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Beschluss

2 U 73/16

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2016:1114.2U73.16.00
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Leitsätze
1. Zwar darf ein Rechtsanwalt an seiner ordnungsgemäßen Fristenorganisation festhalten; hat er aber einen konkreten Anlass, an deren störungsfreiem Ablauf zu zweifeln, so kann eine Nachforschungspflicht angezeigt sein (BGH, 24. September 2015, IX ZR 206/14).(Rn.24) 2. Dies gilt namentlich, wenn Störungen in der Organisation des Büros auftreten, die dazu führen können, dass die zulässig delegierten Pflichten des Anwaltes nicht erfüllt werden; dies kann notwendig machen, dass der Anwalt die delegierten Aufgaben wieder an sich zieht (BGH, 15. September 2014, II ZB 12/13). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn im Zusammenhang mit der Einhaltung der Fristen ein Fehler seiner Angestellten offenbar wird, ein Versäumnis der beauftragten Mitarbeiterin zum Greifen ist (BGH, 12. September 2012, XII ZB 528/11).(Rn.24) 3. Ein Rechtsanwalt hat für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen. Dazu gehört, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbstständig überprüft wird (vgl. u.a. BGH, 23. Februar 2016, II ZB 9/15).(Rn.28)
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 07.04.2016 wird v e r w o r f e n . 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- sowie die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 300.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar darf ein Rechtsanwalt an seiner ordnungsgemäßen Fristenorganisation festhalten; hat er aber einen konkreten Anlass, an deren störungsfreiem Ablauf zu zweifeln, so kann eine Nachforschungspflicht angezeigt sein (BGH, 24. September 2015, IX ZR 206/14).(Rn.24) 2. Dies gilt namentlich, wenn Störungen in der Organisation des Büros auftreten, die dazu führen können, dass die zulässig delegierten Pflichten des Anwaltes nicht erfüllt werden; dies kann notwendig machen, dass der Anwalt die delegierten Aufgaben wieder an sich zieht (BGH, 15. September 2014, II ZB 12/13). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn im Zusammenhang mit der Einhaltung der Fristen ein Fehler seiner Angestellten offenbar wird, ein Versäumnis der beauftragten Mitarbeiterin zum Greifen ist (BGH, 12. September 2012, XII ZB 528/11).(Rn.24) 3. Ein Rechtsanwalt hat für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen. Dazu gehört, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbstständig überprüft wird (vgl. u.a. BGH, 23. Februar 2016, II ZB 9/15).(Rn.28) 1. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 07.04.2016 wird v e r w o r f e n . 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- sowie die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 300.000,00 € I. Die Berufung der Klägerin ist wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig und bleibt dies auch, weil dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht entsprochen werden kann. A Im vorliegenden Markenrechtsstreit hat die Klägerin die Frist zur Berufungsbegründung versäumt. Insofern begehrt sie zusammen mit der Nachholung der Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Im hiesigen Markenrechtsstreit zwischen den Parteien war das anzufechtende Urteil des Landgerichts dem Klägervertreter am 18.04.2016 zugestellt worden (Bl. 245 - Anl. [vorgeheftet]); er legte fristgerecht am 18.05.2016 Berufung ein (Bl. 273). Mit Ablauf des 20.06.2016, der 18.06. war ein Samstag, war keine Berufungsbegründungsschrift eingegangen, worauf der Senatsvorsitzende am 22.06.2016, dem Klägervertreter zugestellt am 29.06.2016 (Bl. 282), hingewiesen hat (Bl. 281). Am 20.07.2016 ging die Berufungsbegründungsschrift verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch ein. Dieses wurde unter wiederholter rechtsanwaltlicher Versicherung und Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten S. (WE 7 = Bl. 322 bis 325) zum Hergang mit einer als ohne Verschulden geschehenen Verfahrens-/Aktenverwechslung begründet und im Einzelnen dahin erläutert: Zwischen den Parteien finden etliche Rechtsstreitigkeiten statt, die vorliegende markenrechtliche, sowie zwei Patentverletzungsverfahren, je ausgehend vom LG Düsseldorf, beide gingen in die Berufung zum OLG Düsseldorf, das eine befindet sich im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Patentsenat des BGH, das andere ist ausgesetzt beim OLG Düsseldorf im Hinblick auf ein Patentnichtigkeitsverfahren. Das andere Patentnichtigkeitsverfahren, offensichtlich das technische Prinzip einer Steigleitung betreffend, wird ebenfalls schon beim Bundesgerichtshof geführt, das andere Patentnichtigkeitsverfahren zwischen den Parteien, welches im vorliegenden Markenrechtsstreit Anlass zur Fristverwechslung gab, ist ebenfalls beim BGH anhängig und wird, ersichtlich einen Adapter betreffend, in der Kanzlei des Klägervertreters mit dem Schlagwort „Adapter Ni“ [„Ni“ wohl für Nichtigkeitsverfahren] geführt. Der Klägervertreter fungiert in allen Verfahren auch als Schnittstelle zwischen dem Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Ri., dem mitwirkenden Patentanwalt Dr. R. und seiner Partei. Die Rechtsanwaltsfachangestellte, welche am 06.07.2015 ihre Ausbildung abgeschlossen hat, und (auch) nach Überwechseln mit dem Klägervertreter in dessen neu gegründeter Kanzlei nach dessen Vorbringen gewissenhaft und fehlerlos gearbeitet hat und eingewiesen, belehrt, immer wieder erinnert und überwacht worden sein soll, hat selbst im Hinblick auf die Vielzahl der bezeichneten Verfahren, Gerichte und Fristen einen Übersichtsplan erstellt und diesen im Büro aufgehängt (WE 1 = Bl. 313). Per E-Mail teilte der BGH-Anwalt im Verfahren X ZR 19/16 mit, dass die dortige Berufungsbegründungsfrist verlängert worden sei auf den 18.05.2016 (WE 5 = Bl. 317 bis 319), zufällig - und im Weiteren verhängnisvoll - identisch mit der vorliegenden Berufungsfrist. Beide Fristen - so jedenfalls die Darlegung des Klägervertreters - wurden im händisch geführten Fristenkalender eingetragen (WE 6 = Bl. 321). An eben dem 18.05.2016 legte der Klägervertreter Berufung in vorliegender Sache ein und erklärte, da der BGH-Rechtsanwalt Ri. die Berufungsbegründungsschrift („Adapter Ni“) bereits beim BGH eingereicht hatte, seiner Angestellten, dass diese Frist erledigt und weitere Fristen vom BGH-Anwalt zu führen und zu kontrollieren seien. „Diesen Hinweis des Unterzeichners nahm die Rechtsanwaltsfachangestellte S. zum Anlass, bei dem Fristeintrag zum Fristende der Berufungsbegründungsfrist am 20. Juni 2016 (das eigentliche Fristende am 18. Juni 2016 war ein Samstag) im vorliegenden Markenverletzungsverfahren ... auch den Hinweis ‚BGH‘ mit der entsprechenden Hervorhebung anzubringen. Weshalb sie diesen fehlerhaften Eintrag vermerkte, ist für sie bis heute nicht nachvollziehbar“ (Bl. 294). Als zum Zeitpunkt der Vorfrist in vorliegender Sache, am 06.06.2016, dem Klägervertreter die Akte vorgelegt worden war, ließ er die Akte unbearbeitet, da sein Tatbestandsberichtigungsantrag vom 02.05.2016 vom Landgericht noch nicht beschieden war. Am 20.06.2016, dem Tag des Fristablaufs der vorliegend zu erstellenden Berufungsbegründungsschrift, zog die Angestellte, fehlgeleitet vom Vermerk „BGH“, die BGH-Akte („Adapter Ni“), dabei ließ sie sich „von dem korrekt im Fristenbuch eingetragenen Aktenzeichen der Akte des vorliegenden Markenverletzungsverfahrens (020-16UT02) bei der Vorlage ... leiten“ (Bl. 296). Der Klägervertreter stellte fest, dass insoweit nichts zu veranlassen war, weil der Rechtsanwalt am BGH die dortige Berufungsbegründungsschrift bereits eingereicht hatte (Bl. 296) - aber, wie hinzuzufügen ist, bereits am 18.05.2016. „Dies teilte der Unterzeichner auch der Rechtsanwaltsfachangestellten