Urteil
6 O 230/20
LG Karlsruhe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKARLS:2024:0412.6O230.20.00
32Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wird ein zu errichtendes Gebäude wegen eines Planungsfehlers des Architekten im Grundstück falsch eingemessen, so haben die Bauherren grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das Wohnhaus, so wie von ihnen geplant, verwirklicht wird.(Rn.43)
2. Soll der so veranlasste Neubau nicht bloß um den Messfehler verschoben neu erstellt werden, so bedarf es hierfür einer substantiellen Begründung. Insbesondere ist bei einer Neu- bzw. Umplanung abgrenzend darzulegen und anhand von Plänen und Rechnungen zu belegen, welche Teile der veränderten Größe, Struktur und Qualität des Gebäudes nicht auf den Messfehler entfallen.(Rn.46)
(Rn.50)
(Rn.66)
3. Eine Entschädigung für den Zeitaufwand von „Laien“ für die Beschaffung von Informationen und die Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffs kann nur verlangt werden, wenn eine ganz ungewöhnliche Belastung vorliegt. Grenze des erstattungsfähigen Aufwands können entsprechende Kosten eines Architekten für die Umplanung, erneute Angebotseinholung und Bauausführungsüberwachung sein.(Rn.98)
4. Auch kann ein die Haftung eines planenden Architekten insoweit ausschließendes Mitverschulden der Besteller vorliegen, wenn sie „sehenden Auges“ zu hohe Kosten aufgewendet haben bzw. sich dies ihnen ohne Weiteres hätte aufdrängen müssen.(Rn.99)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 45.241,32 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2020 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 95,5 % und hat die Beklagte 4,5 % zu tragen. Von den durch ihre Nebenintervention zur Klage entstandenen Kosten der Streithelfer zu 1. bis 4. tragen die Kläger als Gesamtschuldner 95,5 %; im Übrigen tragen diese Streithelfer ihre Kosten selbst. Die Kosten des selbständige Beweisverfahren 6 OH 2/18 tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 2,5 % und die Beklagte zu 97,5 %. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten der Streithelferin zu 1. tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 2,5 %; im Übrigen trägt die Streithelferin zu 1. diese Kosten selbst.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein zu errichtendes Gebäude wegen eines Planungsfehlers des Architekten im Grundstück falsch eingemessen, so haben die Bauherren grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das Wohnhaus, so wie von ihnen geplant, verwirklicht wird.(Rn.43) 2. Soll der so veranlasste Neubau nicht bloß um den Messfehler verschoben neu erstellt werden, so bedarf es hierfür einer substantiellen Begründung. Insbesondere ist bei einer Neu- bzw. Umplanung abgrenzend darzulegen und anhand von Plänen und Rechnungen zu belegen, welche Teile der veränderten Größe, Struktur und Qualität des Gebäudes nicht auf den Messfehler entfallen.(Rn.46) (Rn.50) (Rn.66) 3. Eine Entschädigung für den Zeitaufwand von „Laien“ für die Beschaffung von Informationen und die Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffs kann nur verlangt werden, wenn eine ganz ungewöhnliche Belastung vorliegt. Grenze des erstattungsfähigen Aufwands können entsprechende Kosten eines Architekten für die Umplanung, erneute Angebotseinholung und Bauausführungsüberwachung sein.(Rn.98) 4. Auch kann ein die Haftung eines planenden Architekten insoweit ausschließendes Mitverschulden der Besteller vorliegen, wenn sie „sehenden Auges“ zu hohe Kosten aufgewendet haben bzw. sich dies ihnen ohne Weiteres hätte aufdrängen müssen.(Rn.99) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 45.241,32 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 95,5 % und hat die Beklagte 4,5 % zu tragen. Von den durch ihre Nebenintervention zur Klage entstandenen Kosten der Streithelfer zu 1. bis 4. tragen die Kläger als Gesamtschuldner 95,5 %; im Übrigen tragen diese Streithelfer ihre Kosten selbst. Die Kosten des selbständige Beweisverfahren 6 OH 2/18 tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 2,5 % und die Beklagte zu 97,5 %. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten der Streithelferin zu 1. tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 2,5 %; im Übrigen trägt die Streithelferin zu 1. diese Kosten selbst. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nur in geringem Umfang begründet. Sie war von Anfang an teilweise substanzlos und teilweise von geringer Substanz, worauf das Gericht mehrfach hingewiesen hat. Die behauptete Notwendigkeit der Baumfällung, sowie einer Um- oder Neuplanung wurde in der Beweisaufnahme widerlegt. Soweit tatsächliche Kosten der Schadensbeseitigung wegen des Vermessungsfehlers zur Wiederherstellung des Gebäudes in richtiger Lage deshalb nicht belegt wurden, hat das Gericht den Schaden durch Rückgriff auf das Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren geschätzt (§ 287 ZPO). I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere verfügen die Kläger über das erforderliche Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag. Denn der mögliche Schaden befand sich nach ihrem Vorbringen zunächst noch in der Fortentwicklung. Als Prozessvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen, sonst wird die Klage ex nunc unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18,106). Der Umstand, dass der Schaden während des Prozesses bezifferbar geworden sein mag, führt nicht dazu, dass der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses nicht mehr zulässig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2003 – V ZR 84/02, Rn. 26, juris, NJW-RR 2004, 100 m.w.N.). Bei reinen Vermögensschäden, die Gegenstand der Klage sind, hängt zwar bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84-117, Rn. 27, m.w.N.), jedoch kann vorliegend eine solche Wahrscheinlichkeit anhand der geschilderten Schadenspositionen nicht von vornherein gänzlich verneint werden, weshalb sich die Prüfung der Erfolgsaussicht in die Begründetheit verlagert. II. Den Klägern steht gegen die Beklagte wegen der Mangelhaftigkeit ihrer Planungsleistungen in Form einer fehlerhaften Vermessung durch ihre Subunternehmerin über die bereits gezahlten 125.500,00 EUR hinaus ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung in Höhe von weiteren 45.241,32 EUR zu (§§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280, 249 ff. BGB). 1. Auf den Architektenvertrag vom 01./27.10.2015 ist das BGB in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung anzuwenden (Art 229 § 39 EGBGB - zum Werkvertragsrecht beim Architektenvertrag vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1959 – VII ZR 120/58, BGHZ 31, 224; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage, 2020, 11. Teil, Rn 6 ff m.w.N.; siehe für Verträge ab dem 1.1.2018 auch § 650q Abs. 1 BGB). 2. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für den durch die fehlerhafte Vermessung ihres als Subunternehmer (§ 278 BGB) beauftragten Streithelfers zu 1. für hierdurch den Klägern entstandenen Schaden steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Das Gericht geht bei der Schadensberechnung nicht davon aus, dass die Beklagte sich für das streitgegenständliche Bauvorhaben auch zur Ausführungsplanung verpflichtet hatte. Für diesen Vortrag der Kläger finden sich in dem vorgelegten Vertrag keinerlei Anhaltspunkte (vgl. Hinweis vom 03.05.2023). Die Kläger haben auch keine substantiellen Umstände vorgetragen, dass außerhalb des vorgelegten schriftlichen Vertrages oder nachträglich eine solche Verpflichtung vereinbart worden wäre. 3. Nach § 280 BGB hat die Beklagte alle unmittelbaren oder mittelbaren Nachteile ihres schädigenden Verhaltens auszugleichen. a. Hat sich der Mangel der Architektenleistung - wie hier - im Bauwerk als Bauwerksmangel verkörpert, ist der Baumangel aus Sicht des Architekten Mangelfolgeschaden und die Besteller können vom Architekten Schadensersatz verlangen, ohne zuvor eine Frist zur Nacherfüllung gegenüber dem Architekten setzen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2021 – VII ZR 44/18, BauR 2022, 290 m.w.N.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Auflage, 2023, Rn 2236 m.w.N.). Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß §§ 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können; hiervon erfasst sind die über das Leistungsinteresse hinausgehenden Vermögensnachteile, insbesondere sind Folgeschäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers als dem Werk selbst oder an dessen Vermögen zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2019 – VII ZR 63/18, BGHZ 224, 271-281). Wie bei jeder Schadensberechnung ist die tatsächliche Vermögenslage des Geschädigten mit seiner hypothetischen Vermögenslage zu vergleichen, wie sie bestanden hätte, hätte es das schädigende Ereignis nicht gegeben. Hat der Planer Baumängel zu verantworten und beseitigt der Besteller diese Baumängel durch Beauftragung von Dritten, so besteht der Schaden in den von ihm für die Mängelbeseitigung aufgewendeten Kosten (vgl. BGH, Urteile vom 31.01.1991 - VII ZR 63/90, NJW-RR 1991, 789; vom 07.03.2013 - VII ZR 119/10, BauR 2013, 1129). Es ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, welche der Besteller im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss. Erst wenn dem Besteller ein Mitverschulden vorgeworfen werden muss, weil er sehenden Auges zu hohe Kosten aufgewendet hat oder sich ihm dies hätte aufdrängen müssen, sind die Aufwendungen nicht mehr als erstattungsfähiger Schaden zu werten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.10.1987 - 7 U 112/84, NJW-RR 1988, 918; OLG Düsseldorf, Urteile vom 24.08.1995 - 5 U 178/94, OLGReport 1995, 281 und vom 01.07.2022 - 22 U 67/21, Rn. 86, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.09.2012 – 10 U 67/12, Rn. 39, BauR 2013, 2047). b. Vorliegend hätte bereits wegen der Beseitigung der Stieleiche der ursprünglich geplante Bau wieder ausgeführt und fertiggestellt werden können. Die Kläger haben dann grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das Gebäude sowie von ihnen geplant verwirklicht wird. Der Schadensersatzanspruch erfasst nach Maßgabe des Bautenstandes vom 08.08.2017 danach die Kosten, die erforderlich sind, dass das ursprünglich geplante und teilweise ausgeführte Gebäude so errichtet wird, wie es ohne die Pflichtverletzung der Beklagten geschehen wäre. Wäre die Beseitigung des Baumes - wie vorliegend nicht - durch eine fehlerhafte Planung notwendig geworden, so hätten die Kläger auch insoweit Schadensersatz verlangen können. Ist eine denkbare Ersatzbeschaffung der Stieleiche gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1975 - VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061), so kann ihre Entfernung zu einer Wertminderung des Grundstücks führen (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2006, - V ZR 46/05, NJW 2006, 1424), die nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung anhand der sogenannten "Methode Koch" berechnet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2013 - V ZR 222/12, BGHZ 196, 111, m.w.N., sowie erkennendes Gericht, LG Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2022 – 6 O 280/19, Rn. 61, juris). Der Sachverständige Dipl. Ing. Dr. F. hat diesen möglichen Minderwert mit ca. bis EUR 15.000,00 angegeben. Die Kläger machen jedoch vorliegend, auch nach Hinweisen des Gerichts vom 28.07.2021 und vom 21.07.2023, die Kosten einer Neuplanung geltend, die wegen Planungs- und Vermessungsfehlern geboten gewesen sein soll. 4. Die Kläger haben jedoch nicht ansatzweise nachweisen können, dass die Beklagte einen Planungs- oder Vermessungsfehler begangen hat, der ursächlich den hier tatsächlich errichteten Neubau geboten hätte. Ihnen steht daher ein Schadensersatzanspruch für Kosten einer Um- oder Neuplanung nicht zu. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Umständen: a. Den Klägern war von Beginn der Planungsleistungen an Hauptziel insbesondere eine vorteilhafte und ideale Flächennutzung zu erhalten. Sie hatten die sich daraus ergebenden Vorgaben an die Beklagte bereits mit E-Mail vom 28.10.2015 kommuniziert, bei der u. a. ohne den Baum eine separat stehende Garage denkbar wäre, die einen separaten Eingangsbereich am Haus mit Fenstern zulässt. Auch die Größe der Garage war ein wesentliches Thema. Mehrfach mussten die Pläne angepasst werden, weil der Beklagten eine Planung entsprechend den Wünschen der Kläger aufgrund der Vorgabe, den Baum zu erhalten, nicht möglich war. Die Planung entsprach wegen des zu erhaltenden Baumes schließlich schon kurz nach dem Architektenvertragsschluss Ende Oktober 2015 kaum noch den Wünschen der Kläger. So konnte nach ihrer Auffassung die Fläche des Baugrundstücks nicht vorteilhaft ausgenutzt werden, die Gesamtfläche des Gebäudes war begrenzt, es waren eine aufwändige Flachdachabdichtung mit Dämmung und Begrünung und einen Baukörper mit verschiedenen Versprüngen und Ecken vorgesehen. Die dem Kaufvertrag zugrundeliegende Planung und Bauverpflichtung mit der Stieleiche im Innenhof war für sie deshalb ein Kompromiss. b. Der nunmehr verwirklichte Neubau ist von dem ursprünglichen Bauvorhaben, soweit hierzu überhaupt Feststellungen möglich waren und worauf das Gericht auch hingewiesen hat, wesentlich verschieden. Die Sachverständige Dipl. Ing. D. hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2024 ausgeführt, dass das ursprüngliche Gebäude zweigeschossig und nur im hinteren Bereich dreigeschossig ausgeführt werden sollte. Das nunmehr tatsächlich errichtete Gebäude liegt im Grundstück nach oben versetzt und hat eine gänzlich neue Struktur; es hat durchgängig nur noch zwei Geschosse, wobei das ursprüngliche dritte Geschoss sich quasi in den vorderen Bereich nach verlagert hat. Die Unterschiede betreffen jedoch nicht nur die Struktur, sondern auch Größe und Qualität. So forderten die Kläger mit Mail vom 30.07.2019 von der Beklagten eine Neuplanung mit 3 Entwürfen, die nunmehr statt Garage und Carport eine „großzügige Doppelgarage mit Arbeitsraum und zusätzlichen Lagerflächen mit Durchgang ins Haus“, sowie in weiterer Abweichung von den ursprünglichen „Wunschvorstellungen“ aus der ersten Mail vom 28.10.2015 nunmehr auch eine Wohnfläche von mindestens 200 qm (statt 180 qm – Mail vom 30.12.2015), Gästezimmer im EG, 1 Büroraum, große Küche mit großer Kücheninsel, Kamin an der Außenwand, gegenläufige Treppe mit Podest und Galerie im Eingangsbereich umfasste. Die Sachverständige Dipl. Ing. D. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es zu den Veränderungen bereits sehr schwer ist, aus den Unterlagen irgendetwas zu erkennen; das Gebäude kann irgendetwas gekostet haben, ohne dass hier nachvollziehbar ist, wie sich die Kosten zusammensetzen. Es fehlt an Angaben zu den Qualitäten, zu den Baustoffen, zu den Fenstern und dergleichen mehr. Deshalb sind auch gewaltige Schwankungen zu den Baustoffpreisen, die Qualität der Ausführungen oder auch der Fenster möglich. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Sachverständige bestätigt, dass die Schwierigkeit des vorliegenden Falls darin liegt, objektivierbare Unterlagen zu erhalten über das, was ursprünglich geplant war und das, was dann in der späteren Ausführung als Änderung tatsächlich ausgeführt oder umgesetzt wurde, sowie, dass sich solche objektivierbaren Unterlagen nicht in der Akte finden. Trotz Hinweis des Gerichts vom 28.07.2021 und der Vorgabe des Gerichts vom 15.09.2023 an die Kläger, der Sachverständigen wegen der Mehrkostenermittlung umgehend sämtliche Unterlagen - dh vollständig und lesbar - zur Planung zu übergeben bezüglich 1. des ursprünglichen Bauvorhabens, wie es durch den Baustopp 2017 bis zum Sommer 2019 unterbrochen war, 2. des Bauvorhabens ab Sommer 2019, mithin diejenige Planung, die dem Gutachten des Privatgutachters K. zugrunde lag, und 3. des Bauvorhabens ab Mai 2020, dh wie sie nach der Beseitigung des Baumes im April 2020 bestand, hat die Sachverständige diese Unterlagen nicht erhalten. Diese Feststellungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und insoweit überzeugend. Nach eigener Prüfung legt das Gericht sie seiner Entscheidung zugrunde. c. Unmittelbar nach dem Schadensereignis vom 08.08.2017 haben die Kläger - ausweislich des nach dem richterlichen Hinweis vom 28.07.2021 vorgelegten „Bautagebuchs“ - die als störend empfundene Stieleiche in den Blick einer Neuplanung genommen und ihre Schadensbeseitigung danach ausgerichtet: 25.08.2017 Mail an H. zur Baumposition: wonach nach derzeitiger Erkenntnis es so aussieht, als ob die Abstände zum Baum, wie er derzeit steht im Wesentlichen eingehalten sind. Es wäre zu prüfen, ob der Baum vom falschen Punkt vermessen und ebenfalls falsch auf den Plan eingezeichnet wurde. Bei einem drohenden Versatz des Gebäudes könnte das zur Auswirkung haben, dass die Anlagen wegen dem verlangten Baumschutz nicht umgesetzt werden können …. (wird ausgeführt) Eine frühzeitige Neuplanung wird auch durch weitere Umstände belegt. Der Zeuge Viktor S. der Abbruchfirma P. GmbH hat bei seiner Vernehmung vom 21.07.2023 nachvollziehbar und überzeugend zu den Kosten für die Abbrucharbeiten auf Vorhalt des Gerichts bestätigt, dass sich die Vielzahl der tatsächlichen Termine insbesondere in der zweiten Hälfte 2018 und der ersten Hälfte 2019 daraus ergaben, dass es von Anbeginn an auch um den Neubau ging. Diese Zusammenarbeit dauerte bis ca. zur Mitte des Jahres 2020. Die Eintragungen in der vorgelegten Anlage K21 im Zusammenhang mit der Firma P. beginnen am 05.08.2018, das Angebot für den Abbruch stammt vom 22.09.2018 und die Auftragsbestätigung vom 15.01.2019. Die Angaben des Zeugen zum Neubau werden auch bestätigt durch sein Schreiben vom 15.01.2019, in dem er „als künftig ausführende Rohbaufirma an dem Bauvorhaben“ den Wiedereinbau des vor Ort gelagerten Bewehrungsstahls mit der Begründung ablehnt, dass mit der „Umplanung des Bauvorhabens auch eine Umplanung des statischen Systems einhergeht; aufgrund der Unzuordenbarkeit, sowie der unklaren Herkunft des Stahls kann ein ordnungsgemäßer Wiedereinbau nicht gewährleistet werden“ und den „Baumbericht“ vom 10.09.2019. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die anwaltlich beratenen Kläger auch ohne ein zuvor eingeholtes Baumgutachten bereits ab dem 31.08.2017 von einem Planungsfehler ausgingen und daher im Rahmen der Schadensbehebung die Beseitigung der Stieleiche verfolgten. Bereits am 24.01.2018 hatte die Beklagte unter Hinweis auf Herrn G. vom Gestaltungsbeirat und die Aussparungen in der Garage und im Garagenfundament widersprochen, dass Wurzeln oder Baum geschädigt würden und die Lage des Baumes bei der Planung nicht korrekt berücksichtigt worden sein soll. d. Als Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Planungsfehler in Bezug auf die Position des Baumes nicht vorlag, die Stieleiche durch die ursprüngliche Planung weder geschädigt, noch zu fällen war und deren Beseitigung auch nicht zur Umsetzung des ursprünglichen Bauvorhabens geboten war. aa. Die vorgelegte Stellungnahme K. vom 17.07.2019 war zum einen zur Begründung eines Schadens bzw. der Fällung der Stieleiche untauglich; auch sind die Baumschäden nicht auf eine fehlerhafte Planung der Beklagten zurückzuführen. Der aus einem anderen Verfahren vor dem erkennenden Gericht (vgl. Urteil vom 04.02.2022, 6 O 280/19, juris; bestätigt durch OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2023, 12 U 92/22, juris, BauR 2023, 1536) bekanntermaßen sachkundige Sachverständige Dr. F. hat festgestellt, dass er mit der Stellungnahme K. fast nichts anfangen kann: die Ausführungen sind unlogisch, es fehlt an Fotos, die den Umfang der Schädigung aufweisen, um damit die Schlussfolgerungen im Text zu untermauern und es werden weder der Umfang des Eingriffs noch die Lage des Baumes zu den Fundamenten aufgezeigt. Schließlich ist nicht erkennbar, welche Pläne dem Gutachter K. vorlagen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. F. entstanden die Schädigungen der Stieleiche im Zusammenhang mit der Errichtung des Rohbaus dadurch, dass ein Mindestschutz von Stamm und Wurzelbereich nicht eingehalten wurde: der Baum musste nicht ringsherum, sondern nur an einer Seite abgegraben werden, das Verdichten mit Schotter war unzulässig, ein Wurzelvorhang, der ein Austrocknen des Baumes und die Schädigung der Wurzeln verhindert, wurde nicht angebracht. Diese Feststellungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und insoweit überzeugend. Nach eigener Prüfung legt das Gericht sie seiner Entscheidung zugrunde. bb. Das Bauvorhaben hätte auch ohne Fällung des Baumes in ordnungsgemäßem Abstand zum Nachbargrundstück entsprechend der ursprünglichen, im Kaufvertrag gegenüber der Konversionsgesellschaft A. eingegangenen Bauverpflichtung umgesetzt werden können. Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dipl. Ing. D. waren in dem für die Bewertung maßgeblichen Bereich unterhalb des Carports weder eine Bodenplatte, noch ein Streifenfundament vorgesehen. Auf dieser Grundlage hat der Sachverständige Dr. F. sodann festgestellt, dass es bei einem neuen Gebäude mit richtiger Vermessung zu keinen weiteren Schädigungen der Stieleiche kommt, d.h. wenn nach dem genehmigten 1. Plan verfahren worden wäre. Kommt das neue Gebäude um einen Meter näher an den Baum heran, so betrifft das nur eine einzelne Ecke. Der gesamte Bereich links davon bleibt frei. Der Baum war somit erhaltbar und schützbar. Diese Feststellungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und insoweit überzeugend. Nach eigener Prüfung legt das Gericht sie seiner Entscheidung zugrunde. cc. Eine Um- oder Neuplanung des Bauvorhabens war somit durch den Vermessungsfehler nicht veranlasst. Das Gebäude hätte nach Maßgabe der ursprünglichen Planung, um den genügenden Abstand zum Nachbargrundstück versetzt, errichtet werden können. Das Gericht braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob die untauglichen Stellungnahme vom 17.07.2019, die ein zentrales Element der Begründung eines weit überwiegenden Teils der Klage darstellt (vgl. dazu auch Hinweis des klägerischen Anwalts in seiner Mail vom 03.07.2019: „zentrale Frage und Weichenstellung“), ein mit den Klägern abgesprochenes Gefälligkeitsgutachten darstellt, um ihre ursprünglichen und mit dem Schadensfall wieder aufgenommenen Vorstellungen zu verwirklichen, oder auf gravierende Fehler der Begutachtung des Fachagrarwirts K. zurückzuführen ist. Im Verhältnis zu der Beklagten und ihren Streithelfern steht zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls fest, dass sämtliche Schäden, die von den Klägern mit einer notwendigen Um- oder Neuplanung begründet werden, ihnen nicht zu erstatten sind. 5. Nach dieser Maßgabe haben die Kläger nach den Zahlungen noch einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe 45.241,32 EUR. a. Planungs- und bisherige Neubaukosten / Wiederherstellungskosten Die Kläger haben weder einen Anspruch auf 15.815,15 EUR für im Rahmen des Neubaus entstandenen Kosten mit einem neuen Bauantrag, ein neues Entwässerungsgesuch, eine neue Gestaltungsanfrage mit Gutbefund bei der Konversionsgesellschaft A., die neue Vermessung des Grundstücks, die Einmessung des Baukörpers und ein neues Baugenehmigungsverfahren, noch für weitere, substanzlos behauptete Mehrkosten in Höhe von 382.629,00 EUR. b. Nutzungsentschädigung Die Kläger steht auch kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Maßgabe des geplanten Neubaus für die Dauer vom ursprünglich geplanten Einzug am 01.03.2018 bis zur Klageerhebung in Höhe von 119.000,00 EUR zu. Ein Vermögensschaden kann nur dann angenommen werden, wenn sich der Umstand, dass die Nutzung der Wohnung vorenthalten wird, signifikant auf die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Erwerbers auswirkt, d. h. zu einer fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung geführt hat. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 –, BGHZ 200, 203–210, Rn. 17, m.w.N.). Einen solchen Nachweis haben die Kläger auch nicht am verminderten Maßstab des § 287 ZPO geführt. Zwar kann der hier ausgeführte Neubau grundsätzlich als Maßstab für die Berechnung einer grundsätzlich den Klägern wegen Bauzeitverzögerung zustehenden Nutzungsentschädigung herangezogen werden, da es den Klägern nicht versagt ist, ein ursprünglich geplantes Bauvorhaben vollständig anders umzusetzen. Dann geht jedoch mit einer solchen Neuplanung einher, dass damit nach dem Schadensereignis die gesamte - unterstellt sofort beginnende - Bauplanung- und -abwicklung umgestellt werden muss. Der so umzustellende Bauablauf bedingt dann einen gegenüber dem ursprünglichen Einzugszeitpunkt, der hier mit dem 01.03.2018 angegeben wird, gänzlich neuen Berechnung, insbesondere, wenn diese Planungsarbeiten wie vorliegend in Eigenregie vorgenommen wurden. Dass die Bauarbeiten zum Neubau erst im Zusammenhang mit der Klageerhebung begonnen wurden, belegt diesen Umstand nachdrücklich. Wie oben bereits ausgeführt, geht der Neubau jedoch nicht auf einen Planungsfehler der Beklagten zurück, weshalb diese durch die Neuplanung begründete Einzugsverzögerung der Beklagten nicht anzulasten ist. Begannen die Kläger, wie oben ausgeführt, bereits nach dem Schadensereignis vom 08.08.2017 mit der Neuplanung, kann ihnen schon aus diesen Gründen für den hier geltend gemachten Zeitraum 01.03.2018 bis zur Klageerhebung am Maßstab des Neubaus keine Nutzungsentschädigung zustehen. Weiterhin gründet der Einzugstermin vom 01.03.2018 sich auf pauschale Angaben der Kläger eines in Eigenregie durchgeführten Bauvorhabens und nicht auf einer objektiv nachvollziehbaren Planung. Schließlich kann eine Nutzungsentschädigung auch nicht bis Klageerhebung verlangt werden, da bei dem maßgeblichen Zeitraum darauf abzustellen ist, wann nach dem Schadensereignis der ursprüngliche Bautenstand in seiner richtigen Lage erreicht worden wäre. Mangels weiterer Angaben fehlten es dem Gericht auch an Anhaltspunkten für die Schätzung eines Mindestschadens. Insbesondere wurden weder im selbständigen Beweisverfahren, noch in der Klage für eine mögliche längere Mietdauer Angaben zu tatsächlichen Mietkosten während einer Verzögerungsphase gemacht, worauf die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 21.10.2018 und auch das Gericht am 28.07.2021 hingewiesen hatten. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben ihre Vorstellungen eines Nutzungsausfalls allein an dem Neubau ausgerichtet. c. Kosten der Abbrucharbeiten Die Kläger haben einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Abbrucharbeiten nach Maßgabe des Gutachtens der Sachverständigen Dipl. Ing. D. vom 21.10.2018 in Höhe von netto 47.292,23 EUR bzw. brutto 56.277,75 EUR (§ 287 ZPO). aa. Soweit die Kläger auf zwei Abschlagrechnungen mit insgesamt 85.500,00 EUR der Firma P. GmbH verweisen, sind diese Rechnungen und ihre Zahlungen nicht geeignet, eine entsprechende Forderung zu begründen. Der Zeuge S. vermochte bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2023 zwar zum Umfang der notwendigen Abrissarbeiten substantielle Erklärungen abgeben, jedoch zur Höhe deren Kosten nur wenig ergiebige Angaben machen. Eine Schlussrechnung ist bislang nicht gestellt worden. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Zeuge nicht nur Abrissarbeiten ausgeführt, sondern war auch schon frühzeitig in die Neubauplanungen der Kläger einbezogen worden. Die Sachverständige Dipl. Ing. D. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei der Abbruchfirma P. GmbH Kosten entstanden, die zum großen Teil nicht begründbar sind. Aus der Art und Weise, wie bisher die Baustelle eingerichtet war, das heißt, inwieweit bereits Stoffe verarbeitet worden waren, ergab sich, dass einzelne Teile wie zum Beispiel die noch nicht verbundene Stahlbetondecke wiederverwendbar waren. Tatsächlich wurde die Stahlbetondecke einfach abgebrochen und entsorgt. Wäre das Gebäude nur um einen Meter versetzt worden, so wäre das bei Identität des Bauvorhabens so nicht notwendig geworden. Ein weiterer nicht begründbarer Kostenteil ergibt sich aus dem Abbruch einer relativ kleinen Zisterne von zwei Metern Durchmesser, ein Stahlbetonteil mit mehreren Ringen, die an einem Kran hängend bei Seite gestellt und wieder in einem neuen Loch eingesetzt werden kann und damit recycelbar ist. Hier wurde sie mit Kosten von 44.000,00 EUR abgebrochen. Schließlich wurde eine Bodenplatte aus Stahlbeton händig mit einem Presslufthammer abgebaut, die einfacher mit einem Bagger an einem Vormittag hätte beseitigt werden können. Die Arbeit mit dem Presslufthammer hat enorme Mehrzeit bedingt und so Kosten mit 11.354,58 EUR brutto erforderlich gemacht. Diese Feststellungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und insoweit überzeugend. Nach eigener Prüfung legt das Gericht sie seiner Entscheidung zugrunde. bb. Das Gericht schätzt deshalb die Abrisskosten, wie sie im Jahr 2019 erstattbar entstanden sind, auf der Grundlage des überzeugenden Gutachtens der Sachverständigen Dipl. Ing. D. vom 21.10.2018 mit netto 47.292,23 EUR bzw. brutto 56.277,75 EUR (§ 287 ZPO). Es handelt sich insoweit nicht um eine nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässige Abrechnung fiktiven Schadensersatzes (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 – 22), denn wie oben unter 4. b. ausgeführt, wurde das Bauvorhaben dem Grunde nach, jedoch in wesentlich anderer Lage, Struktur und Qualität ausgeführt. Eine Steigerung bei den Kosten der Abbrucharbeiten wegen der Bauzeitverzögerung war nicht anzusetzen. Das Gutachten stellt mit der Kostenberechnung auf den 13.07.2018 ab (Seite 19 und 32). Bereits nach dem Gutachten hätten die Abrissarbeiten begonnen werden können. Die Kläger hatten auch in zeitlicher Nähe zum Gutachten den Abriss erwogen, wie das Angebot der Abbruchfirma vom 22.09.2018 belegt und dann den Abbruch im Februar 2019 ausführen lassen. Die Sachverständige Dipl. Ing. D. hat weiterhin bei der Erörterung vom 19.01.2024 ausgeführt, dass die im Gutachten ermittelten Preise sich nicht wesentlich ändern und Abbruchfirmen relativ günstig arbeiten, da sie nur mit entsprechendem Gerät ankommen und auch das Personal nicht speziell ausgebildet sein muss. Diese Feststellungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und insoweit überzeugend. Nach eigener Prüfung legt das Gericht sie seiner Entscheidung zugrunde. d. Die Kläger können aus oben dargelegten Gründen die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglich geplanten Gebäudes zum Stand 08.08.2017, d. h. Zeitpunkt der Baueinstellung, mit netto 79.859,20 EUR bzw. brutto 95.032,45 EUR ersetzt verlangen. aa. Soweit wegen des Schadensfalls vom 08.08.2017 eine Bauzeitverzögerung in die Berechnung einbezogen werden muss, geht das Gericht von folgenden Eckpunkten aus: Die Bauzeitverzögerung begann am 08.08.2017, d. h. dem Zeitpunkt der Baueinstellung. Die Wiedererrichtung hätte frühestens nach dem Gutachten vom 21.10.2018, wegen eines dort aufgeführten, einzuholenden Baumgutachtens jedoch spätestens nach der mündlichen Erörterung vom 17.04.2019 beginnen können (zur Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens zu diesem Zeitpunkt vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2023 – VII ZR 881/21, Rn. 22, juris, BGHZ 237, 234–245). Dass ein Baumgutachten notwendig sein würde, war den Klägern auch seit dem Besuch im Baurechtsamt am 28.09.2018 bekannt. Der Bautenstand zum Zeitpunkt der Baueinstellung wäre (inklusive Abriss) 4 bis 8 Wochen nach dem aufgezeigten Baubeginn erreicht gewesen (vgl. Gutachten D. Seite 31), mithin zwischen Mitte Mai bis Mitte Juni 2019. Nachdem der Abriss bereits im Februar 2019 erfolgt war, geht das Gericht vorliegend von einem erreichten Bautenstand Ende Mai 2019 aus (vgl. dazu auch Hinweis vom 21.07.2019 und Beweisbeschluss vom 15.09.2023). bb. Das Gericht legt seiner Schadensschätzung wiederum das Gutachten der Sachverständigen Dipl. Ing. D. vom 21.10.2018 mit Wiederaufbaukosten für Aushub, Entwässerung, Rohbau und Elektroleistungen mit netto 75.552,70 EUR zugrunde. Wegen der Schadensberechnung war hierzu mit dem vom Gericht ermittelten Zeitpunkt, in dem der Wiederaufbau hätte beendet werden können, eine Preissteigerung von 5,7 % zu berücksichtigen, woraus sich ein Betrag von netto 79.859,20 EUR, bzw. brutto 95.032,45 EUR errechnet. Diese Feststellungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und insoweit überzeugend. Nach eigener Prüfung legt das Gericht sie seiner Entscheidung zugrunde. e. Rohbaukosten und Eigenleistungen aa. Neben den Kosten des Abrisses (oben c. mit 56.277,75 EUR) und der Wiederherstellung (oben d. mit 95.032,45 EUR) können die Kläger nicht auch noch zusätzlich „nutzlos“ angefallene Rohbaukosten mit 57.987,09 EUR ersetzt verlangen, denn dann hätten sie den wieder hergestellten Bautenstand zum 08.08.2017 quasi umsonst erhalten; der Schaden wäre weit überkompensiert worden. bb. Der Vortrag im Zusammenhang mit den für den Bau erbrachten, nutzlos gewordenen Eigenleistungen ist substanzlos. Einerseits werden Planungsleistungen und dergleichen auch unter der Position Zeitaufwand geltend gemacht. Die im Schriftsatz vom 27.10.2021 aufgewandten Eigenleistungen für die Kläger sind nicht nutzlos, sondern für den ursprünglichen Bau im Rahmen ihrer Eigenregie erforderlich gewesen und hätten sich in der weiteren Umsetzung des Vorhabens auch weiter verwirklichen können. Erst die freiwillige Entscheidung für einen vollständigen Neubau machen diese Leistungen für die Kläger im Ergebnis quasi „nutzlos“. Im Übrigen werden diese Eigenleistungen nur pauschal benannt, ohne den tatsächlichen Zeitaufwand konkret darzulegen oder zu belegen. Weiterhin haben die Kläger nicht ansatzweise dargelegt, welche weiteren, konkreten Bauleistungen sie für die Errichtung des Rohbaus erbracht haben. Sie legen schon kein Angebot oder eine Abrechnung des ursprünglichen Rohbauers vor, in der irgendwelche, auch nur einfache Arbeiten, als Eigenleistungen der Kläger aufgeführt werden. Der Kläger ist von Beruf Elektroingenieur und die Klägerin von Beruf Buchhalterin und sind damit beide nicht Fachleute am Bau, weshalb auch keine qualifizierten Leistungen zu erwarten waren. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie vorliegend irgendwelche geldwerte Leistungen erbracht haben. Auch ist mangels Darlegung nicht davon auszugehen, dass in Folge des Schadensereignisses im Rahmen der Wiederherstellung des ursprünglich geplanten Baus zu erbringende Eigenleistungen nicht mehr angefallen wären, da diese Arbeiten zwingend an Drittfirmen hätten vergeben werden müssen. An Schadensersatzbegehren dieser Art sind strenge Beweisanforderungen zu stellen, um uferlose Schadenskonstruktionen abzuwehren und das Schadensrecht nicht über den Bereich des Ausgleichs realer Schäden hinaus in den Bereich bloß vorstellbarer Entwicklungen auszudehnen (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1989 – VI ZR 66/88, juris, NJW 1989, 2539). f. Baumgutachten Die Kosten für das untaugliche Baumgutachten des Sachverständigen K. in Höhe von 455,89 EUR hat die Beklagte nicht zu erstatten. Zwar sind die Kosten eines vom Auftraggeber eingeholten Privatgutachtens, um etwaige bereits vorhandene oder etwaige noch zu erwartende Mängel festzustellen bzw. um abzuklären, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind, unter bestimmten Voraussetzungen als Mangelfolgeschäden i.S. eines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteile vom 13.09.2001, VII ZR 392/00, BauR 2002, 86, vom 22.10.1970, VII ZR 71/69, BauR 1971, 99), es sei denn, mit dem Privatgutachten haben sich die Mängel - wie vorliegend die oben aufgezeigten, behaupteten Planungsfehler hinsichtlich der Stieleiche - nicht ansatzweise bestätigt bzw. konnten hierzu nichts beitragen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, 21 U 122/09, BauR 2010, 1248; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2007 - 8 U 47/06, juris; KG Berlin, Urteil vom 27.08.2015 - 22 U 152/14, R. 46, MDR 2015, 1128). g. Zeitaufwand Den Klägern stehen als Baunebenkosten für eine erneute Angebotseinholung und Bauausführungsüberwachung ein Betrag von netto 7.000,00 EUR bzw. brutto 8.330,00 EUR zu. aa. Die Kläger können für den hier geltend gemachten Zeitraum ab dem 08.08.2017 keine Erstattung von angeblich außergewöhnlich hohen Zeitaufwendungen im Rahmen der Bau- und Schadensabwicklung mit 381.306,25 EUR verlangen. Der Zeitaufwand einer Partei für die Beschaffung von Informationen und die Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffes gehört zum allgemeinen Prozessaufwand; von dem Berechtigten müssen übliche persönliche Bemühungen um die Erlangung des geschuldeten Ersatzes ohne besondere Entschädigung erbracht werden. Eine nach den Umständen weitergehende materielle Kostenhaftung kann berechtigt sein, wenn ganz ungewöhnliche Belastungen vorliegen, die sich über viele Jahre hinziehen und ggf. sogar eine wirtschaftliche Existenz gefährden werden (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1976 – VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112; Beschluss vom 13.11.2014 – VII ZB 46/12, Rn. 20, juris, MDR 2015, 184 m.w.N.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass ein solcher Sonderfall nicht vorliegt. Zum einen hatten sich die Kläger entschlossen, die Planung und Durchführung des Bauvorhabens weitestgehend in Eigenregie durchzuführen. Die beträchtliche Anzahl der hier geltend gemachten Stunden und die in den Anlagen K21 und K62 aufgeführten Tätigkeiten belegen eindrucksvoll, dass es sich keineswegs um beim Bauen sachkundige Personen handelt, sondern vielmehr um Laien. Hätten sie die Sachkunde gehabt, die sich in ihren Vorstellungen anzusetzenden Stundensätzen ausdrücken, so läge eine solcher Aufwand von mehreren tausend Stunden zumindest fern. Dies wird bestätigt durch die Angaben der Sachverständigen Dipl. Ing. D., die in ihrem Gutachten die gesamten Leistungen eines Architekten für eine Umplanung, erneute Angebotseinholung und Bauausführungsüberwachung mit netto 10.325,00 EUR angegeben hat. Zum anderen haben die Kläger – wie oben ausgeführt - seit dem Schadensfall vom 08.08.2017 ihre Planungen bzw. Maßnahmen zur Schadensabwicklung nach ihren Wunschvorstellungen auf einen Neubau ausgerichtet. Aus den vielen Terminen und Erläuterungen in den vorgelegten „Bautagebüchern“ lässt sich nicht herauslesen, welche davon im Zusammenhang mit einer Fortsetzung des Baus, wie er ursprünglich geplant war und vorliegend auch erstattungsfähig ist, angefallen wären und zugleich ungewöhnliche Belastungen darstellen. Den hier geltend gemachten Zeitaufwand hätte zur Überzeugung des Gerichts, worauf es auch hingewiesen hat, kein Besteller im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung als vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung aufgewandt bzw. aufwenden müssen. Die anwaltlichen beratenen Kläger haben insoweit „sehenden Auges zu hohe Kosten aufgewendet“ bzw. dies hätte sich ihnen ohne Weiteres aufdrängen müssen. Ihnen ist deshalb ein die Haftung der Beklagten insoweit ausschließendes Mitverschulden vorzuwerfen. bb. Da mit der Fortsetzung des ursprünglichen Baus keine zusätzlichen Planungsleistungen im Sinne einer Umplanung angefallen wären, können die Kläger für diesen insoweit „normalen“ Schadensfall nur Kosten für die erneute Angebotseinholung und die Ausführung der Bauüberwachung durch einen Architekten, wie sie die Sachverständige Dipl. Ing. D. in ihrem Gutachten vom 21.10.2018 ermittelt hat, ersetzt verlangen (§ 287 ZPO). Diese Feststellungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und insoweit überzeugend. Nach eigener Prüfung legt das Gericht sie seiner Entscheidung zugrunde. h. Bereitstellungszinsen Aufgrund des Baustopps und der sich daran anschließenden Verzögerungen vom 08.08.2017 bis Ende Mai 2019 stehen den Klägern Bereitstellungszinsen in Höhe von 9.238,32 EUR zu. Für den Darlehensvertrag sind die Kläger verpflichtet das Darlehen abzunehmen. Die Sparkasse war ab 08.11.2017 grundsätzlich berechtigt, Bereitstellungszinsen von 3,000 % jährlich des nicht in Anspruch genommenen Darlehensbetrages von 367.000,00 zu berechnen. Ausweislich der vorgelegten Anlage K 22 sind den Klägern solche Bereitstellungszinsen entstanden am 30.11.2017 mit 391,19 EUR, am 02.01.2018 bis 30.5.2018 für 6 Monate mit je 510,25 EUR, zusammen 3.061,50 EUR, am 02.07.2018 mit 491,88 EUR und am 30.07.2018 bis 31.5.2019 für 11 Monate zu je 481,25 EUR, zusammen 5.293,75 EUR, mithin insgesamt 9.238,32 EUR. i. Versicherungskosten Aufgrund des Baustopps und der sich daran anschließenden Verzögerungen vom 08.08.2017 bis Ende Mai 2019 stehen den Klägern für gezahlte Versicherungen insgesamt 1.862,80 EUR zu. Ausweislich der vorgelegten Rechtsschutzversicherung sind für 2 Jahre Prämien in Höhe von insgesamt 1.042,00 EUR angefallen. Für Bauleistungs-, Bauherrenhaftpflicht- und Bauhelferunfallversicherung hatten sie weitere 820,80 EUR zu zahlen. k. Wegen oben aufgeführten Feststellungen wird auf die nachvollziehbaren und insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. Kurt F. und Dipl. Ing. D. in ihren schriftlichen Gutachten bzw. Tischvorlagen und ihre mündlichen Erläuterungen verwiesen. Diese Gutachten bzw. Ausführungen sind in sich nicht widersprüchlich oder unvollständig. Substantielle Einwände haben die Parteien nicht geltend gemacht. Die Sachverständigen sind für das Gericht erkennbar sachkundig. Dass sich die Beurteilungsgrundlage durch zulässige Noven verändert hat oder es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Beweisfragen gibt, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. Kurt F. und Dipl. Ing. D. sprechen könnten, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht aus sonstigen Umständen ersichtlich. Deshalb macht sich das Gericht die Feststellungen der Sachverständigen nach selbständiger Prüfung zu eigen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde. l. Insgesamt ergibt sich daraus folgender, den Klägern zu ersetzender Schaden: Abbruchkosten 56.277,75 EUR Wiederherstellungskosten 95.032,45 EUR Planungs- und Bauüberwachungskosten 8.330,00 EUR Bereitstellungszinsen 9.238,32 EUR Versicherungskosten 1.862,80 EUR Zusammen 170.741,32 EUR abzüglich bereits gezahlter 125.500,00 EUR ergibt den Zahlbetrag von 45.241,32 EUR 6. Der Feststellungsantrag ist nicht begründet. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung kann wegen der hier geltend gemachten Vermögensschäden nicht davon ausgegangen werden, dass ein weiterer Vermögensschaden wahrscheinlich ist. Die Kläger haben wahrscheinliche Schäden lediglich mit dem noch nicht abgeschlossenen Neubau begründet. Wie oben dargelegt, sind diese Kosten jedoch nicht als von dem Beklagten verursacht zu erstatten. Da es an weiteren Darlegungen für sonstige Schäden fehlt, ist der Feststellungsantrag abzuweisen. III. 1. Der Zinsanspruch in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 45.241,32 EUR seit dem 12.12.2020 rechtfertigt sich aus Rechtshängigkeit durch der Zustellung der Klage am 11.12.2020 (§§291, 288 Abs.1 Satz2 BGB), wobei Zinsen auf die Hauptsumme den Klägern entsprechend § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1990 - VIII ZR 296/88, NJW - RR 1990, 519; Grüneberg/Heinrichs, BGB, Kommentar, 83. Auflage, Rn 1 zu § 187). 2. Die Entscheidung über die Kosten - einschließlich der des selbständigen Beweisverfahrens 6 OH 2/18 (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2006 - VII ZB 59/05, NJW 2006, 2557) - folgt aus §§ 92 Abs. 1, 101 ZPO, wobei das Gutachten im selbständigen Beweisverfahren wegen der Nichtberücksichtigung der Planungskosten von netto 3.325 EUR nur zu 97,5 % zu Lasten der Beklagten verwertet werden konnte, sowie wegen des zurückgenommenen Teilbetrages von EUR 12.417,76 aus § 269 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Kläger verlangen von ihrem Architekten Schadensersatz wegen Fehlern bei der Einmessung eines Wohngebäudes und der Planung eines zu erhaltenden Baumes. Im Jahr 2016 haben die Kläger von der Konversionsgesellschaft A. ein Baugrundstück in F., L.-Straße, für das Baugebiet „T.“ erworben. Nach dem Gestaltungshandbuch der Gesellschaft sind auf dem Grundstück erhaltenswerte Bäume dauerhaft zu erhalten und während der Durchführung von Baumaßnahmen und darüber hinaus in besonderer Weise zu sichern. Bei baubedingtem Verlust ist eine Ersatzpflanzung in vergleichbarer Größe und Qualität vorzunehmen. Zum Erwerb des Grundstücks war es erforderlich, einen Entwurf vorzulegen, der durch den Gestaltungsbeirat der Verkäuferin für gut befunden und als Anlage zum notariellen Kaufvertrag aufgenommen werden konnte. Auf dessen Grundlage musste dann im Nachgang der Bauverpflichtung nachgekommen werden. Für eine im Bestand zu erhaltende Stieleiche hatten die Kläger als „Kompromiss“ einen Gebäude - Innenhof vorgesehen. Diese Planung hat die Beklagte erstellt und die Vermessungsarbeiten durch ihre Streithelferin, das Vermessungsbüro B. und C., Inhaber Dipl. Ing. C., ausführen lassen. Mit Vertrag vom 01.10./27.10.2015 hatten die Kläger die Beklagte für ihr Bauvorhaben „Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage“ mit dem Erstellen von Entwurfsplänen für einen Gestaltungsbeirat, der Abstimmung der Entwurfsplanung mit allen beteiligten Instanzen zur Absicherung des Gutbefindens vom Gestaltungsbeirat, dem Erstellen von Entwurfsplänen zur Finanzierung, des Baugesuchs im Baugenehmigungsverfahren, der Bauleitererklärung und mit Vermessungsleistungen (Geländeaufnahme, Erstellung vom Lageplan, Abstecken, Einschneiden) für eine Gesamtsumme von 17.927,35 EUR beauftragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 verwiesen. Rohbau, Heizungsanlage, Elektroinstallationen und Fertigteildecken wurden durch die Kläger ohne Hinzuziehung eines Architekten geplant, organisiert und beauftragt. Sie hatten sich im Vorfeld unter anderem auch bei Nachbarbauten und Bekannten darüber informiert, wie in Eigenleistung und in Selbstkoordination ein solcher Bau fertig gestellt werden kann. Das von den Klägern beauftragte Rohbauunternehmen L. aus Stuttgart hat nach den Plänen der Beklagten gearbeitet. Nach Abschluss der Bodenplatte und des Erdgeschosses im Übergang zur Ausführung der Decken zum 1. Obergeschoss haben die Eigentümer des Nachbargrundstücks darauf hingewiesen, dass der Grenzabstand nicht eingehalten werde. Die Beklagte teilte daraufhin den Klägern am 08.08.2017 mit, nicht weiter zu bauen, worüber die Kläger den Rohbauunternehmer am selben Tage informierten und den Bau einstellten. Zur Beseitigung der fehlerhaften Vermessung musste der bisher errichteten Bau zurückgebaut und hätte unter Einhaltung des Grenzabstandes um einen Meter versetzt neu aufgebaut werden müssen. Über die dafür notwendigen Kosten bestand und besteht zwischen den Parteien Streit. Die Kläger haben wegen dieses Streits am 17.01.2018 beim Landgericht Karlsruhe ein selbständiges Beweisverfahren (6 OH 2/18) eingeleitet. Das Vermessungsbüro trat dem Verfahren am 11.04.2018 als Streithelfer auf Seiten der damaligen Antragsgegnerin (im Folgenden: Beklagten) bei. Die vom Gericht beauftragte Sachverständige Dipl. Ing. D. erstattete nach einer Ortsbesichtigung vom 13.07.2018 am 21.10.2018 ein schriftliches Gutachten, welches vor Gericht am 15.04.2019 erörtert wurde. In dem Gutachten hatte die Sachverständige die voraussichtlichen Kosten für den Umfang der auszuführenden Arbeiten mit netto rund 133.200,00 EUR ermittelt, wobei auf Abbrucharbeiten netto 47.292,23 EUR, auf den Wiederaufbau netto 75.552,70 EUR und auf Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen nebst Angebotseinholung und Bauüberwachung netto 10.325,00 EUR entfielen. Eine Preissteigerung von bis zu 30 % könne nicht ausgeschlossen werden, wobei belastbare Erkenntnisse der tatsächlichen Kosten erst nach Vergabe der Leistungen vorlägen; die zusätzlichen Kosten sollten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bauzeitverzögerung ermittelt werden. Eine Anpassung der Planung könnte für den Fall, dass der Baum im geplanten Innenhofbereich nicht beseitigt werden dürfe, erforderlich sein. Ob das Wurzelwerk der Eiche bei einem in der Nähe stehenden Bau zu retten sei oder Schaden nehmen könne, vermochte die Sachverständige nicht zu beurteilen und verwies in ihrem Gutachten auf einen Baumsachverständigen. Als Zeitraum für den Rückbau und die Wiederherstellung des Rohbaus bis zum Bautenstand am Tag der Ortsbesichtigung ging die Sachverständige von vier bis acht Wochen aus. Nach Angaben der Kläger im Erörterungstermin war das Gebäude im Februar 2019 abgerissen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte 6 OH 2/18, insbesondere das Gutachten vom 21.10.2018 und das Protokoll vom 15.04.2019 verwiesen. Der Haftpflichtversicherer des Streithelfers zu 1. hat an die Kläger im Sommer 2017 nach der Schadensmeldung 45.500,00 EUR und nach dem schriftlichen Gutachten der Sachverständigen vom 21.10.2018 weitere 80.000,00 EUR gezahlt. Die Kläger beauftragten am 07.07.2019 den Fachagrarwirt für Baumpflege und Baumsanierung K. mit einer Begutachtung von Zustand, Erhaltungswürdigkeit und zur Baumerhaltung der Stieleiche, der seine Stellungnahme am 17.07.2019 vorlegte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K5 verwiesen. Anschließend haben die Kläger die Beklagte am 30.07.2019 via Mail zur Mangelbeseitigung und damit einhergehender Neuplanung des Gebäudes bis zum 09.08.2019 aufgefordert; am 09.08.2019 setzten sie der Beklagten eine Nachfrist zum 16.08.2019. Am 04.05.2020 genehmigte der Gestaltungsbeirat der Konversionsgesellschaft A. eine 2. Gestaltungsanfrage der Kläger sowie die Fällung der Stieleiche und ordnete Ersatzpflanzungen an. Mit der am 30.11.2020 erhobenen Klage machten die Kläger über die bereits geleistete Zahlung von 125.500 EUR hinaus einen weiteren Schaden in Höhe von 1.012.774,77 EUR geltend. Die Kläger tragen vor, nach der Umplanung wegen weiterer Mängel könnten sie nunmehr endlich mit dem Neubau beginnen. Die Beklagte sei auch zur Ausführungsplanung verpflichtet gewesen. Der Baukörper sei nicht nur falsch eingemessen worden, sondern der Baum auch in der Planung auf dem Grundstück falsch berücksichtigt worden. Im Rahmen des eingeholten Baumgutachtens sei festgestellt worden, dass die Stieleiche durch den Bau bereits beschädigt worden sei und bei Errichtung des neuen Gebäudes vollständig zerstört worden wäre. Eine Umplanung habe deshalb nicht ausgereicht, vielmehr sei eine Neuplanung notwendig geworden, mit der das Gebäude habe insgesamt und nicht nur in seiner Position modifiziert werden müssen. Mit dem Wegfall des Baumes habe der Innenhof dann selbst keinen Sinn mehr gemacht. Ein neuer Baum hätte ca. bis 50.000,00 EUR gekostet. Die Beklagte sei deshalb zum Ersatz folgender Schäden verpflichtet: Im Rahmen des Neubaus seien für einen neuen Bauantrag und ein neues Entwässerungsgesuch (9.520,00 EUR), eine neue Gestaltungsanfrage mit Gutbefund bei der Konversionsgesellschaft A. (1.499,40 EUR), die neue Vermessung des Grundstücks (1.338,75 EUR), die Einmessung des Baukörpers (812,00 EUR) und ein neues Baugenehmigungsverfahren (2.645,00 EUR) insgesamt 15.815,15 EUR, sowie bisherige Mehrkosten in Höhe von 382.629,00 EUR zu erstatten. Außerdem stehe den Klägern ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Maßgabe des geplanten Neubaus mit 191 qm auf hohem Wohnstandard bei einer ortsüblichen Vergleichsmiete in Höhe von 2.865,00 EUR für die Dauer vom ursprünglich geplanten Einzug am 01.03.2018 bis zur Klageerhebung in Höhe von 119.000,00 EUR zu. Die Kosten der Abbrucharbeiten durch das Unternehmen P. GmbH beliefen sich entsprechend zweier Abschlagrechnungen auf 85.500,00 EUR; die Restarbeiten würden im Zusammenhang mit dem Beginn des Neubaus durch R. erbracht und erst noch in Rechnung gestellt. Die Kosten für das Baumgutachten des Sachverständigen K. seien in Höhe von EUR 455,89 zu tragen. Schadensbedingte Fahrtkosten zur Baustelle, zur Tagesmutter des Kindes und zu sonstigen Behörden und Stellen seien gemäß ihrem „Bautagebuch“ mit 16.123 km angefallen, woraus sich Fahrtkosten mit 0,25 Cent pro Kilometer und in Höhe von insgesamt 4.030,75 EUR errechneten. Die außergewöhnlich hohen Zeitaufwendungen im Rahmen der Bau- und Schadensabwicklung in Eigenregie beliefen sich bereits bei Klageerhebung entsprechend ihrem „Bautagebuch“ für den Kläger auf 2.278,59 Stunden, sowie für die Klägerin auf 2.095,23 Stunden. Es seien bei einem Stundensatz für den als Elektroingenieur tätigen Kläger mit im unterdurchschnittlichen Bereich von 115,00 EUR je Stunde und für die als Buchhalterin tätige Klägerin mit 55,00 EUR je Stunde insgesamt 381.306,25 EUR zu ersetzen. Die im Zusammenhang mit dem falsch errichteten Rohbau angefallenen Kosten mit 57.987,09 EUR seien nutzlos und ebenso wie die dafür erbrachten Eigenleistungen mit insgesamt 117.833,49 EUR zu berücksichtigen. Aufgrund des Baustopps und der sich daran anschließenden Verzögerungen seien Bereitstellungszinsen von Januar 2017 bis April 2020 in Höhe von € 20.933,43 EUR angefallen. Wegen der Verzögerungen seien jährliche Versicherungen für den Zeitraum von Mai 2017 bis Mai 2019 mit insgesamt 2.383,80 € zu erstatten. Die Kläger beantragen (zuletzt), 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.000.357,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte sämtliche noch entstehende Schäden aus der mangelhaften Leistung der Einmessung des Baukörpers zu tragen hat. Die Beklagte und die Streithelfer beantragen die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, die Forderungen der Kläger seien weitestgehend substanzlos und damit nicht einlassungsfähig. Nachdem der Rohbau bereits im Februar 2019 abgerissen wurde, hätten die Kläger ihr Bauvorhaben hieran anschließend zeitnah fortführen können, was sie jedoch nicht getan haben. Stattdessen sei eine Neuplanung des Bauvorhabens erfolgt. Die Verzögerung sei allein durch die von den Klägern gewünschte Neuplanung ihres Bauvorhabens entstanden, wofür sie auch allein verantwortlich seien. Die Stieleiche sei gefällt worden, weshalb eine Um- bzw. Neuplanung des Gebäudes nicht erforderlich gewesen sei. Es werde bestritten, dass die von den Klägern behaupteten Schäden in ursächlichem Zusammenhang mit der falschen Einmessung des errichteten Baukörpers bzw. vorsorglich in ursächlichem Zusammenhang mit einer angeblich erforderlichen Um- bzw. Neuplanung des Gebäudes stünden und die behaupteten Schäden den Klägern tatsächlich entstanden seien. Die Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens. Die Klage wurde am 11.12.2020 zugestellt. Dem Vermessungsbüro und der Rohbaufirma wurde durch die Beklagte am 23.12.2020 der Streit verkündet; das Vermessungsbüro trat am 14.01.2021 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei (Streithelfer zu 1.). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.12.2021 den drei Erben des am 01.06.2021 verstorbenen Dipl.-Ing. C. den Streit verkündet, die am 02.02.2022 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten sind (Streithelfer zu 2. bis 4.). Das Gericht hat Hinweise gegeben am 15.2.2021, sowie am 28.07.2021. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat am 28.12.2021 angezeigt, die Kläger nicht mehr zu vertreten. 7 Monate später, am 21.07.2022, zeigte der neue Prozessbevollmächtigte die Vertretung an und nahm am 07.10.2022 zu den Hinweisen des Gerichts, sowie zum Stand des Verfahrens Stellung. Das Gericht hat weitere Hinweise gegeben am 07.12.2022, 03.05.2023 und 21.07.2023. Die Kläger wurden in den mündlichen Verhandlungen vom 28.07.2021 und vom 03.05.2023 angehört. Am 21.07.2023 wurde der Zeuge S. zum Abriss des Rohbaus vernommen. Nach Beweisbeschluss vom 15.09.2023 wurden am 19.01.2024 mündliche Gutachten (inklusive Tischvorlagen) durch die Sachverständigen Dipl. Ing. Maria D. zu den Schäden und Dipl. Ing. Dr. F. zum Erhalt und Beschädigung der Stieleiche erstattet. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.