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Urteil

1 OLG 121 Ss 6/16 (6)

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2016:0429.1OLG121SS6.16.6.0A
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Leitsätze
Zu den Begründungsanforderungen an die Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB. Zur schlüssigen Darlegung der konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringung gemäß § 64 Satz 2 StGB bedarf es nur dann einer ausdrücklichen Auseinandersetzung des Tatgerichts in den Urteilsgründen mit der im konkreten Fall zu erwartenden Unterbringungsdauer, wenn der Urteilsinhalt im Übrigen Zweifel daran aufkommen lässt, dass die Unterbringungsfrist nach § 67d Abs. 1 StGB eingehalten werden kann.(Rn.26)
Tenor
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Begründungsanforderungen an die Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB. Zur schlüssigen Darlegung der konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringung gemäß § 64 Satz 2 StGB bedarf es nur dann einer ausdrücklichen Auseinandersetzung des Tatgerichts in den Urteilsgründen mit der im konkreten Fall zu erwartenden Unterbringungsdauer, wenn der Urteilsinhalt im Übrigen Zweifel daran aufkommen lässt, dass die Unterbringungsfrist nach § 67d Abs. 1 StGB eingehalten werden kann.(Rn.26) Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen. I. Der Angeklagte ist umfangreich - darunter auch einschlägig - vorbestraft und stand zum hiesigen Tatzeitpunkt (25.07.2013) aus zwei vorhergehenden Verurteilungen unter Bewährung. Zuletzt war er durch seit 28.01.2015 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 20.01.2015 wegen räuberischen Diebstahls im minder schweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden (122 Js 38950/13 - BZR Nr. 14). Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte in erster Instanz durch Urteil des Amtsgerichts Gotha - Strafrichter - vom 08.09.2014 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Außerdem wurde gegen ihn nach § 69a Abs. 1 Satz 1 und 3 StGB eine isolierte Sperrfrist von 2 Jahren verhängt. Gegen dieses Urteil legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft - letztere beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch - Berufung ein. Nach in der Berufungshauptverhandlung am 24.08.2015 erfolgter Teileinstellung des Verfahrens nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO bezüglich des Vorwurfs des tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz entschied die Berufungskammer durch Urteil vom selben Tage: „Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 08.09.2014 aufgehoben. Der Angeklagte ist der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig. Er wird - unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 20.01.2015, Az. 122 Js 38950/13 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Die Berufung des Angeklagten und die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft werden als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Berufung zu tragen. Von den Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und den insoweit entstandenen Auslagen des Angeklagten tragen der Angeklagte und die Staatskasse je die Hälfte; die Berufungsgebühr wird um die Hälfte ermäßigt.“ Der Anordnung der Unterbringung erfolgte unter anderem auf der Grundlage eines von der Kammer eingeholten Gutachtens der Sachverständigen Dr. M. vom 10.08.2015, die dem etwa eine Stunde nach Tatbegehung eine Blutalkoholkonzentration von 2,04 Promille aufweisenden Angeklagten keine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit und das Vorliegen der Voraussetzungen seiner alkoholbedingten Unterbringung nach § 64 StGB attestierte. Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte am 31.08.2015 Revision eingelegt und diese nach am 09.11.2015 erfolgter Urteilszustellung an seinen Verteidiger am 09.12.2015 mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründet. Er wendet sich vor allem dagegen, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Außerdem rügt er, dass nach den Urteilsgründen das Vorliegen eines Hanges zur Begehung erheblicher rechtswidriger Taten i.S.d. § 64 Satz 1 StGB bei ihm zweifelhaft sei, da es sich bei einer Trunkenheitsfahrt ohne Fremdgefährdung mit tateinheitlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis um ein Bagatelldelikt handele. Mit Stellungnahme vom 02.02.2016 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft zunächst beantragt, das angefochtene Berufungsurteil (allein) im Maßregelausspruch aufzuheben, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurückzuverweisen und die weitergehende Revision als unbegründet zu verwerfen. Lediglich die Urteilsausführungen zur hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges nach § 64 Satz 2 StGB seien - mangels (ausdrücklicher) Angaben zur voraussichtlichen Therapiedauer - als lückenhaft zu beanstanden. Zuletzt hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision insgesamt als unbegründet zu verwerfen. II. 1. Die Revision des Angeklagten ist nach § 333 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts auch form- und fristgerecht begründet worden. 2. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, so dass seine Revision in vollem Umfang zu verwerfen ist. a) Soweit es den Schuldspruch betrifft, ist die Berufungskammer aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass der von den unbeteiligten Zeugen K. J. und A. und C. N. bei Tatbegehung beobachtete und von den beiden letztgenannten Zeugen bis zu seiner Festhaltung durch Polizeibeamte verfolgte Angeklagte am 25.07.2013 zwischen 22.30 und 23.00 Uhr in alkoholisiertem und fahruntüchtigem Zustand ohne Fahrerlaubnis mit einem PKW VW Passat mit dem Kurzzeitkennzeichen … die … in G. befahren hat. Dabei hat sie in nicht zu beanstandender Weise die Angaben der mit dem Angeklagten bekannten Zeugen T. K. und A. Z., die seine bestreitende Einlassung stützen, wegen ihrer in den Urteilsgründen dargelegten Widersprüchlichkeit für unglaubhaft gehalten. Die unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 10.08.2015 ausführlich begründete Urteilsannahme, dass der alkoholgewöhnte und bei den von ihm vorgenommenen Fahrmanövern und seiner anschließenden Flucht sicher agierende Angeklagte trotz seiner Alkoholisierung nicht i.S.d. §§ 20, 21 StGB in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war, ist ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft. b) Soweit es den die Verhängung der nicht mehr zur Bewährung ausgesetzten 11-monatigen Gesamtfreiheitsstrafe betreffenden Rechtsfolgenausspruch angeht, wird auf die zutreffenden und auf das Revisionsvorbringen eingehenden Ausführungen unter Ziffer II. 2. und 3. der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft verwiesen, wonach auch insoweit keine Rechtsfehler erkennbar sind. Der Senat teilt insbesondere die dortige Auffassung, dass die Berufungskammer bei ihrer Einschätzung, dem hafterfahrenen, langjährig alkoholabhängigen und „gelegentlich, etwa alle zwei Wochen Ampfehtamine, darunter auch Methamphetamin (Crystal)“ konsumierenden Angeklagten, der die hiesige Tat nur einen Monat nach seiner seit diesem Tage rechtskräftigen einschlägigen Verurteilung vom 28.06.2013 zu einer Bewährungsstrafe (922 Js 25076/12 - BZR Nr. 13) und in der verlängerten Bewährungszeit aus seiner Verurteilung vom 02.10.2009 (931 Js 12617/08 - BZR Nr. 11) begangen hat, sei keine günstige Prognose i.S.d. § 56 Abs. 1 StGB zu stellen, den ihr im Rahmen ihrer Strafzumessung zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat. Auch die von der Kammer nach § 55 StGB vorgenommene nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der für die hiesige Tat angesetzten Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten und der 8-monatigen Bewährungsstrafe aus der Verurteilung des Angeklagten vom 20.01.2013 sowie die Verhängung der isolierten Sperrfrist von 2 Jahren sind nicht zu beanstanden. c) Entgegen der Auffassung des Angeklagten und der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ist schließlich auch der Maßregelausspruch der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt frei von Rechtsfehlern. Nach § 64 Satz 1 StGB soll die Unterbringung einer Person in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden, wenn (1.) sie den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, (2.) sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist und (3.) die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Nach § 64 Satz 2 StGB ergeht die Anordnung nur, wenn (4.) eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. aa) Die Einschätzung, der Angeklagte habe den Hang, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, hat die Berufungskammer rechtsfehlerfrei unter Würdigung seiner im Urteil wiedergegebenen Angaben zu seinem erheblichen, zeitweise 2 Flaschen Schnaps und Bier umfassenden täglichen Alkoholkonsum seit seinem 15. oder 16. Lebensjahr auf die Feststellungen der Sachverständigen Dr. M. gestützt, die ihm eine bereits zum Tatzeitpunkt vorhandene und weiterhin vorliegende Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F 10.2) bescheinigt hat, während sie einen den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreichenden Rauschgiftkonsum aufgrund des vom Angeklagten eingeräumten gelegentlichen Konsums von Amphetamin und Methamphetamin „noch nicht“ zu diagnostizieren vermochte. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Urteilsausführungen dazu, dass es sich bei der am 25.07.2013 in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis begangenen Trunkenheitsfahrt (zweifellos) um eine hangbedingte Anlasstat handelt und die Gefahr besteht, dass der Angeklagte auch künftig infolge seines Hanges zu übermäßigem Alkoholkonsum erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, was nach den Urteilsgründen die den Gegenstand früherer Verurteilungen des Angeklagten bildenden Alkoholstraftaten, darunter räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, belegen. Im Übrigen stellt die in ähnlicher Weise bereits in der Vergangenheit vom Angeklagten verübte Anlasstat, insbesondere das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 316 StGB, dessen geschütztes Rechtsgut die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs ist, - anders etwa als gewalt- und bedrohungsfreie Beleidigungen, Hausfriedensbruch in öffentlichen Gebäuden, geringfügige Diebstähle oder Erwerb kleinerer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 16) - kein Bagatelldelikt dar und ist geeignet, sowohl als Anlasstat als auch im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose die Maßregelanordnung nach § 64 StGB zu tragen. bb) Anders als die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hält der Senat auch die Urteilsausführungen zum Bestehen einer hinreichend konkreten Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder zumindest über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung hangbedingter erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, nicht mangels ausdrücklicher Angabe der voraussichtlichen Therapiedauer für lückenhaft. (1) Ausreichend für eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg i.S.d. § 64 Satz 2 StGB ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolges. Diese ist gegeben, wenn sich in der Persönlichkeit unter Berücksichtigung der Art und des Stadiums der Sucht sowie den Lebensumständen des Verurteilten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf einer Therapie finden lassen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 49; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 64 Rn. 14 m.w.N.), was der Tatrichter im Wege einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände im Rahmen des ihm zustehenden und vom Revisionsgericht zu respektierenden Beurteilungsspielraums zu bewerten hat (vgl. MüKo-van Gemmeren, StGB, 2. Aufl., § 64 Rn. 64). Gegen eine konkrete Aussicht auf Erfolg dürften dabei beispielsweise das fortgeschrittene Stadium der Sucht nach langjährigem verfestigten Konsum bei bereits eingetretenen physischen und psychischen Veränderungen, Polytoxikomanie, eine Vielzahl früherer Therapieabbrüche und -rückfälle sowie das primäre Vorliegen einer psychischen Erkrankung bei nur sekundärer Abhängigkeit von Suchtmitteln sprechen (vgl. Schönke/Schröder, a.a.O., Rn. 16; MüKo-van Gemmeren, a.a.O., Rn. 65, jeweils m.w.N.). Für eine Erfolgsaussicht könnten etwa eine zwischenzeitlich erreichte Abstinenz oder Verringerung des Konsums, eigeninitiative Therapieversuche, die erfolgreiche Absolvierung schulischer und beruflicher Ausbildung und Erfahrungen mit Erwerbstätigkeit - sowie als gewichtigster Gesichtspunkt die Therapiebereitschaft des Angeklagten sprechen (vgl. Schönke/Schröder, a.a.O., Rn. 17; MüKo-van Gemmeren, a.a.O., Rn. 66 und 67, jeweils m.w.N.), weshalb bei ausdrücklich erklärter (ernstlicher) Therapiebereitschaft seinerseits (regelmäßig) nicht anzunehmen ist, dass es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges fehlt (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 307; Beschluss vom 05.05.1995, 2 StR 150/95, bei juris; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 64 Rn. 21). Auf der Grundlage der im Urteil enthaltenen Feststellungen, dass der Angeklagte über eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung verfügt, noch bis 2012 erwerbstätig war, den seit seinem 15. oder 16. Lebensjahr praktizierten täglichen Alkoholkonsum in den letzten 3 bis 4 Monaten vor der