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Beschluss

18 W 21/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:0107.18W21.13.00
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss der 22. Zivilkamer des Landgerichts Köln vom 15.2.2013 – 22 O 462/12 ‑ wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss der 22. Zivilkamer des Landgerichts Köln vom 15.2.2013 – 22 O 462/12 ‑ wird zurückgewiesen. Gründe 1) Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsstreits, in dem er von dem Antragsgegner aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführerhaftung die Zahlung von 69.150,69 € nebst Zinsen verlangen will. Seiner vorsichtigen Einschätzung nach wird die Klage für die Insolvenzmasse einen Ertrag von 35.000 € bringen. Eine Insolvenzmasse ist derzeit nicht vorhanden. Für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter hat der Beschwerdeführer eine Vergütung von 26.947,82 € berechnet, von der noch 172,23 € offen stehen. Seine noch offene Honorarforderung für die Durchführung des Insolvenzverfahrens beziffert der Beschwerdeführer auf 32.177,60 €. Zuschläge rechtfertigen die Umfänge der Tätigkeit seiner Einschätzung nach mit Blick auf den bisherigen Verfahrensablauf nicht. Mit Beschluss vom 15.2.2013 hat das Landgericht den Antrag aus dem Gesichtspunkt der Massekostenarmut zurückgewiesen und der Beschwerde mit Beschluss vom 27.3.2013 nicht abgeholfen. Auf den Inhalt der Entscheidungen wird Bezug genommen. Der Beschwerdeführer erstrebt mit der Beschwerde die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Die Parteien wiederholen und vertiefen ihren Sachvortrag. Kern des Streites ist die Frage, ob der Beschwerdeführer sein Honorar zuschlagfrei ansetzen wird oder ob, wie der Beschwerdegegner vorträgt, aufgrund der Besonderheiten des Insolvenzverfahrens wegen Honorarzuschlägen und weiter erforderlichen Korrekturen insgesamt 47.028,80 € wird verlangen können. Die Massearmut ist aus diesem Grunde nach Ansicht des Beschwerdegegners auch bei dem geschätzten Erfolg der beabsichtigten Klage nicht zu beseitigen. 2. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 S. 1 ZPO mutwillig erscheint. In dem Ausschluss mutwilliger Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 ZPO) kommt der Grundsatz zum Ausdruck, daß Prozesskostenhilfe nur in Anspruch genommen werden kann, soweit es für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist; eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (BGH FamRZ 2010, 1147; Geimer in: Zöller ZPO § 114 Rn. 30 mwN). Was Massekostenarmut angeht, hat der Bundesgerichtshof dahin entschieden, daß diese der Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Insolvenzverwalters dann nicht entgegensteht, wenn sie im Falle der Beitreibung des Klagebetrags abgewendet würde (BGH – IX ZB 62/12, NZI 2013, 79). Damit ist eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Insolvenzverwalters bedeutsame Rechtsfrage geklärt. Die bloße Möglichkeit, daß sich in dem vom Beschwerdeführer geplanten Rechtsstreit ein Überschuss zugunsten der Masse ergibt, schließt indes die Annahme von Mutwilligkeit nicht aus. Vielmehr bedarf es auch bei einer die Kosten deckenden Masse einer Prüfung dahin, ob die geplante Rechtsverfolgung dem Gebot verständigen Handelns genügt. Das ist vorliegend zu verneinen. Selbst wenn man unterstellt, daß es bei der Honorarforderung des Beschwerdeführers bleibt und damit 32.177,60 € zuzüglich 172,23 € Honorar einem geschätzten Ertrag von 35.000 € aus der Durchführung des Rechtsstreits gegenüberstünden, mag zwar Massekostenarmut im Sinne des § 207 Abs. 1 S. 1 InsO nicht vorliegen. Dennoch ist von Mutwilligkeit auszugehen, weil ein wirtschaftlich denkender Teilnehmer am Rechtsleben auch angesichts dieser, für den Beschwerdeführer günstigsten Werte von der Klageerhebung absehen würde. Auszugehen ist für die Klärung der Frage nicht von dem – an sich nicht von der Hand zu weisenden – Interesse des Beschwerdeführers an der Erfüllung seiner Honoraransprüche. Zu fragen ist vielmehr nach dem vernünftigen Vorgehen eines Gläubigers, der prüft, ob er für einen der Masse verbleibenden Ertrag von nur etwas mehr als 2.500 € die Risiken des beabsichtigten Rechtsstreits eingehen würde. Wird nämlich nach dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits dann verweigert, wenn wegen eines fehlenden Kleinstbetrags Massekostenarmut besteht, muss die Honorarforderung des Insolvenzverwalters für die Abwägung auch dann außer Ansatz bleiben, wenn der Ertrag aus einem Rechtsstreit zu einer gleich wie hohen Kostendeckung führt. Es kommt ausschließlich auf das Verhältnis des Aufwandes zu dem zu erwartenden Ertrag für die Masse an. Dieses Verhältnis ist angesichts der vorstehend dargelegten Werte so ungünstig, daß alleine das Absehen von der Rechtsverfolgung dem Gebot praktischer Vernunft entspricht. Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß nach den Gebührensätzen des § 34 GKG und des § 13 RVG zwischen dem Kostenrisiko und dem maximal denkbaren Ertrag für die Masse ein deutliches Missverhältnis besteht. Auf die nach § 49 RVG maßgeblichen Sätze kann insoweit nicht abgestellt werden, weil es auf die Sicht eines Gläubigers ankommt, der den Rechtsstreit selbst finanziert. Hinzu tritt das auch vom Beschwerdeführer nicht gänzlich in Abrede gestellte Risiko einer Erhöhung des Verwalterhonorars aufgrund besonderer Umstände, die sich im Verlauf des Insolvenzverfahrens noch einstellen können. In einem solchen Falle träte die Masseunzulänglichkeit alsbald wieder ein. Deren verlässliche Beseitigung, die in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sehr nahe lag, ist vorliegend mithin höchst zweifelhaft. Letztlich findet die vom Bundesgerichtshof hervorgehobene Ordnungsfunktion der Prozesskostenhilfe (aaO Rn. 10), die schon an sich wünschenswerte Durchsetzung von begründeten Ansprüchen zur Vermeidung unbegründeter Leistungsverweigerung, ihre Grenze in der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung. Denn die Annahme von Mutwillen bei Masseunzulänglichkeit ist nur ein Unterfall dieses für die Anwendung von § 114 ZPO bedeutsamen Gesichtspunktes. Fehlende Masseunzulänglichkeit erübrigt die Prüfung der Norm in Fällen der vorliegenden Art nicht. Damit ist Raum für die Annahme mutwilligen Vorgehens auch dann, wenn der Masse nach Abzug der Kosten ein Ertrag verbleibt. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer am Ende nur nach dem von ihm dargelegten Mindestsatz abrechnen könnte, kommt es nach allem nicht an. 3) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil der Bundesgerichtshof die vorliegend maßgeblichen Fragen geklärt hat. 4) Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.