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Entscheidung

1 StR 479/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:090418B1STR479
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:090418B1STR479.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 479/17 vom 9. April 2018 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. März 2018 gegen den Beschluss des Senats vom 7. März 2018 wird auf seine Kos- ten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 7. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der (fristgemäß erhobenen) Anhörungsrüge vom 19. März 2018. Er beanstandet, dass der Beschluss des Senats ohne Begründung er- gangen ist. Es sei deshalb zu befürchten, dass der Senat Vorbringen des Ver- urteilten nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Beratung über die Ent- scheidung nicht erwogen habe. Dies gelte insbesondere für den ergänzenden Vortrag zur Sachrüge vom 22. Dezember 2017, zu dem der Generalbundesan- walt, der sich mit Antragsschrift vom 26. Oktober 2017 zum Revisionsvortrag geäußert hätte, keine weitere Stellungnahme abgegeben habe. Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweiser- gebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Revisionsvortrag war in Gänze Gegenstand der mehrstündi- gen Beratung des Senats. 1 2 3 4 - 3 - Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewäh- rung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Ent- scheidungen besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, NStZ-RR 2014, 222 mwN; BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 – 2 BvR 1066/05, NJW 2006, 136; vgl. auch Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, wistra 2014, 434 mwN). Das gilt auch dann, wenn in einer Ge- generklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge wei- ter ausgeführt wird. Eine Mitteilung des Gerichts, warum es nachgeschobene Beanstandungen für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (BGH, Be- schluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, NStZ-RR 2014, 222 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG aaO; siehe auch etwa BGH, Be- schluss vom 2. Juli 2013 – 2 StR 99/13). Die Begründung einer Revisionsent- scheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention geboten (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 – Beschwerde Nr. 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276). 5 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 1 StR 207/15, NStZ-RR 2016, 151). Raum Bellay Fischer Bär Hohoff 6