Entscheidung
IX ZB 16/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 16/12 vom 22. November 2012 in dem Verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 22. November 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Ja- nuar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Gründe: I. Der Antragsteller, Verwalter in dem über das Vermögen der S. GmbH eröffneten Insolvenzverfahren, be- absichtigt, die Antragsgegnerin aus Insolvenzanfechtung in Höhe von 110.638,48 € in Anspruch zu nehmen. Er beantragt die Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe, weil er bei einer Masse von 1.387,36 € und einer daraus an ihn zu entrichtenden Verwaltervergütung von 1.000 € und den anfallenden Ge- richtskosten von 595,52 € außerstande sei, die Verfahrenskosten aufzubringen. 1 - 3 - Die Vorinstanzen haben den Antrag abgelehnt. Mit der von dem Beschwerde- gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begeh- ren weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri- gen zulässige Beschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Antragsteller könne Pro- zesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil sich nach Verfahrenseröffnung er- geben habe, dass nicht nur Masseunzulänglichkeit, sondern Massekostenarmut vorliege. Auf der Grundlage der tatsächlichen Angaben des Antragstellers seien die Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO erfüllt, weil die Insolvenzmasse nicht die Verfahrenskosten abdecke. Dabei sei ohne Bedeutung, dass im Falle einer erfolgreichen Prozessführung die Massekostenarmut entfalle. 2. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. Dem Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe zwecks Einzie- hung einer Forderung des Schuldners nicht gemäß § 114 Satz 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt einer mutwilligen Rechtsverfolgung versagt werden, wenn eine bestehende Massekostenarmut bei Stattgabe der beabsichtigten Klage beseitigt werden kann. 2 3 4 - 4 - Schon aus dem vom Beschwerdegericht angeführten Beschluss des Se- nats vom 16. Juli 2009 (IX ZB 221/08, NZI 2009, 602 Rn. 4) ergibt sich, dass ein Kläger bei Massekostenarmut nur dann keinen Anspruch auf Prozesskos- tenhilfe hat, wenn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs nicht dazu geeignet ist, eine Massekostenarmut abzuwenden. Diese Ansicht hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage ausdrücklich bekräftigt und ausführlich begründet (Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12, zVb); hierauf wird Bezug genommen. Da vorliegend die Massekostenarmut bei Erfolg der beabsichtigten Klage und wirtschaftlicher Durchsetzbarkeit eines stattgebenden Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12 unter II.2.b.cc) nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts abgewendet ist, kann mit der Begrün- dung der Beschwerdeentscheidung die begehrte Prozesskostenhilfe nicht ver- sagt werden. III. Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dies gibt diesem die Gelegenheit zu prüfen, ob bei Erfolg der beabsichtigten Klage die stattge- bende Entscheidung gegen die Antragsgegnerin wirtschaftlich durchsetzbar ist 5 6 7 - 5 - und die übrigen Voraussetzungen (§§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO) für die Bewil- ligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.10.2011 - 34 O 12903/11 - OLG München, Entscheidung vom 23.01.2012 - 5 W 82/12 -