Beschluss
4 T 257/14
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2014:0815.4T257.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Feststellungsantrag des Betroffenen vom 14.08.2014 wird zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Betroffene wurde am ##.05.2014 gegen ##:00 Uhr von der Polizei bei einem versuchten Einbruchsdiebstahl festgenommen. Zudem bestand der begründete und zwischenzeitlich bestätigte Verdacht, er halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Er war erstmals am ##.09.2006 in das Bundesgebiet eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt, der am ##.09.2007 abgelehnt wurde. Ferner wurde ihm die Abschiebung angedroht. Der Betroffene tauchte jedoch unter. 4 In der Folgezeit ergab ein Fingerdruck-Abgleich, das er in P als Hischer Staatsangehöriger Straftaten verübt hatte. Auch hatte er im Vorfeld bereits einmal einen gefälschten Jischen Nationalpass benutzt. Zudem hatte er zunächst behauptet, Bischer Staatsangehöriger zu sein, was aber widerlegt werden konnte. Der Vorführung bei der Bischen Botschaft hatte er sich nicht gestellt. Er hatte angekündigt, Bestätigungen seiner in L lebenden Eltern betreffend seiner wahrer Staatsangehörigkeit beizubringen, was indes nicht geschah. 5 Bei einer Anhörung in der JVA C am ##.06.2014 gab er schließlich selbst zu, doch in H, nämlich in H2 (Gebiet des heutigen B2, abtrünnige Provinz), geboren zu sein. 6 Nach der Festnahme in C2 stellte der weiter Beteiligte am ##.05.2014 den Antrag, gegen den Betroffenen Abschiebehaft anzuordnen, und zwar für die Dauer von drei Monaten. Wegen aller Einzelheiten wird auf Bl. # ff. d. A. verwiesen. Am selben Tag erließ der weiter Beteiligte zudem die Abschiebungsandrohung, wie sie sich Bl. # ff. d. A. befindet. Der Betroffene wurde noch am selben Tage von dem zuständigen Amtsrichter im Beisein einer Dolmetscherin für die Hische Sprache angehört. Wegen aller Einzelheiten der Anhörung wird auf das Protokoll (Bl. ## f. d. A.) Bezug genommen. Dem Betroffenen wurden der Haftantrag sowie die Abschiebungsandrohung übergeben, übersetzt und im Einzelnen näher erläutert. Hierzu wurde er sodann angehört. Angaben wollte er nicht machen. 7 Mit Beschluss vom selben Tage ordnete das Amtsgericht bis längstens zum 21.08.2014 Abschiebesicherungshaft an. Auf den Beschluss, der dem Betroffenen zwecks Zustellung ausgehändigt wurde, wird verwiesen (Bl. ## f. d. A.). Das Einverständnis der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung liegt auch im Hinblick auf die oben erwähnte mögliche Straftat des Einbruchsdiebstahls vor. 8 Mit Schreiben vom 21.07.2014 beantragte die weitere Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen, Frau Rechtsanwältin I aus M, bei dem Amtsgericht die Aufhebung des Haftbeschlusses mit sofortiger Wirkung. Wegen der Einzelheiten des Antrags wird auf Bl. ## ff. d. A. Bezug genommen. Da das Schreiben versehentlich als Beschwerde gegen den Haftbeschluss gewertet wurde, wurde es zunächst der 4. Zivilkammer vorgelegt (4 T 238/14), von dort aus wurde es am 04.08.2014 an das Amtsgericht zur Entscheidung über den Antrag zurückgegeben, nachdem die Anwältin klargestellt hatte, dass es sich nicht um eine Beschwerde handele. 9 Mit Schriftsatz vom 31.07.2014 (vgl. Bl. ## f. d. A.) stellte der o.a. Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen für diesen den Antrag, den Haftbeschluss aufzuheben und den Betroffenen sofort zu entlassen. Wegen aller Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz verwiesen. Über diesen Antrag des Betroffenen entschied das Amtsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 01.08.2014. Wegen aller Einzelheiten wird auf diesen Beschluss (Bl. ## f. d. A.) verwiesen. 10 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen, die sein Verfahrensbevollmächtigter für ihn am 02.08.2014 eingelegt hat. Ausdrücklich verfolgt er damit den Aufhebungsantrag vom 31.07.2014 weiter. 