht auch selbst hätte vorbringen können, hat er weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Er hat zu dem Schriftwechsel zwischen seinem Prozessbevollmächtigten und seiner Rechtsschutzversicherung überhaupt keine Angaben gemacht (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 22.01.2020 – 18 U 5597/19). Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich auf abstrakte Ausführungen ohne Bezug zum konkreten Fall. Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. III. Die Berufung der Beklagten dagegen führte zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und vollständigen Klageabweisung . Zu Unrecht hat das Landgericht die Rechtswidrigkeit der Sperre des klägerischen Nutzerkontos festgestellt und die Beklagte zur Zahlung von Wertersatz sowie zur Freistellung verurteilt. 1. Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperre begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse . a) Die Unzulässigkeit folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Feststellungsklage nur auf die Feststellung einer Vorfrage oder eines Elements eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet ist. aa) Zwar können bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Hieran gemessen ist auch der Feststellungsantrag des Klägers seinem Wortlaut nach unzulässig, weil die Rechtswidrigkeit einer Sperrung eines Nutzerkontos festgestellt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2015 - V ZR 296/13, juris Rn. 7). bb) Der Antrag ist allerdings dahin auszulegen, dass er auf die Feststellung zielt, der Beklagten habe kein Recht zugestanden, das Nutzerkonto des Klägers auf www.facebook.com zu sperren, und damit auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 272/15, juris Rn. 10). b) Der Kläger hat jedoch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens dieses bereits vergangenen Rechtsverhältnisses. Die Sperrung des Nutzerkontos des Klägers lief unstreitig am 20.09.2018 ab und war im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits beendet. aa) Gegenstand einer Feststellungsklage kann grundsätzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines vergangenen Rechtsverhältnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und die Zukunft ergeben können (BGH, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 272/15, juris Rn. 13). bb) Ein solches Interesse ist weder dargelegt noch ersichtlich. aaa) Soweit sich aus der möglichen Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Sperrung Rechtsfolgen in der Gegenwart ergeben, wie beispielsweise der gleichfalls geltend gemachte Unterlassungsanspruch bzw. der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung bzw. Schadensersatz, ist der Kläger auf die vorrangige Leistungsklage zu verweisen, ohne dass es einer isolierten Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme bedarf. Die Leistungsklage ist in ihren Voraussetzungen und Risiken für den Kläger dann nicht grundlegend verschieden zum Feststellungsbegehren (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1984 - I ZR 107/82 - Feststellungsinteresse, juris Rn. 21). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Sperre auch nach ihrem Ablauf im System der Beklagten im Datensatz des Klägers vermerkt und bei künftigen Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards unter Umständen bei der Verhängung von Sanktionen berücksichtigt wird. Einen etwaigen Anspruch auf Entfernung dieses Vermerks könnte bzw. müsste der Kläger - wie mit seinem Hilfsantrag geschehen - mit einem entsprechenden Leistungsantrag geltend machen. Die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung würde nicht zu einer Entfernung des Vermerks aus dem Datensatz des Klägers führen (OLG München, Hinweisbeschluss vom 22.08.2019 – 18 U 1310/19 Pre). Soweit der Kläger das Feststellungsinteresse damit zu begründen versucht, ohne die Feststellung der Rechtswidrigkeit könne die Beklagte eine spätere Kündigung auf den angeblichen Verstoß stützen, ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beitrag des Klägers nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstieß. Die Beklagte ist lediglich der Auffassung, sie habe den Beitrag aufgrund des Anscheins eines Verstoßes zunächst löschen dürfen. Eines tatsächlichen Verstoßes des Klägers berühmt sie sich nicht. bbb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann sich der Kläger auch nicht auf ein Rehabilitationsinteresse berufen. Der Wunsch nach Rehabilitierung begründet nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dies setzt voraus, dass bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit wirksam begegnet werden könnte (BGH, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 272/15, juris Rn. 19). Eine fortwirkende diskriminierende Wirkung der Sperre hat der Kläger weder dargelegt noch ist diese ersichtlich. Eine Rufschädigung in der Öffentlichkeit ist mit der Sperre nicht verbunden. 2. Auch der Hilfsantrag des Klägers darauf, seine Daten nach Art. 16 Satz 1 DSGVO dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 21.08.2018 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht wird und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird, verhilft ihm nicht zum Erfolg. a) Der wegen der Zuerkennung des Hauptantrags in erster Instanz nicht beschiedene Hilfsantrag ist allein durch die Rechtsmitteleinlegung des Beklagten Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (BGH, Urteil vom 18.07.2013 - III ZR 208/12, juris Rn. 9). Die insoweit vorliegende Klageänderung, über deren Zulässigkeit erstinstanzlich noch nicht entschieden wurde, war zulässig, da sachdienlich i.S.v. § 263 ZPO. b) Der Kläger hat jedoch weder substantiiert dargelegt, dass die Beklagte Daten solchen Inhalts gespeichert hat, noch dass diese unrichtig wären. Seinem Vortrag lässt sich bereits nicht hinreichend entnehmen, welche Daten die Beklagte gespeichert haben soll. Spricht er zum einen von der Speicherung des Verstoßes und einem Verstoßzähler, so führt er zur Begründung des Berichtigungsanspruches wiederholt aus, die Beklagte habe Sperre und Beitragslöschung in ihren Daten vermerkt. Weder bei dem Vermerk der Sperre noch bei dem der Löschung handelt es sich jedoch um unrichtige personenbezogene Daten. Vielmehr stimmen sie mit der Wirklichkeit überein. Das Konto wurde gesperrt, der Beitrag gelöscht. Der Kläger könnte in diesem Fall allenfalls eine Ergänzung unvollständiger Daten verlangen. Ob in den Daten darüber hinaus vermerkt ist, aus welchen Gründen Sperre und Löschung erfolgten, lässt sich dem Klägervortrag nicht hinreichend entnehmen. Hinsichtlich des beanstandeten Zählerstandes wäre es schließlich an dem Kläger gewesen, darzulegen, dass dieser - wenn es einen solchen gäbe - nicht der tatsächlichen Anzahl der Verstöße entspricht. Eine Zurücksetzung könnte er nur verlangen, wenn die tatsächliche Anzahl der Verstöße nicht zuträfe. 3. Soweit das Landgericht den Kläger zur Zahlung von Wertersatz und Freistellung verurteilt hat, stehen dem Kläger diese Ansprüche aus den unter II. 5. und 6. ausgeführten Gründen, auf die verwiesen wird, nicht zu. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zuzulassen. V. Der Berufungsstreitwert war nach § 3 ZPO, § 48 Abs. 1 GKG auf insgesamt 17.500 € festzusetzen. Hiervon entfallen jeweils 5.000,- € auf die klägerischen Berufungsanträge zu 2) und 3), jeweils 1.000,- € auf die klägerischen Berufungsanträge zu 4) und 5), 1.440,- € auf den klägerischen Berufungsantrag zu 6) sowie 4.060,- € auf die Berufung der Beklagten. Der Hilfsantrag des Klägers hatte keine streitwerterhöhende Wirkung (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).