IV ZR 233/96
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Entscheidungsgründe
Zurück LG 28. Februar 1996 5 T 350/95 BGB §§ 1643,1821,1829 Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu Finanzierungsgrundschuld Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau e s e s e s Die Unwirksamkeit der Abtretung der Lebensversicherungen aufgrund der unterbliebenen Anzeige hat zur Folge, d脇 der Beklagten im Jahre 1972 durch den Klager nichts zugewandt worden ist. Daran wtirde sich auch dann nichts andern, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausginge, daB der Klager sich nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit hatte berufen k6nnen. Eine Zuwendung hinsichtlich der Lebensversicherungen ist erst nach deren Auszahlung in den J曲ren 1985/86 erfolgt, indem die Zahlungsbetr昭e in der Folgezeit zugunsten der Beklagten verwendet worden sind. c) Da die Parteien im Jahre 1976 ehevertraglich Gtitertrennung vereinbart hatten, kommt ein Ausgleich der Zuwendung nach den vorrangigen Vorschriften des ehelichen Gtiterrechts nicht in Betracht. Damit ist der Ausgleich einer ehebezogenen Zuwendung nach den Regeln u ber den Wegfall der Geschaftsgrundlage aber nicht darauf beschrankt, schlechthin unangemessene und untragbare 旦gebnisse zu korrigieren. Ein Ausgleichsanspruch kann vielmehr schon dann bestehen, wenn dem zuwendenden Ehegatten die Beibehaltung der herbeigefhrten Verm6gensverhaltnisse nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (siehe oben unter 2 a). Da das Berufngsgericht seiner Beurteilung des Klageanspruchs deshalb einen zu strengen MaBstab zugrundegelegt hat, kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Sache ist zur erneuten tatrichterlichen Wurdigung an das Oberlandesgericht zurtickzuverweisen. 3. Fhr das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Falls aufgrund der erforderlichen weiteren Aufklarung davon auszugehen sein sollte, daB die 1 972 erfolgte Abtretung nicht unwirksam war, weil§1 5 Nr. 2 ALB a.F. bzw.§l3Nr. 3ALB n.F. den Versicherungsvertragen nicht zugrunde lag, wird zu erwagen sein, ob nicht auch der ehevertragliche Verzicht der Parteien auf einen giiterrechtlichen Ausgleich eine ehebezogene Zuwendung des Klagers darstellt. Da die Parteien die Ehe nach AbschluB des Ehevertrages fortsetzen wollten (und tatsachlich noch ca. 15 Jahre fortgesetzt haben),姉nnte auch der Verzicht auf Zugewinnausgleichsanspruche um der Ehe willen erfolgt sein und nach deren Scheitern zu einem Ausgleichsanspruch nach den Regeln u ber den Wegfall der Geschaftsgrundlage fhren (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 109, 89, 92 f.). 10. BGB§§1643Abs. l,l82lAbs. lNr. l,1829Abs. 15.2 (Vormundsch叩sgerichtliche Genehmigung zu Finanzierungsgrundschuld) Ist die wegen der Minderj註hrigkeit des Verk註ufers erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zum Kaufvertrag samt Grundschuldbestellungsvollmacht fr den K註ufer erteilt worden, bedarf es zur sp註teren Bestel・ lung der Finanzierungsgrundschuld durch den K註ufer keiner gesonderten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung mehr. (Leitsatz der Schr夢leitung) LG Schwerin, BeschluB vom 29.2.1996 一 5 T 350/95 一, mitgeteilt von Notar Dr Andreas Albrecht, Heilsbronn MittBayNot 1997 Heft 5 Aus dem Tatbestand: Mit Vertrag vom 3111995 hat der Beteiligte zu 1)一 zugleich im Namen seines minderjahrigen Sohnes, des Beteiligten zu 2)一 ein Grundstuck an den Beteiligten zu 3) verkauft und aufgelassen sowie die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt und beantragt. In§7 der Kaufurkunde bevollmachtigten die Beteiligten zu 1 ) und 2) den Beteiligten zu 3), bereits vor Eigentumsumschreibung die Eintragung von Grundpfandrechten bis zur H6he von DM 400.000,一 mit Zinsen bis zu 20% und Nebenleistungen bis zu 10% des Grundpfandrechtsbetrages zu bewilligen und zu beantragen. In§10 bevollmachtigen die Beteiligten zwei Notariatsangestellte des Verfahrensbevollm谷chtigten,,, alle zur Durchfhrung und Erganzung dieses Vertrages etwa noch erforderlichen Erkl証ungen abzugeben". Am 24.2.1995 bestellte der Beteiligte zu 3) eine Grundschuld in H6he von DM 400.000,一 mit 15% Zinsenj甘hrlich und einer einmaligen Nebenleistung von 5%, die dem Vormundschaftsgericht nicht zur Genehmigung vorgelegt wurde. Das Vormundschaftsgericht hat den Kaufvertrag ohne Einschrankung genehmigt Mit Zwischenve血gung verlangte das Grundbuchamt den Nachweis des Zugangs der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung gemaB §1829 Abs. 1 5. 2 BGB an den Beteiligten zu 3) sOwie eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung,, zur Eintragung der Grundschuld' Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Aus den Grロnden: 1. Das Amtsgericht 一 Grundbuchamt 一 hat zu Recht den Nachweis der Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung an den Beteiligten zu 3) verlangt. Die Kammer teilt die Auffassung des Grundbuchamtes, daB die in dem Kaufvertrag allgemein enthaltene pauschale Durchfhrungsvollmacht fr die Notariatsangestellten nicht die Bevollmachtigung zur Entgegennahme und Mitteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung beinhaltet. §10 des Vertrages deckt nur die Erklarungen ab, die den Vollzug des Vertrages betreffen. Der Gesetzgeber hat jedoch durch das Erfordernis des§1829Abs.1 S. 2 BGB die Wirksamkeit des Vertrages, durch den ein Minderjahriger belastet wird, von der Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung durch den Vormund an den Dritten abhangig gemacht. Soweit die Notariatsangestellten auch zur Abgabe von Erklarungen bevollmachtigt werden, die,, zur Erganzung des Vertrages erforderlich" sind, kann darunter nicht eine Handlung 一 Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung an den Beteiligten zu 3)-verstanden werden, die den Vertrag erst wirksam werden laBt. Dem gesetzlichen Vertreter soll n如lich die M6glichkeit verbleiben, das bereits genehmigte Rechtsgeschaft erneut zu durchdenken und frei von Bindungen oder Haftungsfolgen dar加er zu entscheiden, ob der Vertrag zustande kommen soll. Auf diese Entscheidungsfreiheitkann der gesetzliche Vertreter zum Schutze des Mmnderjahrigen nicht verzichten (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1113, 1115). Hまte sich der Beteiligte zu 1) seiner Dispositionsm6glichkeit in zulassiger Weise begeben wollen, hatte er dies in der Vollmachtserklarung deutlich zum Ausdruck bringen mussen, etwa dadurch, daB er die Notariatsangestellten ausdrcklich zur Entgegennahme und Mitteilung der vormundschaftlichen Genehmigung an sich als Vertreter des Beteiligten zu 3) bevollmachtigthatte(vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1113 , 1115). 