S. auf deren Nachfrage am Nachmittag des 20. Juni 2016, ob die Frist noch zu erledigen sei, mit. Diese Akte wurde daraufhin mit einer neuen Wiedervorlage versehen und wieder in den Schrank gestellt“ (Bl. 296). Erst durch die am 29.06.2016 zugestellte Verfügung des Vorsitzenden wurde der Klägervertreter gewahr, dass in vorliegender Markenstreitsache die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist. Er erachtet dafür, dass nach dem bezeichneten Ablauf und der auch überprüften Zuverlässigkeit der Rechtsanwaltsfachangestellten die Versäumung aufgrund der fehlerhaften Aktenvorlage durch die Angestellte der Klägerin/Berufungsklägerin nicht zugerechnet werden könne. Aber auch deren Prozessbevollmächtigten treffe kein Verschulden, weshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und das nun zugleich mit einer Begründung versehene Rechtsmittel als zulässig zu behandeln sei. Der Beklagtenvertreter erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Er beantragt die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs, da angesichts der Vielzahl der Verfahren diese organisatorisch unterschiedlich und eindeutig hätten bezeichnet und geführt werden müssen und dass die Fristenbearbeitung einer unerfahrenen Angestellten nicht hätte überantwortet werden dürfen. Auch seien die jeweils dokumentierten Einträge im Fristenbuch unklar, etwa ohne Kennzeichnung als „Vorfrist“ oder „Fristablauf“, was fehlerträchtig sei. Auch hätte der Fristeintrag nicht „in der Akte“, sondern auf dem Urteil selbst geschehen müssen; auch hätte sich der Klägervertreter sogleich das Fristenbuch zur Kontrolle vorlegen lassen müssen. Am 20.06.2016, als ihm eine Akte vorgelegt worden war, bei der nichts zur Veranlassung anstand, hätte dem Klägervertreter ein Organisationsdefizit augenfällig werden und dieses Anlass zu eigener klärender Nachforschung sein müssen. Zudem träfe den Patentanwalt eine eigene Kontrollaufgabe, der dieser, zumal sich das Wiedereinsetzungsgesuch dazu nicht verhalte und der Klägervertreter just am 20.06.2016 mit diesem nach dem vorgelegten Fristenbuch gar einen Besprechungstermin abgehalten habe, überhaupt nicht nachgekommen sei. Die Klägerin weist die Erwägungen der Beklagten als „auf einer falschen ex-post-Betrachtung“ basierend zurück. Den Patentanwalt träfe mangels Postulationsfähigkeit keine eigene Pflicht zum Fristenmanagement; im Übrigen habe dieser an jener Nachmittagsbesprechung des 20.06.2016 gar nicht teilgenommen. B 1. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht ein der Partei wie eigenes Verschulden anzurechnendes Fehlverhalten (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BGHZ 146, 228 [juris Tz. 3] - Wiedereinsetzung V; B. v. 15.09.2014 - II ZB 12/13 [Tz. 9 und 14]; WM 2016, 136 [Tz. 12] des von ihr ebenfalls betrauten Patentanwaltes zu Grunde liegt (vgl. hierzu BGHZ a.a.O. - Wiedereinsetzung V), zu dessen Fristenorganisation und konkreter Kontrolle sich der Wiedereinsetzungsantrag nicht verhält. 2. Denn das Wiedereinsetzungsgesuch scheitert bereits an dem der Klägerin zuzurechnenden schuldhaften Verhaltens ihres, das Gesuch stellenden Prozessbevollmächtigten. a) Dabei mag unterstellt werden, was auch anwaltlich bzw. an Eides statt versichert ist, dass die mit dem Fristenregime betraute Angestellte Rechtsanwaltsfachangestellte ist mit einem zum Zeitpunkt der objektiven Fehlleistung etwa 1 Jahr zurückliegendem Ausbildungsabschluss, und dass diese auch in der Zwischenzeit sorgfältig überwacht worden ist, ihr in regelmäßigen Abständen die Bedeutung der Fristen und die praktische Umsetzung des gebotenen Fristenmanagements in Erinnerung gebracht worden sind und sie in der täglichen Arbeit einen verlässlichen Eindruck hinterlassen hat, wofür auch stehen mag, dass der Klägervertreter gerade diese Angestellte nach Gründung einer eigenen Kanzlei aus dem Büro seiner früheren Tätigkeit