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III ZR 41/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 41/14 vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion im Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Janu- ar 2014 - 7 U 198/12 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor- fen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 20.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer am 7. Mai 2003 gezeichneten Beteiligung über 19.000 € an der I. KG geltend. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen das Urteil des Kammergerichts vom 7. Januar 2014 wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzu- lassungsbeschwerde. 1 - 3 - II. Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird. 1. Der Wert des Zahlungsantrags zu Ziffer 1 über 22.442,99 € ist lediglich mit 18.050 € zu bemessen. Die in den Antrag eingerechneten Zinsgewinne bei hypothetischer Vornahme einer Alternativanlage in Bundesschatzbriefen über 4.392,99 € sind nicht zu berücksichtigen. Dieser Schaden stellt nach der Se- natsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn. 4 ff; vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1 und vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2) eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer ohne Bedeutung ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Wert auch nicht um mindestens 500 € wegen der beantragten Zug-um-Zug-Leistung zu erhöhen. Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zitierte Beschluss vom 8. Mai 2012 (BGH - XI ZR 286/11, WM 2012, 1427 Rn. 3 ff) betrifft die Be- schwer einer Partei, die sich dagegen wendet, dass ihrer Klage nicht unbedingt, sondern nur Zug-um-Zug gegen Übertragung der Kapitalanlage stattgegeben worden ist. Hierum geht es im vorliegenden Fall aber nicht, in dem der Antrag der Klägerin auf Zahlung von 22.442,99 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung am … abgewiesen worden ist. 2. Der Zahlungsantrag zu Ziffer 2, bei dem es sich um die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten handelt, ist als Nebenforderung bei der Ermittlung der Beschwer und des Streitwerts nicht zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Be- schluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5; Senat, Be- 2 3 4 - 4 - schlüsse vom 27. Juni 2013 aaO Rn. 11, vom 27. November 2013 aaO Rn. 2 und vom 18. Dezember 2013 aaO). 3. Der auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete An- trag zu Ziffer 3 ist wertmäßig ebenfalls ohne Bedeutung (vgl. nur BGH, Be- schluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, NJW-RR 2010, 1295 Rn. 16; Senat, Beschlüsse vom 27. Juni 2013 aaO Rn. 10 und vom 18. Dezember 2013 aaO). 4. Dass dem Feststellungsantrag zu Ziffer 4 bezüglich der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin alle weiteren und zukünftigen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Beteiligung entstanden sind oder noch entstehen werden, ein Wert zukommen könnte, der in der Addition eine Überschreitung der Streitwertstufe von 20.000 € zur Folge hätte, ist nicht ersichtlich. a) Zu Unrecht meint die Klägerin, aus den Senatsbeschlüssen vom 27. Juni 2013 (aaO Rn. 9) und vom 27. November 2013 (aaO Rn. 3) einen pau- schalierter Wert ihres Antrags von 2.000 € ableiten zu können. Der Wert eines Feststellungsantrags hängt von den Umständen des Einzelfalls, mithin hier maßgeblich von der streitgegenständlichen Kapitalanlage und den beim jeweili- gen Anleger eingetretenen oder zu erwartenden Schäden ab. Die zitierten Se- natsbeschlüsse betrafen andere Kapitalanlagen und andere Kapitalanleger. Der Umstand, dass der Senat in seinem Beschluss vom 27. Juni 2013 die - von der Gegenseite auch ausdrücklich nicht bestrittene - Wertangabe in der Beschwer- de ("auf gut 2.000 € geschätzt") übernommen hat, wobei dieser Betrag im Übri- gen weder für die notwendige Beschwer noch für die Streitwertstufe entschei- dungserheblich war, ist daher für das vorliegende Verfahren irrelevant. Gleiches gilt für den Beschluss vom 27. November 2013, in dem der Senat - unter Be- zugnahme auf seine Entscheidung vom 27. Juni 2013 - festgestellt hat, dass 5 6 7 - 5 - nicht ersichtlich sei, dass dem Feststellungsantrag ein Wert (dort notwendig mindestens 2.475 €) zukomme, der zur Überschreitung der Grenze von 20.000 € führe. b) Was den streitgegenständlichen Feststellungsantrag anbetrifft, hat die Klägerin zu weiteren entstandenen Schäden nichts vorgetragen. Zu etwaigen Zukunftsschäden, zu denen sie sich in der Klage nicht verhalten hatte, hat sie erstmals im Schriftsatz vom 16. Februar 2012 auf S. 86 in einem kurzen Absatz nur allgemein auf die Möglichkeit des Auflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB und eine etwaige nachträgliche Aberkennung von Steuervorteilen beziehungsweise eine Nachversteuerung hingewiesen. Die Haf- tung aus § 172 Abs. 4 HGB ist aber auf 1 % der gezeichneten Beteiligung - mit- hin hier 1 % von 19.000 € - beschränkt (Anlage K 10 S. 82), sodass diesem Ri- siko keine relevante wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ihre mit der Anlage erzielten Steuervorteile hat die Klägerin nicht näher beziffert, diese allerdings zuvor im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage einer etwaigen Anrech- nung auf den begehrten Schadensersatz durch die Anmerkung, sie habe da- mals nur ein Nettoeinkommen von 1.500 € erzielt, als eher geringfügig qualifi- ziert (Schriftsatz vom 16. Februar 2012 auf S. 84). Dass bezüglich etwaiger Steuervorteile - entgegen dem Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 25. Juli 2012, S. 129), dem die Klägerin in der Folgezeit auch nicht entgegen getreten ist - ein relevantes Risiko besteht, das wirtschaftlich eine entscheidungserhebli- che Bedeutung für die Wertfestsetzung haben könnte, ist nicht ersichtlich. Dies entspricht auch dem Umstand, dass die Klägerin selbst in ihrer Klage den Streitwert nur nach Maßgabe des Zahlungsantrags zu Ziffer 1 beziffert und da- mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 4 keine Relevanz bemessen hat. Ab- schließend ist anzumerken, dass der Senat in seinem Beschluss vom 18. De- zember 2013 (aaO), der gerade den streitgegenständlichen Fonds … betraf, 8 - 6 - den dortigen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren und zu- künftigen Schäden mit nur 500 € bewertet hat. Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2012 - 23 O 338/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2014 - 7 U 198/12 -