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Entscheidung

2 StR 99/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 99/13 vom 2. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 7. Juni 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 22. Mai 2013 wird auf seine Kosten zurück- gewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Darmstadt vom 28. September 2012 mit Beschluss vom 22. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist zurückzuweisen. 1. Die auf den 7. Juni 2013 datierte Anhörungsrüge ist bereits unzuläs- sig, weil sie nicht rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben wurde. Die Senatsentscheidung vom 22. Mai 2013 ist dem Verurteilten nach eigenen Angaben am 4. Juni 2013 zugegangen. Damit endete die Wo- chenfrist für den Antrag, das Verfahren wegen Verletzung rechtlichen Gehörs in die Lage vor der Revisionsverwerfung durch den Senat zurückzuversetzen, am 11. Juni 2013 (§ 43 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Anhörungsrüge ging beim Revisi- onsgericht erst nach Ablauf dieser Frist am 18. Juni 2013 ein; sie ist daher ver- spätet. 2. Der Antrag nach § 356a StPO wäre aber auch unbegründet. Der Se- nat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu denen der 1 2 3 - 3 - Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu be- rücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbe- gründung des Verurteilten vom 24. Januar 2013 war Gegenstand der Senats- beratung. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott