Urteil
7 U 12/13
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0516.7U12.13.0A
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Leitsätze
1. Hat ein Arbeitgeber als betriebliche Altersvorsorge für seine Arbeitnehmer im Rahmen eines Gruppenvertrags Rentenversicherungen abgeschlossen und hat er diesen von Anfang an ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, wobei er sich allerdings bis zum Eintritt der Unverfallbarkeit der Rentenanwartschaften die Möglichkeit zum Widerruf des Bezugsrechts für den Fall vorbehalten hat, dass das Arbeitsverhältnis vorher endet, erfasst der Widerrufsvorbehalt grundsätzlich auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Insolvenz des Arbeitgebers.(Rn.32)
2. Die typische Interessenlage eines Arbeitnehmers, ihm in der Insolvenz seines Arbeitgebers ein noch nicht unverfallbares Anwartschaftsrecht auf die Versicherungsleistung zu erhalten, ist ein für die Auslegung des eingeschränkten Widerrufsvorbehalts der Bezugsrechts maßgeblicher Umstand. Wird in der Bezugsberechtigungsklausel der Allgemeinen Versicherungsbedingen ausgeführt, dass es sich beim Versicherten um einen Arbeitnehmer, beim Versicherungsnehmer um einen Arbeitgeber und beim Versicherungsprodukt um ein solches handelt, das der betrieblichen Altersversorgung dient, wird diese Interessenlage hinreichend deutlich angesprochen und stellt somit keinen besonderen Umstand „außerhalb des Wortlautes“ der Klausel dar (Weiterführung BGH, 8. Juni 2005, IV ZR 30/04, NJW-RR 2005, 1412 und BGH, 3. Mai 2006, IV ZR 134/05, NJW-RR 2006, 1258).(Rn.36)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2012 - 22 O 282/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Geldbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Geldbetrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: 3.690,18 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Arbeitgeber als betriebliche Altersvorsorge für seine Arbeitnehmer im Rahmen eines Gruppenvertrags Rentenversicherungen abgeschlossen und hat er diesen von Anfang an ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, wobei er sich allerdings bis zum Eintritt der Unverfallbarkeit der Rentenanwartschaften die Möglichkeit zum Widerruf des Bezugsrechts für den Fall vorbehalten hat, dass das Arbeitsverhältnis vorher endet, erfasst der Widerrufsvorbehalt grundsätzlich auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Insolvenz des Arbeitgebers.(Rn.32) 2. Die typische Interessenlage eines Arbeitnehmers, ihm in der Insolvenz seines Arbeitgebers ein noch nicht unverfallbares Anwartschaftsrecht auf die Versicherungsleistung zu erhalten, ist ein für die Auslegung des eingeschränkten Widerrufsvorbehalts der Bezugsrechts maßgeblicher Umstand. Wird in der Bezugsberechtigungsklausel der Allgemeinen Versicherungsbedingen ausgeführt, dass es sich beim Versicherten um einen Arbeitnehmer, beim Versicherungsnehmer um einen Arbeitgeber und beim Versicherungsprodukt um ein solches handelt, das der betrieblichen Altersversorgung dient, wird diese Interessenlage hinreichend deutlich angesprochen und stellt somit keinen besonderen Umstand „außerhalb des Wortlautes“ der Klausel dar (Weiterführung BGH, 8. Juni 2005, IV ZR 30/04, NJW-RR 2005, 1412 und BGH, 3. Mai 2006, IV ZR 134/05, NJW-RR 2006, 1258).(Rn.36) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2012 - 22 O 282/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Geldbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Geldbetrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Berufungsstreitwert: 3.690,18 € II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur hinsichtlich der Zinshöhe begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 3.690,18 € verurteilt. 1. Der Kläger hat die zu Gunsten der drei Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertragsverhältnisse in Form von Direktversicherungen mit Wirkung für die Zukunft beendet und hierdurch Ansprüche auf Auszahlung der Rückkaufswerte gem. § 169 Abs. 1 VVG begründet. Diese Ansprüche stehen der Insolvenzschuldnerin als Versicherungsnehmerin und nicht den Versicherten zu, so dass der Kläger als deren Insolvenzverwalter zur Einziehung zur Masse befugt ist. a. Im Schreiben des Klägers vom 24. Mai 2011, die Versicherungen des Gruppenvertrags zur Insolvenzmasse einzuziehen und Überweisung auf ein Anderkonto des Klägers zu erbitten, ist konkludent die Kündigung dieser Versicherungsverträge enthalten (vgl. Prölss/Martin/Reiff, VVG, 28. Auflage, § 168 Rn. 13). b. Mit dieser Kündigung erklärte der Kläger nicht nur die Beendigung der Versicherungsverträge für die Zukunft, sondern widerrief damit zugleich auch die bisherigen Bestimmungen zur Bezugsberechtigung der versicherten Arbeitnehmer (BGH, Urteil vom 4. März 1993 - IX ZR 169/92, VersR 1993, 689 Rn. 13). c. Die formalen Voraussetzungen des Anspruchs auf Auszahlung der Rückkaufswerte an den Kläger sind somit erfüllt. 