Urteil
VII ZR 172/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Erwerber kann bei Verzug des Bauträgers Ersatz für den Nutzungsausfall einer zum Eigengebrauch bestimmten Eigentumswohnung verlangen (§ 280 BGB).
• Der Vermögensschaden setzt voraus, dass die Vorenthaltung der Wohnung sich signifikant und fühlbar auf die eigenwirtschaftliche Lebensführung auswirkt; hierfür ist ein strenger Maßstab anzulegen.
• Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit von Ersatzwohnraum kommt es auf eine objektivierte, typisierende Betrachtung an; maßgeblich ist, ob vorhandener Wohnraum in etwa gleichwertig ist, nicht ob er nach sozialrechtlichen Fördermaßstäben ausreichend ist.
• Die Nutzungsausfallentschädigung ist auch dann möglich, wenn der Erwerber die Wohnung noch nicht in Besitz genommen hatte; der Anspruch schützt die Erwartung, die geschuldete Sache zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nutzen zu können.
Entscheidungsgründe
Nutzungsausfallentschädigung bei Verzug des Bauträgers • Ein Erwerber kann bei Verzug des Bauträgers Ersatz für den Nutzungsausfall einer zum Eigengebrauch bestimmten Eigentumswohnung verlangen (§ 280 BGB). • Der Vermögensschaden setzt voraus, dass die Vorenthaltung der Wohnung sich signifikant und fühlbar auf die eigenwirtschaftliche Lebensführung auswirkt; hierfür ist ein strenger Maßstab anzulegen. • Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit von Ersatzwohnraum kommt es auf eine objektivierte, typisierende Betrachtung an; maßgeblich ist, ob vorhandener Wohnraum in etwa gleichwertig ist, nicht ob er nach sozialrechtlichen Fördermaßstäben ausreichend ist. • Die Nutzungsausfallentschädigung ist auch dann möglich, wenn der Erwerber die Wohnung noch nicht in Besitz genommen hatte; der Anspruch schützt die Erwartung, die geschuldete Sache zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nutzen zu können. Käufer (Kläger) erwarben eine Altbauwohnung mit Sanierungsverpflichtung; vertraglich war Fertigstellung und Übergabe bis 31.08.2009 vereinbart. Die Beklagte als Bauträgerin geriet in Verzug; die Wohnung war bis zur Berufungsverhandlung nicht fertig. Die Kläger machten Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum 1.10.2009 bis 30.09.2011 geltend, da sie mit drei Kindern weiterhin eine deutlich kleinere Mietwohnung (72,6 qm) statt der erworbenen 136,3 qm nutzen mussten. Gefordert wurden 17.759,04 €, das Berufungsgericht sprach 10.179,12 € zu. Die Revision der Beklagten richtete sich gegen die Zuerkennung; der BGH hat die Revision zurückgewiesen. • Anspruchsgrundlage ist Schadensersatz wegen Verzuges nach § 280 Abs. 1, 2 BGB; die Kläger können Ersatz für die Vorenthaltung der Nutzung der erworbenen Wohnung verlangen. • Die Grundsätze des Großen Senats (GSZ 1/86) zur Nutzungsausfallentschädigung bei deliktischer Vorenthaltung wurden auf die Vertragshaftung übertragen; maßgeblich ist, ob die Vorenthaltung eine zentrale Auswirkung auf die eigenwirtschaftliche Lebensführung hat. • Es ist unerheblich, dass die Kläger die Wohnung noch nicht in Besitz genommen hatten; die rechtlich geschützte Erwartung umfasst die rechtzeitige Nutzbarkeit der gekauften Sache, und diese Nutzungsmöglichkeit hat einen eigenständigen Vermögenswert. • Ein Anspruch besteht nur bei einer fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung; ein Ersatz ist zu versagen, wenn vergleichbarer Ersatzwohnraum verfügbar war oder der Ausfall kurzfristig und leicht durch zumutbare Dispositionen ausgleichbar ist. Entscheidend ist, ob vorhandener Wohnraum in etwa gleichwertig ist. • Im Streitfall war die bisherige Wohnung (72,6 qm) nicht in etwa gleichwertig zur erworbenen Altbauwohnung (136,3 qm). Die Kläger erlitten daher eine fühlbare Beeinträchtigung ihrer Lebensführung, sodass die Nutzungsausfallentschädigung dem Grunde nach zuerkannt werden konnte. Die Berechnungsmethode des Berufungsgerichts (Gesamtschaden minus bereits zuerkannte Mietkosten) ist nicht zu beanstanden. Die Revision der Beklagten gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde zurückgewiesen; die Kläger erhalten Nutzungsausfallentschädigung wegen Verzugs der Bauträgerin nach § 280 BGB. Der BGH bestätigt, dass auch die Vorenthaltung einer noch nicht in Besitz genommenen, zum Eigengebrauch bestimmten Eigentumswohnung einen ersatzfähigen Vermögensschaden begründen kann, sofern die Vorenthaltung sich signifikant auf die eigenwirtschaftliche Lebensführung auswirkt. Maßgeblich ist die objektivierte Prüfung, ob verfügbarer Ersatzwohnraum in etwa gleichwertig ist; hier war die Mietwohnung deutlich kleiner und somit nicht gleichwertig. Die Höhe der zugesprochenen Entschädigung und deren Berechnung bleiben bestehen; die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.