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Beschluss

19 W 16/14

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0326.19W16.14.0A
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Leitsätze
Als gleichbleibender Hundertsatz berechneter entgangener Gewinn aus einer Alternativanlage ist eine Nebenforderung im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG, wenn und soweit er neben dem Kapitalanlageschaden selbst geltend gemacht wird.
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 28.10.2013 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Als gleichbleibender Hundertsatz berechneter entgangener Gewinn aus einer Alternativanlage ist eine Nebenforderung im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG, wenn und soweit er neben dem Kapitalanlageschaden selbst geltend gemacht wird. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 28.10.2013 wird zurückgewiesen. Die auf eine Erhöhung des vom Landgericht festgesetzten Streitwertes gerichtete Beschwerde ist als Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes wegen der vom Beschwerdeführer begehrten streitwerterhöhenden Berücksichtigung des Zinsantrages Nr. 2 den Betrag von 200,-- EUR übersteigt. Die Beschwerde ist jedoch im Ergebnis nicht begründet. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass als gleichbleibender Hundertsatz berechneter entgangener Gewinn aus einer Alternativanlage, soweit er neben dem Kapitalanlageschaden selbst geltend gemacht wird, eine Nebenforderung im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG ist, die den Wert nicht erhöht. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (etwa Beschl. v. 10.06.2011, 19 W 31/11; Beschl. v. 16.05.2011, 19 W 29/11, jeweils juris), die im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof steht (etwa Beschl. v. 27.11.2013, III ZR 423/12, Rn. 1; Beschl. v. 27.06.2013, III ZR 143/12; Beschl. v. 15.01.2013, XI ZR 370/11, jeweils juris). Der abweichenden und nach Veröffentlichung der BGH-Rechtsprechung zu diesem Themenkreis vereinzelt gebliebenen Auffassung des 4. Zivilsenates im Hause (OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.09.2013, 4 W 42/13, juris), folgt der Senat nicht, da die dortige Subsumtion des Sachverhaltes unter die zutreffend herausgearbeiteten Merkmale einer „Nebenentscheidung“ die Entscheidung nicht trägt. Allerdings sind Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch Hauptforderungen ohne Rücksicht darauf, ob ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch anhängig ist. Wenn oder soweit der Hauptanspruch nicht mehr im Streit ist, fehlt es an einer anhängigen Hauptforderung, die die insoweit geltend gemachten Zinsen zu einer Nebenforderung machen könnte. Die zu einem erledigten Teil verlangten Zinsen stehen zu einer noch geltend gemachten Hauptforderung dann nicht im Abhängigkeitsverhältnis (BGH NJW 2008, 999, Rn. 7, m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem mit Klageantrag 2 geltend gemachten entgangenen Gewinn um eine Hauptforderung, soweit Zinsen in Höhe von 3,6 % jährlich aus einem Betrag von 3.300,-- EUR geltend gemacht wurden. Denn die mit Klageantrag 1 verfolgte Hauptforderung belief sich auf 17.700,-- EUR (Anlagekapital zuzüglich Agio von insgesamt 21.000,-- EUR abzüglich Ausschüttungen von 3.300,-- EUR); Zinsen wurden mit Klageantrag 2 hingegen aus 21.000,-- EUR beansprucht. Daraus folgt ein Jahresbetrag von 118,80 EUR, somit für die Zeit vom 19.10.2004 bis zur Einreichung der Klage (acht Jahre und zwei Monate) ein Betrag von 970,20 EUR. Die danach vorzunehmende rechnerische Erhöhung des Streitwertes durch den Wert des Klageantrags Nr. 2 von 970,20 EUR wird jedoch dadurch kompensiert, dass ein Wert für den Klageantrag Nr. 5 - vom Landgericht berücksichtigt mit 1.000,-- EUR - entfällt. Denn es handelte sich um einen Hilfsantrag, über den das Landgericht nicht entschieden hat (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG). Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).