2. Dem Kläger steht auch das erforderliche Bezugsrecht zu, nachdem er wirksam die ursprüngliche Bezugsberechtigung der jeweiligen Arbeitnehmer widerrufen hat. Die Arbeitnehmer hatten bis zu ihrem insolvenzbedingten Ausscheiden aus den Arbeitsverhältnissen mit der Insolvenzschuldnerin noch kein unwiderrufliches Bezugsrecht erworben. a. Dabei steht außer Streit, dass die Rentenanwartschaften aus der Direktversicherung weder nach den versicherungsvertraglich vereinbarten Bedingungen der Bezugsberechtigungsklausel (der Arbeitnehmer muss bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis älter als 30 Jahre sei und das Versicherungsverhältnis muss mindestens fünf Jahre bestanden haben) noch nach § 1 b Abs. 1 BetrAVG (der Arbeitnehmer muss bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis älter als 25 Jahre sei und die Versorgungszusage des Arbeitgebers muss mindestens 5 Jahre bestanden haben) unverfallbar waren. Damit war das Bezugsrecht der Arbeitnehmer nach dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung noch nicht endgültig und vorbehaltlos unwiderruflich. b. Die Insolvenzschuldnerin hatte zwar von Anfang an ihren Arbeitnehmern ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Allerdings hat sie sich bis zum Eintritt der Unverfallbarkeit der Rentenanwartschaften die Möglichkeit zum Widerruf des Bezugsrecht für den Fall vorbehalten, dass das Arbeitsverhältnis vorher endet. Dieser Fall ist vorliegend eingetreten. Durch die Vorlage des Bundesarbeitsgerichts im Verfahren 3 AZR 334/06 an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes besteht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Rechtsweggrenzen hinweg mittlerweile Einigkeit darüber, dass nach der Auslegung der Vertragsklausel über die eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers „ohne weiteres“ auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Insolvenz des Arbeitgebers vom Widerrufsvorbehalt erfasst wird (vgl. BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06, BAGE 134, 372 Rn. 41 ff.). Diesem juristischen Obersatz folgt der Senat, zumal ihn auch die Parteien nicht anzweifeln. c. Entscheidende Bedeutung kommt deshalb der Frage zu, ob sich „außerhalb des Wortlautes“ der Klausel Umstände finden, die bei deren Auslegung zu berücksichtigen sind und ein anderes Verständnis des Vorbehalts gebieten (vgl. die Stellungnahme des IV. Zivilsenats zum oben erwähnten Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts, wiedergegeben in BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06, aaO Rn. 44). aa. In diese Richtung argumentiert die Beklagte: Die typische Interessenlage eines Arbeitnehmers, dem noch kein unverfallbares Anwartschaftsrecht zusteht, bestehe darin, ihm in der Insolvenz seines Arbeitgebers die Anwartschaft auf die Versicherungsleistung zu erhalten. Dem stünden auf der Seite des insolventen Arbeitgebers keine redlicherweise zu berücksichtigenden Umstände gegenüber, dem Arbeitnehmer die Ansprüche auf die Versicherungsleistung zu entziehen. Der Vorbehalt, der bestimmte Sachverhalte von der ansonsten unwiderruflich eingeräumten Bezugsberechtigung ausnehme, betreffe deshalb nur Fälle, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entweder auf der eigenen Initiative des Arbeitnehmers oder auf betriebs- bzw. verhaltensbedingter Kündigung des Arbeitgebers oder auf einvernehmlichen Vertragsaufhebung beruhe, der ein bestimmtes persönliches bzw. betriebliches Verhalten des Arbeitnehmers zu Grunde liege. Die Beklagte vertritt damit die Auffassung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung entsprechender Bezugsberechtigungsklauseln in seinen Entscheidungen vor und während des Vorlageverfahrens (Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134; Urteil vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059; Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836). bb. Zutreffend hatte der Bundesgerichtshof mit seiner Stellungnahme zur Vorlage des Bundesarbeitsgerichts an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes im Verfahren 3 AZR 334/06 vordergründig klargestellt, dass der Vorbehalt entsprechend dem Wortlaut der Klausel „ohne weiteres“ auch den Fall der insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfasse, sich andererseits jedoch die Möglichkeit offengehalten, andere Ergebnisse zu finden, wenn besondere Umstände, die nicht „ohne weiteres“ durch die Klausel erfasst sind, eine andere Auslegung „gebieten“. cc. Die von der Beklagten dargelegten Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber begründen nicht solche besonderen Umstände. Vielmehr handelt es sich hierbei – wie im Übrigen auch bei den Interessen, die der Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 8. Juni 2005 (IV ZR 30/04, aaO) und 3. Mai 2006 (IV ZR 134/05, aaO) dargelegt hat – um solche, die sich gerade „ohne weiteres“ aus dem Vorbehalt der Bezugsrechtsklausel ergeben. (1) Unzutreffend ist schon der Ansatz der Beklagten, die für die Auslegung der Klausel maßgeblichen Interessenlagen ergäben sich aus Umständen, die im Wortlaut der Klausel keinen Anhaltspunkt fänden. Die Beklagte beschreibt nämlich nur solche Interessenlagen, wie sie für die betriebliche Altersversorgung typisch sind, ohne irgendwelche tatsächlichen Umstände aufzuzeigen, die Besonderheiten in den konkreten Arbeitsverhältnissen der vorliegend in Rede stehenden Arbeitnehmer begründen könnten. Die typische Interessenlage ist in der Klausel jedoch hinreichend angesprochen durch die Benennung, dass es sich beim Versicherten um einen Arbeitnehmer, beim Versicherungsnehmer um einen Arbeitgeber und beim Versicherungsprodukt um ein solches handelt, das der betrieblichen Altersversorgung dient. Welche Umstände darüber hinaus angesprochen werden müssten, um die von der Beklagten dargelegten Interessenlage beschreiben zu können, ist nicht ersichtlich, was umgekehrt bedeutet, dass sich der von der Beklagten beschriebene Interessenkonflikt allein anhand des Wortlautes der Vertragsklausel „ohne weiteres“ entwickeln lässt. (2) Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 8. Juni 2005 (IV ZR 30/04, aaO) und 3. Mai 2006 (IV ZR 134/05, aaO) die Interessenlagen, die er zur Auslegung der Vertragsklauseln herangezogen hat, aus dem Wortlaut der einschlägigen Vertragsklauseln entwickelt. d. Das Einvernehmen, das durch die Vorlage des Bundesarbeitsgericht an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes bei der Auslegung der vorliegenden Vertragsklausel „ohne weiteres“ herbeigeführt worden ist, bedeutet deshalb an sich eine Abkehr des Bundesgerichtshofs von seiner bisher vertretenen Auffassung zur Auslegung des Widerrufsvorbehalts und müsste damit in der Konsequenz zu einer Änderung der Rechtsprechung führen. Ansonsten wäre nicht verständlich, wie sich die vom Bundesgerichtshof bislang entschiedenen Fälle von denen unterscheiden sollen, in denen die Klausel „ohne weiteres“ anzuwenden sein soll. Tatsächlich liegen die vom Bundesgerichtshof herausgearbeiteten, auch vorliegend maßgeblichen Interessenlagen entsprechend ihrer Typik gerade „ohne weiteres“ sowohl den bislang vom Bundesgerichtshof entschiedenen als auch den vorliegenden Fällen zu Grunde. e. Zu Bedenken ist auch, dass im vorliegenden Fall auch die typischen Interessen betroffen sind, die das Bundesarbeitsgericht zum Vorlagebeschluss vom 22. Mai 2007 bewogen haben dürften. Der Arbeitgeber hat das typische Interesse, bis zum Eintritt der im Versicherungsvertrag definierten Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung über die Rechte aus dem Vertrag verfügen zu können, unabhängig davon, aus welchen Gründen ein Arbeitsverhältnis endet. Dies gilt auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung (BAG, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06, BAGE 122, 351 Rn. 37). Die Insolvenz ändert daran nichts Entscheidendes. Denn letztlich bestehen aus der Sicht des Arbeitnehmers keine entscheidenden Unterschiede zwischen den Interessen des Arbeitgebers, der mit seinem Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg haben will, und denen des Verwalters, der - durch Einstellung oder Fortführung des Betriebs - Gläubigerinteressen befriedigen will. Ob der Unternehmer selbst oder der Insolvenzverwalter den Betrieb stilllegt, ist für den Arbeitnehmer ohne Bedeutung (vgl. BAG, aaO Rn. 40 ff.; Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06, BAGE 134, 372 Rn. 31 ff.). f. Zuzugeben ist der Beklagten allerdings, dass sich mit diesem Verständnis die Stellungnahme des Bundesgerichtshofs in dem genannten Vorlageverfahren nicht nachvollziehen lässt, die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspreche der Auslegung der Klausel „ohne weiteres“ nicht. Aus den veröffentlichten Auszügen ergibt sich keine nachvollziehbare Begründung, was den Unterschied zwischen den bislang von ihm entschieden Fällen und denen ausmacht, in denen „ohne weiteres“ der Widerrufsvorbehalt Platz greifen soll. Wegen dieser Unklarheit ist die Revision zuzulassen (s. u. III. 2). Diese Unklarheit ist auch nicht durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2012 (IV ZA 23/11, NZI 2012, 762) beseitigt. Denn es wird - auch unter Heranziehung der von der Beklagten vorgelegten Ausgangsentscheidung des Landgerichts Kleve vom 28. Juli 2011 (Bl. 84 d.A.) nicht klar, worin die wesentlichen Unterschiede liegen. Dagegen streitet das vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 15. Juni 2010 (3 AZR 334/06, aaO) gefundene Ergebnis nicht für die Auffassung der Beklagten. Das Unterliegen der Insolvenzverwalterin in jenem Verfahren beruht alleine auf dem Umstand, dass wegen einer Betriebsübernahme das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers nicht geendet hatte und deshalb der Vorbehalt zur Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung nicht eingreifen konnte. g. Im Übrigen hätte es die Beklagte als Verwenderin der Klausel selbst in der Hand gehabt, diese präziser zu fassen und den Vorbehalt genauer zu beschränken, so dass das lediglich aus Gründen der Insolvenz des Arbeitgebers beendete Arbeitsverhältnis zweifelsfrei nicht den Fallkonstellationen unterfällt, für die sich der Arbeitgeber die Widerruflichkeit des Bezugsrechts vorbehalten hat. 3. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 2 BGB. 4. Der Kläger hat gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten in der zugesprochenen Höhe von 169,25 €. Diese werden von der Berufung nicht selbständig angegriffen. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO. 2. Die Revision ist zur Rechtsfortbildung zuzulassen, nachdem bislang ungeklärt ist, welche Sonderumstände es rechtfertigen können, von der sowohl vom Bundesarbeitsgericht als auch vom Bundesgerichtshof für richtig gehaltene Auslegung der einschlägigen AVB abzuweichen (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06, BAGE 134, 372 unter Hinweis auf die Stellungnahme des IV. Zivilsenats [bei Rn. 44] im letztlich aufgrund Beschlusses vom 8. März 2010 eingestellten Verfahren GmS-OGB 2/07). Auch aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2012 (IV ZA 23/11, aaO) ergibt sich dies nicht mit der erforderlichen Klarheit. I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter Zahlung von Rückkaufswerten nach Widerruf eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts. Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts … vom … zum Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der … (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) ernannt (Anlage K 2 zu Bl. 1 - 9 d.A.). Die Insolvenzschuldnerin unterhielt bei der Beklagten einen Gruppenvertrag mit der … im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung geschlossen. Das Bezugsrecht der im Berufungsverfahren allein maßgeblichen Arbeitnehmer … ist als unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalt ausgestaltet. Bezüglich der Arbeitnehmerin … wurde das unwiderrufliche Bezugsrecht mit Vorbehalt wie folgt ausgestaltet (Anlage K 4 hinter Bl. 1 - 9 d.A.): „Aus der Versicherung sind Sie unter nachfolgendem Vorbehalt hinsichtlich sämtlicher Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt: Wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls endet, Sie zu diesem Zeitpunkt noch keine unverfallbare Anwartschaft haben, haben Sie das Recht, alle künftig fällig werdenden Versicherungsleistungen für uns in Anspruch zu nehmen. Unverfallbar ist Ihre Anwartschaft dann, wenn Sie im Zeitpunkt des Ausscheidens das 30. Lebensjahr vollendet haben und die Versicherung fünf Jahre mit uns als Versicherungsnehmer bestanden hat.