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Entscheidung

1 StR 723/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 7 2 3 / 1 3 vom 25. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 14. Februar 2014 ge- gen den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Würzburg vom 27. September 2013 mit Beschluss vom 5. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung ge- richtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO) des Verteidigers des Verurteilten vom 14. Februar 2014 wird zurückgewiesen. 1. Der Antrag erweist sich als unbegründet. Der Senat hat über die Revi- sion des Angeklagten unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Verteidi- gung vom 3. Februar 2014 zu dem ausführlich begründeten Antrag des Gene- ralbundesanwalts vom 14. Januar 2014 eingehend beraten und auf der Grund- lage der Beratung dem genannten Antrag des Generalbundesanwalts entspre- chend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Der Senat hat bei dieser Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteil- te nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichti- gendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Einbeziehung von deren Aus- führungen im Schriftsatz vom 3. Februar 2014 nicht gefolgt ist, begründet kei- nen Gehörsverstoß (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314). Den von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich ge- 1 2 - 3 - währleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Ver- fahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwalt- schaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO), von der im Revi- sionsverfahren vorliegend Gebrauch gemacht worden war, Genüge getan (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, in StraFo 2007, 370 teilweise abgedruckt; siehe auch bereits BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 489). Im Übrigen zwingt Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, aaO; siehe auch etwa BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 2 StR 99/13). Soweit die Verteidigung eine Nichtbeachtung der Gegenerklärung vom 3. Februar 2014 daraus herleitet, dass der Senat über den in diesem Schrift- satz gestellten Antrag auf Beiordnung des Verteidigers für das Revisionsverfah- ren keine Entscheidung getroffen hat, verfängt dies nicht. Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Bestellung eines Pflichtverteidigers dem Tatrichter über- tragen; erst wenn feststeht, dass eine Revisionshauptverhandlung erfolgt, hat der Vorsitzende des zuständigen Revisionssenats darüber zu befinden, ob hier- für ein (ggfs. weiterer) Pflichtverteidiger zu bestellen ist (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1989 - 3 StR 278/89, BGHR StPO § 143 Rücknahme 2; Beschluss vom 3. März 1964 - 5 StR 54/64, BGHSt 19, 258). Da der Senat nicht über eine Pflichtverteidigerbestellung zu entscheiden hat, kann aus dem Umstand, dass er diese in der Gegenerklärung beantragte 3 4 5 - 4 - Entscheidung nicht getroffen hat, nicht geschlossen werden, der Senat habe die Gegenerklärung nicht zur Kenntnis genommen. 2. Auch für eine Pflichtverteidigerbestellung für das Anhörungsverfahren ist der Senat nicht zuständig. Rothfuß Graf Jäger Radtke Mosbacher 6