Entscheidung
V ZB 108/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 108/13 vom 16. Januar 2014 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Vollzug der durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 11. Juli 2013 angeordneten Sicherungshaft ihn bis zum Ablauf des 17. Juli 2013 in seinen Rechten verletzt hat. Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Detmold zu 60% auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstat- tung nicht statt. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht er- hoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Der Betroffene ist kasachischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eige- nen Angaben im Juni 2002 auf dem Luftweg nach Deutschland ein und stellte 2003 einen Asylantrag. Diesen wies das zuständige Bundesamt mit einem seit 1 - 3 - dem 7. Mai 2005 bestandskräftigen Bescheid zurück. Darin forderte es den Be- troffenen auf, das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung an. Der Betroffene kam die- ser Aufforderung nicht nach und hielt sich bis Mitte 2008 unentdeckt in Düssel- dorf auf. Am 9. Juli 2008 stellte er einen weiteren Asylantrag, der mit einem seit dem 29. April 2013 bestandskräftigen Bescheid des zuständigen Bundesamts zurückgewiesen wurde. Die von der beteiligten Behörde erbetene Erklärung, freiwillig auszureisen, gab er nicht ab. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht gegen den Be- troffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung vom 11. bis zum 22. Juli 2013 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückge- wiesen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene, der am 22. Juli 2013 nach Kasachstan abgeschoben worden ist, die Feststellung erreichen, dass Anordnung und Vollzug der Sicherungshaft ihn in seinen Rechten verletzt ha- ben. II. Das Beschwerdegericht meint, die Haftanordnung des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden. Ihr habe ein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen. Daran ändere es nichts, dass nach den Haftrichtlinien für das Land Nordrhein- Westfalen gegen Ausreisepflichtige, die - wie der Betroffene - das 65. Lebens- jahr vollendet haben, Haft nicht beantragt werden solle. Diese Richtlinien bän- den nur die Behörden; ein Verstoß hiergegen mache den Haftantrag nicht unzu- lässig. Ein Dolmetscher habe wegen der ausreichenden Deutschkenntnisse des Betroffenen nicht hinzugezogen werden müssen. Die sachlichen Voraussetzun- gen für die Anordnung von Sicherungshaft hätten vorgelegen. Der Betroffene 2 3 - 4 - sei schon einmal untergetaucht. Es habe deshalb der begründete Verdacht be- standen, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle. Außerdem sei die Haftanordnung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gerechtfertigt. Sie sei auch unter Berücksichtigung des Alters des Betroffenen verhältnismäßig. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nur teilweise stand. 1. Die Haftanordnung des Amtsgerichts war schon deshalb rechtswidrig, weil dem Betroffenen der Haftantrag vor seiner gerichtlichen Anhörung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist (§ 23 Abs. 2 FamFG). Denn die- sem muss vor der Anhörung durch den Haftrichter eine Ablichtung des Antrags ausgehändigt und erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt werden; dies muss einer schriftlichen Dokumentation durch das Gericht (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - V ZB 107/13, z. Veröff. best.) im Vermerk über die Anhö- rung oder an sonstiger Aktenstelle (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, InfAuslR 2012, 369 Rn. 9; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 142/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 5) zu entnehmen sein. Hieran fehlt es. Nach dem Protokoll über die Anhörung wurde der Haftantrag dem Betroffenen lediglich bekannt gegeben. Das genügt den Anforderungen nicht. 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Fortdauer der Haft ist dagegen nicht zu beanstanden. a) Der Haftanordnung lag ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Zwar ist nach Nr. 2.2 der Richtlinien für den Abschiebungsgewahrsam im Land Nord- rhein-Westfalen in dem Runderlass des Innenministeriums vom 19. Januar 2009 (15-39.21.-01-5-AHaftRL, SMBl. NRW Nr. 26) von einem Antrag auf Ab- 4 5 6 7 - 5 - schiebungshaft grundsätzlich abzusehen, wenn der Ausländer - wie der Be- troffene - das 65. Lebensjahr vollendet hat. Ein dennoch gestellter Antrag ist aber nicht unzulässig. Das ergibt sich schon daraus, dass diese Anordnung nach ihrem Wortlaut („grundsätzlich“) nur eine Regel formuliert, die Ausnahmen kennt. b) Der in der fehlenden Aushändigung des Haftantrags liegende Mangel der Anhörung ist im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Dafür muss nicht entschieden werden, ob die Aushändigung des Haftantrags an den Betroffenen, ähnlich wie bei der Übersendung an einen Verfahrenspfleger (dazu Senat, Be- schluss vom 26. September 2013 - V ZB 212/12, juris Rn. 11), dadurch nach- geholt werden konnte, dass der vollständige Haftantrag dem Beteiligten zu 2 als Vertrauensperson des Betroffenen zugeleitet wurde. Es reicht zur Nachholung der Aushändigung jedenfalls aus, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Be- troffenen im Beschwerdeverfahren durch Akteneinsicht Kenntnis von dem voll- ständigen Haftantrag erlangen konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 6/13, juris Rn. 6). Das Beschwerdegericht hat den Be- troffenen, wie zur Heilung des Verfahrensmangels außerdem erforderlich (Se- nat, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 6/13, juris Rn. 6), auch selbst (un- ter Beteiligung seiner Verfahrensbevollmächtigten und des Beteiligten zu 2 als seiner Vertrauensperson) persönlich angehört. c) Das Beschwerdegericht hat schließlich jedenfalls den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu Recht angenommen. Der Betroffene war spä- testens seit Erteilung der Passersatzpapiere durch die kasachischen Behörden nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, weil ihm die Ausreise durch einen bestandskräftigen Bescheid des zuständigen Bundesamts unter Androhung der Abschiebung gemäß § 59 AufenthG aufgegeben worden und die ihm erteilte Duldung mit der Erteilung der Ersatzpapiere ausgelaufen war. 8 9 - 6 - Die Ausreisepflicht war gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar, und ihre Erfüllung bedurfte der Sicherstellung. Nach Erteilung der erforderlichen Do- kumente durch die kasachischen Behörden war schließlich sichergestellt, dass die Abschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer durchgeführt werden konnte. Daran änderte das Alter des Betroffenen nichts. Der Betroffene ist mit etwas über 66 Jahren nicht in einem Alter, in dem ohne Hinzutreten zusätzlicher Umstände typischerweise mit Komplikationen zu rechnen wäre, die Fluggesell- schaften veranlassen könnte, einen Lufttransport des Betroffenen abzulehnen. Für das Vorhandensein solcher zusätzlicher Umstände ist nichts ersichtlich. Jedenfalls zeigt die erfolgreiche Durchführung der Abschiebung zum vorgese- henen Zeitpunkt, dass sich das Alter des Betroffenen nicht als Hindernis aus- gewirkt hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 19 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 24). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 84, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Kostenquote trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rechtsbeschwerde nur für sieben der bean- 10 - 7 - standeten zwölf Tage Haft Erfolg hat. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Detmold, Entscheidung vom 11.07.2013 - 23 XIV 2825 - LG Detmold, Entscheidung vom 18.07.2013 - 3 T 177/13 -