Entscheidung
X ZR 84/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 84/11 Verkündet am: 26. Juni 2012 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 26. Juni 2012 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Müh- lens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 4. Mai 2011 verkündete Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 1 066 690 (Streitpa- tents), das ein Verfahren zur Steuerung wenigstens eines mit einer Steue- rungseinrichtung verbundenen elektrischen Verbrauchers sowie eine entspre- chende Schaltungsanordnung betrifft. Das Streitpatent umfasst 36 Patentan- sprüche. Patentanspruch 1 betrifft das Verfahren zur Steuerung von elektri- schen Verbrauchern; Patentanspruch 18 betrifft die entsprechende Schaltungs- 1 - 3 - anordnung. Die Patentansprüche 1 und 18 lauten in der Verfahrenssprache Deutsch: "1. Verfahren zur Steuerung von mit einer Steuerungseinrich- tung (1) über elektrische Versorgungsleitungen (2) verbun- denen, elektrischen Verbrauchern (3, 4, 5, 6), von denen mehrere parallel zu den Versorgungsleitungen (2) verschaltet sind und wobei ein Steuersignal über die elektrischen Ver- sorgungsleitungen (2) an die elektrischen Verbraucher (3, 4, 5, 6) übertragen wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Steuerungseinrichtung (1) zur Kodierung des Steu- ersignals eine an den elektrischen Verbraucher (3, 4, 5, 6) über die elektrische Versorgungsleitungen (2) übertragene Versorgungsspannung (U0) modifiziert und die Steuerungs- einrichtung (1) jeden Verbraucher (3, 4, 5, 6) über eine ver- braucherspezifische Adresse anspricht und steuert. 18. Schaltungsanordnung (23) mit einer Steuerungseinrichtung (1) und mit dieser über Versorgungsspannungsleitungen (2) verbundenen elektrischen Verbrauchern (3, 4, 5, 6), von de- nen eine Mehrzahl zu den Versorgungsspannungsleitungen (2) parallel verschaltet sind, wobei die Versorgungsspannun- gen zur Übertragung eines Steuersignals zwischen Steue- rungseinrichtung (1) und elektrischen Verbraucher (3, 4, 5, 6) veränderbar ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass zumindest der Steuerungseinrichtung (1) wenigstens - 4 - ein Spannungsabfallbauelement (10) und/oder eine Schalt- einrichtung (18) zur zeitweisen Änderung eines Maximalwer- tes (Umax) der Versorgungsspannung (U0) und/oder zur zeit- weisen Unterbrechung der Versorgungsspannung zugeord- net ist, wobei jedem Verbraucher (3, 4, 5, 6) eine verbrau- cherspezifische Adresse zugeordnet ist." Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei im Umfang der angegriffenen Patentansprüche 1 bis 14 sowie 18 bis 34 nicht patentfähig. Zudem sei Patentanspruch 11 in sich wider- sprüchlich, stünden die Patentansprüche 13 und 31 jeweils im Widerspruch zu Patentanspruch 1 und seien die Patentansprüche 14 und 33 unklar. Die Beklagte hat das Streitpatent in einer beschränkten Fassung der Pa- tentansprüche 1 und 18 verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang für nich- tig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese weiter- hin das Streitpatent in der Fassung des in erster Instanz gestellten Antrags ver- teidigt. Danach soll Patentanspruch 1 wie folgt lauten: "Verfahren zur Steuerung von mit einer Steuerungseinrichtung (1) über elektrische Versorgungsleitung(en) (2) verbundenen Not- leuchten, Sicherheitsleuchten oder Rettungsweganzeigeleuchten 2 3 4 5 6 - 5 - als elektrischen Verbrauchern (3, 4, 5, 6), von denen mehrere pa- rallel zu den Versorgungsleitungen (2) verschaltet sind und wobei ein Steuersignal über die elektrischen Versorgungsleitungen (2) an die elektrischen Verbraucher (3, 4, 5, 6) übertragen wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Steuerungseinrichtung (1) zur Kodierung des Steuersig- nals eine an den elektrischen Verbraucher (3, 4, 5, 6) über die elektrischen Versorgungsleitungen übertragene Wechselspannung als Versorgungsspannung (U0) modifiziert und die Steuerungsein- richtung (1) jeden Verbraucher (3, 4, 5, 6) über eine verbraucher- spezifische Adresse anspricht und steuert, wobei zur Modifizie- rung der übertragenen Versorgungsspannung (U0) diese durch die Steuerungseinrichtung (1) für eine bestimmte Zeitdauer in ihrem Maximalwert (Umax) verändert und/oder unterbrochen wird und/oder Halbwellen der Versorgungsspannung an den elektri- schen Verbraucher durch die Steuerungseinrichtung übermittelt werden, und wobei zur Kodierung des Steuersignals die Maximal- wertänderung und/oder die Unterbrechung der Versorgungsspan- nung mehrmals, wenigstens zweimal, hintereinander erfolgt." Patentanspruch 18 soll folgenden Wortlaut erhalten: "Schaltungsanordnung (23) mit einer Steuerungseinrichtung (1) und mit dieser über Versorgungsspannungsleitungen (2) verbun- denen Notleuchten, Sicherheitsleuchten oder Rettungsweganzei- geleuchten als elektrischen Verbrauchern (3, 4, 5, 6), von denen eine Mehrzahl zu den Versorgungsspannungsleitungen (2) parallel verschaltet sind, wobei die Versorgungsspannung eine Wechsel- 7 - 6 - spannung ist und zur Übertragung eines Steuersignals zwischen Steuerungseinrichtung (1) und elektrischen Verbrauchern (3, 4, 5, 6) veränderbar ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass zumindest der Steuerungseinrichtung (1) wenigstens ein Spannungsabfallbauelement (10) und/oder eine Schalteinrichtung (18) zur zeitweisen und mehrmaligen Änderung eines Maximal- wertes (Umax) der Versorgungsspannung (U0) und/oder zur zeit- weisen und mehrmaligen Unterbrechung der Versorgungsspan- nung zugeordnet ist, wobei jedem Verbraucher (3, 4, 5, 6) eine verbraucherspezifische Adresse zugeordnet ist." Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. I. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken. Die Berufung kann sich auch nach neuem Verfahrensrecht darauf beschränken, die Patentfähigkeit abweichend von der Beurteilung durch das Patentgericht zu bewerten. Darin ist im Sinne des § 112 Abs. 3 Nr. 2 PatG i.d.F. des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) die Erklärung enthalten, dass die Rechtsverletzung in einer fehlerhaften Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen (hier Art. 54 ff., 138 EPÜ, Art. II § 6 IntPatÜbkG) liege. Die Berufungsbegründung muss allerdings 8 9 10 - 7 - erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Be- rufungsklägerin die Ausführungen des Patentgerichts zur Patentfähigkeit für unrichtig hält (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 4/07, GRUR 2010, 660, 661 - Glasflaschenanalysesystem; BGH, Urteil vom 21. Juni 2006 - I ZR 121/03, GRUR 2006, 429, 432 - Schlank-Kapseln). Dies ist hier der Fall. Diese Gründe sind nachfolgend unter IV 1 wiedergegeben. II. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Steuerung wenigstens ei- nes mit einer Steuerungseinrichtung verbundenen elektrischen Verbrauchers und eine entsprechende Schaltungsanordnung, wobei ein Steuersignal über die elektrischen Versorgungsleitungen an den elektrischen Verbraucher übertragen wird. Die Streitpatentschrift schildert eingangs das aus der europäischen Pa- tentschrift 557 256 bekannte Verfahren und die dort angegebene Schaltungs- anordnung. Dabei sei eine Kontroll- und Verarbeitungsstation mit einem Strom- netz als Versorgungsleitung verbunden. Über das Stromnetz würden entspre- chende Signale an Anwesenheitserfassungssensoren als Verbraucher übermit- telt und von diesen empfangen. Zur Übermittlung der Signale würden diese dem in den Versorgungsleitungen fließenden Wechselstrom überlagert. Die Streitpatentschrift kritisiert an dieser Lösung, dass sie einen relativ hohen und kostenintensiven Schaltungsaufwand verursache. Außerdem sei die Art und Anzahl der an die speisende Spannung angeschlossenen Verbraucher eine zu beachtende Einflussgröße bezüglich der Qualität und Sicherheit der Daten- und Signalübertragung. Ferner träten weitere Beeinflussungen der Nutzsignale durch andere Systeme auf, die ebenfalls mittels Hochfrequenzdaten über die Versorgungsleitungen übertrügen, wie Rundsteueranlagen und Babyruf. Zudem sei ein Nutzsignal nach wenigen hundert Metern nicht mehr vorhanden. Bei an- 11 12 - 8 - deren im Stand der Technik bekannten Verfahren und Schaltungsanordnungen sei nachteilig, dass separate ein- oder mehradrige Datenleitungen zusätzlich verlegt werden müssten, wodurch entsprechende Kosten verursacht würden. Bei wiederum anderen Ausführungsformen könne nicht zwischen verschiede- nen Verbrauchern der gleichen Art oder zwischen verschiedenen Verbrauchern mit dem gleichen Detektor oder Decoder unterschieden werden. Das Streitpatent will vor diesem Hintergrund ein Verfahren und eine Schaltungsanordnung angeben, die bei vereinfachtem Aufbau und geringen Kosten eine Daten- oder Signalübermittlung in sicherer und einfacher Weise auch über große Entfernungen ermöglichen. Dies soll dadurch erreicht werden, dass die Steuerungseinrichtung zur Kodierung des Steuersignals eine an den elektrischen Verbraucher über die elektrischen Versorgungsleitungen übertragene Versorgungsspannung modifi- ziert. Die Versorgungsspannung wird dadurch direkt beeinflusst, dass deren Maximalwert verändert wird, indem beispielsweise ein Spannungsabfallbauteil zu- oder abgeschaltet wird. Durch die direkte Beeinflussung der Versorgungs- spannung zur Kodierung von Daten ohne zusätzliche Datenleitungen zu den Verbrauchern oder Überlagerung hoch- oder niederfrequenter Signalspannun- gen würden das Verfahren und die Schaltungsanordnung vereinfacht und gleichzeitig sei die Realisierung einfacher und kostengünstiger. Das Patentgericht hat Patentanspruch 1 in seiner verteidigten Fassung (die Ergänzungen gegenüber der erteilten Fassung fett) wie folgt gegliedert: M1 Die Verbraucher sind über elektrische Versorgungsleitun- gen (2) mit einer Steuerungseinrichtung (1) verbunden, 13 14 15 - 9 - M1.1 die Verbraucher sind Notleuchten, Sicherheitsleuchten oder Rettungsweganzeigeleuchten, M2 mehrere Verbraucher sind parallel zu den Versorgungslei- tungen (2) verschaltet, M3 ein Steuersignal wird über die elektrischen Versorgungslei- tungen (2) an die elektrischen Verbraucher übertragen, M4 die Steuerungseinrichtung (1) modifiziert eine an den Ver- braucher (3, 4, 5, 6) zur Kodierung des Steuersignals über die elektrischen Versorgungsleitungen (2) übertragene Ver- sorgungsspannung (U0), M4.1 die Versorgungsspannung ist eine Wechselspannung und M5 die Steuerungseinrichtung (1) spricht jeden Verbraucher (3, 4, 5, 6) über eine verbraucherspezifische Adresse an und steuert jeden Verbraucher, M6 zur Modifizierung der übertragenen Versorgungsspan- nung (U0) wird diese durch die Steuerungseinrichtung (1) für eine bestimmte Zeitdauer in ihrem Maximalwert (Umax) verändert und/oder unterbrochen und/oder wer- den Halbwellen der Versorgungsspannung an den elektrischen Verbraucher durch die Steuerungseinrich- tung übermittelt und M7 zur Kodierung des Steuersignals erfolgt die Maximal- wertänderung und/oder die Unterbrechung der Versor- gungsspannung mehrmals, wenigstens zweimal, hin- tereinander. - 10 - III. Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu; die deutsche Patentschrift 196 03 680 C1 (E2) nehme die Lehre des Streitpatents vorweg. Sie betreffe ein Verfahren zum Schalten und Steuern der Leistungsauf- nahme von Verbrauchern, die über elektrische Versorgungsleitungen mit einer Steuereinrichtung verbunden seien. Ausdrücklich werde als möglicher Anwen- dungsfall auch eine Notbeleuchtung genannt. Mehrere Verbraucher seien paral- lel zu den Versorgungsleitungen verschaltet, wobei ein Steuersignal über die elektrischen Versorgungsleitungen an die elektrischen Verbraucher übertragen werde. Die Steuerungseinrichtung modifiziere hierzu eine an den Verbraucher über die elektrischen Versorgungsleitungen übertragene Versorgungsspannung zur Kodierung des Steuersignals, wobei es sich bei der Versorgungsspannung um eine Wechselspannung handele. Die Steuerungseinrichtung spreche jeden Verbraucher über eine verbraucherspezifische Adresse an und steuere jeden einzelnen Verbraucher. Einer einzigen (Voll-)Schwingung der Wechselspan- nung durch den Kodierer werde die Information zur Auswahl und zum Schalten von mindestens einem der Verbraucher aufgeprägt. Zur Kodierung der Adresse des zu steuernden Verbrauchers werde zunächst die Phase der einen Halbwel- le angeschnitten, wobei die Zeitdauer des Phasenanschnitts die Information bezüglich der Adresse und des Verbrauchers enthalte. Zur weiteren Kodierung des Steuersignals werde sodann zur Steuerung der Leistungsaufnahme des Verbrauchers die Phase der anderen Halbwelle der einen Schwingung ange- schnitten, wobei die Zeitdauer dieses Phasenanschnitts die Information bezüg- lich der Leistungsaufnahme des Verbrauchers enthalte. Damit seien alle Merk- male des Patentanspruchs 1 in der E2 vorweggenommen. Der nebengeordnete Patentanspruch 18 enthalte die Formulierung der in Patentanspruch 1 als Ver- fahrensanspruch niedergelegten Lehre in Form eines Vorrichtungsanspruchs. 16 17 - 11 - Auch er sei daher nicht neu. Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 14 und 19 bis 34 sei ein eigenständiger erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht noch ersichtlich. IV. Dies hält der Überprüfung stand. 1. Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, die Lehre des Streit- patents werde in der E2 insofern nicht vorweggenommen, als die dort genann- ten Lampen (10) keine Notleuchten sein könnten. Zwar werde in der Beschrei- bung Spalte 2 Zeilen 60 f. darauf verwiesen, dass eine Voreinstellung abgeru- fen werden bzw. auf eine Notbeleuchtung umgeschaltet werden könne. Aller- dings sei nicht ausgeführt, was unter einer solchen Notbeleuchtung zu verste- hen sei und in welcher Weise eine Umschaltung erfolge. Ein Notlichtsystem unterliege besonderen Anforderungen, es seien elektrotechnische, baurechtli- che und lichttechnische Vorschriften zu beachten. Für ein solches Notlichtsys- tem dürfe ein Schalter, wie er in Spalte 3 Zeile 48 f. der E2 beschrieben sei, nicht realisiert werden. An mehreren Stellen der E2 werde betont, dass entsprechende Informa- tionen einer einzigen Schwingung der Wechselspannung durch den Kodierer aufgeprägt würden. Es werde in der E2 nicht beschrieben, dass zur entspre- chenden Kodierung des Steuersignals eine Modifizierung der Versorgung der Spannung mehrmals bzw. wenigstens zweimal hintereinander erfolge. 