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Beschluss

25 T 574/16

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:0601.25T574.16.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Betroffene in seinen Rechten verletzt worden ist, soweit die Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung über den 27. Mai 2016 hinaus aufrechterhalten worden ist.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die dem Betroffenen zur Rechtsverfolgung notwendig entstandenen Kosten beider Instanzen werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt: 3.000,00 €.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Betroffene in seinen Rechten verletzt worden ist, soweit die Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung über den 27. Mai 2016 hinaus aufrechterhalten worden ist. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die dem Betroffenen zur Rechtsverfolgung notwendig entstandenen Kosten beider Instanzen werden dem Antragsteller auferlegt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt: 3.000,00 €. Gründe : I. Der Betroffene trat erstmals am 19. April 2016 im Rahmen erkennungsdienstlicher Maßnahmen in Aachen in Erscheinung. Ihm wurde die Einreise aus den Niederlanden verweigert und er wurde noch am selben Tag durch die Bundespolizei in die Niederlande zurückgewiesen. Am 22. April 2016 wurde der Betroffene durch Polizeibeamte in Langenfeld (Rhld.) aufgegriffen. Eine Eurodac-Recherche des Antragstellers ergab einen Treffer für Italien (IT1RM2EX1U), wo der Betroffene einen Asylantrag gestellt hatte. Der Antragsteller holte telefonisch das Einverständnis der Staatsanwaltschaft Aachen zur beabsichtigten Abschiebung ein. Der Antragsteller beantragte nach Anhörung des Betroffenen unter dem 22. April 2016 den Erlass eines Abschiebehaftbefehls gegen den Betroffenen zur Sicherung der beabsichtigten Überstellung nach Italien. Der Betroffene hat im Rahmen der richterlichen Anhörung am 23. April 2016 erklärt, er habe sich nur kurze Zeit, etwa 4-5 Tage, bei seiner Freundin aufhalten wollen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. April 2016 wurde angeordnet, dass der Betroffene zur Sicherung seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland in Abschiebehaft zu nehmen sei. Die Höchstdauer hat das Amtsgericht auf sechs Wochen, bis zum 4. Juni 2016, bestimmt. Es hat zudem die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Der Beschluss ist dem Betroffenen am 23. April 2016 ausgehändigt worden. Der Betroffene hat, vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigte, am 27. Mai 2016 beantragt, die durch Beschluss vom 23. April 2016 erlassene Haft aufzuheben. Für den Fall der Entlassung hat er bereits zu diesem Zeitpunkt beantragt, festzustellen, dass der Haftbeschluss ihn in seinen Rechten verletzt hat. Der Betroffene ist am 3. Juni 2016 entlassen worden. Das Amtsgericht hat den Antrag des Betroffenen als zulässige Beschwerde behandelt, dieser unter dem 7. Juni 2016 nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2016, welcher am selben Tage bei Gericht eingegangen ist, hat die Verfahrensbevollmächtigte den als „Beschwerde“ bezeichneten Antrag weiter begründet. Die Kammer hat mit Beschluss vom 14. Juli 2016 den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 7. Juni 2016 wegen der Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes des Betroffenen vom 8. Juni 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht Düsseldorf zurückgegeben. Mit Beschluss vom 23. August 2016 hat das Amtsgericht auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 8. Juni 2016 der „Beschwerde“ des Antragsgegners vom 27. Mai 2016 gegen den Beschluss vom 23. April 2016 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer erneut zur Entscheidung vorgelegt. Die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat unter dem 31. August 2016 sein Begehren weiter begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss sowie den Akteninhalt Bezug genommen. II. Der Antrag auf Aufhebung der Haft in Gestalt des Feststellungsantrages ist zulässig und auch in der Sache begründet. Er ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass sich die Hauptsache mit der Entlassung des Betroffenen aus der Haft am 3. Juni 2016 erledigt hat. Denn angesichts des Eingriffs in ein besonders bedeutsames Grundrecht durch die Freiheitsentziehung bleibt die Beschwerde wegen des als schutzwürdig anzuerkennenden Interesses des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme zulässig, § 62 FamFG (vgl. auch BGH, Beschluss vom 04. März 2010 – V ZB 184/09, in juris). Für einen Feststellungsantrag betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Haftaufhebung nach § 426 Abs. 2 S. 1 FamFG gilt nichts anderes (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2011 – V ZB 292/10, in juris). Das Begehren des Betroffenen wird hierbei als Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufhebungsantrags nach § 426 Abs. 2 S. 1 FamFG vom 27. Mai 2016 ausgelegt. Mit der (zweiten) Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. August 2016 ist dieser Antrag zwar zunächst als Beschwerde behandelt worden. Aufgrund der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses ist die Entscheidung jedoch als ablehnende Entscheidung gegen den Antrag auf Haftaufhebung vom 27. Mai 2016 in Gestalt des Feststellungsantrages auszulegen. Die darauffolgende weitere Begründung mit Schriftsatz vom 31. August 2016 wird als Beschwerde gegen diese Ablehnungsentscheidung vom 23. August 2016 ausgelegt. Diese ist statthaft und fristgerecht eingelegt worden. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestand folglich keine Veranlassung. III. Der Antrag ist in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Betroffene rügt mit Recht eine Verletzung des aus Art. 2 Abs. 2 GG abzuleitenden Beschleunigungsgebotes bei Freiheitsentziehungen. Die Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nur dann aufrechterhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar, gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit der größtmöglichen Beschleunigung (BGH, Beschluss vom 10.06.2010 – V ZB 204/09; BGH, Beschluss vom 01.03.2012 – V ZB 206/11; BGH, Beschluss vom 11.10.2012 – V ZB 104/12; BGH, Beschluss vom 17.10.2013 – V ZB 172/12). Die Abschiebungshaft muss auf das erforderliche Maß beschränkt und die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betrieben werden (BGH, Beschluss vom 11.10.2012 – V ZB 104/12). Einen organisatorischen Spielraum der Behörde bei der Umsetzung der Abschiebung schließt das Beschleunigungsgebot jedoch nicht aus (BGH, Beschluss vom 21.10.2010 – V ZB 56/10 Juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 16.02.2012 – V ZB 320/10 Juris Rn. 14 Diesen Anforderungen genügt das Vorgehen der beteiligten Behörden nicht. Der Verfahrensablauf gestaltete sich wie folgt: Nachdem der Betroffene am Freitag, den 22. April 2016, aufgegriffen worden war, erfolgte am 25. April 2016, dem darauffolgenden Montag, das Amtshilfeersuchen des Kreis Mettmann an die Zentrale Ausländerbehörde in Köln. Gleichzeitig ist auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über die beabsichtigte Abschiebung informiert worden. Nachdem von dort aus keine Rückmeldung zu verzeichnen war, sandte der Antragsteller am 11. Mai 2016 eine Erinnerung an das Bundesamt, welches unter dem 13. Mai 2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an die italienischen Behörden versandte. Warum in der Zeit vom 25. April 2016 bis zum 13. Mai 2016 dem Verfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kein Fortgang gewährt worden ist, ist nicht erklärlich. Die Nachricht hätte am Tag des Eingangs des Ersuchens der Ausländerbehörde oder am Folgetag bearbeitet und versandt werden können. Die Verzögerung beträgt mindestens 2 Wochen und 4 Tage. Gründe, die die Verzögerung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die federführende Ausländerbehörde als verantwortliche Herrin des Abschiebungsverfahrens muss sich Verzögerungen zurechnen lassen, die auf das Verhalten anderer beteiligter deutscher Behörden zurückgehen, derer sie sich bei der Aufenthaltsbeendigung des Betroffenen bedient. Auf Dysfunktionen in der Zusammenarbeit von inländischen Behörden zurückgehende Verzögerungen bei der Vorbereitung der Abschiebung fallen jedenfalls nicht in den Risikobereich des Betroffenen und dürfen, weil er sie nicht zu vertreten hat, diesem nicht zum Nachteil gereichen (Winkelmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 62 AufenthG Rn. 35; zur Zurechnung von Versäumnissen des in der Bundesrepublik für die Auf- und Wiederaufnahmeersuchen und die Modalitäten der Überstellung nach § 2 Abs. 1 AsylZBV zuständigen Bundesamts auch BGH, Beschluss vom 07.04.2011 – V ZB 111/10). Ist somit die Abschiebung von den beteiligten Behörden nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden, stellte sich die Fortdauer der Haft grundsätzlich über den Zeitpunkt hinaus als ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen dar, zu dem die Abschiebung ohne den Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot hätte erfolgen können. Die Prognose der Durchführbarkeit der Überstellung nach Italien hatte nur bis zur Mitteilung des verspäteten Überstellungsersuchens durch das BAMF vom 13. Mai 2016 Bestand; nur bis zu diesem Zeitpunkt erschien es weiterhin möglich, innerhalb der verbleibenden Zeit die Abschiebung zu vollziehen. Da gegen die Haftanordnung indes keine Beschwerde eingelegt worden war, sondern mit dem Feststellungsantrag gemäß § 62 Abs. 1 FamFG der ursprünglich gestellte Antrag auf Haftaufhebung nach § 426 Abs. 2 FamFG weiterverfolgt wird, kann die Rechtsverletzung erst ab dem Eingang des Haftaufhebungsantrages bei dem Amtsgericht festgestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 07.10.2013 – V ZB 24/13), wie es der Betroffene bei seiner Antragstellung auch berücksichtigt. Dies ist der 27. Mai 2016. Ungeachtet der dem Antragsteller zuzurechnenden Verzögerung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge war die Aufrechterhaltung der Haft jedenfalls auch mangels Durchführbarkeit der Überstellung in der verbleibenden Zeit spätestens ab dem 27. Mai 2017, dem Tag des Ablaufs der Frist gem. § 25 Abs. 2 der EU-Verordnung 604/13, nicht mehr rechtmäßig. Ein die Freiheitsentziehung anordnender Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen darauf zu untersuchen, ob der Grund für die Freiheitsentziehung entfallen ist (vgl. § 426 Abs. 1 S. 1 FamFG; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010, V ZB 172/09, in juris). Diese hätte spätestens am 27. Mai 2017 Anlass zur Entlassung des Betroffenen gegeben. Am 27. Mai 2016 lagen noch keine Überstellungsunterlagen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vor. Nach eigenem Vortrag der Ausländerbehörde bedarf es für die Buchung des Fluges dieser Unterlagen und eines zeitlichen Vorlaufs von etwa zwei Wochen. Bereits am 27. Mai 2016 hätte der Antragsteller zu dem Schluss kommen müssen, dass eine tatsächliche Abschiebung vor Ablauf der Haftzeit am 4. Juni 2016, also binnen einer Woche, aus zeitlichen Gründen nicht umsetzbar sein werde. Der Betroffene wurde tatsächlich erst am 3. Juni 2016 entlassen. Hierin liegt eine nicht erforderliche Verlängerung der Haft, die zur Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Haft bis zu diesem Zeitpunkt führt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. V. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerde muss von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.