Entscheidung
X ZR 96/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:140916BXZR96
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:140916BXZR96.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 96/14 vom 14. September 2016 in der Patentnichtigkeitssache hier: Akteneinsichtsgesuch - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Hoffmann, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen: Der B. LLP, wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens (5 Ni 11/12 (EP)) und die Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens ge- währt. Von der Akteneinsicht sind folgende Teile der Akte ausgenom- men: - Schriftsatz der Klägerin vom 21. Januar 2013, Seiten 4 und 5, und dessen Anlagen 24 und 25 sowie der Schriftsatz der Kläge- rin vom 22. Januar 2013 und dessen Anlage 24a, - Eingaben der Klägerin vom 25. Februar 2013, 5. Juni 2013, 1. Juli 2013, 19. Juli 2013, 8. November 2013 und 30. Juni 2013, - gerichtliche Mitteilung vom 11. März 2013 und - Beschluss des Bundespatentgerichts vom 5. Juni 2013. - 3 - Gründe: I. Die B. LLP beantragt Einsicht in die Akten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens. Die Klägerin beantragt, die vorstehend aufgeführten Ak- tenteile wie im Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015 von der Akten- einsicht auszunehmen. II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist mit den beantragten Einschränkun- gen stattzugeben. Nach § 99 Abs. 3 PatG, der im Nichtigkeitsberufungsverfahren entspre- chend anzuwenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens nicht von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - X ZR 84/11 Rn. 3). Das kann nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann sich dar- aus ergeben, dass durch die Akteneinsicht geheimhaltungsbedürftige Betriebs- interna bekannt werden können (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZR 1/69, GRUR 1972, 331 - Akteneinsicht IX; Beschluss vom 21. Januar 2013 - X ZR 49/12 Rn. 7). Sollen insoweit lediglich bestimmte Unterlagen von der Einsicht ausgenommen werden, sind diese zudem näher zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - X ZR 84/11 Rn. 4). 1 2 3 - 4 - Die Klägerin hat die Aktenteile näher bezeichnet, die von der Aktenein- sicht ausgenommen werden sollen. Soweit diese Ausführungen zu den Vermö- gensverhältnissen der Klägerin an Immobilien sowie zu Betriebsinterna enthal- ten, sind diese von der Akteneinsicht auszunehmen, da sie offensichtlich für die Beurteilung der mit der Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ohne Be- deutung sind, so dass das von der Klägerin geltend gemachte Geheimhaltungs- interesse überwiegt. Meier-Beck Hoffmann Schuster Deichfuß Kober-Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.09.2014 - 2 Ni 11/12 (EP) - 4