zum Wechsel zu ihm bewegt hat. b) Allerdings sieht der Senat ein kausales Defizit in der konkreten Fristenorganisation (vgl. allg. hierzu BGH WM 2016, 136 [Tz. 9]) darin, dass der Klägervertreter die Angestellte mit der Fristenüberwachung in diesem Fall betraut, jedenfalls nicht angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Fristenkomplexes für zusätzliche Sicherungsvorkehrungen gesorgt hat. aa) Zwar darf ein für eine Partei handelnder Rechtsanwalt in einem von ihm geführten Verfahren die Berechnung der Fristen, die Führung des Fristenkalenders oder sonstiger Fristenvermerke oder -tafeln, einschließlich der bei Rechtsmittelbegründungsfristen regelmäßig vorzusehenden Vorfrist, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen (BGHZ a.a.O. [Tz. 4] - Wiedereinsetzung V; NJW-RR 2013, 304 [Tz. 10]; B. v. 15.09.2014 - II ZB 12/13 [Tz. 11]). bb) (1) Allerdings war die vorliegende Konstellation davon geprägt, dass der Klägervertreter für seine hiesige Partei mehrere, im Ergebnis fünf Verfahren gegenüber die nämliche Beklagtenseite vor unterschiedlichen Gerichten (LG/OLG Stuttgart; OLG Düsseldorf; BGH) führte, was aufscheint auch in der von der Angestellten selbst verfertigten Fristentafel mit der dortigen Kenntlichmachung auch der Gegenpartei mit „B.“, und zwar von „II“ bis „IV“ - dabei „B.“ doppelt, aber jeweils ohne die Verwendung der Ordnungsziffer „I“. Schien in diesem „eigenen Hinweiszettel“ (WE 1 = Bl. 313) der Angestellten (Bl. 291) nicht schon eine Selbsthilfemaßnahme auf, welche die Gefahr einer Überforderung signalisierte, und als „offen im Sekretariat aus[ge]hängt“ (Bl. 291) für den Klägervertreter wahrnehmbar auch die Doppelung und die geringe Strukturierung im Hinblick auf das Fehlen der Ordnungsziffer „I“ erkennen ließ, und alarmierend hätte sein müssen, so hat er jedenfalls durch die Bündelung von Verfahren und deren Fristüberwachung durch sein Büro bei der Vielzahl parteiidentischer und sachlich ähnlicher Verfahren die Gefahr von Fehlerquellen für Verwechslungen geschaffen, zumal der Klägervertreter auch Fristenläufe von Verfahren an sich gezogen und damit zugleich seiner Angestellten auferlegt hatte, für die er unmittelbar gar nicht verantwortlich war und bezüglich deren es gewöhnliche Arbeitsvorgänge wie das Verfertigen von Schriftsätzen und deren Versendung gar nicht gab. Schon diese Besonderheit, die mit einem gewöhnlichen Fristensystem nichts mehr gemein hatte, gebot besondere Sicherungsvorkehrungen, wenn nicht gar die Führung des Fristenregimes durch den Rechtsanwalt in diesem Streitkomplex ausnahmsweise selbst, wenn nicht allerspätestens der „Hinweiszettel“ an sich und dessen nicht klar strukturierter Inhalt solches in diesem Sinne hätte veranlassen müssen. So hätte zumindest bei der Vielzahl der Verfahren und der originär wie im Rahmen einer selbst verordneten Supervision von eigentlich fremd zu überwachenden Fristen jedes einzelne Verfahren im Fristenkalender nach Status, Handlungsauftrag und Handlungsziel genauestens umschrieben werden müssen, etwa proaktiv durch eine klare - und anfänglich auch überwachte, weil einen Sondervorgang des Fristenregimes betreffende - Anweisung an die Angestellte, wenn der Anwalt dies nicht schon selbst ausführt, in vorliegender Sache etwa im Sinne von „OLG Stuttgart 2 U 73/16/Berufungsbegründungsfrist“, statt eines nur pauschalierenden und angesichts der Vielzahl der ähnlichen Verfahren eine Verwechslung geradezu fördernden Eintrages mit Parteikürzel, einem internen Aktenzeichen, welches den anderen (vgl. WE 1 = Bl. 313) stark glich, und der nur allgemeinen Umschreibung des Handlungsauftrages mit „Berufungsbegründung“ (WE 3 = Bl. 315). (2) Hätte der Klägervertreter diese gebotene klare und detailgenaue Bezeichnung der konkret anstehenden Verfahrensaufgaben vorgegeben, diese anfänglich überwacht oder diese gar selbst durchgeführt, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Mitarbeiterin