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Leitsatz

IV ZR 250/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 250/11 Verkündet am: 23. Mai 2012 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 2325 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch - hier eines Abkömmlings - nach § 2325 Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits im Zeit- punkt der Schenkung bestand (Abkehr von den Senatsurteilen vom 21. Juni 1972 - IV ZR 69/71, BGHZ 59, 210 und vom 25. Juni 1997 - IV ZR 233/96, ZEV 1997, 373). BGH, Urteil vom 23. Mai 2012 - IV ZR 250/11 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2012 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Oktober 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 18. Juni 1976 geborene Klägerin zu 1 sowie der am 4. No- vember 1978 geborene Kläger zu 2 machen gegen die Beklagte, ihre Großmutter, im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergän- zungsansprüche nach ihrem am 26. April 2006 verstorbenen Großvater geltend. Die Großeltern, die im Güterstand der Gütertrennung lebten, hatten vier Kinder, unter anderem die 1984 vorverstorbene Mutter der Kläger. Am 8. März 2002 errichteten die Beklagte und der Erblasser ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, in dem sie sich gege n- seitig zu "alleinigen und befreiten Vorerben" sowie ihre noch lebenden Kinder zu "Nacherben des Erstversterbenden und Erben des Längstl e- benden" einsetzten. 1 - 3 - Nach dem Tod des Erblassers verlangten die Kläger Auskunft über den Nachlassbestand sowie den Wert der Nachlassimmobilien. Die Be- klagte antwortete hierauf u.a. mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Febru- ar 2007. Im Anschluss an weiteren Schriftwechsel fand am 21. August 2007 ein Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der B e- klagten statt. Diese wurde aufgrund von Unstimmigkeiten über den Um- fang der Auskunftsverpflichtung nicht abgegeben. Durch Schriftsatz vom 19. Januar 2009 beantragten die Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihnen beabsichtigte Kl a- ge, mit der sie die Beklagte auf Zahlung von je 3.501,33 € in Anspruch nehmen wollten sowie im Wege der Stufenklage auf Auskunft durch Vo r- lage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, Abgabe der eide s- stattlichen Versicherung und Zahlung. Noch vor Zustellung der Klage zahlte die Beklagte je 3.501,33 € an die Kläger. Das Landgericht hat der Auskunftsklage stattgegeben, ferner festgestellt, dass die Beklagte ver- pflichtet ist, die mit der Klageinreichung verursachten Kosten der Rechtsverfolgung hinsichtlich des ursprünglichen Zahlungsantrages zu tragen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Beklagten, soweit es sich auf den Feststellung s- ausspruch bezieht, als unzulässig verworfen und im Übrigen - mit Aus- nahme des Antrags auf Wertermittlung - zurückgewiesen. Ferner hat es das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit die noch nicht gestellten Klaganträge bezüglich eidesstattlicher Versicherung und Zahlung abg e- wiesen worden waren, und die Sache insoweit an das Landgericht zu- rückverwiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabwe i- sungsantrag weiter. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Über die Revision der Beklag- ten ist, obwohl die Klägerin zu 1) im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisu r- teil), nicht durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da sich die Revision auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - II ZR 28/10, NJW 2011, 3372 Rn. 6 m.w.N.). I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Rechtsmittel der B e- klagten gegen die im landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Fest - stellung ihrer Kostentragungspflicht im Hinblick auf den ursprünglich an- gekündigten Zahlungsantrag sei unzulässig, weil es entgegen § 520 Abs. 3 ZPO nicht begründet worden sei. Unbegründet sei die Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen die Auskunftsverpflichtung richte. Den Klägern stehe ein Anspruch auf Vorlage eines notariell