Beschluss
IV ZB 4/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist unzulässig.
• Die gesetzliche Gebührenfreiheit nach § 68 Abs. 3, § 66 Abs. 8 GKG gilt nur für statthafte Verfahren; kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerden sind kostenpflichtig.
• Die Neufassung des § 68 Abs. 3 GKG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat an der Beschränkung der Gebührenfreiheit auf statthafte Rechtsbehelfe nichts geändert.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung; keine Gebührenbefreiung für unstatthafte Beschwerden • Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist unzulässig. • Die gesetzliche Gebührenfreiheit nach § 68 Abs. 3, § 66 Abs. 8 GKG gilt nur für statthafte Verfahren; kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerden sind kostenpflichtig. • Die Neufassung des § 68 Abs. 3 GKG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat an der Beschränkung der Gebührenfreiheit auf statthafte Rechtsbehelfe nichts geändert. Der Kläger richtete eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Oberlandesgericht Köln. Das Oberlandesgericht traf eine Entscheidung über die Festsetzung und erklärte die Beschwerde für unbegründet bzw. behandelte die Kostenfrage. Der Kläger legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Die Verfahrensfrage betraf insbesondere, ob gegen die Streitwertfestsetzung beim obersten Gerichtshof des Bundes eine Beschwerde statthaft ist und ob für solche Beschwerden Gebührenfreiheit nach den Vorschriften des GKG besteht. Relevante Tatsachen sind die Anwendung der §§ 66, 68 GKG und die durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz von 2004 geänderten Regelungen. Frühere Entscheidungen des BGH und einiger Oberlandesgerichte sind als vorheriger Rechtsprechungsrahmen relevant. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht vorgesehen ist. • Die Gebührenfreiheit nach § 68 Abs. 3, § 66 Abs. 8 GKG bezieht sich auf die in den vorangegangenen Absätzen des § 68 GKG genannten Verfahren und damit nur auf statthafte Rechtsmittel. Kraft Gesetzes ausgeschlossene (unstatthafte) Beschwerden sind nicht gebührenfrei und daher kostenpflichtig. • Die durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz erfolgte Neufassung des § 68 Abs. 3 GKG hat die Reichweite der Gebührenbefreiung nicht erweitert. Die Gesetzesbegründung und frühere BGH-Rechtsprechung legen nahe, dass die Gebührenerleichterung nur für tatsächlich statthafte weitergehende Verfahren gelten sollte. • Der Zweck der Gebührenbefreiung, nämlich die Vermeidung von Kostenverfahren, die sich aus anderen Kostenverfahren ergeben, rechtfertigt keine Ausweitung auf unstatthafte Beschwerden. Daher bleibt die von Gesetzes wegen ausgeschlossene Beschwerde kostenpflichtig. • Vorherige Entscheidungen einiger Oberlandesgerichte, die eine andere Auffassung vertreten, werden nicht gefolgt; stattdessen bestätigt der Bundesgerichtshof seine frühere Rechtsprechung zur Auslegung des § 68 Abs. 3 GKG. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil die Gebührenfreiheit des § 68 Abs. 3, § 66 Abs. 8 GKG nur für statthafte Verfahren gilt und hier eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde vorliegt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs knüpft an frühere BGH-Entscheidungen an und bestätigt, dass die Neufassung des § 68 Abs. 3 GKG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz keine Gebührenbefreiung für unstatthafte Beschwerden begründet. Damit bleibt die Rechtslage dahingehend, dass unstatthafte Beschwerden kostenpflichtig sind, und abweichende Oberlandesgerichtsentscheidungen werden nicht übernommen.