Urteil
313 O 346/08
LG Hamburg 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2010:0818.313O346.08.0A
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 170.494,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2009 zu zahlen.
Hinsichtlich des weitergehenden Klagantrages zu 1. wird die Klage abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weitergehenden Kosten zu ersetzen, die der Klägerin durch die Beseitigung der in dem Gutachten des Sachverständigen M… vom 03.12.2007 festgestellten Mängel an den Fenstern der Gebäude W… Weg d), e), f) in 2… C... /D... entstehen mit Ausnahme der Kosten für die Beseitigung von Mängeln des Metallprofils der Parallelschiebekipptür der Wohnung 24 in Haus ….
Hinsichtlich des weitergehenden Klagantrages zu 2. wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens 313 OH 22/07 trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 170.494,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2009 zu zahlen. Hinsichtlich des weitergehenden Klagantrages zu 1. wird die Klage abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weitergehenden Kosten zu ersetzen, die der Klägerin durch die Beseitigung der in dem Gutachten des Sachverständigen M… vom 03.12.2007 festgestellten Mängel an den Fenstern der Gebäude W… Weg d), e), f) in 2… C... /D... entstehen mit Ausnahme der Kosten für die Beseitigung von Mängeln des Metallprofils der Parallelschiebekipptür der Wohnung 24 in Haus …. Hinsichtlich des weitergehenden Klagantrages zu 2. wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens 313 OH 22/07 trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.