aufgenom- menen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB zu. Dieser An- spruch sei nicht verwirkt. Das Nachlassverzeichnis habe unter anderem die lebzeitigen Schenkungen des Erblassers an die Beklagte sowie an dritte Personen in den letzten Jahren vor dem Tod des Erblassers zu er- fassen. Die Ergänzungspflicht nach § 2325 BGB und der Auskunftsan- spruch umfassten auch die Schenkungen, die der Erblasser vor der G e- burt der pflichtteilsberechtigten Kläger vorgenommen habe. Aus der En t- stehungsgeschichte der Norm ergebe sich, dass es allein auf die Pflich t- teilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalles ankomme. Ziel des § 2325 BGB sei es ungeachtet gewandelter sozialer Verhältnisse, den nächsten Angehörigen des Erblassers ihre nach Art. 14, Art. 6 GG verfassungs- 4 5 - 5 - rechtlich garantierte Teilhabe am Nachlass zu bewahren. Die zeitliche Befristung der Ausgleichspflicht in § 2325 Abs. 3 BGB lasse sich nicht für die Annahme heranziehen, die Vorschrift schütze primär eine be- stimmte Erberwartung. Eine Differenzierung der Ergänzungspflicht nach dem Bestehen eines Pflichtteilsrechts zum Zeitpunkt der Schenkung liefe zumindest bei nachgeborenen Angehörigen der gesetzgeberischen Ent- scheidung zuwider, die dem Erblasser nachfolgenden Stämme zu gle i- chen Teilen am Nachlass zu beteiligen. Die Anknüpfung an den Zeit- punkt der Geburt sei zufällig und stehe mit dem Sinn und Zweck der Ausgleichspflicht in keinem Zusammenhang. Auf die jeweilige Erberwa r- tung oder Schutzbedürftigkeit des Pflichtteilsberechtigten komme es demgegenüber nicht an. Soweit das Landgericht die Klage im Übrigen abgewiesen habe, sei das Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO aufzu- heben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Es habe verfahrensfehlerhaft über sämtliche Stufen der Stuf enklage ent- schieden, obwohl - neben dem bereits erhobenen ursprünglichen Zah- lungsanspruch - zunächst nur der Auskunftsantrag gestellt worden sei. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel der Be- klagten gegen die im landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Festste l- lung der Kostentragungspflicht als unzulässig verworfen. Gemäß § 520 Abs. 3 ZPO muss die Berufungsbegründung bei mehreren prozessualen Ansprüchen eine Begründung für jeden der Ansprüche enthalten (BGH, Urteil vom 29. November 1956 - III ZR 4/56, BGHZ 22, 272, 278; Zöller/ Heßler, ZPO 29. Aufl. § 520 Rn. 27, 37 m.w.N.). Daran fehlt es. Die Be- rufungsbegründung rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs sowie materi- 6 7 - 6 - ellen Rechts bei der Anwendung von § 2325 BGB. Diese Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Stufenklage und den Umfang der Auskunftspflicht im Hinblick auf Pflichtteilsergänzungsansprüche. Dem Feststellungsantrag lag demgegenüber eine Zahlungsklage zugrunde, mit der die Kläger unabhängig von einer Auskunftserteilung bereits eine Teilzahlung auf ihren Pflichtteil geltend machten. Nach Zahlung erachte- te das Landgericht den Feststellungsantrag für begründet, weil die Be- klagte durch die Zustellung des Klagentwurfs im Prozesskostenhilfever- fahren in Verzug gekommen sei. Diese Feststellungen sind von der Be- klagten nicht angegriffen worden. Entgegen der Auffassung der Revision genügen die allgemeinen Ausführungen am Beginn der Berufungsb e- gründung, dass das angefochtene Urteil einer Überprüfung nicht stand- halte, sich als fehlerhaft darstelle und auf den Hauptantrag aufzuheben sei, nicht. 2. Den Klägern steht als Pflichtteilsberechtigten nach ihrem Gro ß- vater gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB ein Anspruch auf Auskunftsertei- lung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses zu. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte auf Anforderung der Kläger bereits mehrfach privatschriftliche Auskünfte (durch Rechtsanwälte) erteilt hatte. Die verschiedenen Arten von Auskunftsansprüchen nach § 2314 Abs. 1 BGB (auf ein privates Ver- zeichnis nach Satz 1, auf ein Verzeichnis unter Zuziehung des Gläubi- gers gemäß Satz 2 sowie auf ein amtliches Verzeichnis nach Satz 3) stehen nicht in einem Alternativverhältnis. Vielmehr kann der Gläubiger sie neben- oder hintereinander geltend machen. Insbesondere kann er verlangen, dass der Erbe trotz Vorlage eines privaten Verzeichnisses danach noch ein amtliches Verzeichnis vorlegt (BGH, Urteil vom 2. No- vember 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 378 f.; OLG Köln ZEV 2008, 8 - 7 - 383, 385; OLG Karlsruhe ZEV 2007, 329). Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes als auch aus seinem Sinn und Zweck. Ein notarielles Verzeichnis bietet eine größere Gewähr für Klarheit, Übe r- sichtlichkeit und Richtigkeit. 3. Dieser Auskunftsanspruch ist nicht gemäß § 242 BGB verwirkt. Ein Recht ist erst dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eing e- richtet hat sowie sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, 220 f.; vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, BGHZ 105, 290, 298; Palandt/Grüneberg, BGB 71. Aufl. § 242 Rn. 87, 93 ff.). Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ve r- neint. Entgegen der Auffassung der Revision lässt das Berufungsurteil insbesondere auch keinen Rechtsfehler erkennen, soweit das Beru- fungsgericht in dem Verhalten der Kläger auf die von der Beklagten fr ü- her erteilten Auskünfte keinen ausreichenden Umstand gesehen hat, der bei der Beklagten das Vertrauen hätte wecken können, die Kläger wü r- den ihr Recht nicht mehr geltend machen. Die Revision übersieht bereits, dass das Verlangen eines amtlichen Verzeichnisses nach Vorlage eines Privatverzeichnisses allenfalls bei Feststellung besonderer Umstände im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein kann; dafür genügt der reine Zeita b- lauf gerade nicht (BGH, Urteil vom 2. November 1960 aaO). Es ist daher unerheblich ist, dass die Kläger nach der privatschriftlichen Auskunftse r- teilung im Schreiben vom 27. Februar 2007 annähernd zwei Jahre ge- wartet haben, bis sie am 19. Januar 2009 einen Prozesskostenhilfean- trag zwecks Auskunftserteilung durch ein notariell aufgenommenes Ve r- 9 10 - 8 - zeichnis gestellt haben. Sie haben vorher nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mit der bisherigen Auskunftserteilung zufrieden geben oder gar auf das ihnen zusätzlich zustehende Recht auf ein notarielles Ver- zeichnis verzichten. Der Streit der Parteien über den Inhalt der Aus- kunftspflicht bestand weiterhin, wie sich in dem gescheiterten Versuch zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung am 21. August 2007 zeigte. Die Beklagte hat vor Klagerhebung keine Zahlungen an die Klä- ger geleistet, aufgrund derer sie darauf hätte vertrauen dürfen, weitere Forderungen ihr gegenüber würden nicht mehr geltend gemacht werden. 4. Zum auskunftspflichtigen Bestand des Nachlasses gehören nicht nur die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände, sondern auch sonstige Faktoren, die der Berechnung des Pflichtteils zu- grunde zu legen sind, insbesondere Schenkungen gemäß § 2325 BGB einschließlich unbenannter Zuwendungen unter Ehegatten (BGH, Urteil vom 2. November 1960 aaO; Senatsurteil vom 27. November 1991 - IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167). a) Der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Kläger bezieht sich auch auf solche unentgeltlichen Zuwendungen, die der Erblasser vor ih- rer Geburt vorgenommen hat. Demgegenüber setzt der Anspruch nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung sowohl im Zeitpunkt des Erbfa l- les als auch schon zur Zeit der Schenkung bestanden hat, - sogenannte Theorie der Doppelberechtigung (so bisher Senatsurteile vom 21. Juni 1972 - IV ZR 69/71, BGHZ 59, 210, 212 ff.; vom 25. Juni 1997 - IV ZR 233/96, ZEV 1997, 373 unter I 3; so auch OLG Köln ZEV 2005, 398; LG Dortmund ZEV 1999, 30; Palandt/Weidlich, § 2325 Rn. 4; Keller, ZEV 2000, 268, 269 f.; Bestelmeyer, FamRZ 1998, 1152, 1155-1157). Seine dem entgegenstehende Rechtsprechung gibt der Senat auf. 11 12 - 9 - Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt es allein auf die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalles an (so auch MünchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. § 2325 Rn. 7-10; Staudinger/Olshau- sen, BGB [2006] § 2325 Rn. 64, 66; Erman/Schlüter, BGB 13. Aufl. Vorb. §§ 2325-2331; Mayer in Bamberger/Roth, BGB 3. Aufl. § 2325 Rn. 3; Riedel/Lenz in Damrau, Praxiskommentar Erbrecht § 2325 Rn. 5-8; Mu- scheler, Erbrecht Bd. II Rn. 4217-4224; ders. ErbR 2010, 246, 247 ff. v. Lübtow, Erbrecht I S. 592; Brox/Walker, Erbrecht 24. Aufl. Rn. 562; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 37 X 5a); Kipp/Coing, Erbrecht 14. Aufl. § 13 III 2; Siebert, NJW 2006, 2948, 2949 f.; Otte, ZEV 1999, 31; ders. ZEV 1997, 375; Tiedtke, DNotZ 1998, 85, 87 ff.; Schmidt- Kessel, ZNotP 1998, 2, 4 f.; Reimann, MittBayNot 1997, 299; Reinicke, NJW 1973, 597; vermittelnd unter anderem Pentz, MDR 1997, 717, 718 f.; FamRZ 1999, 488, 489, der darauf abstellt, ob für den Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung absehbar war, ob mit weiteren Pflichtteilsb e- rechtigten zu rechnen sei). b) Dies rechtfertigt sich aus folgenden Überlegungen: aa) Dem Wortlaut des § 2325 Abs. 1 BGB lässt sich nicht entneh- men, dass es für die Pflichtteilsberechtigung nicht nur auf den Erbfall, sondern auch auf den Zeitpunkt der Schenkung ankommt (vgl. Staudi n- ger/Olshausen aaO Rn. 64; Erman/Schlüter aaO; Siebert aaO; Tiedtke aaO 86 f.). Die Vorschrift gewährt dem Pflichtteilsberechtigten einen Er- gänzungsanspruch, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. Für die Pflichtteilsberechtigung und den daraus resulti e- renden Anspruch ist hiernach allein der Zeitpunkt des Erbfalles maßge- bend. 13 14 15 - 10 - bb) Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. So sah § 2009 des Ersten Entwurfs zum BGB noch ausdrücklich vor, dass der Pflichtteilsberechtigte bereits zur Zeit der Schenkung vorha n- den und pflichtteilsberechtigt war (vgl. Protokolle V S. 585-587; zur Ent- stehungsgeschichte Muscheler aaO Rn. 4217; Schmidt-Kessel aaO 2; Tiedtke aaO 89). Die Mehrheit der Kommission lehnte indessen nach in- tensiver Erörterung die zunächst vorgesehene Einschränkung ausdrüc k- lich ab. Unter anderem heißt es (Protokolle V S. 586 f.): "… Die Zeit der Schenkung zu Grunde zu legen, ist keines- wegs nothwendig. Der richtige Gedanke sei der: ein be- stimmter Theil des Nachlasses solle nach dem Willen des Gesetzgebers den nächsten Angehörigen gesichert werden. Damit nun nicht dieser Theil des Kapitals, auf welchen die Familie mehr oder minder angewiesen sei, verloren gehe, gewähre das Gesetz gegen solche Schenkungen, die das Recht der Pflichttheilsberechtigten thatsächlich vereiteln würden, eine Art Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. … Eine Unbilligkeit gegen den Erblasser oder den Beschenk- ten könne nicht zugestanden werden, denn der Beschenk- te, welcher nach § 2016 nur auf den Betrag seiner Berei- cherung hafte, verdiene weniger Rücksicht und sei auch in anderen Fällen in seinem Erwerbe weniger gesichert, der Verfügungsfreiheit des Erblassers aber stehe das Recht der Familie gegenüber…" cc) Dem steht eine etwaige Veränderung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbu- ches nicht entgegen (so noch Senatsurteil vom 21. Juni 1972 aaO 212- 214). Es ist nicht einsichtig, warum sich diese Änderung weg von einer Gesellschaft, die im Wesentlichen noch von der Landwirtschaft und der bäuerlichen Wirtschaft geprägt gewesen ist, auf die Frage auswirken soll, ob die Pflichtteilsberechtigung schon im Zeitpunkt der Schenkung 16 17 - 11 - bestanden haben muss oder nicht (Reinicke aaO). Ausweislich der Ent- stehungsgeschichte des Gesetzes spielten die sozialen und wirtschaftli- chen Verhältnisse keine entscheidende Rolle dafür, dass die Mehrheit der Kommission sich ausdrücklich gegen das Erfordernis entschied, die Pflichtteilsberechtigung müsse bereits im Zeitpunkt der Schenkung be- standen haben (vgl. Protokolle V S. 586 f.; ferner Pentz, MDR 1997, 717). dd) Gegen die "Theorie der Doppelberechtigung" spricht ferner der Sinn und Zweck des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Grundgedanke des Pflichtteilsrechts ist die Mindestteilhabe naher Angehörige