Entscheidung
IV ZR 49/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:250924UIVZR49
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:250924UIVZR49.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 49/22 Verkündet am: 25. September 2024 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Rust im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 4. September 2024 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandes- gerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 4. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 29. Februar 1940 geborene Kläger wendet sich gegen die Berechnung seiner Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentli- chen Dienstes durch die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Mit Neufassung ihrer Satzung (im Weiteren: VBLS) vom 22. Novem- ber 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend 1 2 - 3 - zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beam- tenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 vereinbart. Die neu gefasste Satzung der Beklagten enthält Übergangsregelun- gen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwart- schaften. Diese werden ihrem Wert nach festgestellt, in Versorgungs- punkte umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Die Anwartschaften der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten, also derjenigen Versicherten, die an diesem Tag nicht mehr pflichtversichert waren, ohne dass ein Anspruch auf Betriebs- rente bestand, und die nicht als pflichtversichert gelten, werden gemäß § 80 Satz 1 VBLS nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versiche- rungsrentenberechnung ermittelt. Für beitragsfrei Versicherte mit unver- fallbaren Anwartschaften war die Startgutschrift danach ausschließlich ge- mäß § 18 Abs. 2 BetrAVG in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fas- sung zu ermitteln. Diese Übergangsregelung beanstandete der Senat - ebenso wie zu- vor die damalige Übergangsregelung für sogenannte rentenferne Versi- cherte in § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 122 ff.) - wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Senatsurteile vom 29. September 2010 - IV ZR 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 28 ff.; IV ZR 8/10, juris Rn. 28 ff.; IV ZR 179/09, juris Rn. 25 ff.; IV ZR 99/09, juris Rn. 28 ff.). Die Tarifver- 3 4 - 4 - tragsparteien vereinbarten daraufhin, die bisherige Ermittlung der Start- gutschriften beizubehalten, aber durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifendes Vergleichsmodell zu ergänzen. Die Beklagte übernahm diese Vorgaben mit ihrer 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 für ren- tenferne Versicherte in § 79 Abs. 1a VBLS, den sie auf beitragsfrei Versi- cherte mit unverfallbaren Anwartschaften in § 80 Satz 2 VBLS für entspre- chend anwendbar erklärte. Mit Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 20 ff.) entschied der Senat, dass die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auch unter Berücksichtigung der Ergänzung in § 79 Abs. 1a VBLS zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Un- gleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenf ernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs - bzw. Be- sitzstandsregelung führe. Die Tarifvertragsparteien entschieden daraufhin, die Ermittlung der Startgutschriften gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG mit der Maßgabe beizube- halten, dass an Stelle des Faktors von 2,25 % nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG ein Faktor zu berücksichtigen ist, der mindestens 2,25 % und maximal 2,5 % beträgt und dessen konkrete Höhe von der Zeit vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, abhängt. Im Übrigen hielten sie an dem auf § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifenden Vergleichsmodell fest. Mit der 23. Satzungsänderung vom März 2018 passte die Beklagte ihre Satzung an diese tarifvertraglichen Vorgaben an. Die Vorschrift zur Übertragung von Anwartschaften für beitragsfrei Versicherte lautet nun- mehr: 5 6 - 5 - "§ 80 Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Ver- sicherte 1Die Anwartschaften der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Ver- sicherten werden nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt. 2Soweit die Start- gutschrift nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnet wurde, sind … § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 und Abs. 1a entsprechend anzuwen- den. …" Die in Bezug genommene Vorschrift betreffend die Anwartschaften rentenferner Versicherter lautet: "§ 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte (1) … 3Bei Anwendung von Satz 1 ist an Stelle des Faktors von 2,25 v. H. nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Fak- tor zu berücksichtigen, der sich ergibt, indem 100 v. H. durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversiche- rung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, geteilt werden. 4Die Zeit in Jahren wird aus der Summe der (Teil-)Monate berechnet. 5Ein Teilmonat wird er- mittelt, indem die Pflichtversicherungszeit unabhängig von der tatsachlichen Anzahl der Tage des betreffenden Monats durch 30 dividiert wird. 6Die sich nach Satz 4 und 5 ergeben- den Werte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen ge- meinüblich gerundet. 7Der sich nach Satz 3 durch die Division mit der Zeit in Jahren ergebende Faktor wird auf vier Nach- kommastellen gemeinüblich gerundet. 