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X ZR 87/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 87/12 Verkündet am: 23. Juli 2013 Besirovic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Seitenwandmarkierungsleuchte PatG § 111 Abs. 1, Abs. 2, § 112 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Auch nach neuem Verfahrensrecht kann sich die Berufung in einer Patentnichtig- keitssache darauf beschränken, die Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpa- tents anders als das angefochtene Urteil zu bewerten. Hierin ist die Erklärung enthal- ten, dass das Recht durch eine fehlerhafte Anwendung der für die Beurteilung der Patentfähigkeit maßgeblichen Rechtsnormen verletzt worden sei. Die Berufungsbe- gründung muss dabei erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Berufungskläger die Beurteilung der Patentfähigkeit durch das Patent- gericht für unrichtig hält. BGH, Urteil vom 23. Juli 2013 - X ZR 87/12 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 23. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens, den Richter Gröning, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 16. Februar 2012 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. und GmbH, der Inhaberin des am 16. August 1995 angemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 698 528 (Streitpatents). Das Streitpatent betrifft eine Sei- tenwandmarkierungsleuchte für Omnibusse. Es nimmt eine deutsche Priorität vom 27. August 1994 in Anspruch und umfasst vier Patentansprüche, von de- nen die Ansprüche 2 bis 4 auf Patentanspruch 1 zurückbezogen sind. Patent- anspruch 1 lautet: "Seitenwandmarkierungsleuchte für Omnibusse, gekennzeichnet durch ihre Integration in einer Kofferklappengriffschale (1) und durch ihre versenkte, flächenbündige Anordnung in einem in der Kofferklappengriffschale (1) ausgebildeten Aufnahmehohlraum (8)." Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand der erteilten Ansprü- che sei weder neu noch beruhe er auf erfinderischer Tätigkeit. Der Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit fünf Hilfsanträgen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wen- det sich der Beklagte mit der Berufung und verteidigt das Patent in der erteilten und hilfsweise in weiteren sechs Fassungen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 1 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. 1. Gemäß § 111 Abs. 1 PatG in der hier maßgeblichen, seit 1. Oktober 2009 geltenden Fassung kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Patentgerichts auf der Verletzung des Bundesrechts be- ruht oder nach § 117 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entschei- dung rechtfertigen. Nach § 111 Abs. 2 PatG ist das Recht verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Berufungsbe- gründung muss die Angabe der Berufungsgründe enthalten, etwa die Bezeich- nung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 112 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a PatG) oder die Bezeichnung neuer Angriffs- und Verteidi- gungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund deren die neuen Angriffs- und Ver- teidigungsmittel nach § 117 zuzulassen sind. Danach kann sich die Berufung auch nach neuem Verfahrensrecht da- rauf beschränken, die Patentfähigkeit abweichend von der Beurteilung durch das Patentgericht zu bewerten. In diesem Vorbringen ist im Sinne des § 112 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a PatG die Erklärung enthalten, dass die Rechtsverletzung in einer fehlerhaften Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen (hier Art. 54, 56 EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG) liege. Die Berufungsbegründung muss allerdings erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Berufungskläger die Ausführungen des Patentgerichts zur Patent- fähigkeit für unrichtig hält (BGH, Urteil vom 26. Juni 2012 - X ZR 84/11, juris 5 6 7 8 - 5 - Rn. 10; zum früheren Recht: Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 4/07, GRUR 2010, 660, 661 - Glasflaschenanalysesystem). 