Entscheidung
2 StR 650/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 650/13 vom 21. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Mühlhausen vom 26. September 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei- heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Re- vision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler- folg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Auf der Grundlage der zum Werdegang, zu den Vorstrafen und zu der abgeurteilten Tat getroffenen Feststellungen hat das Landgericht, sachverstän- dig beraten, den gemäß § 64 Satz 1 StGB erforderlichen Hang des Angeklag- ten, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ebenso rechtsfehlerfrei bejaht wie den symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Tat. Auch die Prognoseentscheidung der Strafkammer ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. b) Indessen sind die Voraussetzungen für die gemäß § 64 Satz 2 StGB geforderte hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht rechtsfehlerfrei dargetan. Zwar steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Tatsa- che, dass ein Täter bereits eine Therapie absolviert hat und rückfällig geworden ist, der Erfolgsaussicht einer neuen Therapie regelmäßig nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 4 StR 7/11 mwN). Es kann auch dahin stehen, ob bei einem mehrfachen Therapieabbruch oder einem Rückfall nach jeweils erfolgreicher Absolvierung mehrerer Therapien in der Regel eine andere recht- liche Bewertung veranlasst ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1996 - 4 StR 473/96, NStZ-RR 1997, 131, 132). Jedenfalls im vorliegenden Fall durfte sich das Landgericht nicht auf die bloße Mitteilung des Ergebnisses der Bewertung des Sachverständigen be- schränken, es bestehe "aufgrund der in der Hauptverhandlung glaubhaft ver- mittelten Einsicht in die Drogenabhängigkeit" und "entsprechende(r) Thera- piewilligkeit seitens des Angeklagten" trotz der bisher erfolglosen Behandlun- gen eine "hinreichend konkrete Erfolgsaussicht" (UA S. 16). Der Angeklagte hat 2 3 4 5 6 - 4 - über einen Zeitraum von nahezu 14 Jahren hinweg Drogenentwöhnungsthera- pien - von nicht näher festgestellter Dauer - ohne durchgreifenden Erfolg absol- viert. Die gleichwohl für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte, zu denen auch der - vom Landgericht freilich nicht erörterte - Grad der Therapiewilligkeit des Angeklagten gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 4 StR 7/11 mwN), hätten daher einer eingehenderen Darlegung in den Urteilsgründen bedurft. Hinzu kommt, dass der Entscheidung der Strafkammer keine präzise Prognose hinsichtlich der voraussichtlich notwendigen Dauer des Maßregelvoll- zugs zu Grunde liegt, die zudem bei der Bemessung des vorweg zu vollziehen- den Teils der Freiheitsstrafe (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB) zu berücksichtigen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. März 2013 - 4 StR 60/13). Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt bedarf deshalb der erneuten Prüfung und Entscheidung. 7 8 - 5 - 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben. Fischer Appl Herr RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Eschelbach Zeng 9