8Der Faktor beträgt je- doch mindestens 2,25 v. H. und höchstens 2,5 v. H. (1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde: 7 - 6 - 1. 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entspre- chend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollen- det wird. 3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert. 2. 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundert- satz höher als der ohne Anwendung des Absatzes 1 Satz 3 nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG berechnete Vomhundertsatz, wird für die Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und Nettoversor- gungssatz nach § 41 Abs. 2 und 2b d.S. a.F. ermittelt. … 2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Num- mern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwart- schaft nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt. ... …" Der Kläger trat am 15. Mai 1969 in den öffentlichen Dienst ein und war bei der Beklagten bis zum 30. September 1990 pflichtversichert. Die Beklagte erteilte ihm eine Startgutschrift nach den §§ 80 Satz 1, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG und nach Inkrafttreten des § 79 Abs. 1a VBLS einen Zuschlag zur Startgutschrift. Die Neuberechnung der Startgutschrift gemäß den §§ 80 Satz 2, 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS führte zu ihrer Erhöhung. Mit seiner Klage beanstandet der Kläger die Berechnung der ihm seit April 2004 von der Beklagten gewährten Versicherungsrente und 8 9 - 7 - macht geltend, ihm stehe eine Rente auf der Grundlage des vor der Sys- temumstellung geltenden Satzungsrechts, zumindest aber eine andere Startgutschrift zu. Seine Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg ge- habt. Dagegen wendet er sich mit seiner Revision, soweit sein Antrag auf Feststellung der Unverbindlichkeit der ihm erteilten Startgutschrift erfolg- los geblieben ist. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Startgutschrif- ten beitragsfrei Versicherter mit unverfallbaren Anwartschaften aus- schließlich gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG zu ermitteln seien. Dieser Ausle- gung entspreche der neu gefasste § 80 Satz 2 VBLS. Vor dessen Neufas- sung sei die Übergangsregelung in § 80 Satz 1 VBLS zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden gewesen, habe aber gegen den allgemeinen Gleich- heitssatz verstoßen, weil - wie bei rentenfernen Versicherten - Arbeitneh- mer mit längeren Ausbildungszeiten die für den Erwerb einer Vollrente er- forderlichen Pflichtversicherungszeiten nicht hätten erreichen können. Dieser Gleichheitsverstoß sei durch die Neufassung des § 80 Satz 2 VBLS und den im Rahmen des § 18 Abs. 2 BetrAVG zur Anwendung kommenden gleitenden Anteilssatz aus § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS beseitigt worden. Besonderheiten für beitragsfrei Versicherte ergäben sich gegenüber ren- tenfernen Versicherten nicht. Die Berechnung der als Grundversorgung anzurechnenden gesetzlichen Rente anhand des so genannten Nähe- rungsverfahrens begegne keinen Bedenken. 10 11 - 8 - Es liege auch kein Härtefall vor, der im Einzelfall eine Korrektur der Startgutschrift des Klägers gebiete. Dieser habe keine Umstände darge- legt, die seine Renteneinbuße, etwa aufgrund von Besonderheiten der Er- werbsbiographie, als besondere Härte erscheinen ließen. Insbesondere übersteige seine ab April 2004 tatsächlich erreichte gesetzliche Rente - ohne Berücksichtigung von Abzügen aufgrund eines durchgeführten Ver- sorgungsausgleichs - die nach dem Näherungsverfahren errechnete ge- setzliche Rente deutlich und die Beklagte habe der Startgutschriftener- mittlung den für den Kläger günstigsten Anteilssatz von 2,5 % zugrunde gelegt. II. Die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet. Das Berufungs- gericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Übergangsregelung für beitragsfrei Versicherte in den §§ 80, 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 und Abs. 1a VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG wirksam und die dem Kläger erteilte Startgutschrift verbindlich ist. 1. Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat, ergibt die Auslegung des § 80 Satz 1 VBLS, dass unverfallbare Anwart- schaften der beitragsfrei Versicherten nach § 18 Abs. 2 BetrAVG in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung festgestellt werden (Senatsurteil vom 29. September 2010 - IV ZR 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 12 ff.). Ge- mäß dem neu gefassten § 80 Satz 2 VBLS tritt an die Stelle des Anteils- satzes von 2,25 % in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG nunmehr der glei- tende Anteilssatz aus § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS und die Startgutschrift ist bei Vorliegen der Voraussetzungen um den Zuschlag gemäß § 79 Abs. 1a VBLS zu erhöhen. 