11 Er beruft sich u.a. auf die Rechtswidrigkeit der Vollstreckung der Haft in der JVA C. Weiter steht er auf dem Standpunkt, auch der weitere Vollzug der Abschiebungshaft in C3 sei rechtswidrig. Der weiter Beteiligte habe evident gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen. Der Betroffene habe am 29.07.2014 nach U abgeschoben werden sollen, wobei diese Abschiebung ohne sein Verschulden gescheitert sei. 12 Mit Schriftsatz vom 08.08.2014 (Bl. ## d. A.) vertritt der Betroffene die Auffassung, dass die für den 05.08.2014 geplante Abschiebung ebenfalls aus Gründen gescheitert sei, die dem weiter Beteiligten zuzurechnen seien. 13 Der weiter Beteiligte hat zu dem Beschwerdevorbringen Stellung genommen unter dem 07.08.2014 und zu den jeweiligen Abschiebungsversuchen vorgetragen. Auf die Stellungnahme Bl. ### bis ### d. A., die dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen übersandt worden ist, wird Bezug genommen. 14 Am 12.08.2014 sollte der Betroffene nach U abgeschoben werden. Während seiner Verbringung zum Flughafen wurde der Transporter auf einem Rastplatz überfallen und der Betroffene befreit. Eine Großfahndung der Polizei wurde unmittelbar ausgelöst. Nähere Einzelheiten des Tatablaufs schilderte der weiter Beteiligte mit Schreiben vom 14.08.2014. 15 Die Nachricht vom 12.08.2014 betreffend die Gefangenenbefreiung (Bl. ### d.A.) sowie die Schilderung vom 14.08.2014 des Tathergangs (Bl. ### d.A.) wurden dem Verfahrensbevollmächtigten per FAX übersandt. 16 Er hat sodann am 14.08.2014, hierauf reagierend, per FAX beantragt, 17 festzustellen, dass der Betroffene durch den Beschluss des AG Bonn vom 01.08.2014 in seinen Rechten verletzt worden ist. 18 Auf Bl. ### d.A. wird Bezug genommen. Der Verfahrensbevollmächtigte ist offenbar der Ansicht, das Verfahren habe sich durch die Flucht des Betroffenen „erledigt“. 19 Die Ausländerakte wurde beigezogen. 20 II. 21 Die nach §§ 58, 59 FamFG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen in sein Heimatland H angeordnet und die Aufhebung dieses Haftanordnungsbeschlusses mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss abgelehnt. 22 Der Haftantrag des weiter Beteiligten war und ist zulässig und gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 1 und 5 Aufenthaltsgesetz auch begründet. Er enthält insbesondere die notwendigen Ausführungen zur Durchführung der geplanten Abschiebung sowie alle wesentlichen Angaben zu dem konkreten Fall, insbesondere die maßgeblichen Daten und Erwägungen der Behörde betreffend die geplante Abschiebung nach H. Der Antrag ist dem Betroffenen auch anlässlich der richterlichen Anhörung ausgehändigt worden (vgl. BGH, B. v. 16.01.2014, V ZB 108/13, dort Rn. 5), wie unter anderem der Vermerk des Amtsrichters im Anhörungsprotokoll vom 15.04.2014 belegt. Er wurde übersetzt und mit dem Betroffenen erörtert. 23 Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig, weil er illegal, das heißt ohne das hierfür notwendige Visum, eingereist ist; dies ist Inhalt der ihm überreichten Abschiebungsandrohung vom 22.05.2014. Nach dem Verhalten des Betroffenen lag und liegt es fern, dass er sich aus freien Stücken für die Abschiebung zur Verfügung halten würde, wenn er auf freien Fuß gesetzt würde. Dies zeigt mehr als deutlich der Akt der Gefangenenbefreiung, wie er sich auf einem Rastplatz beim Transport zur Abschiebung am 12.08.2014 (unwidersprochen) ereignet hat und wie er im Einzelnen Bl. ### d.A. geschildert wurde. 24 Zu Unrecht beruft sich der Betroffene mit dem Aufhebungsantrag vom 31.07.2014 auf die Rechtswidrigkeit der Haft in der Justizvollzugsanstalt C. Dieser Einwand des Betroffenen gegen die Rechtmäßigkeit des Haftvollzuges ist durch seine Verlegung in eine spezielle Einrichtung des Landes C3 überholt. Diese Verlegung lässt im Übrigen die Haftanordnung bzw. Aufrechterhaltung im – maßgeblichen – Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung auch nicht als rechtswidrig erscheinen. Nach Auffassung der Kammer ist der Vollzug der Abschiebehaft des Betroffenen in C auch nach der BGH-Entscheidung V ZB 137/14 vom 25.07.2014, so wie die Kammer sie versteht, nicht rückwirkend als rechtswidrig und den Betroffenen in seinen Rechten verletzend einzustufen. 