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Leitsatz

IX ZR 220/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 220/11 vom 26. April 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 2 C; GSB § 1 Wird Baugeld zweckwidrig verwendet, entfällt ein ersatzfähiger Schaden des Bau- handwerkers, sofern an ihn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten. BGH, Beschluss vom 26. April 2013 - IX ZR 220/11 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 26. April 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. November 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückge- wiesen. Der Streitwert wird auf 40.000 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Ein Zulassungsgrund greift nicht durch, soweit das Berufungsgericht den von dem Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 BauFordSiG hergeleite- ten Schadensersatzanspruch mangels Eintritt eines ersatzfähigen Schadens als unbegründet erachtet. Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend. Werden Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten, entfällt ein nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs. 1 StGB ersatzfähiger Schaden des Sozialversicherungsträgers, wenn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfech- 1 2 3 - 3 - tungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, WM 2011, 88 Rn. 19 mwN, insoweit in BGHZ 187, 337 nicht abgedruckt). Diese schadensrechtlichen Erwägungen sind auf den vorlie- genden Sachverhalt, in dem Baugelder nicht an die Bauhandwerker ausgekehrt wurden, ohne weiteres zu übertragen. Danach scheidet ein Schadensersatzan- spruch der Klägerin aus, weil etwaige von der Schuldnerin an ihn zur Tilgung seiner Bauforderungen bewirkte Zahlungen nach Verfahrenseröffnung der An- fechtung unterlegen hätten. b) Die Anfechtung etwaiger an die Klägerin bewirkter Zahlungen wäre nicht - wie die Beschwerde meint - mit Rücksicht auf ein Vorrecht der Klägerin als Baugeldgläubigerin an einer fehlenden Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) gescheitert. Die von der Schuldnerin eingezogenen Baugelder sind mangels etwaiger fortbestehender Pfändungsbeschränkungen (§ 36 Abs. 1 InsO) Bestandteil der Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) geworden. Die Baugeldforderungen, denen aufgrund ihrer Zweckbindung gemäß § 851 Abs. 2 ZPO Pfändungsschutz zu- kam (vgl. Jaeger/Henckel, InsO, § 36 Rn. 25), sind im Streitfall durch Zahlung an die spätere Masse erfüllt worden. In dieser Gestaltung sieht das Gesetz kei- nen weiteren Schutz vor (OLGR Hamm 2007, 159 f; MünchKomm-InsO/ Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 106; HmbKomm-InsO/Lüdtke, 4. Aufl., § 36 Rn. 17; Heidland, ZInsO 2010, 737, 743). Ist das Baugeld ausgezahlt und nicht auf ei- nem besonderen Treuhandkonto verbucht, dann ist es der Pfändung durch an- dere Gläubiger ausgesetzt. Eine solche Pfändung durch Personen, die nicht Baugläubiger sind, ist zwar nicht im Sinne des Schutzanliegens des Gesetzes zur Sicherung der Bauforderungen. Der Gesetzgeber hat aber keine Siche- rungsmöglichkeiten vorgesehen, die anderen Gläubigern des Baugeldempfän- 4 5 - 4 - gers einen Zugriff auf das Baugeld verwehren können. Es ist vielmehr nach dem Gesetz grundsätzlich allein Sache des Baugeldempfängers, dafür zu sor- gen, dass das Baugeld seiner Zweckbestimmung zugeführt wird (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 270/86, NJW 1988, 263, 265). Hat sich infolge der Zahlung die Zweckbindung des Anspruchs erledigt, stehen die Mittel als Bestandteil der Masse dem allgemeinen Gläubigerzugriff offen (BGH, Be- schluss vom 8. November 2007 - IX ZB 221/03, WM 2008, 87 Rn. 5). 2. Die Rügen, welche die Fälligkeit der Forderungen der Klägerin betref- fen, sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Sie setzen sich nicht mit der Würdi- gung des Berufungsgerichts auseinander, dass die Forderungen im Blick auf 6 - 5 - den Bautenstand und den Leistungsumfang nicht ausreichend und in schlüssi- ger Weise dargelegt worden sind und zudem nicht dem Ratenzahlungsplan des Vertrages entsprechen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 09.12.2010 - 2 O 186/10 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2011 - 4 U 202/10 -