Leitsatz
V ZB 56/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 56/12 vom 19. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 3 a) Der Wert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs be- stimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge. b) Das (den Wert des ursprünglichen Rechtsstreits übersteigende) Interesse an der Wirksamkeit des Vergleichs oder der Wert des Vergleichs ist nur maßgeblich, wenn neben der Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits nach § 256 Abs. 2 ZPO auch die Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs beantragt worden ist. BGH, Beschluss vom 19. September 2012 - V ZB 56/12 - LG Dortmund AG Marl - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Festsetzung des Ge- genstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens in dem Be- schluss des Senats vom 21. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. 1. Sie ist allerdings als Gegenvorstellung statthaft. Gegen die Festset- zung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch den Bun- desgerichtshof findet nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zwar keine Beschwerde statt. Statthaft ist aber die Gegenvorstellung, wenn, wie hier, der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, XII ZB 113/11, FamFR 2011, 423 = juris Rn. 3). Als solche ist die eingelegte Beschwerde auszulegen. 2. Sie ist indes unbegründet. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist zutreffend festgesetzt. Ein Grund, ihn höher ansetzen als den Wert des erledigten Rechts- streits, besteht nicht. Er ergibt sich auch nicht daraus, dass der vor dem Amts- gericht geschlossene Vergleich einen beträchtlichen Mehrwert hat. 1 2 3 4 - 3 - a) Der Wert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessver- gleichs bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Wert des Vergleichs, son- dern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2007 - V ZR 160/06, RVG-Report 2007, 158 [Ls.] = juris; BGH, Be- schluss vom 30. September 1964, Ib ZR 215/62, KostRsp. ZPO § 3 Nr. 119; LAG Düsseldorf, MDR 2000, 1099; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 3 Rn. 32 Stichwort Prozessvergleich; Prütting/Gehrlein/Gehle, ZPO, 4. Aufl., § 3 Rn. 224; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rn. 68 Stichwort Vergleich [Wert bei Fort- setzung des Verfahrens]; wohl auch: Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Vergleich; offengelassen in BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 52/03, FamRZ 2007, 630). Etwas anderes gilt nur, wenn die Anfech- tung des Vergleichs den Rechtsstreit nicht auf den ursprünglichen Streitstand zurückführt, sondern einen bereits erzielten Teilerfolg bestehen lässt. Dann kommt es auf das noch verbleibende Interesse an (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2007 - V ZR 160/06, RVG-Report 2007, 158 [Ls.] = juris). Das (den Wert des ursprünglichen Rechtsstreits übersteigende) Interesse an der Wirk- samkeit des Vergleichs (für dessen Relevanz: OLG Saarbrücken, JurBüro 1990, 97; OLG Bamberg, JurBüro 1998, 541; OLG Frankfurt/Main, OLGR 2004, 122) oder der Wert des Vergleichs (so: MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 3 Rn. 127) ist nur maßgeblich, wenn neben der Fortsetzung des ursprüngli- chen Rechtsstreits nach § 256 Abs. 2 ZPO auch die Feststellung der Wirksam- keit des Vergleichs beantragt wird. b) Hier hing der Ausgang des nach der Anfechtung des Vergleichs fort- gesetzten Rechtsstreits zwar inhaltlich von der Frage ab, ob der Vergleich wirk- sam ist. Gegenstand des fortgesetzten Rechtsstreits war aber nicht ein Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs, sondern ein Antrag auf Fest- stellung der Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich. Dessen Wert bestimmt sich nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert 5 6 - 4 - des erledigten Rechtsstreits. Daran orientiert sich die Wertfestsetzung durch den Senat. c) Der Wert erhöht sich auch nicht deshalb, weil der Kläger in der Beru- fungsbegründung beantragt hat festzustellen, dass der Vergleich unwirksam ist. Bei diesem Antrag handelte es sich um einen Hilfsantrag, der nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts nur führt, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Daran fehlt es. Das Berufungs- gericht hat mit der Verwerfung der Berufung allein die Entscheidung des Amts- gerichts bestätigt, welche nur die Erledigung des Ausgangsrechtsstreits zum Gegenstand hat. Zu einer Entscheidung über den Feststellungsantrag ist es auch im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Senat nicht gekommen. Dessen Gegenstand war nur die Frage, ob die Verwerfung der Berufung durch das Be- 7 - 5 - rufungsgericht zu beanstanden ist. Auch damit ist über den Hilfsantrag des Klä- gers, die Unwirksamkeit des Vergleichs festzustellen, nicht entschieden. Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Marl, Entscheidung vom 19.08.2011 - 34 C 10/09 - LG Dortmund, Entscheidung vom 17.02.2012 - 11 S 13/12 -