12 13 14 - 9 - 2. Mit diesem Inhalt hält die Übergangsregelung des § 80 VBLS einer Rechtsprüfung stand. a) Die eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien umset- zende Regelung des § 80 VBLS unterliegt einer Überprüfung anhand des deutschen Verfassungsrechts und des Unionsrechts (Senatsurteil vom 29. September 2010 - IV ZR 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 25). Zudem ist sie am Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG zu messen (vgl. Senats- urteil vom 20. September 2023 - IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200 Rn. 19). Einer darüberhinausgehenden inhaltlichen Kontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB ist die Übergangsregelung mit Blick auf den Schutz der Tarifautono- mie aus Art. 9 Abs. 3 GG entzogen (Senatsurteile vom 16. Januar 2013 - IV ZR 232/10, VersR 2013, 344 Rn. 13; vom 29. September 2010 - IV ZR 11/10 aaO Rn. 22 ff.). b) Der Senat hat bereits entschieden und näher begründet, dass die Berechnung der Startgutschriften bei unverfallbaren Anwartschaften bei- tragsfrei Versicherter gemäß den §§ 80 Satz 1, 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung im Grundsatz nicht zu beanstanden ist (Senatsurteil vom 29. September 2010 - IV ZR 11/10, VersR 2011, 63 Rn. 26 f.). Die neu gefasste Übergangsre- gelung hält einer Überprüfung nunmehr auch insoweit stand, als § 80 Satz 1 VBLS auf die Berechnung der Versicherungsrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG Bezug nimmt. aa) Es begegnet insbesondere keinen Bedenken, dass bei der Er- mittlung der Startgutschriften nach den §§ 80 Satz 1, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG die von der 15 16 17 18 - 10 - Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente ausschließlich nach dem Näherungsverfahren zu ermitteln ist. Seine Anwendung ist aus den im Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 102 ff.) dargelegten Gründen im Grund- satz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die nunmehr von der Re- vision erhobenen Einwände hat der Senat zwischenzeitlich in Bezug auf die Startgutschriftenermittlung für rentenferne Versicherte im Sinne des Berufungsgerichts beschieden (Senatsurteil vom 20. September 2023 - IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200 Rn. 22 ff.). Die dortigen Erwägungen las- sen sich auf die Ermittlung der Startgutschriften beitragsfrei Versicherter mit unverfallbaren Anwartschaften übertragen. bb) Der nach § 80 Satz 2 VBLS i.V.m. § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS bei der Startgutschriftenermittlung anzuwendende gleitende Anteilssatz von 2,25 % bis 2,5 % für jedes Jahr der Pflichtversicherung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Neuregelung beseitigt, wie der Senat für die Startgutschriftenermittlung rentenferner Versicherter entschieden und näher begründet hat (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2023 - IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200 Rn. 71), die zuvor bestehende Benachtei- ligung von Späteinsteigern. In diesem Zusammenhang hat der Senat auch die weiteren, von der Revision erhobenen Einwände gegen den gleitenden Anteilssatz geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (Senatsurteil vom 20. September 2023 aaO Rn. 70 ff.), wobei sich die dortigen Erwägungen wiederum auf den vorliegenden Fall übertragen lassen. Insbesondere liegt weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG oder unionsrechtliche Diskriminierungsverbote vor (Senatsurteil vom 20. September 2023 aaO Rn. 72 ff.). Rechtlich nicht zu beanstanden ist 19 - 11 - auch, dass Versicherte mit einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren zum Teil nicht nur vom Erreichen der höchstmöglichen Versorgung ausge- schlossen sind, sondern auch keinen Zuschlag zur Anwartschaft nach der Vergleichsberechnung gemäß den §§ 80 Satz 2, 79 Abs. 1a VBLS erhal- ten, die lediglich unter Vertrauensschutzgesichtspunkten aufrechterhalten worden ist (Senatsurteil vom 20. September 2023 aaO Rn. 82). cc) Schließlich verletzt die Neuregelung auch nicht den Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit, weil eine einseitige Belastung bestimmter Versichertengruppen nicht mehr vorliegt (Senatsurteil vom 20. September 2023 - IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200 Rn. 98). c) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Der vorliegende Fall wirft keine zu klärenden Fragen des Unionsrechts auf (vgl. zu den Vorlagevorausset- zungen EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024, Croce Rossa Italiana u.a., C-389/22, EU:C:2024:77). Insbesondere haben die nationalen Gerichte zu beurteilen, ob die fragliche Regelung zu einer Ungleichbehandlung führt, die eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach Art. 5 Buchst. c der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chan- cengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits - und Beschäftigungsfragen darstellen könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022, BVAEB, C-405/20, EU:C:2022:347 = NZA 2022, 907 Rn. 50), und ob eine Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des Art. 6 der Richtli- nie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Be- schäftigung und Beruf sachlich gerechtfertigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20 21 - 12 - 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, EU:C:2009:128 = ZESAR 2009, 498 Rn. 47 ff.). 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schließlich die Un- verbindlichkeit der dem Kläger erteilten Startgutschrift unter Härtefallge- sichtspunkten verneint. Zwar kann auch dann, wenn eine Übergangsrege- lung einer abstrakten Billigkeitskontrolle standhält, eine Korrektur auf- grund einer besonderen Härte geboten sein. Dies setzt aber besondere Umstände im Einzelfall, etwa aufgrund von Besonderheiten der Erwerbs- biographie des Versicherten, voraus (Senatsbeschlüsse vom 27. Septem- ber 2012 - IV ZR 176/10, juris Rn. 20; vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572 Rn. 16). Solche Umstände hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.06.2018 - 6 O 258/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.01.2022 - 12 U 97/18 - 22