oder des Rechtsanwaltes selbst die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden. c) Ungeachtet dessen ist das konkrete Verhalten des Klägervertreters auch auf der Grundlage seiner geübten Kanzleiorganisation von einem weiteren, eigenständig kausal gewordenen und vorwerfbaren Fehler geprägt gewesen. aa) Zwar darf - wie aufgezeigt - ein Rechtsanwalt an seiner einmal unterstellten ordnungsgemäßen Fristenorganisation festhalten; hat er aber einen konkreten Anlass, an deren störungsfreiem Ablauf zu zweifeln, so kann eine Nachforschungspflicht angezeigt sein (BGH WM 2016, 136 [Tz. 10]). Dies gilt namentlich, wenn Störungen in der Organisation des Büros auftreten, die dazu führen können, dass die zulässig delegierten Pflichten des Anwaltes nicht erfüllt werden; dies kann notwendig machen, dass der Anwalt die delegierten Aufgaben wieder an sich zieht (BGH B. v. 15.09.2014 - II ZB 12/13 [Tz. 12]). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn im Zusammenhang mit der Einhaltung der Fristen ein Fehler seiner Angestellten offenbar wird, ein Versäumnis der beauftragten Mitarbeiterin zum Greifen ist (BGH NJW-RR 2013, 304 [Tz. 11]). bb) Als die Angestellte dem Klägervertreter am 20.06.2016 die Akte „Adapter Ni“, die vor dem BGH geführt wird (X ZR 19/16; vgl. WE 5 = Bl. 317 bis 320), vorlegte und er zutreffend feststellte, dass in dieser Sache gar nichts zu veranlassen ist, weil der BGH-Anwalt die dortige Berufungsbegründungsschrift bereits verfertigt hat, und dies schon vor einem Monat, ist offensichtlich geworden, dass die Angestellte einen Fehler im Fristenverwaltungssystem begangen hat, was nahelegte, dass sie nicht nur diese Akte falsch geführt, sondern einen fehlerhaften Fristeneintrag in dieser Sache mit der Weiterung eines korrespondierenden Versäumnisses in einer anderen Sache getätigt hatte. Dies konnte nicht Anlass sein, wie geschehen, die vorgelegte Akte einfach wieder zurückzugeben, sondern musste dem Klägervertreter Anlass sein, nach der Fehlerursache zu suchen. Dann wäre er unschwer darauf gestoßen, dass eine - bei der Vielzahl der Verfahren für die Angestellte naheliegende - Verwechslung vorlag, dass nämlich die hiesige Berufungsbegründungsfrist betroffen war. Auf diese leicht ermittelbare Fehlzuordnung/Verwechslung hätte er durch eine noch fristgerechte Verfertigung des Berufungsbegründungsschriftsatzes reagieren oder durch einen erstmaligen Fristverlängerungsantrag die Fristwahrung sichern können. Diese Alarmzeichen missachtet zu haben und zur Tagesordnung übergegangen zu sein, stellt ein Versäumnis dar, das im Hinblick auf § 85 Abs. 2 ZPO mit der Klägerin selbst heimzugehen hat. cc) Ohnehin - dies als unselbstständige Erwägungsgründe - stellte sich die objektiv zu bearbeitende Fristsache für den Klägervertreter anders als für seine Angestellte dar, die sich einem für sie wahrscheinlich inhaltlich ununterscheidbaren Fristenwerk gegenübersah, welches sie mit ihrem „Hinweiszettel“ zu bewältigen suchte. Dem Klägervertreter als Fachmann konnte nicht entgehen, dass es nur um eine einzige Sache gehen konnte, die ein eigenes, originäres anwaltliches Handeln von ihm erforderte, nämlich ausschließlich um die vorliegende. Denn von den fünf Verfahren dieses Streitkomplexes zwischen den Parteien waren drei beim BGH anhängig, erforderten also keine weiteren Maßnahmen von ihm, der Prozess vor dem OLG Düsseldorf war ausgesetzt mit der gleichen Folge. Zudem hatte der Klägervertreter am 06.06.2016 die Vorfrist bearbeitet, bei der er das weitere Fristensystem in dieser Sache selbst zu kontrollieren hatte (vgl. BGH NJW 2014, 3452 [Tz. 15]; BeckRS 2013, 05687 [Tz. 7]), zudem lief ein Tatbestandsberichtigungsantrag; ferner traf er sich am Nachmittag des 20.06.2016 in der Kanzlei, welcher der Patentanwalt in dieser Sache angehörte, mit Patentanwälten, wenngleich es dabei ersichtlich nicht