Entscheidung
3 StR 210/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 210/12 vom 5. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kleve vom 5. März 2012, soweit es ihn betrifft, im Aus- spruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, sichergestelltes Betäubungsmittel einge- zogen sowie zu seinen Lasten den Verfall von 500 € angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtli- 1 - 3 - chen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die auf § 73 StGB gestützte Verfallsanordnung der beim Angeklagten sichergestellten 500 € hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen handelte es sich hierbei um "Dealgeld". Allein mit dieser pauschalen, auch in der Be- weiswürdigung ("Kurierlohn oder Spesen zur Abwicklung der Schmuggelfahrt") nicht hinreichend konkretisierten Bezeichnung sind die Voraussetzungen des § 73 StGB nicht belegt. Die Anordnung des Verfalls nach dieser Vorschrift wäre etwa in Betracht gekommen, wenn es sich bei den 500 € um Kurierlohn gehan- delt hätte, den der Angeklagte von seinem Auftraggeber bereits vor der Ein- kaufsfahrt für die hier abgeurteilte Tat erhielt. Dies legen die bisherigen Fest- stellungen, die sich zu Absprachen zwischen dem Angeklagten und einem Auf- traggeber nicht verhalten, allerdings nicht nahe. Nicht ausgeschlossen er- scheint deshalb auch, dass das "Dealgeld" aus weiteren, hier nicht abgeurteil- ten Betäubungsmittelstraftaten des Angeklagten stammt und somit dem erwei- terten Verfall nach § 73d StGB unterliegen könnte (BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3). Die insoweit not- wendigen Feststellungen enthält das Urteil allerdings ebenfalls nicht. Schließ- lich kommt in Betracht, dass die 500 € - etwa als Reisespesen - der Durchfüh- rung der Tat dienen sollten. In diesem Fall wären sie nicht nach § 73 StGB ab- zuschöpfen; vielmehr unterlägen sie als Tatmittel möglicherweise der Einzie- hung nach § 74 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 3 StR 240/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 3; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 74 Rn. 8). Die ent- sprechende Anordnung stünde dann - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - im Ermessen des Tatgerichts. 2 - 4 - Vor diesem Hintergrund versetzt die mehrdeutige Feststellung, bei den sichergestellten 500 € habe es sich um "Dealgeld" gehandelt, den Senat hier nicht in die Lage, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst auf eine bestimmte Rechtsfolge zu erkennen. Die Sache muss deshalb inso- weit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Das neue Tatgericht wird allerdings zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands auch erwägen können, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ge- mäß §§ 430, 442 StPO die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen zu beschränken. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol 3