Entscheidung
3 StR 2/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 2 / 1 4 vom 25. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - hinsichtlich der Verwerfung auf dessen Antrag - am 25. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Wuppertal vom 2. September 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in Höhe eines Betrages von 5.330 € nicht auf den erweiterten Verfall, sondern auf Verfall von Wertersatz er- kannt wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub- tem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt, seine Un- terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, ein Mobiltelefon eingezo- gen sowie den erweiterten Verfall hinsichtlich eines Geldbetrages von 5.330 € bestimmt. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Einziehungsentscheidung keinen Rechts- 1 2 - 3 - fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen begegnet der Aus- spruch über den erweiterten Verfall durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte den bei ihm sicher- gestellten und für verfallen erklärten Betrag von 5.330 € "aus den von ihm in der Vergangenheit getätigten Betäubungsmittelgeschäften" erlangt. Damit sind die Voraussetzungen des erweiterten Verfalls (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 73d Abs. 1 StGB) nicht hinreichend belegt; denn es wird nicht deutlich, dass die Geldsumme aus anderen, nicht hinreichend konkretisierbaren Taten des Ange- klagten stammte als den abgeurteilten oder das Landgericht nicht festzustellen vermochte, ob das Geld aus den abgeurteilten oder anderen, nicht ausreichend konkretisierbaren Taten des Angeklagten herrührte, aber die Überzeugung ge- wonnen hatte, dass entweder das eine oder das andere der Fall war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungs- bereich 3). Hinsichtlich des Betrages von 5.330 € liegen aber jedenfalls zumindest die Voraussetzungen des § 73a Satz 1 StGB vor, so dass der Senat in entspre- chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Lage ist, auf diese Rechtsfolge zu erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 3 StR 210/12, NStZ-RR 2012, 313, 314). Die Urteilsfeststellungen zu II. belegen, dass der Angeklagte aus den abgeurteilten drei Betäubungsmittelgeschäften in den 3 - 4 - Monaten Oktober bis Dezember 2012 jeweils 2.000 €, insgesamt mithin 6.000 € erlangt hat. Soweit das Landgericht gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB davon abgesehen hat, mehr als 5.330 € für verfallen zu erklären, muss es hierbei schon im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot sein Bewenden haben. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol