Entscheidung
4 StR 60/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 60/13 vom 27. März 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 5. November 2012, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen unerlaubten Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Be- 1 - 3 - schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht ausnahmsweise von einer Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu vollstreckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt, möglich ist. Ein Beurteilungsspielraum steht dem Tatrichter insoweit nicht zu. Zur Be- messung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe ist eine Progno- se darüber notwendig, wie lange genau die Unterbringung in der Maßregel zur Durchführung der Therapie voraussichtlich erforderlich sein wird. Die Therapie- dauer muss individuell festgelegt werden. Es genügt nicht, dass der Tatrichter nur eine Mindest- und eine Höchstdauer – also einen Zeitraum – prognostiziert (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. September 2008 – 1 StR 478/08, Rn. 6 f.; vom 13. Januar 2010 – 3 StR 532/09, Rn. 4; vom 31. August 2010 – 3 StR 309/10, Rn. 3; Urteil vom 8. April 2010 – 4 StR 53/10, Rn. 5). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat einen Vorwegvollzug der Strafe nicht angeordnet. Die Urteils- ausführungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer im Hinblick auf die 2 3 4 - 4 - Dauer der bereits vollzogenen Untersuchungshaft – gestützt auf die Anhörung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – ihrer Entscheidung eine präzise Prog- nose hinsichtlich der voraussichtlich notwendigen Dauer des Maßregelvollzuges zu Grunde gelegt hat. Es kann deshalb auch vom Senat nicht bestimmt werden, wie viel Strafe (einschließlich der anzurechnenden Untersuchungshaft) even- tuell vorab zu vollziehen ist, bis exakt der Zeitpunkt erreicht sein wird, zu dem eine Halbstrafenentlassung möglich ist. b) Über den Maßregelausspruch muss insgesamt erneut entschieden werden. Denn der neue Tatrichter wird gegebenenfalls zu beachten haben, dass eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt im Sinne von § 64 Satz 2 StGB dann nicht besteht, wenn die voraussichtlich notwendige Dauer der Behandlung die Höchstfrist von zwei Jah- ren (§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB) überschreitet (BGH, Beschlüsse vom 17. April 2012 – 3 StR 65/12, NJW 2012, 2292, und vom 8. August 2012 – 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7). 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die 5 6 - 5 - zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15. Februar 2013. Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter