Leitsatz
IX ZB 62/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 62/12 vom 22. November 2012 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 114 Satz 1, § 116 Satz 1 Nr. 1; InsO § 207 Massekostenarmut steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe zugunsten des Insolvenzverwalters für die Verfolgung einer Forderung des Schuldners dann nicht entgegen, wenn sie im Falle der Beitreibung des Klagebetrages abgewendet würde. BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12 - OLG München LG Landshut - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 22. November 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Gründe: I. Der Antragsteller, Verwalter in dem über das Vermögen des R. eröffneten Insolvenzverfahren, beabsichtigt, den Antragsgegner in seiner Ei- genschaft als Verwalter in dem über das Vermögen des D. H. eröffneten Insolvenzverfahren klageweise gemäß §§ 60, 61 InsO auf Schadensersatz in Höhe von 29.577,05 € in Anspruch zu nehmen. Gegenstand der Forderung bildet der Vorwurf, R. habe durch die Ausführung von Mon- tageleistungen gegen H. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über 1 - 3 - dessen Vermögen wertlose Forderungen erworben, weil der Antragsgegner diesem die Fortführung seines Betriebes gestattet habe. Der Antragsteller beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil er bei einer Masse von 7.502,47 € und einer daraus an ihn zu entrichtenden Verwaltervergütung von 7.736,13 € außerstande sei, die Verfahrenskosten auf- zubringen. Die Vorinstanzen haben den Antrag abgelehnt. Mit der von dem Be- schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri- gen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Antragsteller könne Pro- zesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil sich nach Verfahrenseröffnung er- geben habe, dass nicht nur Masseunzulänglichkeit, sondern Massekostenarmut vorliege. Auf der Grundlage der tatsächlichen Angaben des Antragstellers seien die Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO erfüllt, weil die Insolvenzmasse nicht die Verfahrenskosten abdecke. Dabei sei ohne Bedeutung, dass im Falle einer erfolgreichen Prozessführung die Massekostenarmut entfalle. 2. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. Dem Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe zwecks Einzie- hung einer Forderung des Schuldners gegen einen Dritten nicht gemäß § 114 Satz 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt einer mutwilligen Rechtsverfolgung ver- 2 3 4 5 - 4 - sagt werden, wenn eine bestehende Massekostenarmut bei Stattgabe der be- absichtigten Klage beseitigt werden kann. a) Die Klage eines Insolvenzverwalters ist nicht schon dann mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, wenn er Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08, WM 2009, 1673 Rn. 5). An- ders ist die Lage, wenn sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens her- ausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht einmal mehr ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (BGH, aaO Rn. 6). aa) In einem solchen Fall stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein, wenn nicht ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden (§ 207 Abs. 1 InsO). Der Verwalter hat nach Wegfall der Verpflichtung zur Verwertung von Massegegenständen (§ 207 Abs. 3 Satz 2 InsO) nur noch die vorhandene liquide Masse zu verteilen (BGH aaO). Prozesskostenhilfe für ein Klage- oder Rechtsmittelverfahren des Verwal- ters kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht. Fordert das Gesetz die als- baldige Einstellung des Insolvenzverfahrens (§ 207 Abs. 1 InsO), kann nicht ein Anspruch auf Finanzierung eines erst noch durchzuführenden Rechtsstreits bestehen (BGH, aaO Rn. 8). Danach scheidet hier die Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe grundsätzlich aus, weil mit Rücksicht auf die vorhandene Mas- se von 7.502,47 € und die Vergütungsansprüche des Klägers von 7.736,13 € Massearmut eingetreten ist. bb) Für diese an die Masselosigkeit anknüpfende Beurteilung ist es ent- gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung, ob der Verwal- ter - wie in der durch Beschluss vom 16. Juli 2009 (aaO) entschiedenen Sache - einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung oder aus einem anderen Rechtsgrund 6 7 8 - 5 - zu verfolgen sucht. Scheidet bei Massekostenarmut die Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe für einen mit der Verfahrensaufhebung erlöschenden Anfech- tungsanspruch aus, hat dies erst recht zu gelten, wenn der Anspruch nach Ver- fahrenseinstellung weiter geltend gemacht werden kann. In dieser Weise ver- hält es sich im Streitfall, weil die beabsichtigte Klage einen Einzelschaden des Schuldners zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 172/07, WM 2008, 1691 Rn. 13), den dieser nach Verfahrenseinstellung selbständig verfolgen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu befürchten, dass die Durchsetzung einer begründeten Forderung durch die Versagung von Prozesskostenhilfe vereitelt wird. b) Entgegen der Würdigung des Beschwerdegerichts kommt zugunsten des Antragstellers trotz der eingetretenen Massekostenarmut ausnahmsweise die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht, weil im Falle der Durchset- zung der mit der beabsichtigten Klage verfolgten Forderung in Höhe von 29.755,05 € die gegebene Massekostenarmut beseitigt würde. Bei dieser Sach- lage kann die beabsichtigte Klage nicht als mutwillig eingestuft werden. aa) Wie sich bereits aus dem angeführten Senatsbeschluss vom 16. Juli 2009 ergibt, ist Prozesskostenhilfe in Fällen der Massekostenarmut nur zu ver- sagen, wenn auch die Durchsetzung des mit der beabsichtigten Klage verfolg- ten Anspruchs nicht dazu geeignet wäre, die eingetretene Massekostenarmut zu beheben (aaO, Rn. 4, 10). Daraus folgt im Gegenschluss, dass Prozesskos- tenhilfe zu bewilligen ist, sofern die Massekostenarmut infolge der Durchfüh- rung des Rechtsstreits, für den Prozesskostenhilfe beantragt wird, beseitigt werden kann (OLG Celle NZI 2010, 688 f; OLG Hamm ZInsO 2011, 1947; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 5. Aufl., § 80 Rn. 50; FK-InsO/Kießner, 6. Aufl., § 207 Rn. 37; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 80 Rn. 50; HK-InsO/Landfermann, aaO 9 10 - 6 - § 207 Rn. 16; Jaeger/Windel, InsO, § 207 Rn. 103; Graf-Schlicker/Riedel, InsO, 3. Aufl., § 207 Rn. 4; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 80 Rn. 117; Musielak/ Fischer, ZPO, 9. Aufl., § 116 Rn. 5; Jacoby, EWiR 2010, 473; aA OLG Celle ZIP 2010, 1464). Diese rechtliche Würdigung ermöglicht, dass ein Insolvenzverfah- ren mangels einer Einstellungspflicht fortgesetzt werden kann, wenn die Aktiva der Masse vornehmlich durchsetzbare Forderungen gegen Dritte wie Gesell- schafter, Geschäftsführer und Anfechtungsgegner bilden. Müsste ein Insol- venzverfahren wegen Massekostenarmut trotz durchsetzbarer Forderungen eingestellt werden, wäre Drittschuldnern zu raten, selbst als berechtigt erkann- ten Forderungen in der Hoffnung auf eine Verfahrenseinstellung entgegenzutre- ten (vgl. Jacoby, aaO). Diese unerwünschte Folge wäre mit der Ordnungsfunk- tion des Insolvenzverfahrens unvereinbar. Der Aktivmasse sind darum im Rah- men der Kostendeckungsprüfung nach § 207 Abs. 1 InsO auch bestrittene An- sprüche zuzurechnen, wenn für ihre erfolgreiche gerichtliche Geltendmachung eine im Sinne von § 114 ZPO hinreichende Erfolgsaussicht besteht (Münch- Komm-InsO/Hefermehl, 2. Aufl. § 207 Rn. 22; Hinderer in Cranshaw/Paulus/ Michel, Bankenkommentar zum Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 207 Rn. 5; in diesem Sinne Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2012, § 207 Rn. 7; BK- InsO/Gruber, 2007, § 207 Rn. 10; Uhlenbruck/Ries, aaO, § 207 Rn. 2). bb) Zudem sichert diese Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Verfah- renskostendeckung einen Gleichlauf der Voraussetzungen für die Versagung der Eröffnung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO) und die Einstellung eines Insolvenzver- fahrens (§ 207 Abs. 1 Satz 1 InsO). Im Rahmen des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO ist gemäß § 35 Abs. 1 InsO ein erst nach Verfahrenseröffnung realisierbarer Neuerwerb (HK-InsO/Kirchhof, aaO, § 26 Rn. 5) einschließlich möglicher anfechtungs- und haftungsrechtlicher 11 12 - 7 - Ansprüche (vgl. MünchKomm-InsO/Haarmeyer, aaO, § 26 Rn. 20) zu berück- sichtigen. Folgerichtig sind auch Forderungen als Vermögenswert einzustellen, die nur im Prozessweg und auf der Grundlage der Gewährung von Prozesskos- tenhilfe (Jaeger/Schilken, aaO, § 26 Rn. 14) durchsetzbar sind (HK-InsO/Kirch- hof, aaO, § 26 Rn. 7; Uhlenbruck, aaO, § 26 Rn. 14). Danach ist ein Insolvenz- verfahren zu eröffnen, wenn die Verfahrenskosten erst im Laufe des Verfahrens durch den Einzug der dem Schuldner zustehenden Forderungen bestritten wer- den können (Jaeger/Schilken, aaO, § 26 Rn. 29). Ebenso verhält es sich im Rahmen von § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO. Eine Einstellung wegen Massekosten- armut scheidet aus, wenn ein Neuerwerb (§ 35 Abs. 1 InsO) auf der Grundlage realisierbarer Forderungen absehbar ist (HK-InsO/Landfermann, aaO, § 207 Rn. 16; HmbKomm-InsO/Weitzmann, aaO, § 207 Rn. 8). Vor diesem Hinter- grund steht eine Massekostenarmut der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, wenn sie durch die beabsichtigte Klage abgewendet werden kann. cc) Bei der Beurteilung, ob durch die beabsichtigte Klage die Massenkos- tenarmut beseitigt werden kann, ist neben den ohnehin im Rahmen des § 114 ZPO zu prüfenden Erfolgsaussichten außerdem zu erwägen, ob eine stattge- bende Entscheidung gegen den Beklagten wirtschaftlich durchgesetzt werden kann (vgl. OLG Celle ZVI 2012, 119, 120; Henning, aaO; Braun/Kießner, InsO, 5. Aufl., § 207 Rn. 6; Uhlenbruck, aaO). Falls die Leistungsfähigkeit des Beklag- ten mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und die Höhe der Klageforde- rung nicht außer Zweifel steht, wird nach Maßgabe der voraussichtlichen Bei- treibbarkeit ein prozentualer Abschlag vorzunehmen sein. Diese Bewertung obliegt zuvörderst dem Tatrichter. Im Streitfall erscheint ein solcher Abschlag mit Rücksicht auf die Höhe der Forderung und die Stellung des Beklagten als Rechtsanwalt nicht naheliegend. 13 - 8 - c) Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde darauf, im Streitfall seien zu- dem die Stundungsvoraussetzungen nach § 4a InsO gegeben. Über einen ent- sprechenden Antrag ist bislang nicht entschieden worden. Das Rechtsbe- schwerdegericht kann eine solche Kostenstundung nicht gewähren. d) Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dies gibt dem Be- schwerdegericht die Gelegenheit, die übrigen Voraussetzungen (§§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO) für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu prüfen. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 07.02.2012 - 51 O 3108/11 - OLG München, Entscheidung vom 08.05.2012 - 5 W 441/12 - 14 15