Berufungshauptverhandlung nach seinen eigenen, von der Berufungskammer mit nachvollziehbarer Begründung für glaubhaft gehaltenen Angaben deutlich zu reduzieren vermocht hat, sich in den Jahren 1996 und 2013 zwei gescheiterten Entgiftungsbehandlungen unterzogen hat, vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren die Kostenübernahme für eine im April 2015 letztlich nicht angetretene stationäre Langzeitbehandlung erreicht hat und vor allem „gegenüber der Sachverständigen und auch in der Berufungshauptverhandlung angegeben hat, er wolle den Konsum von Alkohol beenden und eine suchtspezifische Therapie durchführen“, hat die Berufungskammer die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Unterbringung rechtsfehlerfrei bejaht. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Kammer den Therapiewillen des Angeklagten, bei dessen ausdrücklicher Bekundung eine konkrete Erfolgsaussicht der Unterbringung regelmäßig nicht verneint werden kann, für nicht ernstlich gehalten hat, zumal sie die von ihm in den letzten Monaten erreichte und in der Berufungshauptverhandlung erkennbare Reduzierung seines Alkoholkonsums in den Urteilsgründen besonders hervorgehoben hat. Sie hat lediglich - ohne schon greifbare Ansätze zu einer therapeutischen Behandlung feststellen zu können - auf die „bloße Absichtsbekundung, nunmehr eine Langzeittherapie absolvieren zu wollen“, noch keine günstige Sozialprognose i.S.d. § 56 Abs. 1 StGB stützen wollen und im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass eine möglicherweise derzeit noch nicht dauerhaft tragfähige Therapiemotivation des Angeklagten seiner auch gerade auf deren Festigung abzielenden Maßregelbehandlung nicht entgegen steht (vgl. BGH, Beschluss vom 06.09.2007, 4 StR 318/07). (2) Das Urteil ist schließlich auch nicht deshalb lückenhaft, weil darin nicht ausdrücklich festgestellt ist, dass die Unterbringung des Angeklagten die gesetzlich vorgesehene Dauer von 2 Jahren voraussichtlich nicht überschreiten wird. Zwar ist für die Prognose nach § 64 Satz 2 StGB auf die nach § 67d Abs. 1 StGB vorgesehene Unterbringungsdauer abzustellen, so dass keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn die voraussichtliche Therapiedauer die dort genannte Höchstfrist überschreitet (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 19). Ob dabei schon bei einer die regelmäßige Unterbringungsdauer nach § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB überschreitenden voraussichtlichen Therapiedauer von mehr als 2 Jahren die konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs zu verneinen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.03.2013, 4 StR 60/13 und vom 15.04.2014, 3 StR 48/14, bei juris) oder diese Auffassung die Verlängerungsmöglichkeit nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB ignoriert (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2014, 5 StR 37/14, bei juris; Schönke/Schröder, a.a.O., Rn. 16), kann dahinstehen. Denn aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass von vorneherein mit einer die gesetzlich vorgesehene Therapiedauer von 2 Jahren überschreitenden Behandlungsdauer zu rechnen ist. Soweit es die Frage des Vorhandenseins eines Erörterungsmangels der zur voraussichtlichen Therapiedauer schweigenden Urteilsgründe betrifft, vermag der Senat einen solchen aus den in der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft pauschal in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht abzuleiten. Zwar wird bei gleichzeitiger Anordnung eines Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB eine (ausdrückliche) Urteilsprognose der voraussichtlichen Behandlungsdauer zur Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe unverzichtbar sein, so dass in diesem Fall bei deren Fehlen auch ein Erörterungsmangel des Urteils vorläge (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2013, 4 StR 60/13, bei juris). Ist dagegen - wie hier - kein Vorwegvollzug angeordnet, bedarf es zur schlüssigen Darlegung der konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringung gemäß § 64 Satz 2 StGB nach Auffassung des Senats nur dann einer ausdrücklichen Auseinandersetzung des Tatgerichts in den Urteilsgründen mit der im konkreten Fall zu erwartenden Unterbringungsdauer, wenn der Urteilsinhalt im Übrigen Zweifel daran aufkommen lässt, dass die Unterbringungsfrist nach § 67d Abs. 1 StGB eingehalten werden kann. Weist der Fall dagegen - wie hier - ausweislich der Urteilsgründe keine die Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Unterbringungsdauer nahe legenden Besonderheiten auf, ist die ausdrückliche Prognose in den Urteilsgründen, dass diese im vorliegenden Fall voraussichtlich nicht überschritten werde, zur schlüssigen Darlegung der konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung nach § 64 Satz 2 StGB entbehrlich, weshalb ihr Fehlen auch keinen Erörterungsmangel des Urteils begründet. Denn in einem solchen, durch keine besonderen Umstände gekennzeichneten Fall ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Behandlung innerhalb der im Gesetz vorgesehenen - also vom Gesetzgeber für den Regelfall als ausreichend erachteten - Frist regulär beendet werden kann. Aus den von der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes. In seinen Entscheidungen aus dem Jahre 2014 (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.04.2014, 5 StR 37/14 und vom 15.04.2014, 3 StR 48/14, bei juris) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass bei einer voraussichtlich die 2-Jahres-Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB oder die verlängerte Unterbringungsfrist des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB überschreitenden Therapiedauer keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 64 Satz 2 StGB besteht. Beiden Entscheidungen - in denen auf mögliche Erörterungspflichten des tatrichterlichen Urteils in Bezug auf die Prognose der Unterbringungsdauer überhaupt nicht eingegangen wird - lag zugrunde, dass sich jeweils schon aus den Inhalten der angefochtenen Urteile eindeutig ergab, dass die voraussichtliche Unterbringungsdauer die vorgenannten Fristen überschreiten würde. Die betreffenden Strafkammern hatten nämlich in ihren Urteilen jeweils unter Berufung auf die Ausführungen eines Sachverständigen ausdrücklich Therapiedauern von „etwa 4 bis 5 Jahren“ bzw. „nicht unter 2 Jahren“ prognostiziert. In seinen - ausdrücklich auf die vorgenannten Beschlüsse Bezug nehmenden - nachfolgenden Entscheidungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14.04.2015, 5 StR 131/15 und vom 29.04.2015, 5 StR 79/15, bei juris) hat der Bundesgerichtshof zwar jeweils angemerkt, dass „soweit sich die Urteilsgründe … nicht zur Therapiedauer verhalten“, „nicht“ bzw. „auch nicht“ beurteilt werden könne, ob insoweit „keine“ bzw. „überhaupt eine tragfähige Basis für die konkrete Therapieerfolgsaussicht besteht“. In beiden Fällen vermochten indes jeweils schon die übrigen Ausführungen der angefochtenen Urteile die Annahme des Bestehens einer konkreten Erfolgsaussicht i.S.d. § 64 Satz 2 StGB nicht zu tragen, so dass es zu ihrer schlüssigen Begründung zusätzlich der ausdrücklichen Urteilsprognose bedurft hätte, dass die Unterbringung voraussichtlich innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 StGB beendet sein werde. In dem einen Fall hatte nämlich die Strafkammer unter Anlegung des rechtlich unzutreffenden und verfassungswidrigen Kriteriums der „Aussichtslosigkeit“ (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 18a, 18b m.w.N.) der Unterbringung (überhaupt) keine weiteren Urteilsausführungen gemacht, aus denen sich gleichwohl hätte entnehmen lassen können, dass sie von einer Erfolgsaussicht der Behandlung ausgegangen wäre. In dem anderen Fall hatte sich die Strafkammer ohne Begründung der positiven Prognose des Sachverständigen angeschlossen, obwohl die in den Urteilsgründen dargelegten Umstände - fortgeschrittenes Alter, langjährige Alkoholabhängigkeit mit körperlicher Verwahrlosung, zahlreiche, im Ergebnis erfolglose stationäre Entwöhnungsbehandlungen und offen geäußerte Therapieunwilligkeit - in erheblichem Maße gegen eine aussichtsreiche Behandlung sprachen. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Denn schon die vorhandenen Gründe des angefochtenen Urteils vom 24.08.2015 tragen schlüssig die Annahme der Berufungskammer, die Unterbringung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch enthält das Urteil keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unterbringungsdauer die nach § 67d Abs. 1 StGB gesetzlich vorgesehene voraussichtlich überschreiten werde. Es beeinträchtigt daher die revisionsrechtliche Nachvollziehbarkeit der positiven Prognose der Kammer in keiner Weise, dass sie nicht nochmals ausdrücklich (negativ) festgestellt hat, dass die voraussichtliche Behandlungsdauer die nach § 67d Abs. 1 StGB vorgesehene nicht übersteigen werde. Vielmehr wäre es bloße Förmelei, unter diesen Umständen eine solche Feststellung zu verlangen.