Leitsatz
IV ZR 232/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 232/10 Verkündet am: 16. Januar 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBL-Satzung § 80 Satz 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bk, Cl § 80 Satz 1 VBLS verstößt nicht gegen das Transparenzgebot. BGH, Urteil vom 16. Januar 2013 - IV ZR 232/10 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 28. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 24. Sep- tember 2010 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Be- klagten erkannt worden ist, und die Berufung der Kläge- rin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 24. November 2009 auch im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 900 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Startgutschrift, die ihr als be i- tragsfrei versicherter Person von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nach Umstellung der Zusatzversorgung im öf- fentlichen Dienst erteilt wurde. 1 - 3 - Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003; im Folgenden: VBLS) ersetzte die Beklagte ihr früheres - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Ver- sorgungs-TV) beruhendes - endgehaltsbezogenes, im Umlageverfahren finanziertes Gesamtversorgungssystem durch ein auf einem Punktem o- dell beruhendes Betriebsrentensystem. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersver- sorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Die neue Satzung der Beklagten enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwar t- schaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so gen annte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden zunächst die Versicherten, deren Verso r- gungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne (Pflicht-)Versicherte unterschieden. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Hingegen werden die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1914; im Folgenden auch: Betriebsren- tengesetz) berechnet. Die Bestimmung der Anwartschaften der am 1. Januar 2002 bei- tragsfrei Versicherten, die am 1. Januar 2002 nicht mehr pflichtversichert waren, ohne dass ein Anspruch auf Betriebsrente bestand, und die nicht als pflichtversichert gelten, ist in § 80 VBLS geregelt, der - fast wort- gleich mit § 34 Abs. 1 ATV - lautet: 2 3 4 - 4 - "§ 80 Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte Die Anwartschaften der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten werden nach der am 31. Dezember 2001 gel- tenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt (…)." Die am 4. Oktober 1954 geborene Klägerin, die zu den rentenfer- nen Jahrgängen gehört, war vom 1. April 1975 bis zum 31. August 1993 als Beschäftigte im öffentlichen Dienst insgesamt 151 Monate bei der Beklagten pflichtversichert. Diese erteilte der Klägerin zum 31. Dezem- ber 2001 gemäß § 80 VBLS i.V.m. § 44 VBLS a.F. eine Startgutschrift für beitragsfrei Versicherte in Höhe von 18,13 Versorgungspunkten (en t- sprechend einer monatlichen Rentenanwartschaft von 72,53 €). Die Klägerin meint, die ihr erteilte Startgutschrift lege den Wert i h- rer im früheren Gesamtversorgungssystem erlangten Anwartschaft nicht verbindlich fest. Sie hat die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ve r- pflichtet sei, ihr eine Startgutschrift zu erteilen, deren Höhe wie die Ve r- sorgungsrente berechnet werde, hilfsweise aus dem 1,25-fachen der für sie entrichteten Beiträge und Umlagen, hilfsweise gemäß § 2 BetrAVG. Weiterhin hat sie beantragt festzustellen, dass die Beklagte bei der Be- rechnung der Startgutschrift verpflichtet sei, die Entgelte gemäß § 43 VBLS a.F. bis zum 31. Dezember 2001 zu dynamisieren und danach den Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS n.F. anzuwenden. Hilfsweise hat sie beantragt festzustellen, dass die von der Beklagten erteilte Startgut- schrift den Wert der von ihr bis zum 31. Dezember 2001 erlangten An- wartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende B e- triebsrente nicht verbindlich festlege. 5 6 - 5 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen dem zuletzt genannten Hilfsantrag stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsur- teils und Zurückweisung der Berufung, soweit dem Hilfsantrag der Kläge- rin stattgegeben worden ist. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die der Klägerin e r- teilte Startgutschrift unverbindlich. Ob die Erwägungen in dem Senatsur- teil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127) zur Berech- nung der Anwartschaften der rentenfernen Versicherten auf die Verhäl t- nisse der beitragsfrei Versicherten übertragbar seien, könne dahinst e- hen. Jedenfalls sei die Übergangsregelung des § 80 VBLS schon wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB unwirksam. Insbesondere der Umstand, dass die Frage der Bedeutung des vom Bundesverfassungsgericht als verfa s- sungswidrig erkannten § 44a VBLS a.F. im Rahmen der Verweisung nicht verdeutlicht werde, verstoße gegen das Verständlichkeitsgebot. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsg e- richt hat die der Klägerin erteilte Startgutschrift zu Unrecht für unverbin d- lich erklärt. 