2. Mit diesen Angriffen hat die Berufung keinen Erfolg. a) Das Patentgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass in der E2 (Sp. 3 Z. 60 bis 62) ausdrücklich das Umschalten auf eine Notbeleuchtung als 18 19 20 21 22 - 12 - möglicher Anwendungsfall des dort beschriebenen Verfahrens genannt wird. Es kommt nicht darauf an, dass diese Notbeleuchtung bestimmten baurechtlichen und lichttechnischen Vorschriften entspricht. Entscheidend ist vielmehr die in der E2 enthaltene Offenbarung, dass das selektive Schalten und Steuern der Verbraucher (Leuchten) auch dazu verwendet werden kann, auf eine wie auch immer ausgestaltete Notbeleuchtung umzuschalten. Ob diese Notbeleuchtung den weiteren aus unterschiedlichen Gründen an sie zu stellenden Anforderun- gen genügt, ist damit nicht ausgesagt. Wie im Einzelnen eine Notbeleuchtung auszugestalten ist, damit sie solchen Vorgaben entspricht, gibt auch das Streit- patent nicht an. b) Soweit die Beklagte weiter vorträgt, das Streitpatent unterscheide zwischen einem Steuersignal und einer Adresse für den Verbraucher, hat das Patentgericht zu Recht auf Absatz 22 der Beschreibung verwiesen, in dem aus- geführt wird, dass die entsprechende verbraucherspezifische Adresse in dem Steuersignal enthalten sei, so dass der ausgewählte Verbraucher beispielswei- se mittels eines Hilfsmoduls seine Auswahl erkenne und entsprechend reagie- re. Dies stellt nicht, wie die Beklagte meint, eine weitere Möglichkeit der Adres- sierung verglichen mit der in Absatz 20 beschriebenen Möglichkeit dar. Viel- mehr gibt Absatz 20 der Beschreibung allgemein an, dass, um bei einer Mehr- zahl von Verbrauchern einen bestimmten Verbraucher zu steuern oder zu überwachen, jedem Verbraucher eine verbraucherspezifische Adresse zuge- ordnet sein kann. Diese verbraucherspezifische Adresse ist nach Absatz 22 in dem Steuersignal enthalten. Demgegenüber ist in Absatz 23 als alternative Lö- sung die Zuordnung eines Zeitfensters offenbart. Jede dieser beiden Lösungs- möglichkeiten ist von Patentanspruch 1 des Streitpatents umfasst. Das Patent- gericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass es an der Patentfähig- 23 - 13 - keit fehlt, wenn eine der beiden Lösungsmöglichkeiten durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt ist. Die in Absatz 22 der Beschreibung des Streitpatents dargestellte Lösung ist bereits in der E2 beschrieben. Dort ist dargestellt, dass zur Übertragung der Daten einer einzigen Schwingung mit zwei Halbwellen der Wechselspannung die Information aufgeprägt wird, welche Lampe geschaltet bzw. gedimmt wer- den soll. Vom Dekodierer der betreffenden Lampe werde erkannt, dass diese angesprochen sei und auch die Informationen aus dem Phasenanschnitt der zweiten Halbwelle ausgewertet (Sp. 3 Z. 12 bis 15, 29 bis 33). Dies bedeutet, dass beide Phasenanschnitte ein Steuersignal für die Verbraucher bilden, durch das einerseits der zuständige Verbraucher selektiert wird und andererseits sei- ne Eigenschaft in der gewünschten Weise eingestellt wird. Da die Beklagte weitere Rügen gegen die Entscheidung des Patentge- richts nicht erhoben hat, war ihre Berufung insgesamt zurückzuweisen. 24 25 - 14 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Keukenschrijver Mühlens Gröning Grabinski Bacher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.05.2011 - 5 Ni 11/10 (EU) - 26