Entscheidung
IX ZB 105/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:100117BIXZB105
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:100117BIXZB105.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 105/16 vom 10. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Richter Meyberg als Einzelrichter am 10. Januar 2017 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiord- nung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Die "Rechtsbeschwerde" gegen den Beschluss der 10. Zivilkam- mer des Landgerichts Stuttgart vom 27. September 2016 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: Die als "Rechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes in Kostensachen nicht statt. Damit liegen auch die Voraussetzungen für die Ge- währung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind kos- tenpflichtig, § 68 Abs. 3 GKG gilt nicht (BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, NJW 2014, 1597 Rn. 2). Meyberg Vorinstanzen: AG Esslingen, Entscheidung vom 09.07.2013 - 5 C 1684/12 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2016 - 10 T 356/16 - 1 2