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Beklag- ten, der durch seine abweichende Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit die Verletzung des Art. 56 EPÜ in Verbindung mit Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG gerügt hat. Zur Begründung beruft sich der Beklagte unter anderem auf eine unzutreffende Auslegung der entgegengehaltenen Druckschriften und eine unzutreffende Einordnung des Fachmanns durch das Patentgericht. Damit hat der Beklagte die Umstände bezeichnet, aus denen sich die Rechtsverlet- zung ergeben soll (§ 112 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a PatG). 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt das Beweisangebot des Beklagten zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, das sie für unzu- lässig hält, nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Der Berufungskläger muss weder neue Tatsachen noch Beweismittel einführen, sondern kann sich darauf beschränken, das erstinstanzliche Urteil auf der dort berücksichtigten Tatsa- chengrundlage zur Überprüfung zu stellen. Deshalb ist die Angabe von neuen Tatsachen und Beweismitteln nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Be- rufung (Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl., § 112 Rn. 12). II. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. 1. Das Streitpatent betrifft eine Seitenwandmarkierungsleuchte für Om- nibusse. Nach der Patentbeschreibung wird gefordert, Omnibusse aus Gründen einer verbesserten Verkehrssicherheit nicht nur im Front- und Heckbereich, sondern auch an den Seitenwänden mit Markierungsleuchten auszustatten. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, Seitenwandmarkierungsleuchten an Om- 9 10 11 12 - 6 - nibussen einfach und insbesondere kostengünstig anzuordnen (Patentbeschrei- bung Abs. 3). 2. Dieses Problem wird nach dem Streitpatent durch eine Seitenwand- markierungsleuchte für Omnibusse gelöst, die 1. in eine Kofferklappengriffschale (1) integriert ist und 2. in einem in dieser ausgebildeten Aufnahmehohlraum (8) 3. eine versenkte und flächenbündige Lage (zur Seitenwand) einnimmt. Der Wortlaut des Anspruchs lässt Raum für die Überlegung, ob auch Leuchten für andere Fahrzeuge geschützt sind, sofern sie sich für Omnibusse eignen. Für die Auslegung des Patentanspruchs ist der Anspruchswortlaut maßgeblich; ergänzend sind die Patentbeschreibung und die Zeichnungen her- anzuziehen (Art. 69 Abs. 1 EPÜ; st. Rspr. BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 209 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Urteil vom 13. Februar 2007 - X ZR 74/05, BGHZ 171, 120 - Kettenradanord- nung I; Urteil vom 17. April 2007 - X ZR 72/05, BGHZ 172, 88, 97 - Ziehmaschi- nenzugeinheit I; Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung; Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 - Okklusionsvorrichtung). Dem Patentanspruch ist zu entnehmen, dass die be- anspruchte Leuchte Teil der Griffschale ist. Geschützt ist sonach eine in die Kofferklappengriffschale eines Omnibusses integrierte Markierungsleuchte. Bei der Leuchte handelt es sich um eine aktive, das heißt selbstleuch- tende Leuchte und nicht nur um einen das Licht reflektierenden Rückstrahler; diese Einschätzung des fachkundig besetzten Patentgerichts wird von den Par- teien geteilt. 13 14 15 - 7 - Gegenstand des Streitpatents ist dabei nur die räumliche Anordnung der Markierungsleuchte in der Seitenwand des Omnibusses. Ihr Aufbau und ihre Ausgestaltung sind in Patentanspruch 1 nicht beschrieben. Nach der Patentbe- schreibung (Abs. 11) kann insoweit auf Kaufteile und hinreichend bekannte Ein- zelelemente zurückgegriffen werden. Die räumliche Anordnung der Markie- rungsleuchte ist dahingehend erläutert, dass sie in einem in der Kofferklappen- griffschale enthaltenen Aufnahmehohlraum versenkt und flächenbündig inte- griert ist. Über die räumliche Erstreckung oder eine bestimmte Position, die die Leuchte in der Kofferklappengriffschale einnehmen soll, enthält Patentan- spruch 1 keine Angaben. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 des Streitpatents zei- gen zwei unterschiedliche Anordnungen der Leuchte in der Kofferklappengriff- schale. 3. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand der erteilten und der hilfsweise verteidigten Patentansprüche beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 16 17 18 - 8 - Aus der deutschen Patentschrift 37 12 376 (D2) sei eine Seitenwand- markierung bekannt, die mit Ausnahme des Merkmals des Selbstleuchtens sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 offenbare, nämlich eine Seiten- wandmarkierung, die unter anderem bei Omnibussen eingesetzt sei. Die Griff- muldenschale 6 mit der zugehörigen Griffplatte 2 sei als Kofferklappengriffscha- le ausgebildet. Die Seitenwandmarkierung, nämlich der Rückstrahler 16, sei, wie aus den Figuren der D2 ersichtlich, in die Kofferklappengriffschale integriert. Somit unterscheide sich die Vorrichtung der D2 von der Leuchte des Streitpa- tents lediglich darin, dass ein Rückstrahler im Sinne eines Katzenauges einge- setzt sei, im Streitpatent hingegen eine aktive Beleuchtung beansprucht sei. Dieser Unterschied könne keine erfinderische Tätigkeit begründen. Der Fachmann, ein berufserfahrener, in der Entwicklung von Fahrzeugbeleuch- tungssystemen bewanderter Diplomingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtech- nik mit Fachhochschulabschluss, werde den Nachteil der Lehre von D2 erken- nen, dass der verwendete Rückstrahler eine entsprechende Beleuchtung durch einen anderen Verkehrsteilnehmer voraussetze, um seine Warnfunktion zu er- füllen. Bei der Vorrichtung der D2 müsse sonach lediglich der Rückstrahler 16 durch eine selbstleuchtende Markierungsleuchteneinheit ausgetauscht werden. Entsprechende Markierungsleuchten seien aus einer Vielzahl von Anwendun- gen im Kraftfahrzeugbereich bekannt, z.B. aus der deutschen Patentschrift 943 337 (E2), die eine solche Leuchte zu Warnzwecken für den Einbau in eine Fahrertür offenbare. Auch die US-Patentschrift 3 789 210 (D1) offenbare eine in die Fahrzeugwand eines Wohnmobils integrierte Leuchte, die eine Einstiegshil- fe mit Haltegriff beleuchte und ebenfalls Sicherheitszwecken diene. 4. Dies hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. 19 20 21 - 9 - a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ). aa) Das dem Streitpatent zugrunde liegende technische Problem besteht nicht darin, eine Leuchte zu schaffen, sondern eine Seitenwandmarkierungs- leuchte an Omnibussen möglichst einfach und kostengünstig anzuordnen (Pa- tentbeschreibung Abs. 3). Bei dem Fachmann, der sich mit der Lösung des Problems befasste, handelt es sich deshalb entgegen der Auffassung des Be- klagten nicht um einen Beleuchtungsfachmann, der, so der Beklagte, nicht un- bedingt über Kenntnisse des Karosseriebaus verfüge, sondern um einen Fach- hochschulingenieur der Fahrzeugtechnik, der mit dem Bau und Aufbau von Fahrzeugkarosserien vertraut und deshalb auch allgemein imstande ist, Vor- richtungen an oder in Fahrzeugwänden anzuordnen. Für diese Einordnung des Fachmanns als mit der Karosserie vertrauten Fahrzeugtechniker spricht zudem die vor dem Prioritätszeitpunkt im Stand der Technik bekannte Lösung, für die Anbringung von Leuchten zusätzliche Öffnungen in eine Omnibusseitenwand einzuschneiden. Ein solcher Eingriff in die Karosserie, der, wie der Beklagte ausführt, vermieden werden sollte, gehört zum Tätigkeitsbereich des Karosse- rie- und nicht des Beleuchtungsfachmanns. bb) Aus dem deutschen Patent 37 12 376 (D2) war dem Fachmann eine schwenkbare Handhabe, also ein Handgriff oder eine - als gattungsgemäß be- zeichnete - Griffplatte für Türen, Klappen oder Deckel von Fahrzeugen bekannt. Diese soll nach der Beschreibung der D2 so ausgestaltet werden, dass sie zum Übertragen der Bedienkräfte in beiden einander entgegengesetzten Bewe- gungsrichtungen von Türen, Klappen oder Deckeln gleichermaßen geeignet und komfortabel zu handhaben ist (D2, Sp. 3 Z. 61-67). 22 23 24 - 10 - Als Ausführungsbeispiel erläutert D2 eine Gepäckraumklappe eines Om- nibusaufbaus, die in einer Seitenwand des Busaufbaus versenkt angeordnet ist. Um die Gepäckraumklappe herausschwenken zu können, ist eine Griffplatte vorgesehen, die im Wesentlichen flächenbündig in die Außenbeplankung der Gepäckraumplatte integriert ist, solange sie sich in Ruhestellung befindet. Hier- zu ist sie in einer Griffmulde angeordnet, die unter anderem von einer Griffmul- denschale begrenzt wird, die sich griffmuldenseitig flächenbündig an den Rand der Außenbeplankung anschließt. Die Griffplatte mit der zugehörigen Griffmul- denschale ist in D2 als Teil einer Gepäckraumklappe bezeichnet, die sowohl nach ihrer räumlich-körperlichen Ausgestaltung als auch ihrer Funktion als Kof- ferklappengriffschale im Sinne des Streitpatents anzusehen ist. Das Ausfüh- rungsbeispiel der D2 weist zwischen den Randzonen eine Signalzone auf, die von einem flächenbündig in die Griffplatte versenkten Rückstrahler aus Kunst- glas gebildet ist. Der Rückstrahler ist in die Griffplatte versenkt; er ermöglicht insbesondere bei an die Fahrzeugfarbe angepasster Griffplatte ein leichtes Auf- finden der Griffplatte und eine eindeutige Abgrenzung zu den Randzonen. Zu- dem ergibt sich bei hochgeschobener Gepäckraumklappe eine Warnsignalwir- kung für andere Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit (D2, Sp. 6 Z. 18-27). Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der D2 zeigen den Flächenbereich einer seitlichen Gepäckraumklappe und einen Vertikalschnitt durch diesen Flächenbereich. 25 26 - 11 - Wie beim Gegenstand des Streitpatents die Markierungsleuchte ist in D2 der Rückstrahler versenkt und flächenbündig (D2, Sp. 6 Z. 20) und, wie aus Figur 2 erkennbar, in einer Aussparung der Kofferklappengriffschale angeord- net. Allerdings handelt es sich bei dem nicht selbstleuchtenden Rückstrahler nicht um eine aktive Beleuchtung. Die Ausgestaltung mit einem Rückstrahler entsprach zum Anmeldezeitpunkt der D2 (11. April 1987) den Anforderungen des § 51a Abs. 1 StVZO in der Fassung vom 15. Januar 1980 (BGBl. 1980 I, 37, 39, 40) und der insoweit übereinstimmenden, von 1. Dezember 1984 bis 30. Juni 1988 geltenden Fassung, wonach Kraftfahrzeuge mit einer Länge von mehr als sechs Metern an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden Rück- strahlern ausgerüstet sein mussten. cc) Noch vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents änderten sich die Anforderungen der Straßenverkehrszulassungsordnung an die seitliche Kennt- lichmachung langer Fahrzeuge insofern, als mit der Einfügung von § 51a Abs. 6 StVZO der Einsatz von Leuchten zur Markierung von Fahrzeugbegrenzungen verlangt wurde. Danach müssen Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als sechs Metern an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungs- 27 28 29 - 12 - leuchten nach der Richtlinie 76/756 EWG ausgerüstet sein, und andere Fahr- zeuge können damit ausgerüstet sein (Fünfzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 1993, BGBl. 1993 I, 1024, 1027). Die in Bezug genommene Richtlinie 76/756 EWG (Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahr- zeuge und Kraftfahrzeuganhänger, ABl. EG Nr. L 262/1 vom 27. September 1976) enthält in ihrem Anhang I Begriffsbestimmungen, unter anderem des Be- griffs "Leuchte" (Unterpunkt 1.5) und entsprechender Unterbegriffe wie z.B. "Begrenzungsleuchte" (Unterpunkt 1.5.15). Danach ist Leuchte eine Einrich- tung, die dazu dient, die Fahrbahn zu beleuchten oder Lichtsignale abzugeben. dd) Nach der gesetzlichen Regelung hatte der Fachmann bisher vorhan- dene Rückstrahler an Omnibusseitenwänden in bestimmtem Umfang durch Leuchten zu ersetzen. Um eine kostengünstige Anordnung einer Leuchte zu ermöglichen und insbesondere ein Ausschneiden der Omnibusseitenwand zu vermeiden, lag es nahe, von der Lösung der D2, bei der der Rückstrahler flä- chenbündig versenkt in der Griffplatte eingebaut war, auszugehen und die Leuchte in der Kofferklappengriffplatte anzuordnen. (1) Entgegen der Auffassung des Beklagten, der auf den Unterschied zwischen Rückstrahler und aktiver Leuchte verweist, handelt es sich bei der D2 nicht um gattungsfremden Stand der Technik. Bereits durch die dargestellte Gesetzeslage war der Fachmann gehalten und bedurfte deshalb keiner weite- ren Anregung, Rückstrahler in bestimmtem Umfang durch Leuchten zu