Beschluss
4 T 212/14 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2014:0716.4T212.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Dolmetscherkosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Dolmetscherkosten werden nicht erhoben. Gründe: I. Der Betroffene stellte am 02.04.2014 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag, wobei er wahrheitswidrig angab, er sei am 24.03.2014 in das Bundesgebiet eingereist, stamme aus F, sei am ##.##.19## geboren und heiße B. Er wurde dem Kreis F2 zugewiesen. Aufgrund einer Telebildanfrage des BAMF an das Bundeskriminalamt stellte sich heraus, dass er unter den Personalien C, geb. am ##. April 19## im T, zur Festnahme ausgeschrieben war. Unter den letztgenannten Personalien hatte er im Landkreis S (X) mit Antrag vom 22.11.2012 ohne Erfolg ein Asylverfahren betrieben. Dabei hatte er angegeben, am 13.11.2012 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Dieser Asylantrag war mit Bescheid des BAMF C2 vom 29.11.2013 als unzulässig zurückgewiesen und die Abschiebung des Betroffenen nach J angeordnet worden. Ein hiergegen gerichtetes Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht T2 war ohne Erfolg; das Hauptsacheverfahren ist noch anhängig. Grundlage für die Zurückweisung des Asylantrages war, dass beim Abgleich der Fingerabdrücke nach mehrmaligen erkennungsdienstlichen Behandlungen (der Betroffene hatte versucht, die Fingerabdrücke zu manipulieren) schließlich am 05.11.2013 ein Treffer in der europäischen Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken (EURODAC) zu verzeichnen war. Daraufhin war ein Überstellungsverfahren gemäß der Dublin II VO eingeleitet worden, um den Betroffenen nach J zurückzubringen, wo er im Jahre 2012 bereits ein (erfolgloses) Asylverfahren betrieben hatte. Nachdem zwecks Überstellung nach J für den 05.03.2014 ein Flug von I nach S2 gebucht und der Betroffene hierüber in Kenntnis gesetzt worden war, tauchte er unter und entzog sich so der Rückführung. Knapp einen Monat später stellte er unter den eingangs aufgeführten Personalien C den bereits erwähnten Asylantrag vom 02.04.2014. Nachdem das verschwiegene Vorverfahren bekannt geworden war, stellte der weiter Beteiligte unter dem 28.05.2014 den Antrag, den Betroffenen für drei Monate in Sicherungshaft zu nehmen. Auf den Haftantrag (Bl. # ff d.A.) wird Bezug genommen. Am selben Tage wurde der Betroffene hierzu richterlich angehört (Bl. ## ff d.A.). Hierbei wurde ihm der Inhalt des Haftantrages bekannt gegeben und von dem Dolmetscher übersetzt. Der Betroffene erklärte, C zu heißen, geb. am ##.##.19## in L/T. Zu den abweichenden Personaldaten wollte er sich ebenso wenig äußern wie zur Sache selbst. Daraufhin ordnete die Amtsrichterin Abschiebehaft bis längstens zum 25.08.2014 an. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 05.06.2014, auf die wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. ## ff d.A.). Für den 30.06.2014 war erneut eine Rückführung des Betroffenen nach S2 geplant und ein entsprechender Flug gebucht. Im Rahmen der Vorbereitungsmaßnahmen widersetzte sich der Betroffene einer Durchsuchung. Da diese nur mit körperlicher Gewalt möglich gewesen wäre, wurde die Rückführungsmaßnahme abgebrochen. Der Flug wurde storniert. Nunmehr soll kurzfristig ein Rückflug des Betroffenen mit entsprechender Flugbegleitung gebucht werden. Die Kammer hat die Ausländerakte des Landkreises S/X beigezogen, dem Betroffenen – was bereits vom Amtsgericht vor der dortigen Anhörung zu veranlassen gewesen wäre (vgl. zuletzt BGH V ZB 108/13, Rn 5; BGH V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257 ff) – den Haftantrag zur Verfügung gestellt und ihn am 15.07.2014 erneut angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll Bl. ## ff d.A. verwiesen. Die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hatte vorab mitgeteilt, sie werde an dem Anhörungstermin nicht teilnehmen (Bl . ## d.A.). II. Die Beschwerde ist nach §§ 58, 59 FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat in der Sache indes keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Haft zur Rückführung des Betroffenen nach J angeordnet. Der Antrag des weiter Beteiligten ist jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung in der Beschwerdeinstanz zulässig und begründet. Für den durch verschiedene Besonderheiten geprägten Fall enthält er die notwendigen Ausführungen zu der geplanten Rückführung, insbesondere die maßgeblichen Daten und Erwägungen der Behörde, die auf die ihr zur Kenntnis gelangten Ereignisse stets zügig reagiert hat. Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig, weil gegen ihn eine bestandskräftige Abschiebungsverfügung vorliegt und er seiner Verpflichtung zur Ausreise über lange Zeit nicht nachgekommen ist. Der am 02.04.2014 gestellte (sog. „verdeckte“) Asylfolgeantrag steht nach § 71 Abs. 8 AsylVfG der Haftanordnung nicht entgegen, nachdem bereits der vorangegangene Antrag vom 22.11.2012 mit Bescheid vom 29.11.2013 unter Hinweis auf das in J durchgeführte Asylverfahren als unzulässig zurückgewiesen worden war. Sein Versuch, die Rückführung durch einstweiligen gerichtlichen Rechtschutz zu verhindern, war erfolglos geblieben. Dass noch ein Hauptsacheverfahren betrieben wird, hindert weder die Rückführung, noch die Inhaftnahme. Denn vor der für den 05.03.2014 geplanten und angekündigten Rückführung nach J ist der Betroffene untergetaucht (§ 62 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG). Nachdem er am 28.05.2014 im vorliegenden Verfahren in Abschiebehaft genommen worden war, vereitelte er am 30.06.2014 erneut seine Rückführung nach J durch die Weigerung, sich vor dem Transport durchsuchen zu lassen. Der Rückführungsversuch musste erneut abgebrochen werden. Nunmehr ist eine kurzfristige Rückführung nach J in Begleitung eines Beamten geplant. Der Betroffene will um keinen Preis zurück nach J; das hat er auch bei der Anhörung vor der Kammer mehrfach betont. Es liegt daher fern, dass er sich aus freien Stücken für eine Rückführung zur Verfügung hielte, wenn er jetzt auf freien Fuß gesetzt würde. Es wäre vielmehr mit Sicherheit zu erwarten, dass er sich erneut der Rückführung entzieht, § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Betroffenen kommt nach Auffassung der Kammer auch eine Verkürzung der Haft derzeit nicht in Betracht. Der Betroffene lässt nichts unversucht, um seine Rückführung zu verhindern und sein erklärtes Ziel, Deutschland auf keinen Fall zu verlassen, umsetzen zu können. Er hat verschiedene Aliasnamen und Geburtsdaten angegeben, um die Behörden zu täuschen. Er hat versucht, die Fingerabdrücke zu manipulieren und ist untergetaucht, als man ihn zurückschieben wollte. Auch der zweite Rückführungsversuch vom 30.06.2014 scheiterte an seinem Verhalten. Den gegebenen – allein von dem Betroffenen zu verantwortenden – Schwierigkeiten muss mithin durch eine adäquate Haftdauer begegnet werden, die das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend bis zum 25.08.2014 bemessen hat. Die Prognose des weiter Beteiligten, die Rückführung nach J in Begleitung eines Beamten kurzfristig, spätestens aber bis zu dem angeordneten Zeitpunkt vornehmen zu können, ist erkennbar tragfähig. Die Behörden haben schon bislang nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen. Bereits zweimal wurde eine Flugbuchung vorgenommen, die lediglich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht genutzt werden konnte. Schließlich gehen auch die Einwände des Betroffenen gegen eine Verhältnismäßigkeit der Haft wegen deren Vollzug in der JVA C3 fehl. Gemäß § 62a Abs. 1 AufenthG wird die Abschiebungshaft in „speziellen Hafteinrichtungen“ vollzogen. Fehlt – wie in NRW – eine solche, so darf die Haft „in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen“. Diesen Anforderungen wird die vorliegend vollzogene Haft gerecht (vgl. LG Paderborn, 5 T 439/13 vom 15.01.2014). Die mit jedweder Haftsituation einhergehenden Beschränkungen, welche letztlich der Verhinderung einer Flucht und einer (auch für andere Gefangene wichtigen) Sicherung der Anstaltsordnung dienen, sind hinzunehmen. Diesbezüglich wird im Übrigen durch die strikte zeitliche Beschränkung der Abschiebungshaft dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Dolmetscherkosten werden nicht erhoben. Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 € Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer in deutscher Sprache abgefassten und unterschriebenen Beschwerdeschrift einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu begründen; diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses und kann auf Antrag durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge) und 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.