r am Ver- mögen des Erblassers. Diese sollen an den von ihm während seines L e- bens geschaffenen Vermögenswerten durch einen schuldrechtlichen An- spruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbrechts partizipieren. Um eine Verkürzung dieses Teilhabeanspruchs zu verhindern, hat der G e- setzgeber den Pflichtteilsanspruch hinsichtlich des konkret beim Er bfall vorhandenen Nachlasses um den Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen erfolgter Schenkungen gegen den Erben bzw. Beschenkten nach §§ 2325, 2329 BGB ergänzt. Hierfür ist es unerheblich, ob der im Erbfall Pflichtteilsberechtigte schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsbe- rechtigt war oder nicht (so auch MünchKomm-BGB/Lange aaO Rn. 8; Staudinger/Olshausen aaO; Muscheler aaO Rn. 4219; Schmidt-Kessel aaO 5; Siebert aaO 2950; Otte, ZEV 1997, 375; Reinicke aaO 598; Tiedtke aaO 88 ff.). ee) Ohne Bedeutung ist bei dem hier zur beurteilenden Pflicht- teilsergänzungsanspruch von Abkömmlingen, dass derjenige, der erst nach der Schenkung pflichtteilsberechtigt geworden sei, beim Erblasser nie andere Vermögensverhältnisse kennengelernt habe als diejenigen, 18 19 - 12 - die nach der Schenkung vorhanden gewesen seien (so Senatsurteil vom 21. Juni 1972 aaO 215 für einen erst nach der Schenkung pflichtteilsb e- rechtigt gewordenen neuen Ehegatten). Auch bei nichtehelichen Kindern, Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern sowie allgemein jungen Kindern, kann es im Einzelfall so sein, dass sie nie in der Lage gewesen sind, eine Vorstellung von den Vermögensverhältnissen des Erblassers zu entwickeln und sich in diese einzuleben. Waren diese Ki n- der im Zeitpunkt der Schenkung geboren, so steht ihnen gleichwohl ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu (so auch OLG Köln ZEV 2005, 398). Warum für nach der Schenkung geborene Kinder etwas anderes gelten soll, ist sachlich nicht zu erklären. Zudem sind subjektive Elemente wie Kenntnis und Eingewöhnung des Pflichtteilsberechtigten in die Vermögensverhältnisse des Erblassers sowie fehlende oder bestehende Absicht der Pflichtteilsverkürzung durch den Erblasser bei Schenkungen vor Entstehen der Pflichtteilsberecht i- gung der Vorschrift des § 2325 Abs. 1 BGB fremd. Auch auf irgendeine Art von Benachteiligungsabsicht, wie sie etwa für § 2287 BGB vorausge- setzt wird, kommt es bei der Pflichtteilsergänzung nicht an. ff) Das Erfordernis der Pflichtteilsberechtigung nicht nur im Zei t- punkt des Erbfalles, sondern schon bei der Schenkung führt ferner zu e i- ner mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von Abkömmlingen (vgl. Staudinger/Olshausen aaO Rn. 66; Muscheler aaO Rn. 4220; Tiedtke aaO 94; Reimann aaO; Otte, ZEV 1997, 375; Rei- nicke aaO 600; Schmidt-Kessel aaO 4 f.; Bamberger/Mayer aaO; Rie- del/Lenz Rn. 7). Hat der Erblasser mehrere Kinder und sind einige im Zeitpunkt vor der Schenkung sowie einige danach geboren, so werden letztere hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ungleich behan- 20 21 - 13 - delt. Das verstößt gegen den Grundsatz des § 1924 Abs. 4 BGB, wonach Kinder zu gleichen Teilen erben. Ein nach Art. 3 Abs. 1 GG sachlich ge- rechtfertigter Grund für eine derartige Ungleichbehandlung der Kinder besteht nicht. Ihre Pflichtteilsberechtigung beruht nicht auf einem eige- nen Dispositionsakt, sondern lediglich auf ihrer Geburt. Geht es um eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers, kommt eine Differenzi e- rung zwischen den Abkömmlingen danach, ob sie vor oder nach der Schenkung geboren wurden, nicht in Betracht. Die Zufälligkeit der Ergebnisse auf der Grundlage der Theorie der Doppelberechtigung zeigt sich anschaulich im vorliegenden Fall. Die Be- klagte und der Erblasser hatten vier Kinder, von denen im Zeitpunkt des Erbfalles noch drei lebten. Die Mutter der Kläger war 1984 vorversto r- ben. Zwar ist der genaue Zeitpunkt sämtlicher Schenkungen des Erbla s- sers an die Beklagte nicht bekannt. Soweit es aber etwa um eine Grund- stücksschenkung des Erblassers an die Beklagte aus dem Jahr 1975 geht, steht fest, dass die Mutter der 1976 und 1978 geborenen Kläger zu diesem Zeitpunkt noch lebte. Wäre sie nicht danach verstorben und hätte den Erblasser wie ihre drei Geschwister überlebt, so hätte ihr ein Pflich t- teilsergänzungsanspruch zugestanden. Wäre sie erst nach dem Erbfall verstorben, hätten die Kläger an diesem Pflichtteilsergänzungsanspruch ihrer Mutter, sei es als Erben, sei es ihrerseits als Pflichtteilsberechtigte, partizipiert. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch kann es aber nicht darauf ankommen, ob die Mutter der Kläger noch vor dem Erbfall ve r- storben ist oder erst danach. Dies führte zu einer ungerechtfertigten Be- nachteiligung des Stammes der Kläger und ihrer Mutter gegenüber den anderen drei Kindern und unterliefe das Eintrittsrecht der Kläger nach § 1924 Abs. 3 BGB sowie die dort geregelte Erbfolge nach Stämmen 22 - 14 - (anders konsequent auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung Keller aaO 268 f.; Bestelmeyer aaO 1155 f.). gg) Dem Rechtsgedanken des § 2325 Abs. 3 BGB lässt sich gleichfalls keine Rechtfertigung der Theorie der Doppelberechtigung en t- nehmen (so noch Senatsurteil vom 25. Juni 1997 aaO unter I 3 c). § 2325 Abs. 1 und 3 BGB haben unterschiedliche Regelungsgehalte. In Absatz 1 geht es darum, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht kommt. Hierzu gehört die Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte diese Stellung bereits im Zeitpunkt der Schenkung innegehabt haben muss. Demgegenüber enthält § 2325 Abs. 3 BGB eine Schutzvorschrift für den Beschenkten, wonach mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall zurückliegende Schenkungen unberücksic h- tigt bleiben sollen. Mit der Frage der Pflichtteilsberechtigung dem Gru n- de nach befasst sich diese Vorschrift demgegenüber nicht (vgl. auch Tiedtke aaO 92; Schmidt-Kessel aaO 4; Reinicke aaO 598 f.). Insoweit ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, der Beschenkte "verdiene weniger Rücksicht" (Protokolle V S. 587). 5. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil, soweit die noch nicht gestellten Klageanträge zu II und III (eidesstattliche Versicherung und Zahlung im Rahmen der St u- fenklage) abgewiesen worden sind, aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat. Das Landgericht hatte dem Auskunfts- sowie dem Feststellungsantrag im Wesentlichen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Eine Entscheidung über die weiteren Stu- fen der Stufenklage kam noch nicht in Betracht, weil die Kläger diese An- träge noch nicht gestellt hatten. Tatsächlich hat das Landgericht diese noch nicht gestellten Anträge auch nicht abweisen wollen. Es hat im Tat- 23 24 - 15 - bestand bei den Klägeranträgen nur den Auskunftsanspruch in der er s- ten Stufe sowie den unabhängig davon bestehenden Zahlungsantra g als gestellt wiedergegeben. In den Entscheidungsgründen finden sich keine Ausführungen zu den noch nicht gestellten weiteren Anträgen der St u- fenklage. Aus Sicht des Landgerichts lag daher eine offensichtliche U n- richtigkeit gemäß § 319 ZPO vor. Ausweislich seines Schreibens vom 6. August 2009 hatte es auch eine Berichtigung nach § 319 ZPO beab- sichtigt, zu der es dann nicht mehr kam. Soweit das Berufungsgericht, weil es nicht von einem Anwe n- dungsfall des § 319 ZPO ausgegangen ist, wegen der Klagabweisung das landgerichtliche Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen hat, liegt hierin entgegen der An- sicht der Revision in der Sache jedenfalls kein Verstoß gegen das Ver- schlechterungsverbot ("reformatio in peius") und die Bindung an die Be- rufungsanträge gemäß § 528 ZPO. Der Beklagten ist durch das landge- richtliche Urteil nichts zugesprochen worden, was ihr durch das Ber u- fungsgericht wieder genommen worden wäre. Es handelt sich vielmehr 25 - 16 - lediglich um eine Klarstellung des Inhalts, dass über die weiteren Antr ä- ge der Stufenklage erstinstanzlich nach erteilter Auskunft zu entscheiden sein wird. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 20.07.2009 - 12 O 27/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 11.10.2011 - I-10 U 97/09 -