2.Eine gesonderte Genehmigung der Grundschuldbestellung, der Bewilligung und des Eintragungsantrages ist entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes nicht mehr erforderlich, weil die Belastung im unmittelbaren tats加hlichen und rechtlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des GrundstUcks erfolgt (vgL BUH NJW 1957, 1187 ). In§7 des geneh面gten Kaufvertrages vom 3 1 . 1 . 1 995 sind die wesentlichen Vertragsbestimmungen fr die Bestellung eines Grundpfandrechtes (H6he der Belastung sowie H6he der Zinsen und Nebenforderungen) enthalten. Demgegenber ist es als unwesentlich anzusehen, d郎 in der Bevollm加htigung keine Bestimmungen darilber getroffen worden sind, ob eine Hypothek oder Grundschuld bestellt werden darf, und auch keine Festlegungen uber die F谷lligkeit. Diese Angaben sind zwar fr den Grundschuldbestellungsvertrag im Hinblick auf die erforderliche ,加demn aber nicht wesentlich Bestimmtheit von Bedeutung den Grad der Belastung durch das Grundpfandrecht. Die Kammer hat auch keine Bedenken deswegen, weil in dem Kaufvertrag nicht geregelt ist, wer die Beurkundungskosten der Grundpfandrechtsbestellung zu tragen hat. Das Vormundschaftsgericht konnte davon ausgehen, daB diese-wie es 加licherweise der Fall ist 一 von dem Erwerber getragen werden sollten. H批te das Vormundschaftsgericht die in§7 des Vertrages enthaltene Bevollm谷chtigung nicht als im Interesse des Mundels angesehen, h註 tte es die Genehmi即ng 血cht un-eingeschr加kt erteilen drfen. Die Bevollm谷chtigung enthalt eine fr die Gesamtheit des Vertrages wesentliche Bestimmung. Das Vormundschaftsgericht muBte davon ausgehen, daB der Kaufvertrag nicht ohne die entsprechende Bevoll-m谷chtigung zur Bestellung eines Grundpfandrechtes bereits vor Eigentumsumschreibung hatte abgeschlossen werden k6nnen und sollen. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages stellt daher nicht eine lediglich pauschale Genehmi-gung dar, die nicht gleichzeitig als Genehmigung des Verfgungsgesch狙es angesehen werden kann (vgl. LG Saarbrcken Rpfleger 1982, 25 ). Die Bevollmachtigung ist auch nicht an Bedingungen gekntipft, deren Einhaltung durch das VormundschaftsgerichtU berprUft werden mUBte. Hinweis der Schriftleitung: Vgl. zu dieser Problematik (mit Nachweisen zur gegenteiligen h. Mり DN0tJ-Report 1997, 5. 171 f. 11. BGB§2325 Abs. 1 (Kein 即ichtteilerganzungsanspruch, wenn 即ichtteilsberechtigung erst nach der Schenkung entsteht) Der Schutzzweck des Pflichtteilserg註nzungsanspruchs erfaBt nur den, der bei der Schenkung schon Pflichtteilsberechtigter war. BGH, Urteil vom 25.6.1997 一 IV ZR 233/96 一 mitgeteilt von Dr Ma 功でd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klagerin verlangt Pflichtteilserganzung nach ihrem Ehemann, dem am 30.8.1992 verstorbenen Erblasser. Sie war seit dem 12.12.1990 dessen dritte Ehefrau. Die beiden Beklagten, die wie der Erblasser den Arztberuf ergriffen haben, sind seine S6hne aus erster Ehe und seine einzigen Kinder. Ihnen hat er vor der EheschlieBu.ng mit der Klagerin die wesentlichen Teile seines Verm6gens geschenkt. Fur den verbliebenen Nachl鴎 trat die gesetzliche Erbfolge ein. Erben wurden demgemaB die Klagerin zu 1 /2 und die beiden Beklagten zu je 1/4. Im NachlaBkonkursverfahren steflte sich heraus, daB der NachlaB zur Befriedigung der angemeldeten Forderungen nicht reichte. Der Erblasser hatte in der Rechtsform einer GmbH&Co. KG als Alleingeselischafter auf seinem Grundeigentum in K eine MigraneKlinik aufgebaut. Die GrundstUcke und die Geselischaftsanteile hat er im September 1990-ein Vierteljahr