um den vorliegenden Rechtsstreit ging und auch der hier konkret betraute Patentanwalt an jenem Termin nicht teilgenommen hat. Zudem war der Tatbestandsberichtigungsbeschluss am 17.06.2016 von der Geschäftsstelle des Landgerichtes verschickt worden, was nach § 270 Abs. 2 S. 1 ZPO nahelegt, dass diese Entscheidung in der Kanzlei des Klägervertreters gar am 20.06., spätestens wohl am 21.06.2016 eingegangen ist. Diese vorgenannten Umstände hätten geeignet sein können, am 20.06.2016 auch ohne Nachforschungen einen konkreten Handlungsauftrag in dieser einzig noch anwaltlich vom Klägervertreter selbst zu behandelnden Sache in Erinnerung zu bringen; jedenfalls hatte er nach Eingang des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses in seiner Kanzlei Anlass, sich mit der Sache selbst und erneut zu befassen und hätte dabei erkennen können, dass er die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat, was ihm erst die am 29.06.2016 zugestellte Verfügung des Senatsvorsitzenden vor Augen geführt hat. Dies spricht nur ergänzend und ohne eigenständigen Begründungscharakter jedenfalls dafür, dass die Kanzleiorganisation eine lückenlose Erfassung der streitbetroffenen Vorgänge nicht garantiert hat. d) Die Kanzleiorganisation des Klägervertreters war aber noch von einem weiteren und eigenständig kausal gewordenen Organisationsmangel gekennzeichnet. aa) Denn ein Rechtsanwalt hat auch für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen. Dazu gehört, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbstständig überprüft wird (BGH NJW 2016, 1664 [Tz. 17]; B. v. 28.01.2016 - III ZB 110/15 [Tz. 8]). bb) Hätte diese Anforderung an die Angestellte bestanden - solches lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen, was gegen eine solch gebotene Organisationsmaßnahme steht (BGH B. v. 28.01.2016 - III ZB 110/15 [Tz. 9]) -, so ist naheliegend, dass sie trotz ihrer fehlerhaften Beischreibung „BGH“ (WE 3 = Bl. 315) doch im Hinblick auf das bürointern dort vermerkte Aktenzeichen „020-16“, zumal ihr als „außerordentlich gewissenhaft“ (Bl. 299) arbeitenden Mitarbeiterin ihr Fehler bei der Vorlage der falschen Akte nachgegangen wäre, wenigstens noch einmal auf ihren im Sekretariat ausgehängten „Hinweiszettel“ (WE 1 = Bl. 313) geschaut hätte und ihr beim dortigen Aktenzeichen „020-16UT02“ die darauf vermerkten wahren Verhältnisse („... wegen Markenverletzung LG Stuttgart 17 O 1133/14 ...“) augenfällig geworden wären, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge - und sei es nur durch einen erstmaligen Fristverlängerungsantrag - zur Wahrung der Frist geführt hätte. Danach ist das Verhalten des Klägervertreters von einer Mehrzahl von schuldhaften und kausalen Organisationsdefiziten im Hinblick auf die vorliegende Fristwahrung geprägt, weshalb in Ansehung von § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. C Dies führt im Weiteren dazu, dass die Berufungsbegründungsfrist versäumt und das Rechtsmittel der Klägerin unzulässig bleibt und dieses deshalb gemäß §§ 522, 533 ZPO zu verwerfen ist. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 238 Abs. 4 ZPO (vgl. allg. Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl. [2016], § 238, 11; Wendtland in BeckOK-ZPO, § 238 [Stand: 01.09.2016], 19; Stackmann in MünchKomm-ZPO, 5. Aufl. [2016], § 233, 16). Der Zulassung eines weiteren Rechtsbehelfes bedurfte es im Hinblick auf die §§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4, 238 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens folgt der landgerichtlichen Wertbemessung (Bl. 232 [vorgeheftet]). Die in beiden Instanzen verfolgten Anträge sind nahezu identisch, der Antrag Ziff. 8 in I. Instanz (Hilfsantrag zu Antrag Ziff. 1) schafft keine beachtenswerte Wertabweichung. Die landgerichtliche Wertbemessung folgt der eigenen Vorgabe der Klägerin (Bl. 2), gegen welche sich Widerspruch nicht erhoben hat.