“ Bei den Arbeitnehmern … wurde das unwiderrufliche Bezugsrecht mit Vorbehalt wie folgt ausgestaltet (Anlage K 6 hinter Bl. 1 - 9 d.A.): „Aus der Versicherung sind Sie unter nachfolgenden Vorbehalten hinsichtlich sämtlicher Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt. Wir haben das Recht, alle künftig fällig werdenden Versicherungsleistungen für uns in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls endet und Sie zu diesem Zeitpunkt noch keine unverfallbare Anwartschaft gemäß § 1 b Betriebsrentengesetz haben. Unverfallbar ist Ihre Anwartschaft dann, wenn Sie im Zeitpunkt des Ausscheidens das 30. Lebensjahr vollendet haben und die Versicherung 5 Jahre bestanden hat.“ Der Versicherungsvertrag für … wurde mit Versicherungsbeginn zum 1. Februar 2008 (Anlage K 3 hinter Bl. 1 - 9 d.A.), für … mit Versicherungsbeginn im Oktober 2007 (vgl. Anlage K 5 hinter Bl. 1 - 9 d.A) und für … am 30. Januar 2007 mit Versicherungsbeginn zum 1. April 2007 (Anlage B 1 zu Bl. 113 d.A.) geschlossen. Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 erklärte der Kläger, er ziehe die Gruppenversicherung zur Insolvenzmasse ein. Der Rückkaufswert bezüglich des Vertrags des Arbeitnehmers … betrug 739,41 €, bezüglich des Vertrags des Arbeitnehmers … 1.498,55 € und bezüglich des Vertrags der Arbeitnehmerin … 1.452,22 €. Der Kläger hat gegenüber dem Landgericht Zahlung von insgesamt 7.265,06 € gefordert. Vor dem Landgericht ist er der Ansicht gewesen, ihm stehe auch bezüglich der Rückkaufswerte für die Arbeitnehmer … und … ein Zahlungsanspruch zu. Er ist der Ansicht, die Vorbehalte für den Eintritt eines unwiderruflichen Bezugsrechts seien im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung eingetreten, weil die versicherten Personen noch keine unverfallbaren Anwartschaften erworben hätten. Die Beklagte hat gegenüber dem Landgericht die Ansicht vertreten, die Rückkaufwerte stünden den jeweiligen Arbeitnehmern zu. Deren Bezugsrecht sei unwiderruflich geworden. Im Übrigen sei sie nur gegen Vorlage der Versicherungsscheine zur Leistung verpflichtet. Wegen des weiteren Vorbringens erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 3.690,18 € Zug um Zug gegen Vorlage der Versicherungsscheine für die Arbeitnehmer … sowie … und … verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht, soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz, ausgeführt, die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen lägen bezüglich der Arbeitnehmer … sowie … nicht vor. Denn diese hätten sämtlich noch keine fünf Jahre bestanden. Da es sich bei den Versicherungsscheinen um Legitimationspapiere handele, sei der Rückkaufswert nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheins zu zahlen. Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihr erstinstanzliches Ziel vollumfänglich weiterverfolgt. Die Interessenlage gebiete die Auslegung der streitgegenständlichen Bezugsrechtsklausel dahingehend, dass der Widerrufsvorbehalt für den Fall der insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Geltung habe. Es komme auf die wechselseitig erkennbare Interessenlage bei Abschluss der Direktversicherung an. Das Interesse der versicherten Person gehe regelmäßig dahin, frühzeitig einen gesicherten Anspruch auf die Versicherungsleistung zu erwerben. Das Interesse des Versicherungsnehmers stehe nicht entgegen. Denn dieses gehe nur dahin, dass die Zuweisung der versicherungsrechtlichen Ansprüche in das Vermögen des Arbeitsnehmers diesem nicht ermöglichen solle, das Arbeitsverhältnis nach freiem Belieben (vorzeitig) zu beenden und dennoch die Versicherungsansprüche zu behalten. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte stelle einseitig die Interessen der Versicherten in den Vordergrund und übersehe die berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Die Einschränkungen des Bezugsrechts seien im Versicherungsvertrag abschließend geregelt. Weitere Vereinbarungen zum Vorbehalt gebe es nicht. Es sei nicht angezeigt, für den Fall der Insolvenz vertraglich nicht vorgesehene Regelungen zu ergänzen. Der Senat hat mit Zustimmung der Parteien mit Beschluss vom 15. April 2012 das schriftliche Verfahren angeordnet.