25 In dem BGH-Beschluss heißt es: 26 „Daran gemessen ist jedenfalls der weitere Vollzug der Haft rechtswidrig, weil der Betroffene derzeit unter Verstoß gegen die Vorgaben des Unionsrechts untergebracht und die Behörde eine Änderung der Unterbringung abgelehnt hat.“ 27 Diese Ausführungen zeigen nach Ansicht der Kammer, dass der BGH keine Entscheidung (mit Rückwirkung) über die bisherige Unterbringung von Abschiebehäftlingen in C gefällt hat. 28 Die Behörden haben auf diese Entscheidung sofort reagiert und die Handhabung des Vollzugs geändert, indem sie – zulässigerweise – die Amtshilfe des Landes C3 in Anspruch genommen haben. 29 Zu Unrecht beruft sich der Betroffene nach Ansicht der Kammer auch darauf, dass der weitere Vollzug der Abschiebungshaft in C3 ebenfalls rechtswidrig sei, weil der weiter Beteiligte evident gegen das Beschleunigungsverbot verstoßen habe. Zwar trifft es zu, dass der Abschiebeversuch vom 29.07.2014 daran scheiterte, dass der Betroffene – wie alle übrigen Häftlinge der JVA C, die sich im Abschiebegewahrsam befanden – nach C3-L2 verlegt werden musste und deshalb die kurzfristige Umorganisation eines begleiteten Transports zu dem Flug der H3 Airways am 29.07.2014 nicht organisierbar war. Die Verlegung war indes nach der Entscheidung des BGH zwingend geboten und zog erheblichen organisatorischen Aufwand nach sich. 30 Auch das Scheitern des weiteren Abschiebeversuchs am 05.08.2014 beruht nicht auf einem Verstoß gegen das Beschleunigungsverbot. Vielmehr wurde der Transport durch eine Vollsperrung der BAB # auf der Höhe Anschlussstelle X/T aufgehalten. Diese Autobahnsperrung wurde erst um 16:48 Uhr aufgehoben, womit ein rechtzeitiges Eintreffen am Ger Flughafen nicht mehr möglich war. Die Maßnahme musste abgebrochen und der Betroffene nach C3 zurückgebracht werden. 31 Woran die Abschiebung für den 12.08.2014 scheiterte (gewaltsame Gefangenenbefreiung), wurde bereits geschildert. Der Vorfall zeigt einmal mehr, dass die Abschiebung des Betroffenen nur unter erheblichen erweiterten Sicherheitsvorkehrungen, die das normale Maß der Sicherung eines solchen Transports erheblich überschreiten, überhaupt möglich sein wird. 32 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass nach Auffassung der Kammer der ergangene Haftbeschluss bis 21.08.2014 wirksam ist. Aus diesem Grunde ist auch der Feststellungsantrag zurückzuweisen. Denn der Haftbeschluss hat sich nicht dadurch „erledigt“, dass der Betroffene auf dem Transport gewaltsam befreit wurde. Vielmehr gilt er bis zum 21.08.2014 fort; der Betroffene wurde schließlich nicht etwa „entlassen“. Wird er im Rahmen der Fahndung aufgegriffen, kann er aus der Haft heraus abgeschoben werden. 33 Nach alledem ist festzuhalten, dass das Amtsgericht daher zu Recht die Haftentlassung abgelehnt hat. 34 Die Beschwerde hiergegen war zurückzuweisen. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. 36 Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,00 Euro. 37 Rechtsmittelbelehrung: 38 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer in deutscher Sprache abgefassten und unterschriebenen Beschwerdeschrift einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen. 39 Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. 40 Sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu begründen; diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses und kann auf Antrag durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. 41 Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 42 43 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge) 44 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar 45 46 a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; 47 b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.