7 8 9 10 - 6 - 1. In vier Urteilen vom 29. September 2010 (IV ZR 11/10, VersR 2011, 63; IV ZR 8/10, juris; IV ZR 179/09, juris; IV ZR 99/09, juris) hat der Senat grundsätzlich über die beitragsfrei Versicherten gemäß § 80 Satz 1 VBLS erteilten Startgutschriften entschieden. a) Der Senat hat § 80 Satz 1 VBLS nach dem maßgeblichen Ver- ständnis des durchschnittlichen Versicherten so ausgelegt, dass die A n- wartschaften entsprechend der - für die Klägerin maßgeblichen - Berech- nung der (einfachen) Versicherungsrente nach § 44 VBLS a.F. oder - bei unverfallbaren Anwartschaften - der (qualifizierten) Versicherungsrente gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG n.F. (in der ab dem 1. Januar 2001 gelten- den Fassung) festgestellt werden (Senatsurteile vom 29. September 2010, IV ZR 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 12 ff.; IV ZR 8/10, juris Rn. 12 ff.; IV ZR 179/09, juris Rn. 9 ff.; IV ZR 99/09, juris Rn. 12 ff.). b) Mit der Verweisung auf § 18 Abs. 2 BetrAVG n.F. hielt die Über- gangsregelung des § 80 Satz 1 VBLS einer Rechtsprüfung nicht in vol- lem Umfang stand. Da sie auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruht, war dem Senat eine Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB verwehrt (Senatsurteile vom 29. September 2010, IV ZR 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 22 f.; IV ZR 8/10, juris Rn. 22 f.; IV ZR 179/09, juris Rn. 19 f.; IV ZR 99/09, juris Rn. 22 f.; jeweils m.w.N.). Im Rahmen der gebotenen Überprüfung anhand der Grundrec h- te und grundgesetzlichen Wertentscheidungen hat der Senat entschie- den, dass die Übergangsregelung für beitragsfrei Versicherte gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, soweit sie auf die Berechnung der Versicherungsrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG Bezug nimmt und daher ein Versorgungssatz von 2,25% für jedes volle 11 12 13 - 7 - Jahr der Pflichtversicherung zugrunde zu legen ist (Senatsurteile vom 29. September 2010, IV ZR 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 28 ff.; IV ZR 8/10, juris Rn. 28 ff.; IV ZR 179/09, juris Rn. 25 ff.; IV ZR 99/09, juris Rn. 28 ff. unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 128 ff.). 2. Ob die Übergangsregelung des § 80 Satz 1 VBLS auch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist, hat der Senat in den Urteilen vom 29. September 2010 offengelassen, weil es darauf für die damals in Rede stehende Berechnung der qualifizierten Versiche- rungsrente gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG n.F. nicht ankam (Senatsurteile vom 29. September 2010, IV ZR 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 37; IV ZR 8/10, juris Rn. 38; IV ZR 99/09, juris Rn. 37). Für die hier maßgebliche Bezugnahme auf die Berechnung der einfachen Versicherungsrente nach § 44 VBLS a.F. ist diese Frage entscheidungserheblich und zu vernei- nen. a) Da eine Inhaltskontrolle der Übergangsregelung des § 80 Satz 1 VBLS ausscheidet, kommt auch eine Überprüfung am Maßstab des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht. b) Im Übrigen ist die in Rede stehende Übergangsregelung nicht intransparent. aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgem einer Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners mö g- lichst klar und durchschaubar darzustellen (Senatsurteil vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143). Der durchschnittliche Versi- 14 15 16 17 - 8 - cherte kann § 80 Satz 1 VBLS entnehmen, dass darin nicht auf bestimm- te Berechnungsregeln, insbesondere nicht auf die §§ 44 und 44a VBLS a.F. Bezug genommen wird, sondern nur auf die Berechnung der - einfa- chen oder qualifizierten - Versicherungsrente als solche und damit letzt- lich auf den Betrag, der sich für den jeweiligen beitragsfrei Versicherten errechnet, wenn die Voraussetzungen nach dem am Umstellungsstichtag maßgeblichen Satzungsrecht erfüllt sind (vgl. Senatsurteile vom 29. Sep- tember 2010, IV ZR 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 14; IV ZR 8/10, juris Rn. 14; IV ZR 179/09, juris Rn. 11; IV ZR 99/09, juris Rn. 14). Die Ver- weisung auf die "am 31. Dezember 2001 geltende Versicherungsrenten- berechnung" verdeutlicht, dass es sich um alle Vorschriften handeln soll, die an diesem Tag nach der Satzung der Beklagten für die Berechnung der Versicherungsrente einschlägig waren. bb) Zudem ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht schon dann gegeben, wenn der Versicherte keine oder nur eine er- schwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vers i- cherte von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Erst in der Gefahr, dass der Versicherte wegen unklar abgefasster Allgemei- ner Geschäftsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine u n- angemessene Benachteiligung i.S. von § 307 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsur- teile vom 17. März 1999 - IV ZR 218/97, BGHZ 141, 153, 159; vom 23. November 1994 - IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 60 f.; BAG NZA 2009, 538, 547 m.w.N.; BAGE 122, 12, 18 f. m.w.N.). Eine solche Gefahr ist hier weder dargelegt noch sonst erkennbar. Dass sich die Rechtsstel- lung der Klägerin durch die Verweisung verschlechtert, zeigt die Revis i- onserwiderung nicht auf. Dagegen spricht bereits, dass sich die Über- 18 - 9 - gangsregelung darauf beschränkt, den Inhalt einer früher maßgeblichen Berechnung festzuschreiben. c) Schließlich begegnet die Übergangsregelung, soweit sie auf die - zur Berechnung der einfachen Versicherungsrente der Klägerin heran- gezogene - Bestimmung des § 44 VBLS a.F. verweist, keinen verfas- sungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der Senat in den Urteilen vom 29. September 2010 (IV ZR 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 27; IV ZR 8/10, juris Rn. 27; IV ZR 179/09, juris Rn. 24; IV ZR 99/09, juris Rn. 27) näher begründet. Bereits mit Urteil vom 14. Januar 2004 (IV ZR 56/03, VersR 2004, 453 unter II 2) hat er entschieden, dass die Regelung des § 44 VBLS a.F. hinzunehmen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - IV ZR 397/02, VersR 2006, 684 Rn. 11). Soweit sie für die Versiche- rungsrentenberechnung im Rahmen der Übergangsregelung herangezo- gen wird, ist eine abweichende Beurteilung nicht geboten. Dement- 19 - 10 - sprechend hat der Senat schon in seiner Entscheidung vom 28. März 2007 (IV ZR 145/06, VersR 2007, 1214 Rn. 10 ff.) die Berechnung einer auf § 80 Satz 1 VBLS i.V.m. § 44 VBLS a.F. beruhenden Startgutschrift nicht beanstandet. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.11.2009 - 2 C 213/04 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.09.2010 - 6 S 23/09 -