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Entscheidung

III ZR 423/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 423/12 vom 27. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 20.000 € festgesetzt. Gründe: Der Wert des Zahlungsantrags zu Ziffer 1 ist (unter Berücksichtigung er- folgter Ausschüttungen) nicht, wie vom Kläger in der Klageschrift angegeben, mit 24.032,53 €, sondern lediglich mit 17.525 € zu bemessen. Der entgangene Gewinn von 6.507,53 € kann nicht berücksichtigt werden. Insoweit hat der Klä- ger geltend gemacht, dass er bei sachgerechter Beratung die Summe von 18.750 € nicht in die streitgegenständliche, sondern eine mündelsichere Geld- anlage investiert hätte, so dass ihm für die Zeit vom 27. April 2003 (Zeichnung der Beteiligung) bis zum 30. Dezember 2011 Zinsen über 6.507,53 € (4 % auf 18.750 €) entgangen seien. Dieser Schaden stellt jedoch nach der jüngsten Se- natsrechtsprechung (Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 4 ff und III ZR 357/12, juris Rn. 5; jeweils mwN) eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist. 1 - 3 - Der Zahlungsantrag zu Ziffer 2, bei dem es sich um die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten handelt, ist ebenfalls als Nebenforderung bei der Ermittlung der Beschwer beziehungsweise des Streitwerts nicht zu berücksich- tigen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, aaO Rn. 11 mwN). Dass dem Feststellungsantrag bezüglich der Verpflichtung der Beklag- ten, den Kläger von allen zukünftigen wirtschaftlichen Nachteilen aus der Betei- ligung freizustellen, ein Wert zukommen könnte, der in der Addition eine Über- schreitung der Streitwertstufe von 20.000 € zur Folge hätte, ist nicht ersichtlich. Hiervon geht auch der Kläger selbst nicht aus, der in der Klageschrift den Streitwert unter Berücksichtigung des entgangenen Gewinns von 6.507,53 € mit insgesamt 26.250 € beziffert und mithin den Wert des Feststellungsantrags - zu dem er keine näheren Angaben gemacht hat - mit 2.217,47 € veranschlagt hat. 2 3 - 4 - Der Senat hat in einem vergleichbaren Fall (siehe Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12 aaO Rn.9) einen Wert von 2.000 € für angemessen erachtet. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2012 - 36 O 321/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2012 - 24 U 108/12 -