erset- zen. (2) Die Griffplatte der D2 ist als Wippkonstruktion ausgestaltet, d.h. sie ist aufgrund einer mittigen Wippenlagerung durch Drücken aus ihrer Flächen- 30 31 32 - 13 - ebene in eine erhabene Bedienstellung herausschwenkbar. Von dieser beson- deren Lagerung der Griffplatte hätte sich der Fachmann nicht abhalten lassen, die D2 zur Lösung seines Problems heranzuziehen. Maßgeblich für den Fach- mann war die einfache und kostengünstige Anordnung der Leuchte. Aus der D2 erhielt er die Anregung für eine Anordnung in der Griffplatte. Die Wippenlage- rung der Griffplatte in der D2 war keine notwendige Maßnahme für das Anbrin- gen der Leuchte, auf sie konnte gegebenenfalls verzichtet und eine einfache Griffkonstruktion gewählt werden. Auf die Wippenlagerung bezogen wendet der Beklagte ein, mit der Griff- platte werde bei D2 auch automatisch der Rückstrahler verschwenkt, der in der verschwenkten Position in die falsche Richtung strahle und daher keine rele- vante technische Wirkung mehr habe. Nach Verschwenken gerate die Griffplat- te in eine Rastposition und schwenke nicht automatisch zurück, so dass auch bei geschlossener Türe die Griffplatte in einer Stellung verharren könne, in der die Reflektorfläche ihre Funktion nicht erfüllen könne. Dieser Einwand ist, abgesehen davon, dass der Fachmann für die An- ordnung der Leuchte die Wippenlagerung nicht benötigt, unbegründet. In der D2 ist im Zusammenhang mit der Beschreibung des Rückstrahlers ausgeführt, dass "der Rückstrahler ein leichtes Auffinden der Griffplatte und eine eindeutige Abgrenzung zu den Randzonen ermöglicht und sich zudem bei hochgeschobe- ner Gepäckraumklappe eine Warnsignalwirkung für andere Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit ergibt" (Sp. 6 Z. 21-27). Daraus folgt, dass der Rückstrahler so angeordnet sein soll, dass er sowohl in der Ruhestellung als auch in der ver- schwenkten Position eine Abgrenzungs- und Warnsignalwirkung für andere Verkehrsteilnehmer ausübt. 33 34 - 14 - (3) Das Argument des Beklagten, die Griffplatte in der Entgegenhaltung D2 sei relativ dünn ausgestaltet, so dass an der Stelle, an der der Rückstrahler angebracht sei, wenig Platz vorhanden und das Ersetzen durch eine Leuchte technisch nicht möglich sei, kann ebenso wenig in Frage stellen, dass der Fachmann Veranlassung hatte, zur Anordnung der gesetzlich vorgeschriebenen Seitenwandmarkierungsleuchte auf das Vorbild der D2 zurückzugreifen. Patentanspruch 1 enthält keine Angaben über die Bestandteile oder Di- mensionierung der Leuchte, so dass auch eine verhältnismäßig flache oder platzsparende Ausgestaltung möglich ist. Im Übrigen stellt es routinemäßiges fachmännisches Handeln dar, vorgegebene Vorrichtungen oder Teile an einer vorgegebenen Position an einem Fahrzeug einzubauen und hierfür gegebenen- falls durch Anpassung der Abmessungen die notwendigen Voraussetzungen wie etwa ausreichend Platz zu schaffen. b) Auch die mit den Hilfsanträgen beanspruchten Gegenstände beru- hen nicht auf erfinderischer Tätigkeit. aa) Hilfsantrag I In Hilfsantrag I ist in Patentanspruch 1 der Begriff "Seitenwandmarkie- rungsleuchte für Omnibusse" durch das Wort "Omnibus-Seitenwandmarkie- rungsleuchte" ersetzt. Mit Blick auf die Ausführungen zum Inhalt des Patentan- spruchs bedarf der sachlich mit dem Hauptantrag übereinstimmende Hilfsantrag I keiner weiteren Erörterung. bb) Hilfsantrag V Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag V enthält gegenüber der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 das zusätzliche Merkmal: 35 36 37 38 39 40 41 - 15 - 4. Die Seitenwandmarkierungsleuchte ist außerhalb des Griffzu- ges angeordnet. Auch diese, vom Vorbild der D2 abweichende Ausgestaltung war dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt, so dass die Zulässigkeit des Hilfsantrags dahinstehen kann. Durch die Darstellung in der D2 erhielt der Fachmann, wie ausgeführt, die Anregung, den dort in die Griffplatte integrierten Reflektor durch eine aktive Leuchte zu ersetzen. Wenn sich bei der Integration der Leuchte mit den dafür erforderlichen elektrischen Versorgungsleitungen in den Griff