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Entscheidung

VII ZR 340/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 340/12 vom 25. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Die Beschwerde der Nebenintervenientin des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. November 2012 wird verworfen. Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens. Streitwert: 300 € Gründe: I. Die B. GmbH und später die Klägerin aus abgetretenem Recht der B. GmbH haben die W. KG wegen der Haftung für Werkmängel in Anspruch genommen. Sie haben im Wesentlichen einen Vorschuss für die Kosten zur Beseitigung von Baumängeln verlangt. Die Klage hat in erster Instanz weitge- hend Erfolg gehabt. Das Landgericht hat die W. KG verurteilt, an die B. GmbH 170.494,20 € nebst Zinsen zu zahlen, sowie deren Verpflichtung festgestellt, bestimmte weitergehende Kosten zu ersetzen. Die von der Nebenintervenientin zunächst für die W. KG geführte Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Während 1 - 3 - des Berufungsverfahrens ist über das Vermögen der W. KG das Insolvenzver- fahren eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt worden. Das Beru- fungsgericht hat die Berufung deshalb mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Forderung der Klägerin zur Insolvenztabelle festgestellt wird. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Nebeninter- venientin des Beklagten. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht, § 26 Nr. 8 EGZPO. 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Re- visionsverfahren maßgebend. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insol- venzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der In- solvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mit- hin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machen- den Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, BauR 2007, 590 = NZBau 2007, 174 Rn. 3; Beschluss vom 2. März 2011 - IV ZR 231/09, juris Rn. 3). Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zuläs- sigkeitsprüfung durch das Revisionsgericht von Amts wegen nach §§ 2 ff. ZPO, § 182 InsO zu bestimmen. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer dar- zulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wert- 2 3 - 4 - grenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, aaO Rn. 4). Das Gericht hat sämtliche Erkenntnismöglichkeiten bei der Wertbestim- mung auszuschöpfen und notfalls im Wege des Freibeweises eine Überzeu- gung zu gewinnen. Die Auskunft des Insolvenzverwalters wird dabei regelmäßig die Grundlage für die Wertbestimmung sein, wobei das Gericht jedoch auch andere Erkenntnismöglichkeiten einbeziehen und die Auskunft einer sorgfälti- gen Prüfung unterziehen muss, wobei unter Umständen auch die Akten des Insolvenzverfahrens beizuziehen und zu verwerten sind (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, aaO Rn. 6). 2. Der Insolvenzverwalter hat schriftsätzlich näher dargelegt, dass auf die geltend gemachte Forderung voraussichtlich keine Quote entfallen wird. Der Senat hat die Insolvenzakten beigezogen. Hieraus ergibt sich nichts anderes; vielmehr entspricht der Inhalt der Akten der Auskunft des Insolvenzverwalters. Der Senat ist deshalb von ihrer Richtigkeit überzeugt. Die pauschale abwei- chende Bewertung durch die Nebenintervenientin vermag diese Überzeugung nicht zu erschüttern. Sie ist nicht näher begründet. 3. Die Nebenintervenientin stützt ihre Auffassung, die Beschwerde sei zulässig, auch in erster Linie nicht hierauf, sondern darauf, dass sie als Subun- ternehmerin der W. KG einen Rückgriff des Beklagten fürchtet, der nicht auf die Insolvenzquote beschränkt sei und 20.000 € bei weitem übersteige. Ob dies zutrifft, ist unerheblich. Das Rechtsmittel eines Nebeninterve- nienten ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei. Der Nebenintervenient kann keinen Rechtsschutz im eigenen Interesse verlangen; er ist nicht selbst Partei, sondern unterstützt lediglich die Hauptpartei, der er beigetreten ist. Demzufolge kommt es für die Beurteilung, ob eine zu erreichende Rechtsmittel- 4 5 6 7 - 5 - summe und die erforderliche Beschwer gegeben sind, auf die Person der Hauptpartei an (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 unter II. 2. m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 67 Rn. 5 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Streitwert ist auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe festzuset- zen, weil mit einer Insolvenzquote nicht gerechnet werden kann (vgl. BGH, Be- schluss vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92, BauR 1993, 247). Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.08.2010 - 313 O 346/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.11.2012 - 13 U 157/10 - 8 9