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Beschluss

7 U 9/17

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2019:0221.7U9.17.00
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Leitsätze
1. Wenn etwaige von der (Insolvenz-)Schuldnerin an den Bauhandwerker zur Tilgung einer Bauforderung bewirkte Zahlungen von Baugeld nach Insolvenzverfahrenseröffnung der Anfechtung unterlegen hätten (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO), ist beim Bauhandwerker ein ersatzfähiger Schaden durch eine zweckwidrige Baugeldverwendung nicht eingetreten.(Rn.35) 2. Inzwischen ist höchstrichterlich geklärt, dass auch bei zweckwidriger Verwendung von Baugeld ein ersatzfähiger Schaden dann entfällt, wenn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. April 2013 - IX ZR 220/11). Damit steht fest, dass § 1 BauFordSG in der Insolvenzsituation grundsätzlich keinen Vorrang der Ansprüche von Baugeldgläubigern begründet.(Rn.40)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.12.2016, Aktenzeichen 321 O 92/14, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück gewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn etwaige von der (Insolvenz-)Schuldnerin an den Bauhandwerker zur Tilgung einer Bauforderung bewirkte Zahlungen von Baugeld nach Insolvenzverfahrenseröffnung der Anfechtung unterlegen hätten (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO), ist beim Bauhandwerker ein ersatzfähiger Schaden durch eine zweckwidrige Baugeldverwendung nicht eingetreten.(Rn.35) 2. Inzwischen ist höchstrichterlich geklärt, dass auch bei zweckwidriger Verwendung von Baugeld ein ersatzfähiger Schaden dann entfällt, wenn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. April 2013 - IX ZR 220/11). Damit steht fest, dass § 1 BauFordSG in der Insolvenzsituation grundsätzlich keinen Vorrang der Ansprüche von Baugeldgläubigern begründet.(Rn.40) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.12.2016, Aktenzeichen 321 O 92/14, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück gewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss. I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die Klägerin nimmt die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer der HFK Bauträgergesellschaft mbH & Co. KG (Bauherrin und Insolvenzschuldnerin) wegen behaupteter zweckwidriger Verwendung von Baugeld auf Schadensersatz in Anspruch (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSG). Die Bauherrin beauftragte die Klägerin mit VOB/B-Vertrag vom 18.4./2.5.2011 mit Trockenbauarbeiten am Bauvorhaben: Umbau und Sanierung von vier Terrassenhäusern in der T….straße … in Hamburg. Die Bauherrin erhielt für das Bauvorhaben von der Sparkasse Altes Land ein zweckgebundenes Darlehen. Über Höhe und den Anteil des Darlehens, welcher als Baugeld zu qualifizieren ist, besteht zwischen den Parteien Streit. Die Klägerin führte die beauftragten Arbeiten aus. Mit Teilschlussrechnung vom 9.1.2012 stellte die Klägerin der Bauherrin für zwei der Häuser einen offenen Restbetrag von 28.379,14 € brutto in Rechnung und nannte als Zahlungsziel „zahlbar bis 8.2.2012“. Für die beiden weiteren, bis dahin noch nicht fertiggestellten Häuser erteilte die Klägerin der Bauherrin folgende Abschlagsrechnungen: Abschlagsrechnung vom 4.1.2012 über einen Betrag von 20.069,06 €, „zahlbar bis 23.1.2012“, vom 20.1.2012 über einen Betrag von 12.634,56 €, „fällig bis 20.2.2012“ und vom 26.3.2012 über einen Betrag von 28.171,38 €, „sofort zahlbar“. Zahlungen auf diese Rechnungen erfolgten nicht. Am 23.1.2012 stellte die Bauherrin Insolvenzantrag, woraufhin mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 25.1.2012, 10:37 Uhr, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestimmt und Verfügungen der Bauherrin unter den Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters gestellt wurden. Am 7.3.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 4.5.2012 zeigte der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit an. Mit Schreiben vom 22.10.2012 forderte die Klägerin die Beklagten zur Zahlung der offenen Beträge aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld auf (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSG). Zahlungen erfolgten nicht. Die Klägerin hat behauptet, sie habe die beauftragten Leistungen mangelfrei erbracht. Die Bauherrin habe, wofür die Beklagten verantwortlich seien, erhaltene Baugelder zweckwidrig verwendet. Sie sei dann in Insolvenz gefallen. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit habe festgestanden, dass die Klägerin mit ihrer Forderung vollständig ausfalle. Die Klägerin meint, der Fall der Anzeige der Masseunzulänglichkeit sei strukturell und wirtschaftlich mit dem Fall gleichzusetzen, in dem von vornherein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt werde. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 89.254,14 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszins aus 20.069,06 € ab dem 5.2.2012, aus 28.379,14 € ab dem 10.2.2012, aus 12.634,56 € ab dem 21.2.2012 und aus 28.171,83 € ab dem 26.4.2012 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, die Bauherrin habe erhaltenes Baugeld nicht zweckwidrig verwendet. Zudem seien die klägerischen Arbeiten mangelhaft gewesen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Bauherrin habe aufgrund der Anordnungen des Insolvenzgerichts vom 25.1.2012 keine Zahlungen mehr an die Klägerin leisten dürfen. Jedenfalls fehle es an einem kausalen Schaden der Klägerin, da etwaige Zahlungen auf die offenen Rechnungen der Insolvenzanfechtung unterfallen wären. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zwar sei mangels näherer Darlegungen und Beweisantritte der Beklagten von einer zweckwidrigen Verwendung von Baugeld auszugehen, wofür die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer der Bauherrin gegenüber Baugläubigern gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSG auch persönlich hafteten. Jedoch fehle es im Streitfall an einem kausalen Schaden der Klägerin hinsichtlich der hier streitgegenständlichen offenen Rechnungsbeträge. Denn etwaige Zahlungen auf die streitgegenständlichen Rechnungen wären nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar gewesen. Ein ersatzfähiger Schaden des Bauhandwerkers entfalle, wenn an ihn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten. So liege der Fall auch hier. Ab dem 25.1.2012, 10:37 Uhr, sei es der Bauherrin aufgrund der Anordnungen des Insolvenzgerichts untersagt gewesen, Verfügungen ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorzunehmen. Etwaige zuvor auf die streitgegenständlichen Rechnungen geleisteten Zahlungen hätten der Insolvenzanfechtung unterlegen, da die Rechnungsbeträge allesamt gemäß den Zahlungszielen der Rechnungen einerseits und den vertraglichen Fälligkeitsregelungen aus § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B bzw. § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B andererseits erst nach Stellung des Insolvenzantrags vom 23.1.2012 und nach dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 25.1.2012 fällig geworden seien. Hätte die Bauherrin auf die streitgegenständlichen vier Rechnungen in der Zeit zwischen Rechnungsstellung und dem Erlass der Anordnungen des Insolvenzgerichts, also vom 4.1.2012 bis 25.1.2012, gezahlt, so wären diese Zahlungen gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar gewesen, da sie innerhalb eines Monats vor Insolvenzantragstellung bzw. sogar nach Insolvenzantragstellung erfolgt wären. Die Klägerin hätte die Zahlungen mangels Fälligkeit dann i.S.d. § 131 InsO „nicht zu der Zeit zu beanspruchen“ gehabt. Nach Auffassung des Landgerichts hätte die Klägerin daher auf die streitgegenständlichen Rechnungen keine Zahlungen er- bzw. behalten können. Dies führe dazu, dass es für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSG an einem ersatzfähigen Schaden fehle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Insolvenzverwalter am 4.5.2012 Masseunzulänglichkeit gem. §§ 208-210 InsO angezeigt habe. Eine Insolvenzanfechtung komme im Fall der Anzeige der Masseunzulänglichkeit in Betracht, nicht hingegen bei der Nichteröffnung des Verfahrens mangels Masse. Wenn eine Insolvenzanfechtung möglich sei, stelle sich die Problematik des kausalen Schadens. Folglich unterscheide sich der Fall der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens vom Fall der Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Gegen dieses Urteil, der Klägerin zugestellt am 19.12.2016, hat diese mit einem am 17.1.2017 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und - nach entsprechender Fristverlängerung - mit am 17.3.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin meint, das Landgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen. Es sei nicht richtig, dass der Klägerin kein kausaler Schaden entstanden sei, weil etwaige Zahlungen auf die streitgegenständlichen Rechnungen insolvenzrechtlich anfechtbar gewesen wären. Das Landgericht habe die hierzu ergangene Rechtsprechung falsch interpretiert. Zu Unrecht habe sich das Landgericht auf die Entscheidungen des BGH (Beschluss vom 26.4.2013, IX ZR 220/11, juris) und des OLG Brandenburg (Urteil vom 16.11.2011, 4 U 202/10, juris) gestützt. Die zur Stützung der gegenteiligen Rechtsansicht von der Klägerin herangezogene Entscheidung des BGH (Urteil vom 20.12.2012, VII ZR 187/11, juris) halte das Landgericht zu Unrecht für nicht einschlägig. Die Klägerin meint, mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit ändere sich die Zielrichtung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren diene dann nicht mehr den Interessen der Insolvenzgläubiger, sondern nur noch den Interessen der Massegläubiger. Die Situation für die Klägerin sei keine andere gewesen, als wenn das Insolvenzverfahren mangels vorhandener Masse gar nicht eröffnet worden wäre. In beiden Fällen habe die Klägerin mit einer auch nur anteiligen Befriedigung ihrer Forderungen nicht rechnen können. Dies sei eine gänzlich andere Situation als im Falle der Durchführung eines geordneten Insolvenzverfahrens, bei dem die reelle Chance bestehe, dass auch die Insolvenzgläubiger mindestens quotal ihre Forderungen befriedigt erhalten. Im vorliegenden Streitfall habe nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit festgestanden, dass die Klägerin keine Befriedigung erhalten werde. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Bauforderungssicherungsgesetzes führe dies dazu, dass die Klägerin Schadensersatz von den Beklagten verlangen könne. Die Klägerin meint, der Schutzzweck des Bauforderungssicherungsgesetzes verbiete es, dass sich der Geschäftsführer unter Berufung auf den Einwand insolvenzrechtlicher Anfechtung seiner Haftung entziehe. Auch im Streitfall sei - unter wertenden Gesichtspunkten - die Berufung auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten bzw. eine hypothetische Reserveursache (nichts anderes sei die Berufung auf den Einwand insolvenzrechtlicher Anfechtung) ausgeschlossen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 14.12.2016, Aktenzeichen 321 O 92/14, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 89.254,14 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.069,06 € ab 5.2.2012, aus 28.379,14 € ab 10.2.2012, aus 12.634,56 € ab 21.2.2012 und aus 28.171,38 € ab 26.4.2012 zu zahlen, hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Hamburg aufzuheben und zur weiteren Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht Hamburg zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, das Urteil des Landgerichts sei rechtsfehlerfrei ergangen. Es fehle bereits an schuldhaften rechtswidrigen Handlungen der Beklagten, da diese nach dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 25.1.2012 ausschließlich mit Zustimmung des Insolvenzverwalters zur Verfügung über ihr Vermögen berechtigt gewesen seien. Das Baugeld gehöre zur Insolvenzmasse. Ein Vorrang des Baugeldgläubigers vor anderen Insolvenzgläubigern bestehe nicht. Die Verwendungsbeschränkung des § 1 Abs. 1 BauFordSG sei in der Insolvenz nicht mehr anwendbar (BGH, Urteil vom 26.6.2001, IX ZR 209/98, juris). Weiter fehle es an der Kausalität der behaupteten unerlaubten Handlung. Wenn eine Bezahlung der streitgegenständlichen Rechnungen erfolgt wäre, dann auf jeden Fall innerhalb von drei Monaten nach dem Insolvenzantrag der Bauherrin. Alle streitgegenständlichen Rechnungen seien nach dem Eigeninsolvenzantrag der Bauherrin fällig geworden. Eine Zahlung auf jede dieser Rechnungen wäre anfechtbar gewesen. Der BGH (Beschluss vom 26.4.2013, IX ZR 220/11, juris) habe die vom OLG Brandenburg (Urteil vom 16.11.2011, 4 U 202/10, juris) vorgenommene Parallele zur BGH-Rechtsprechung zu § 266a Abs. 1 StGB (Urteil vom 2.12.2010, IX ZR 247/09, juris) bestätigt. Dies entspreche der vorherrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Der kausale Schaden fehle auch bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Insolvenzverfahren. Denn auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die allgemeinen Vorschriften der Insolvenzordnung, einschließlich der Anfechtungsvorschriften gem. §§ 129ff. InsO. Nach § 129 InsO seien Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, anfechtbar. Voraussetzung sei die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Ist dies erfolgt, könne der Verwalter anfechten. Wenn im Streitfall eine Bezahlung der streitgegenständlichen Rechnungen erfolgt wäre, so hätte nach einer insolvenzrechtlichen Anfechtung der Betrag, den die Klägerin nun von den Beklagten einfordert, der Insolvenzmasse wieder zufließen müssen. Es hätten dann möglicherweise genügend Gelder zur Verfügung gestanden, um das ordentliche Insolvenzverfahren wieder durchzuführen. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit sei die Rückkehr in das reguläre Insolvenzverfahren möglich, wenn der Insolvenzverwalter im Nachhinein feststellt, dass die Masse doch ausreicht, um alle sonstigen Masseverbindlichkeiten zu decken. Deswegen sei die Entscheidung des BGH vom 26.4.2013 (Beschluss, IX ZR 220/11, juris) einschlägig und nicht die Entscheidung des BGH vom 20.12.2012 (Urteil, VII ZR 187/11, juris). II. Das Rechtsmittel der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen und klägerische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSG wegen eines fehlenden kausalen Schadens verneint. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 29.1.2019 verwiesen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 18.2.2019 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung. Der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSG scheidet im Ergebnis aus, weil etwaige von der Schuldnerin an die Klägerin zur Tilgung der streitgegenständlichen Bauforderungen bewirkte Zahlungen nach Insolvenzverfahrenseröffnung der Anfechtung unterlegen hätten (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Ein ersatzfähiger Schaden durch eine zweckwidrige Baugeldverwendung ist im Streitfall daher nicht eingetreten. Die Entscheidung des BGH (Beschluss vom 26.4.2013, IX ZR 220/11, juris) ist vorliegend übertragbar. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass der Fall der Anzeige der Masseunlänglichkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens „strukturell und im wirtschaftlichen Ergebnis dem Fall des BGH vom 20.12.2012“ gleichzusetzen sei, in dem von vorneherein keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse erfolgte, so folgt der Senat dem nicht. Auch wertende Gesichtspunkte führen nach Auffassung des Senats im Streitfall nicht zu diesem Ergebnis. Der BGH hat gerade für den vorliegenden Fall der hypothetisch insolvenzrechtlich anfechtbaren Zahlungen entschieden, dass dann ein ersatzfähiger Schaden entfalle (BGH, Beschluss vom 26.4.2013, a.a.O.). Der vorliegende Streitfall ist gerade nicht mit dem Fall zu vergleichen, der der BGH-Entscheidung vom 20.12.2012 (VII ZR 187/11, juris) zugrunde lag. Denn dort wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestehen Anfechtungsrechte gem. §§ 129ff. InsO. (Hypothetisch) insolvenzrechtliche Anfechtungsmöglichkeiten gab es im Fall, der der BGH-Entscheidung vom 20.12.2012 (VII ZR 187/11, a.a.O.) zugrunde lag, - mangels Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - aber nicht. Auch Wertungsgesichtspunkte können zu keinem anderen Ergebnis führen. Der BGH zieht insoweit die Parallele zu bereits ergangener Rechtsprechung zu § 266a Abs. 1 StGB: Ein ersatzfähiger Schaden des Sozialversicherungsträgers besteht im Falle des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nicht, wenn pflichtgemäß geleistete Zahlungen insolvenzanfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten (BGH, Beschluss vom 26.4.2013, a.a.O, Rn. 3 bei juris unter Verweis auf: BGH, Urteil vom 2.12.2010, IX ZR 247/09). Diese schadensrechtlichen Erwägungen lassen sich nach Auffassung des BGH, der der Senat folgt, auf den Sachverhalt übertragen, in dem Baugelder nicht an die Bauhandwerker ausgekehrt werden. Ein Schadensersatzanspruch der klagenden Bauhandwerker scheidet aus, wenn etwaige von der Insolvenzschuldnerin zur Tilgung der Bauforderungen bewirkte Zahlungen nach Verfahrensöffnung der Anfechtung unterlegen hätten (BGH, Beschluss vom 26.4.2013, a.a.O, Rn. 3 bei juris). Es kommt daher vorliegend allein darauf an, ob die Klägerin zur Tilgung der streitgegenständlichen Rechnungen bewirkte Zahlungen hätte insolvenzfest behalten dürfen. Dies ist indes nicht der Fall. Dann aber fehlt es für einen Schadensersatzanspruch gegenüber den vorliegend in Anspruch genommenen ehemaligen Geschäftsführern der Bauherrin und Insolvenzschuldnerin an einem kausalen Schaden. Ob die Klägerin - wie im Fall der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse - im Falle der Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Ergebnis keine quotale Befriedigung erhält, ist hingegen nicht erheblich. III. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein Revisionszulassungsgrund vor. Der BGH hat einen solchen bereits in seiner Entscheidung vom 26.4.2013 (Beschluss, IX ZR 220/11, juris) verneint. Denn die Frage, ob bei deliktischem Handeln ein ersatzfähiger Schaden entfalle, wenn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten, sei bereits geklärt. Die schadensrechtlichen Erwägungen zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 1 StGB ließen sich auf Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSG übertragen. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Inzwischen ist höchstrichterlich geklärt, dass auch bei zweckwidriger Verwendung von Baugeld ein ersatzfähiger Schaden dann entfällt, wenn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten (BGH, Beschluss vom 26.4.2013, a.a.O.). Damit steht fest, dass § 1 BauFordSG in der Insolvenzsituation grundsätzlich keinen Vorrang der Ansprüche von Baugeldgläubigern begründet (vgl. Matthies, jurisPR-PrivBauR 9/2013 Anm. 6, Anm. zu BGH, Beschluss vom 26.04.2013, a.a.O.). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.