Schwierigkeiten ergaben oder dem Fachmann die Verbindung von Griff und Leuchte aus ande- ren Gründen unzweckmäßig erschien, musste er sich die Frage stellen, ob er deswegen auf die Unterbringung der Leuchte in der Kofferklappengriffschale verzichten und für die Anordnung und Befestigung der Leuchte eine gesonderte Öffnung in der Karosserie vorsehen musste. Die Frage zu stellen, bedeutete für den Fachmann sie zu verneinen. Für ihn war offensichtlich, dass er die Leuchte von dem Griff trennen und gleichwohl beide Elemente in der Griffschale anord- nen konnte. Es entspricht fachmännischem Handeln, bei der Integration von Funktionsteilen in bestehende Vorrichtungen einer Multifunktionalität der vor- handenen oder einzubauenden Teile Rechnung zu tragen und sowohl eine voll- ständig integrierte als auch eine nach Funktionen getrennte Lösung in Betracht zu ziehen. Dies gilt hier umso mehr, als für die letztere Möglichkeit das US- Patent 3 789 210 (D1) Vorbild sein konnte. Es betrifft eine in die Fahrzeugwand eines Wohnmobils integrierte Leuchte, die eine Einstiegshilfe mit Haltegriff be- leuchtet, getrennt vom Haltegriff mit diesem versenkt in einer Mulde angeordnet ist und ebenfalls Sicherheitszwecken dient. Dabei handelt es sich um eine Lö- sung für Freizeitfahrzeuge, die sich von den Dimensionen her durchaus in ei- nem den Omnibussen verwandten Bereich bewegen und für die daher die ge- 42 43 - 16 - setzlichen Anforderungen an die Seitenwandmarkierung ebenfalls Anwendung finden können. cc) Hilfsanträge II bis IV Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II und III setzt sich aus den erteilten Patentansprüchen 1 und 2 zusammen. An Patentanspruch 1 werden sonach folgende Merkmale angefügt: 5. Die Seitenwandmarkierungsleuchte ist als Komplettbauteil ausgebildet, 6. besteht aus Gehäuse, Streuscheibe (5), Lampenhalter (10) nebst Lichtquelle (9), Reflektor und elektrischen Verbindungs- leitungen nebst mit der allgemeinen Fahrzeugelektrik kuppel- baren Stecker und 7. ist im Aufnahmehohlraum der Kofferklappengriffschale (1) be- festigt. Auch diese Ausgestaltung lag für den Fachmann nahe, wenn er die Leuchte außerhalb des Griffes anordnen wollte. Es gab für eine solche Anord- nung zwei Möglichkeiten. Der Fachmann konnte entweder die Leuchte als Komplettbauteil oder unter (teilweiser) Nutzung des Aufnahmehohlraums als Gehäuse die für die Leuchte erforderlichen Einzelteile einbauen und im Auf- nahmehohlraum befestigen. Dabei handelt es sich um handwerkliche Maßnah- men, die keine besonderen Anforderungen an die Ausgestaltung der Leuchte stellen. Die zusätzlich beanspruchten Bestandteile des Leuchten-Komplett- bauteils sind, wie das Patentgericht zutreffend und von der Berufung unbean- standet angenommen hat, im Kraftfahrzeugbereich fachübliche Mittel. 44 45 46 - 17 - Hieraus ergibt sich zugleich, dass auch die in Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag II und Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV dem erteilten Patentan- spruch 1 angefügten Merkmale, wonach der Aufnahmehohlraum (8) das Leuch- tengehäuse bildet und eine durch eine Streuscheibe (5) gebildete Abdeckung aufweist und in dem Leuchtengehäuse eine Leiterplatte mit elektrischen Kon- takten für die Lichtquelle (9), Verbindungsleitungen mit Stecker und ein Reflek- tor angeordnet sind, als zweite Möglichkeit der Anordnung, wie vom Patentge- richt zutreffend ausgeführt, nahegelegt waren. dd) Hilfsantrag VI und Unteransprüche Schließlich ergibt sich auch aus der Zusammenfassung von Merkmalen der Hilfsanträge II und V in Hilfsantrag VI kein zusätzlicher technischer Effekt, der eine andere Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit geböte. Auch soweit Merkmale der Unteransprüche keinen Eingang in die Hilfsanträge gefunden haben, ist ein eigener erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport; Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08, GRUR 2012, 149 - Sensoranordnung). 47 48 49 - 18 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Mühlens Gröning Schuster Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.02.2012 - 2 Ni 6/11 (EP) - 50