vor der EheschlieBung und zwei Jahre vor seinem Tod 一 schenkungsweise unter Vorbehalt eines lebensl 谷 nglichen NieBbrauchs auf die Beklagtenu bertragen. Die KIagermn meint, wegen dieser Schenkungen stehe ihr ein Pflichtteilserganzungsanspruch zu, zumal der wirtschaftliche Erfolg der Zuwendungen wegen des vorbehaltenen NieBbrauchs erst mit dem Erbfall eingetreten sei. Ihren im Wege der Stufenklage erhobenen Auskunftsanspruch haben das Landgericht und das Oberlandesgericht abgewiesen. Auch ihre Revision blieb erfolglos. Aus den Gr女nden: Es geht um die Frage, ob auch derjenige gem郎 §2325Abs. 1 BGB Pflichtteilserg加zung fordern kann, der im Zeitpunkt der die Pflichtteilserg加zung voraussetzenden Schenkung noch nicht Pflichtteilsberechtigter war. 1. Diese grundsatzliche Frage hat der Senat durch das Urteil vom 21.6.1972 ( BGHZ 59, 210 「= MittBayNot 1973, 30 = DNotZ 1973, 101 ]) verneint. Das Urteil stellte sich gegen die der Entstehungsgeschichte zu entnehmende Wertung (vgl. zur Entstehungsgeschichte BGHZ 59, 210 , 212 f. sowie v. LUbtow, Festschrift fr Bosch 1976, 573, 585 ff.) und die einhelsowie Bosch lige Meinung im Schrifttum (vgl. BGH】 S Urteil wiein FamRZ 1973, 9 の. Das Schrifttum derum abgelehnt (Reinicke, NJW 1973, 597 ff.; vgl. weiter 山e Nachweise bei Staudinger/Feriルでieslar, 12. Aufl.§2325 Rdnr. 33 und bei MUnchKomniノ Franん BGB 2. Aufl.§2325 Rdnr. 6 und Fn. 1 8 und 1 9). Lediglich Johannsen, der an dem Urteil mitgewirkt hat, und 離hne haben be血wortend argumentiert (LM BGB§2325 Nr. 8 bzw. JR 1973, 289 f.). 2. Weitere F谷lle, in denen es auf diese Frage ankam, sind vom Bundesgerichtshof nicht entschieden worden. Insbesondere haben pflichtteilsberechtigte nachgeborene oder nachadoptierte Kinder nicht geklagt. Das Urteil vom 21.6.1972 wollte in einem seine Entscheidung nicht tragenden Teil der Begr血- dung ( BGHZ 59, 210 , 216) zum Beginn der Anspruchsberechtigung aus§2325 BGB eine Unterscheidung hinsichtlich ehelicher und nichtehelicher Abk6mmlinge treffen. Eine solche unterschiedliche Behandlung erschiene allerdings mit der Wertung des Art. 6 Abs. 5 GG kaum vereinbar (Reinicke, a.a.O. S. 600 unter VI und Khne, a.a.O. S. 290 letzter Abs.). 3. Die grundsatzliche Frage aber verneint der Senat wiederum. Nur der im Zeitpunkt der Schenkung schon Pflichtteilsberechtigte kann wegen dieser Schenkung Erg加zung seines Pflichtteils verlangen. a) Der groBe Senat fr Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat 1982 betont, d郎 Rechtssicherheit und Vertrauensschutz im allgemeinen ein Festhalten an der einmal eingeschlagenen Rechtsentwicklung verlangen. Ein Abgehen von der Kontinuit飢 der Rechtsprechung kann nur ausnahmsweise hingenommen werden, wenn deutlich U berwiegende oder sogar schlechthin zwingende Grunde da比r sprechen ( BGHZ 85, 64 , 66). Der Umstand, daB die Grundsatzfrage in den 25 Jahren nach 1972 nicht wieder an den Bundesgerichtshof herangetra-gen worden ist, spricht daf 血, d論 die Untergerichte sie durch das Senatsurteil aus 1972 in dessen Sinn entschieden ansehen. Auch der Beratungspraxis der Rechtsanw谷lte und Notare liegt diese Auffassung offenbar zugrunde. Das wird insbesondere durch den vorliegenden Fall belegt. Deutlich u berwiegende MittBayNot 1997 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Erscheinungsdatum: 28.02.1996 Aktenzeichen: 5 T 350/95 Erschienen in: MittBayNot 1997, 297 Normen in Titel: BGB §§ 1643,1821,1829